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tarbrücker Rreisbla
Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
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Oeffentlichem Auzeiger.
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espaltene Zelle oder deren Raum 20 Pfg. bei wiebderholter Aufnahne 102 Rachtet
Arschelnunabtage: Dienzkag unb Freitang
Nr. 26. Dienstag,
den 23. März 1915. 41. Inhrg
Wer Broitgetreide verfüttert, versündigt sich am
Vaterlande und macht sich sirafbar.
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Die Besitzer Preußischer Staatsanleihen haben be—
fanntlich das Recht, ihre Forderungen in das Staats—
schuldbuch gegen Einreichung der Wertpapiere eintra—
gen zu lassen. Eine solche Eintragung gewährt man—
nigfache Vorteile. Sie sichert unbedingt gegen den
Schaden, der durch Diebstahl, Verbrennen oder sonsti—
zes Abhandenkommen oder durch Beschädigung der Ef—
fekten entstehen kann, sie erspart das Abschneiden der
Zinsscheine und das Erneuern der Zinsscheinbogen.
Die Zinsen werden den Inhabern eines Kontos im
Staatsschuldbuch durch die Post unmittelbar zugesandt
oder auf Reichsbank-Girokonto überwiesen; sie können
auch bei den Regierungshauptkassen, den Kreiskassen
uind den Reichsbankstellen, sowie bei einzelnen Steuer—
imtern abgehoben werden. Dabei werden laufende
Verwaltungskosten nicht berechnet und neuerdings sind
durch das Gesetz vom 24. Juli 1904 auch die Gebühren
für die Umwandlung von Konsols in Buchforderungen
rufgehoben worden.
Um die Vorteile dieser Kapitalsanlage weitesten
kKreisen auf die einfachste und billigste Weise zugäng—
lich zu machen, hat der Herr Finanzminister sämtliche
Regierungshauptkassen und sämtliche Kreiskassen außer—
halb Berlins angewiesen, vom Publikum Staatsschuld—
berschreibungen anzunehmen, die erforderlichen An—
trragsformulare ihrerseits nach den Erklärungen der
Antragsteller am Schalter auszufüllen und an das
Staatsschuldbuch-Bureau zu übermitteln. Darüber hin—
aus sollen aber die erwähnten Kassen von Jedermann
auch bares Geld zum Ankauf Preußischer Staatsan—
ieihen und deren sofortiger Eintragung in das Staats—
schuldbuch annehmen. Die beteiligten Beamten haben
über die bei dieser Gelegenheit zu ihrer Kenntnis kom—
menden Vermögensangelegenheiten gegen Jedermann,
insbesondere auch gegenüber den Steuerbehörden, das
uinverbrüchlichste Stillschweigen zu beobachten. Außer
den geringfügigen Spesen an Kurtage und Stempel
bei dem Ankauf der Konsols werden für die Vermitte—
lung der Eintragung Gebühren nicht erhoben. Hier—
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pitalbetrag zinsbar anzulegen hat, die Möglichkeit ge—
zeben, durch Einzahlung bei der ihm nächst gelegenen
stöniglichen Kasse ein Konto im Staatsschuldbuch ohne
ede Schreiberei und Umständlichkeit und möalichst billig
zu erwerben.
Dieselben Geschäfte wie die Königlichen Kassen
ihernehmen douch die mit Kasseneinrichtund nversehenen
Reichsbankstellen, jedoch gegen Erhebung einer geringen
Provision.
Die Billigkeit und Einfachheit dieser Kapitals—
anlage in Verbindung mit ihrer Sicherheit und der
Kostenlosigkeit der laufenden Verwaltung erscheint ge—
ꝛignet, die Eintragung von Kapitalien in das Staats—
schuldbuch und zwar besonders auch in den Kreisen
kleinerer Kapitalisten noch beliebter zu machen, als sie
es schon jetzt ist. Wie vielfach schon jetzt von den Vor—
teilen des Staatsschuldbuchs Gebrauch gemacht wird,
zeigt der Umstand, daß bereits mehr als 1700 Millio—
nen Mark dort eingetragen sind, wobei noch bemerkt
sein mag, daß über 36 Prozent der Konten auf Posten
bis zu 4000 Mark einschließlich lauten..
Dieselben Einrichtungen wie für die Preußischen
Staatsanleihen und das Staatsschuldbuch sind auch für
die Reichsanleihen und das Reichsschuldbuch getroffen.
Bekanntmachung.
Die der Königlichen Regierung durch den allge—
neinen Erlaß vom 24. August v. J. — III. 93461 —
erteilte Ermächtigung, den Anwohnern des Waldes
zur Erleichterung der Viehhaltung während des Krie—
zes Waldstreu aus den Staatsforsten abzugeben, dehne
ch hierdurch auf die Abgabe von Torfstreu aus. Fer—
ter ermächtige ich die Königliche Regierung zur Ab—
jabe von Waldstreu aller Art an Gärtner und Gärt—
iereibesitzer als Ersatz für Pferdedünger zum Packen
»on Frühbeeten für Gemüseaussaaten uswp. aus. In
der Regel sind für diese Streuabgaben an Gärtner und
ßärtnereibesitzer die vollen Taxsätze zu entrichten; die
tRönigliche Regierung wird aber ermächtigt, bei vor—
liegender Bedürftigkeit den Abgabepreis auf /, der
Taxe — zuzüglich der von der Verwaltung etwa auf—
zgewendeten vollen Werbungskosten — zu ermäßigen
Berlin, den 24. Februar 1915.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten.
Freiherr von Schorlemer.
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ddor sheinprovinz.
Bekanntmachung.
Gemäß 8 21 der Provinzialordnung für die Rhein—
provinz vom 1. Juni 1887 (G.S. S. 252) bringe ich
im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 2. Juli
1912 zur öffentlichen Kenntnis, daß anstelle des ver—
torbenen Provinzial-Landtagsabgeordneten Kommer—
enrats Qtis Robelius in Sulzbach (Soar) dor