Saarbrücker Kreisblatt
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Deffentlichem Anzeiger,
heranbgegeben vom Königl. Landratsamt Saarbruden
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— 25. Freitag,
den 19. März 1915. 47Jahrg.
Wer Brotgetreide verfüttert, versündigt sich am
Vaterlande und macht sich strafbar.
behunnushungen ger öLsptfubehörsen.
Bekanntmachung
über die Regelung des Verkehrs mit Gerste.
Vom 9. März 1915
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Ge—
setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt—
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
J. Beschlagnahme.
81.
Mit dem Beginne des 12. März 1915 sind die im
Reiche vorhandenen Vorräte an Gerste für das Reich,
ertreten durch die Zentralstelle zur Beschaffung der
Heeresverpflegung in Berlin, beschlagnahmt. Als Gerste
im Sinne dieser Verordnung gilt auch geschrotene,
gequetschte oder sonst zerkleinerte Gerste.
82.
Von der Beschlagnahme werden nicht betroffen:
) Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines
Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbeson—
dere im Eigentum eines Militärfiskus oder der
Marineverwaltung, oder im Eigentume des Kom—
nunalverbandes stehen, in dessen Bezirke sie
sich befinden;
Vorräte, die im Eigentume der Zentral-Ein—
baufs⸗Gesellschaft m. b. H. in Berlin stehen;
) Vorräte, die zehn Doppelzentner nicht über—
seigen.
83.
An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Ver—
üänderungen nicht vorgenommen werden, und rechts—
geschäftliche Verfügungen über sie sind nichtig, soweit
ticht in den 88 4, 22 etwas anderes bestimmt ist. Den
rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen
gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder
Arrestvpllziehung erfolgen.
84.
Die Besitzer von beschlagnahmten Vorräten sind
berechtigt und verpflichtet, die zur Erhaltung der Vor—
räte erforderlichen Handlungen vorzunehmen.
Zulässig sind Verkäufe an die Heeresverwaltungen,
die Marineverwaltung und die Zentralstelle zur Be—
schaffung der Heeresverpflegung sowie alle Verände—
rungen und Verfügungen, die mit Zustimmung der
Zentralstelle erfolgen.
Trotz der Beschlagnahme dürfen
ad Halter von Nuchttieren und Pferden sowie Un—
ternehmer landwirtschaftlicher Betriebe ihre Vor—
räte zum Füttern in der eigenen Wirtschaft ver—
wenden;
Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe aus
ihren Vorräten das zur Frühjahrsbestellung er—
forderliche Saatgut zur Saat verwenden;
Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe und
dändler für Saatzwecke Saatgerste liefern,
velche nachweislich aus landwirtschaftlichen Be—
trieben stammt, die sich in den letzten zwei Jah—
ren mit dem Verkaufe von Saatgerste befaßt
zaben; andere Saatgerste darf nur mit Geneh—
migung der zuständigen Behörde für Saatzwecke
zeliefert werden;
Unternehmer landwirtschaftlicher und gewerb—
iicher Betriebe ihre Vorräte zur Herstellung von
Nahrungsmitteln, insbesondere Mehl, Graupen,
Malzerxtrakt, zur Herstellung von Gersten- und
Malzkaffee und von Bier sowie zur Herstellung
don Grünmalz für Branntweinbrennereien und
Preßhefefabrikation verarbeiten; im übrigen ist
die Malzbereitung nicht zulässig; Bierbrauereien
dürfen im März 1915 und dann vierteljährlich
aus ihren Vorräten nur soviel Gerste verarbei—
den, wie noch ersorderlich ist, um die nach der
Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der
Malzverwendung in den Bierbrauereien, vom
15. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) für
sie festgesetzen Malzmengen zur Bierbereitung
herzustellen.
3)
3
8 nk.
Die Wirkungen der Beschlagnahme endigen mit der
Enteignung oder mit den nach 8 4 zugelassenen Ver—
iußerungen oder Verwendungen.
86.
Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung
der 88 1 bis 5 ergeben, entscheidet die höhere Verwal—
tunagasbebörde endaültia.
87
Wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite
chafft, beschädigt oder zerstört, verarbeitet oder sonst
»erbraucht, verkauft, kauft oder ein anderes Veräuße—
rungs⸗ oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt, wird
nit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
his zu zehntausend Mark bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer die zur Erhaltung der
Vorräte erforderlichen Handlungen pflichtwidrig unter—
läßt, oder wer als Saatgerste erworbene Gerste zu
inderen Nwecken vermwendot