Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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hörige der Truppenteile an, die ihrem Geschäftsbereich
zugewiesen sind.
Die Koften für die Weiterbeförderung ab Militär-Pa—
ketdepot trägt die Heeresverwaltung.
Privatfendungen im Gewicht von mehr als 50 Kilogramm
Angeschriebene und Wertpatete, ebenso „Liebesgaben“
(de h. Pakete oder Frachtstücke ohne persönliche
Adrefse) werden von den Militär-Paketdepots nicht
übernommen.
Freiwillige Gaben für die Krankenpflege wie für
die bewaffnete Macht überhaupt (iebesgaben) sind
aicht den Militär-Paketdepots, sondern den am
Sitze der stellvertretenden Generalkommandos usw.
Angerichteten Abnahmestellen für freiwillige Gaben
uzuführen.
Diese Liebesgabensendungen werden den Truppen—
reilen usw. zugewandt, die jeweilig ihrer am meisten
benötigen; sie dürfen also nicht die Adresse eines
Einzelnen tragen, eine Bestimmung des Spenders für
besondere Truppenteile oder Heeresverbände wird da—
bhei, wenn irgend angängig, berücksichtiat, ist aber
möglichst zu vermeiden.
Leicht zerbrechliche Gegenstände (ungenügend verpackte
Flaschen usw.) und feuergefährlich oder leicht explo—
dierende Waren dürfen dem Militär-Paketdepot nicht
zur Beförderung übergeben werden. Auch von Ueber—
jendung leicht verderblicher Waren ist abzusehen. Der
Absender haftet für allen aus der Nichtbeachtung ent—
tehenden Schaden.
Trotz aller Warnungen sind neuerdings wieder Ge—
jenstände der vorerwähnten Art aufgegeben worden.
Fs kann nur wiederholt auf die dadurch bei der
Beförderung eintretenden Gefahren hingewiesen wer—
den. Leicht verderbliche Waren sollten auch schon
deshalb nicht übersandt werden, weil sie die Dauer
des Transports, wenn auch auf größte Beschleunigung
hingestrebt wird, wegen der wechselnden Verhältnisse
an der Front in keiner Weise übersehen läßt.
Alle Pakete und Frachtstücke sind mit der genauev
Adresse sowohl des Absenders wie des Empfängers zu be—
zeichnen, die deutlich geschrieben auf dem Versandstück
angebracht sein muß; zweckmäßig ist außerdem ihre Ein—
egung in das Paket.
In der Adresse ist ferner das zuständige Militär—
Paketdepot anzugeben; in Zweifelsfällen erteilt jedes
Militär-Paketdepot Auskunft.
Fast alle Verschleppungen und Verluste sind bis—
her durch falsche Adressierung hervorgerufen worden.
Ddie Heeresangehörigen sind zwar angewiesen, das
ür ihren Truppenteil zuständige Paketdepot auch nach
daus mitzuteilen. Immerhin sind auch so noch Ver—
sehen nicht ausgeschlossen. Es kann deshalb nicht
dringend genug empfohlen werden, vor Absendung
eines Pakets erst bei dem nächsten Paketdepot wegen
Bezeichnung des zuständigen Paketdepots anzufragen.
Unerläßlich ist dies bei den Truppenteilen, deren Feld—
idresse nicht die Angabe eines „Armeekorps“, Reserve—
orps“ und „Landwehrkorps“ enthält, sondern z. B
„15. Armee“, „Korps A“,. „Armeegruppe B“. Di—
dision C“ usw. Gerade in diesen letzteren Fällen
tind bisher die meisten Verschleppungen vorgekommen.
In Zukunft ist, da die Paketdepots dauernd geöff—
tet find, Zeit zu vorheriger Erkundigung an zu—
ständiger Stelle. Es können dazu besondere (grüne
Doppelkarten verwendte werden, die bei der Reichs—
oost zu erhalten sind und — außer im Ortsver—
ehr — unentgeltlich befördert werden.
Die Adrefse wird am besten aqauf Deckel oder Um—
schlag aufgeschrieben. Anhänger aus Leder oder der—
geichen werden nicht zugelassen. Aufgeklebte Ad—
dressen weichen unter Umständen auf und werden
undeutlich.
O. Die Verpackung muß fest und dauerhaft, auch gegen
Nässe widerstandsfähig sein. Feste Pappkartons sind
zur Verpackung geeigneter als leichte Holzkisten. Dünne
Bappkartons usw. müssen in Leinwand eingenäht jsein.
