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818.
Bezieht sich die Anordnung auf Erzeugnisse eines
Brundstücks, so werden diese von der Haftung für Hy—
potheken, Grundschulden und Rentenschulden frei, so—
veit sie nicht vor dem 12. März 1915 zugunsten des
Bläubigers in Beschlag genommen worden sind.
819.
Ueber Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungs—
verfahren ergeben, entscheidet endaültig die höhere Ver—
waltungsbehörde.
820.
Wer die ihm als Saatgut zur Frühjahrsbestel—
tung belassene Gerste ohne Genehmigung der zuständi—
gen Behörde zu anderen Zwecken verwendet, oder wer
der Verpflichtung des 8 17, enteignete Vorräte zu
verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt,
vird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder Geld—
trafe bis zu zehntausend Mark bestraft.
IV. Sondervorschriften für unausgedroschene Gerste.
821.
Bei unausgedroschener Gerste erstrecken sich Be—
schlagnahme und Enteignung auch auf den Halm.
Mit dem Ausdreschen wird das Stroh von der
Beschlagnahme frei. Wird erst nach der Enteignung
ausgedroschen, so fällt das Eigentum am Stroh an
den bisherigen Eigentümer zurück, sobald die Gerste
ausgedroschen ist.
822.
Der Besitzer ist durch die Beschlagnahme oder die
Enteignung nicht gehindert, die Gerste auszudreschen.
823.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag des—
senigen, zu dessen Gunsten beschlagnahmt oder ent—
eignet ist, bestimmen, daß die Gerste von dem Besitzer
mit den Mitteln seines landwirtschaftlichen Betriebes
binnen einer zu bestimmenden Frist ausgedroschen wird.
sommt der Verpflichtete dem Verlangen nicht nach, so
kann die zuständige Behörde das Ausdreschen auf des—
sen Kosten durch einen Dritten vornehmen lassen.
Der Verpflichtete hat die Vornahme in seinen Wirt⸗
schaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebes
zu gestatten.
8 24.
Der Uebernahmepreis ist gemäß 8 16 festzusetzen,
nachdem die Gerste ausgedroschen ist.
8 25.
deber Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung
der 88 21 bis 24 ergeben, entscheidet endaültig die
wöhere Verwaltungsbehörde.
V. Verteilung.
826.
Die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresver—
pflegung hat die Aufgabe, für die Verteilung der ver—
fügbaren Gerstenvorräte über das Reich für die Zeit
his zur nächsten Ernte unter Mitwirkung ihres Bei—
ats zu sorgen.
827
Die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresver—
oflegung darf Gerste nur an die Heeresverwaltungen,
die Marineverwaltung, Kommunalverbände oder an die
pom Reichskanzler zugelassenen Stellen abgeben.
828.
Die Kommunalverbände verteilen die ihnen über—
viesenen Vorräte in ihren Bezirken unter Berücksichtig—
ung der wirtschaftlichen Verhältnisse.
Die Landeszentralbehörden können nähere Vor—
schriften üher die Verteilung erlassen.
829.
Die Kommunalverbände oder die vom Reichs—
tanzler zugelassenen Stellen können ihren Abnehmern
ür Weiterverkäufe bestimmte Bedinaungen und Preise
vorschreiben.
830.
Ueber Streitigkeiten, die bei der Verteilung
88 28, 29 entstehen, entscheidet die höhere Verwal—
tungsbehörde endgültig.
831.
Wer den Verpflichtungen zuwiderhandelt, die ihm
tach 8 29 auferlegt sind, wird mit Geldstrafe bis zu
fünfzehnhundert Mark bestraft.
VI. Auslaändische Gerste.
832.
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich
nicht auf Gerste, die nach dem 12. März 1915 aus dem
Ausland eingeführt wird.
VII. Ausführungsbestimmungen.
833.
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforder—
lichen Ausführungsbestimmungen.
8 34.
Wer den von den Landeszentralbehörden erlasse—
nen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld—
strafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
835.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Ge—
meindevorstand, als Kommunalverband, als zuständige
Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne
dieser Verordnung anzusehen ist.
VIII. Schlußbestimmungen.
836.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver—
kündung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des
Außerkrafttretens.
Berlin, den 9. März 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Bekanntmachung
hetreffsend Aenderung der Bekanntmachung über die
Höchstpreise für Roggen, Gerste und Weizen
vom 19. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 528)
Vom 9. März 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 5 des Ge—
setzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914
Reichs⸗Gesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekannt—
machung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S.
516) folgende Verordnung erlassen:
81.
Die Höchstpreise für inländische Gerste werden
gegenüber den in den 88 1, 4 der Bekanntmachung über
die Höchstpreise für Roggen, Gerste und Weizen vom
19. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 528) festgesetz—
ten Preisen um 50 Mark für die Tonne erhöht.
82.
86 Abs. 1 der Bekanntmachung vom 19. Dezem—
ber 1914 wird aufgehoben.
83.
Dem 8 7 der Bekanntmachung vom 19. Dezem—
hber 1914 wird als Abs. 2 hinzugefügt:
Bei Gerste erhöhen sich die Höchstpreise nach dem
1. März 1915 nicht weiter