Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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84.
Diese Höchstpreise gelten nicht für Gerste, die
durch die im 8 27 der Verordnung des Bundesrats
äber die Regelung des Verkehrs mit Gerste vom 9.
März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 144) bezeichneten Stel—⸗
len abgegeben wird, sowie für Weiterverkäufe dieser
Gerste.

8 5.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkünd—
ung in Kraft.
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außer—
krafttretens.
Berlin, den 9. März 1915.
dDer Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.

Ausführungsbestimmungen
zu der Verordnung des Bundesrats über die Regelung
des Verkehrs mit Gerste vom 9. März 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 139).
J. Behörden.
Kommungalverbände im Sinne der Bundesratsver—
ordnung sind die Stadt- und Landkreise.
Höhere Verwaltungsbehörde ist der Regierungs—
präsident, für Berlin der Oberpräsident.
„Zuständige Behörde“ im Sinne der 88 8, 9 und
11 der Bundesratsverordnung sind die Magistrate, Ge⸗—
meindevorsteher (Bürgermeister) und Gutsvorsteher.
„Zuständige Behörde“ im Sinne der 88 14, 20 und
23 der Bundesratsverordnung ist in den Landkreisen
der Landrat, in den Stadtkreisen der Magistrat (Ober⸗
bürgermeister).
Gemeindevorstände sind die Gemeindeobrigkeiten
nach den Städte- und Landgemeindeordnungen.
II. Zu dem Abschnitt II der Verordnung.
Zun8 8: Die Durchführung der Erhebung liegt den
Ortsbehörden (Magistraten, Gemeinde- und Gutsvor—
tehern) ob, die jede mögliche Vorsorge dafür zu treffen
haben, daß die vorgeschriebenen Anzeigen über Vor—
räte, die zwei Zentner und mehr Mengkorn und 20
Zentner und mehr Gerste betragen, lückenlos und recht—
zeitig bei ihnen eingehen. Anzeigepflichtig ist jeder,
der solche Vorräte in der erwähnten Menge im Ge—
vahrsam hat, gleichviel ob er der Eigentümer ist oder
nicht. Die Anzeigen haben in der Gemeinde zu er—
olgen, in der die Vorräte sich befinden.
Die Ortsbehörden haben durch öffentliche Bekannt—
machung die Bevölkerung auf die Anzeigepflicht hin—
zuweisen, wobei die Strafbestimmungen für unterlas—
sene, unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben
aachdrücklich hervorzuheben sind.
Die zu erstattenden Anzeigen sind in Ortslisten
einzutragen, wobei den Ortsbehörden das Verfahren
der Einziehung der Anzeigen freigestellt ist (Befra—
zung der Anzeigepflichtigen in ihrer Wohnung, Ein—
führung eines Meldezwanges an bestimmten Melde—
tellen oder in anderer nach den örtlichen Verhältnissen
zeeignet erscheinender Weise). Unter allen Umständen
ist aber streng vorzuschreiben, daß die Mengen in
Zentnern (keiner anderen Gewichtseinheit) angemel—
det werden und daß ferner die Angaben sämtliche
Korräte, einschließlich der zu gewerblichen Zwecken, zur
tierischen Ernährung, zur Aussaat usw. bestimmten
Mengen enthalten.
Abzüge sind unzulässig.
Formulare werden von der Reichsdruckerei in Ber—
lin den Oberbürgermeistern der Stadtkreise und den
Landräten in der erforderlichen Zahl geliefert. Letztere
haben für die Verteilung an die Gemeinden und Guts—
hezirke zu sorgen. Nachforderungen sind direkt an die
De werucerei. Berlin SW68, Oranienstraße 91, zu
—

Zu 89.
Die Anzeigen hat jeder Verpflichtete der Orts—
dehörde oder der von ihr bestimmten Meldestelle oder
dem von ihr mit der Befragung Beauftragten bis zum
25. März 1915 zu erstatten. Die Ortsbehörden mit
Ausnahme der Stadtkreise (über diese siehe zu 8 13)
saben die in der Ortsliste gesammelten Anzeigen nach
Aufrechnung zu einer Schlußsumme bis zum 28. März
915 dem Landrate zu übersenden.
Zu 8 10.
Bei den bis zum 5. jeden Monats vorzulegenden
Anzeigen über die im abgelaufenen Monat eingetrete—
nen Veränderungen in gewerblichen Betrieben handelt
es sich um die Vorräte an inländischer Gerste. Es ist
jierbei erstmalig von den am 12. März 1915 nach der
Anzeige vorhanden gewesenen Vorräten, später von
der letzten Vorratsnachweisung auszugehen.
Wegen der aus dem Auslande eingeführten Gerste
wird auf 8 32 der Verordnung verwiesen.
Zu 8 11.
Auf die Befugnis der Ortsbehörden, zur Nachprü—
fung der Angaben die Vorrats- und Betriebsräume des
Anzeigepflichtigen zu untersuchen und die Bücher prü—
fen zu lassen, wird besonders hingewiesen.
Zu 8 13.
Die Landräte rechnen sofort die ihnen zugegan—
genen Ortslisten zu einer Kreissumme auf und senden
diese Kreisliste mit der Bescheinigung, daß alle Ge—
neinden des Kreises darin enthalten sind, bis zum
31. März 1915 in je einer Ausfertigung an das Mini—
sterium des Innern und an die Zentralstelle zur Be—
schaffung der Heeresverpflegung in Berlin W, Abge—
ordnetenhaus, ein.
Als Formular kann die Ortsliste benutzt werden,
vobei die Spalten 2255 unausgefüllt bleiben. Die
Kreisliste braucht nur die sich für den Kommunalver-—
hand ergebende Endsumme zu enthalten.
Die Stadtkreise senden bis zum gleichen Zeitpunkt
se eine Ausfertigung ihrer Ortslisten an die aleichen
Stellen.

III. Schlußbestimmungen.
Diese Ausführungsanweisung tritt mit dem Taa—
hrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 11. März 1915.
Der Minister des Innern.
v. Loebell.
Der Minister für Handel und Gewerbe
Im Auftrage: Lusensky.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten
In Vertretung: Küster

Ergünzung
der Ausführungs⸗Anweisung vom 8. Februar 1915
zur Bekanntmachung des Reichskanzlers
vom 23. Januar 1915, betreffend die Sicherstellung
von Fleischvorräten. R-⸗G.Bl. S. 45.
Zu 8 2 werden folgende Absätze 3 — 7 eingeschaltet:
Auf das Verfahren bei der Uebertragung des Eigen—
tums an Schweinen finden die Bestimmungen der Artikel
Eff. der Ausführungsanweisung zum Höchstpreisgesetz vom
33. Dezember 1914 (Hand.⸗“Min.“Bl. 1915 S. 3) Anwendung
soweit nicht Abweichungen besonders vorgeschrieben sind.
Anträge der Gemeinden oder der Zentral-Einkanfs—
zesellschaft m. b. H. in Berlin auf Einleitung des Ver—
ahrens zwecks Uebertragung des Eigentums an Schweinen
ind mit größter Beschleunigung zu erledigen.
Die Anträge können abgelehnt werden:
1. soweit die Schweine als Zuchteber und Zuchtsauen zur
Erhaltung der Schweinezucht notwendig sind,
soweit die Schweine Zuchten angehören, aus denen
in letzter Zeit nachweisbar verhältnismäßig größere
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