Dieselbe Ermächtigung wird der Kriegsgetreide—
Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin erteilt.
BVerlin, den 23. Dezember 1914.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Dr. Sydow.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
In Vertretung; Küster.
Der Minister des Innern.
In Vertretung. Drews.
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—VV —
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dos sinsglichen sogserungs-Prüsslenten.
Polizeiverordnung,
betresffend die polizeiliche Anmeldung neu zugezogener
sowie umziehender Personen.
Auf Grund der 88 6, 12 und 15 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1851 (G.S. S.
265) und der 88 137, 139, 140 des Gesetzes über die
allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G.-S.
S. 195) wird auf das Ersuchen des stellvertretenden
Generalkommandos für die Kreise Saarlouis, Merzig,
Saarburg, St. Wendel, OQttweiler, Saarbrücken-Stadt
und Land des Regierungsbezirks Trier, vorbehaltlich
der Zustimmung des Bexirksausschusses folgendes ver—
ordnef: —
81.
Die Frist zur Anmeldung neu zugezogener sowie
umgezogener Personen, einerlei, ob es sich um Aus—
länder oder Deutsche und um vorübergehenden oder
dauernden Aufenthalt handelt, wird auf 8 Stunden
festgesetzt. Die Anmeldepflicht obliegt allen neu zu- und
umgezogenen Personen, den Hauseigentümern, den
Untervermietern, den Gasthofbesitzern und sonstigen
Quartiergebern auch in den Fällen des Logierbesuches
»der des Besuches von Familienangehörigen.
Die Anmeldungen haben innerhalb der festgesetzten
Frist schriftlich bei der Ortspolizeibehörde zu erfolgen.
Letztere kann auch andere Stellen zur Anbringung der
Meldungen 2rzulassen.
82.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift in 81
werden mit einer Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder ent—
sprechender Haft bestraft.
83.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der
Bekanntmachung in arah
4.
Alle bisherigen den gleichen Gegenstand betreffen—
den Polizeiverordnungen innerhalb des genannten Be—
zirks, soweit sie mit den vorstehenden Bestimmungen
in Widerspruch stehen, werden hierdurch aufgehoben.
Trier. den 19. Dezember 1914.
Der Regierungs-Präsident.
Balskb
rn⸗
Bekunmashungen
do könuchen Lunsrattzümtes
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Der stellvertretende Kreistierarzt hat in dem Ge—
höfte des Bezirks-Vorstehers Karl Diesinger zu Otten—
hausen, Hauptstraße 190, den Ausbruch der Maul- und
Klauenseuche festgestellt.
Zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche
vird auf Grund des 8 18 ff. des Viehseuchengesetzes
om 26. Juni 1909 (R. G. Bl. S. 519 folgendes he—
timmt:
Das verseuchte Gehöft bildet einen Sperrbezirk.
n der Bildung eines Beobachtungsgebiets wird ab—
gesehen.
J. Für das verseuchte Gehöft gelten folgende Vor—
schriften:
1. Das Klauenvieh unterliegt der Gehöftssperre
mit der Maßgabe, daß in dringlichen Fällen die Be—
nutzung der Tiere zum Zuge sowie der Weidegang durch
die Ortspolizeibehörde gestattet werden kann.
2. Geflügel ist so aufzubewahren, daß es das Ge—
höft nicht verlassen kann. Die Hunde sind festzulegen.
3. Fremdes Klauenvieh ist von dem Gehöfte fern—
zuhalten.
4. Das Weggeben von Milch aus dem Gehöfte ist
verboten.
5. Die Entfernung des Düngers aus den ver—
seuchten Ställen und die Abfuhr von Dünger und
Jauche von Klauenvieh aus dem verseuchten Gehöfte
dürfen nur nach den Vorschriften des 8 19, Abs. 3,4
der Anweisung für das Desinfektionsverfahren er—
folgen.
6. Futter und Streuvorräte dürfen für die Dauer
der Seuche nur mit Erlaubnis des Landrats und nur
insoweit aus dem Gehöfte ausgeführt werden, als sie
nachweislich nach dem Orte ihrer Lagerung und der
Art des Transports Träger des Ansteckunasstoffes nicht
sein können.
7. Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und son—
stige Gegenstände müssen, soweit sie mit den kranken
oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Be—
rührung gekommen sind, desinfiziert werden, bevor sie
aus dem Gehöfte herausgebracht werden. Milchtrans—
portgefäße sind nach ihrer Entleerung zu desinfizieren.
8. Wolle darf nur in festen Säcken vervackt aus
dem Gehöft ausgeführt werden.
9. Die Stallgänge der verseuchten Ställe des Ge—
höfts, die Plätze vor den Türen dieser Ställe und vor
den Eingängen des Gehöfts, die Wege an den Ställen
und den zugehörigen Hofräumen sowie die etwaigen
Abläufe aus der Dungstätte oder dem Jauchebehälter
sind täglich mindestens einmal mit dünner Kalkmilch
zu übergießen. An Frostwetter kann an Stelle des
Uebergießens mit Kalkmilch Bestreuen mit gepulvertem
frisch gelöschtem Kalk erfolgen.
10. Die gesperrten Ställe dürfen, abgesehen von
Notfällen, ohne ortspolizeiliche Genehmigung nur von
dem Besitzer der Tiere, dessen Stellvertreter, den mit
der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere
betrauten Personen und Tierärzten betreten werden.
Personen, die in abgesperrten Ställen verkehrt haben,
dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das
Seuchengehöft verlassen.
11. Zur Wartung des Klauenviehs in dem Ge—
höfte dürfen Personen nicht verwendet werden, die mit
fremdem Klauenvieh in Berührung kommen.
12. Das Abhalten von Veranstaltungen in dem
Seuchengehöfte, die eine Ansammlung einer größeren
Anzahl von Personen im Gefolge haben, ist vor er—
folgter Schlußdesinfektion verboten.
II. Der Auftrieb von Klauenvieh aus dem Orte
Ottenhausen nach Jahr- und Wochenmärkten ist
verboten.
Der Handel mit Klauenvieh im Seuchenorte,
der ohne vorgängige Bestellung entweder außerhalb
des Gemeindebezirks der gewerblichen Niederlassung
des Händlers oder ohne Begründung einer solchen
stattfindet, ist verboten. Als Handel im Sinne dieser
Vorschrift gilt auch das Aufsuchen von Bestellungen
durch Händler ohne Mitführen von Tieren und das
Aufkaufen von Tieren durch Händler. Ferner ist ver—
boten, das Weggeben von nicht ausreichend erhitzter
Milch aus den Sammelmolkereien des Seuchenortes
an landwirtschaftliche Betriebe, in denen Klauenvieh
gdgehalten wird