Infolge der sachverständigen Mitwirkung der In—
)»ustriezweige sind jetzt so zweckmäßige Verpackungsnittel
 zu normalen Preisen zu haben, daß in Zukunft
auf strengste Befolgung der Verpackungsvorschriften
gehalten werden muß. Eine wasserdichte Umhüllung
ehi sich in jedem Falle aum Schuße agegen Feuch—
igkeit.
Versandstücke, die diesen Anforderungen nicht entspre—
hen, sind von der Annahme ausgeschlossen. Sind sie
versehentlich übernommen, so unterbleibt nachträglich
ihre Weiterversendung. Die entstebenden Kosten fallen
dem Absender zur Last.
den Vaketen ist eine Begleitadresse (Paletkarte) beizuge—
ven, die Hei don Nufocho-WPostansftaston vor don Mi—

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litär-Paketdepots verbleibt. Die Frachtstücke sind mit
zinem Frachtbrief aufzuliefern.
Eine Haftung für Verlust, Beschädigung usw. wird
weder von der Post- noch der Heeresverwaltung über—
nommen; die Eisenbahn haftet für die bei ihr aufgelie—
ferten Sendungen bis zur Ablieferung bei den Militär—
Paketdepots nach den allgemeinen Bestimmungen der
Eisenbahn-Verkehrsordnung und der Tarife.
Anträge auf Rückgabe einmal aufgelieferter Pakete
usw. sowie auf nachträgliche Berichtigung oder Aende—
rung der Adressen kann nicht entsprochen werden. Ohne
Verbindlichkeit für die Heeresverwaltung und auf Ge—
fahr des Absenders sollen aber unanbringliche Pakete
teglichen Gewichts und Frachtstücke nach bestimmten Mili—
tär-Paketdepots in die Heimat zurückbefördert werden,
soweit sie nicht den Vermerk tragen: „falls unanbrinaglich
zur Verfügung der Truppe“.
Zurückgelangende Pakete werden dem Absender wie—
der zugestellt. Dieser hat das Rückporto (Ziffer 30
oder die Rückfracht — nebst den bei der Rückförderung
entstehenden Post- und Eisenbahnnebengebühren sowie
etwaige Zollkosten — ab Paketdepot zu tragen, sofern
er den vorstehenden Vermerk nicht gemacht hat. Bei
Verweigerung der Annahme oder wenn der Absender
nicht ermittelt werden kann, werden die Pakete usw.
zugunsten der Abnahmestellen für freiwillige (Liebes-)]
Baben verwertet. Verdorbene Waren werden vernichtet.
Privatsendungen vom Feldheer zur Heimat, für die
im übrigen die Vorschriften in Ziffer 7 bis 11 und
13 (Absatz 1 und 2, Satz 1) ebenfalls gelten, werden
vom Truppenteil des Absenders auf ihren Inhalt ge—
prüft und müssen den mit Dienststempel und Unter—
schrift eines Offiziers bescheinigten Vermerk tragen:
„Beförderung zugelassen.“ Diese Sendungen sowie das
Feldgepäck verwundeter oder gefallener Offizier usw.
verden dem zuständigen Armee-Paketdepot zugeleitet
uind hier, mit den nötigen Begleitpapieren versehen,
tach Gewicht der Post oder Eisenbahn zur Beförderung
übergeben.
Wegen der weiteren Behandlung gelten die Vorschrif—
ten der Ziffer 13 Absatz 2Z und 3 sinngemäß; eine Ver—
vwertung der Privatsendungen vom Feldheer als Lie—
besgabe findet bei Ablieferungshindernissen erst statt,
venn der Absender nicht anders verfügt. Das Militär—
Paketdepot ist berechtigt, bei den nicht mit der vorge—
schriebenen Bescheinigung versehenen Sendungen den
Inhalt zu prüfen und sie anzuhalten.
Der Obersten Heeresleitung, deren Armeegruppen und
der Heéresverwaltung bleibt jederzeit vorbehalten, die
porstehenden Versandbedingungen zu ändern, insbeson—
dere auch die dauernde oder vorübergehende Einstel—
lung oder Einschränkung des Privatgutverkehrs nach
und aus dem Feld anzuordenen.
Für die Truppen auf dem östlichen Kriegs—
schauplauz können vorläufig Vrivatpakete und
BPrivatfrachtgüter nicht augensmmen werden.
Der Zeitpunkt hierfür wird noch befaunt ge—
geben.
Königliches Kriegsministerium.
Saarbrücken, den 19. Märs 19015.
Der Königliche Landrat:
von Miaqaues.

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