Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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II. Auzeigepflicht.
88.
Wer mehr als zehn Doppelzentner Gerste oder
mehr als einen Doppelzentner Mengkorn aus Gerste
und Hafer mit dem Beginne des 12. März 1915 in Ge—
vahrsam hat, ist verpflichtet, die Vorräte und ihre
Eigentümer der zuständigen Behörde anzuzeigen, in
deren Bezirke die Vorräte lagern. Die Anzeige über
Vorräte, die sich zu dieser Zeit auf dem Transporte
definden, ist unverzüglich nach dem Empfang von dem
Empfänger zu erstatten.
Vorräte, die zum Füttern als Saatgut oder
Saatgerste oder zur Verarbeitung (84 Abs. 32 bis b)
heansprucht werden, sind je besonders anzugeben.
89.
Die Anzeigen sind der zuständigen Behörde bis
zum 25. März 1915 zu erstatten und von ihr bis
zum 28. März 1915 dem Kommunalverbande weiterzu—
geben.

810.
Unternehmer gewerblicher Betriebe, die von der
Befugnis des 84MAbs. 3d Gebrauch machen, haben bis
zum Fünften jeden Monats über die im abgelaufenen
Monat eingetretenen Veränderungen ihrer Vorräte der
gentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung
Anzeige zu erstatten

811.
Die zuständige Behörde ist berechtigt, zur Nach—
prüfung der Angaben die Vorrats- und Betriebsräume
des Anzeigepflichtigen zu untersuchen und seine Bücher
orüfen zu lassen.
812

Wer die Anzeigen nicht in der gesetzten Frist er—
stattet, oder wer wissentlich unrichtige oder unvoll—
tändige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis eintausendfünf—
undert Mark bestraft.
Gibt ein Anzeigepflichtiger bei Erstattung der An—
zeige Vorräte an, die er bei der Aufnahme der Vor—
räte am 1. Dezember 1914 verschwiegen hat, so bleibt
er von der durch das Verschweigen verwirkten
Strafe frei.

8 13.
Jeder Kommunalverband hat bis zum 3. April
1915 der Landeszentralbehörde und der Zentralstelle
zur Beschaffung der Heeresverpflegung je eine Nach—
weisung, getrennt für Gerste und Mengkorn aus Gerste
und Hafer, einzureichen über:
die Vorräte, die nach den Anzeigen mit Beginn
des 12. März 1915 in seinem Bezirke vorhanden
paren;
V die Vorräte, die hiervon im Eigentume des
Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Loth—
ringens, insbesondere im Eigentum eines Mi—
litärfiskus oder der Marineverwaltung, oder der
Zentral Einkaufs-Gesellschaft m. b. H., standen;
die Vorräte, die hiervon in seinem Eigentume
tanden und sich in seinem Bezirke befanden;
die Vorräte, die zum Füttern beansprucht
werden;
Ndie Vorräte, die in seinem Bezirk als Saat—
gut beansprucht werden;
die Saatgerste, die nach 8 14 Abs. 2e von der
Enteignung auszunehmen ist;
) die Vorräte, die nach 8 14 Abs. 2d von der
Enteignung auszunehmen sind;
Rdie Vorräte. die für die Enteionung übriq—
Woihon

III. Enteignung.
814.
Das Eigentum an den beschlagnahmten Vorräten
geht vorbehaltlich der Vorschriften im Abs. 2 durch
Anordnung der zuständigen Behörde auf das Reich,
dertreten durch die Zentralstelle zur Beschaffung der
deeresverpflegung, über. Beantragt die Zentralstelle
die Uebereignung an eine andere Person, so ist das
Figentum auf diese zu übertragen; sie ist in der An—
)dnung zu bezeichnen.
Von der Enteignung sind auszunehmen:
a) bei Haltern von Zuchttieren und Pferden sowie
bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe
die zum Füttern in der eigenen Wirtschaft er—
forderlichen Vorräte;
bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe
das zur Frühjahrsbestellung erforderliche Saat—
zut;
Saatgerste, die nachweislich aus landwirtschaft—
lichen Betrieben stammt, die sich in den letzten
zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgerste
befaßt haben;
bei Unternehmern landwirtschaftlicher und ge—
werblicher Betriebe, die zur Herstellung von
Nahrungsmitteln, insbesondere Mehl, Graupen,
Malzextrakt, zur Herstellung von Gersten- und
Malzkaffee, von Bier oder von Grünmalz für
Branntweinbrennnerei und Preßhefefabrikation
bestimmten Vorräte, bei Bierbrauereien nur die—
jenigen Vorräte, welche noch erforderlich sind,
um die nach der Bekanntmachung, betref—
fend Einschränkung der Malzverwendung in den
Bierbrauereien, vom 15. Februar 1915 (Reichs—⸗
Gesetzbl. S. 97) für sie bis zum 30. September
1915 festgesetzten Malzmengen zur Bierbereit—
ung herzustellen.
Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, dafür zu
sorgen, daß das Saatgut aufbewahrt und zur Früh—
ahrsbestellung wirklich verwendet wird

8 15.
Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann
ain den e inzelnen Besitzer oder an alle Besitzer des Be—
zirkes oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet werden;
m ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald die
Anordnung dem Besitzer zugeht, im letzteren Falle
nit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen
Blattes, in dem die Anordnunq amtlich veröffent—
licht wird.

8 16.
Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung
des Höchstpreises sowie der Güte und Verwertbarkeit
der Vorräte von der höheren Verwaltungsbehörde nach
Anhörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt.
Weist der Besitzer nach, daß er zulässigerweise Vor—
räte zu einem höheren Preise als dem Höchstpreis er—
vorben hat, so ist statt des Höchstpreises der Einstands—
preis zu berücksichtigen.
Soweit anzeigepflichtige Vorräte nicht angezeigt
sind, wird für sie kein Preis gezahlt. In besonderen
Fällen kann die höhere Verwaltungsbehörde Aus—
rahmen zulassen.

Der Besitzer der enteigneten Vorräte ist verpflich—
let, sie zu verwahren und pfleglich zu behandeln, bis
der Erwerber sie in seinen Gewahrsam übernimmt.
dem Besitzer ist hierfür eine angemessene Vergütung
zu gewähren, die von der böheren Vormaltungasbehörde
ndaültiog festgesökßkt mird

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