Sind zur Zeit der Mitteilung des Gerichts dem
Einigungsamt die Verhältnisse bereits bekannt, so ist
das Gutachten sofort abzusenden. Andernfalls hat das
Einigungsamt das, was zur Erstattung des Gutachtens
erforderlich ist, zu veranlassen. Es kann insbesondere
von Amts wegen die Beteiligten laden.
Das Gutachten ist von dem Vorsitzenden oder dessen
Vertreter zu unterschreiben.
Auf Verlangen des Gerichts hat das Einigungsamt
das Gutachten durch eines seiner Mitglieder mündlich
erläutern zu lassen.
88.
Die Vorstände (Vorsteher) von Gemeinden, in
deren Bezirk Einigungsämter bestehen, haben, soweit
die in den 88 2 und 3 der Bekanntmachung bezeichneten
Befugnisse in Geltung gesetzt sind, dies und die Bezirke
der Einigungsämter den beteiligten Gerichten mitau—
teilen.
Berlin, den 17. Dezember 1914.
Der Justizminister.
Beseler.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Frhr. von Schorlemer.
Der Minister des Innern.
v. Loebell.
Der Minister für Handel und Gewerbe
Im Auftrage: v. Meyeren
Berbot des Schrotens von Roggen und Weizezt.
Auf Grund der 88 2, 4 und S5 der Bekanntmachung
über das Verfüttern von Brotgetreide und Mehl vom
28. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 460) wird folden⸗
des hestimmt:
81.
Das Schroten von Roggen und Weizen, auch wenn
er mit anderen Früchten vermischt oder nicht mahlfähig
äst, ist verbhoten.
82.
Die Ortspolizeibehörden können für einzelne Fälle
oder auf jederzeitigen Widerruf allgemein bestimmten
Personen oder Betrieben die Herstellung von Roggen—
pder Weizenschrot zur Brotbereitung gestatten, sosern
die Verwendung des Schrots zur Brotbereitung ge—
Fichert ist. Dem Hersteller ist eine schriftliche Genehmi—
gung über die Zulassung auszuhändigen.
8.3.
Wer auf Grund einer Genehmigung gemäß 82
Roggen- oder Weizenschrot zur Brotbereitung gewerbs—
mäßig herstellt, hat ein Verzeichnis zu führen über die
von ihm erledigten Aufträge zur Lieferung von Roggen—
oder Weizenschrot oder zum Schroten von Roggen
oder Weizen, der ihm von dem Auftraggeber oder von
einem anderen für den Auftraggeber übergeben ist.
Das Verzeichnis muß enthalten:
a) eine laufende Nummer,
b) Vor⸗ und Zunamen sowie Stand und Wohnort
des Auftraggebers,
c) Gewicht der gelieferten Schrotmenge nach Ka.
d) Tag der Lieferung,
s) Datum der polizeilichen Genehmigung (82).
Die Ortspolizeibehörde zist berechtigt, zur Nach—
prüfung des Verzeichnisses die Bücher der zum Führen
des Verzeichnisses Verpflichteten einsehen zu lassen.
Die Vorschrift zu 3Z der Ausführungsbestimmungen
vom 29. November 1914 zu der Bekanntmachung vom
28. Oktober 1914 wird, soweit sie sich auf Unter—
nehmer von Mühlen hezieht, aufgehoben
84.
In den Fällen, in denen gemäß Nr. 4 und 5 der
Ausführungsbestimmungen vom 29. November 1914
zu der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1914 das
Verfüttern von Roggen, der im landwirtschaftlichen
Betriebe des Viehhalters erzeugt ist, für das in diesem
Betriebe gehaltene Vieh zugelassen ist, darf dieser
Roggen geschrotet werden.
8 6.
Zur Ueberwachung des Verbots sind die Beamten
der Ortspolizeibehörde befugt, in die Betriebsräume
der Unternehmer von Getreide- oder Schrotmühlen so—
wie der Gotreide- und Futtermittelhändler jederzeit
einzutreten.
86.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen
werden gemäß 8 5 der Bekanntmachung vom 28. Ok—
tober 1914 mit Geldstrafe bis zu eintausendfünshundert
Mark bostraft.
87
Diese Bestimmungen treten nach Ablauf von dret
Tagen seit dem Tage ihrer Verkündung im Deutschen
Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 18. Dezember 1914.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Frhrevon Schorlemer.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
In Vertretung: Göppert.
Der Minister des Innern.
In BVertretung: Drews.
Auf Grund des 8 1 der Verordnung des Bundes—
rats vom 19. Dezember 1914 über das Vermischen
von Kleie mit anderen Gegenständen (Reichsgesetzbl
S. 534) bestimmen wir, daß Roggen- oder Weizenkleie,
die mit Melasse oder mit Zucker vermischt ist, in den
Verkehr gebracht werden darf.
Berlin, den 23. Dezember 1914.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
In Vertretung: Dr. Göppert.
Der Minister für Landwirtschast, Domänen und Forsten.
In Vertretung: Küster.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage: Freund.
Die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresver—
pflegung als Beauftragte des Königlich Preußischen
Kriegsministeriums (Reichsmilitärfiskus) zu Berlin
wird ermächtigt, die Besitzer von Roggen, Weizen,
Gerste oder Hafer aufzusordern, ihr bestimmte Mengen
auch an ungedroschenem Getreide, das sich in Preußen
befindet, zu überlassen. Die Zentralstelle wird durch
feden ihrer Geschäftsführer: Oekonomierat Burckhardt
und Bankdirektor Hartmann vertreten. Eine solche
Auffsorderung hat gemäß 8 2 Abs. 2 des Gesetzes, be—
treffend Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fas—
ung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914
R.G.“Bl. S. 516) die Wirkung, daß Verfügungen
über die von ihr betroffenen Gegenstände nichtig sind;
den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Versü—
zungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung
oder Arrestvollziehung erfolgen. Die Aufsorderung
wird unwirksam, wenn sie nicht binnen einer Woche,
nachdem sie dem von ihr Betroffenen zugegangen ist,
durch Erlaß der zuständigen Behörde bestätigt wird.
Zuständig sind die Landräte (in Hohenzollern die
Oberamtmänner) und die Polizeiverwaltungen der
Stadtkreise, in deren Begzirk sich das Getreide befindet;
im Landespolizeioezirk Berlin ist der Volizeipräsident
von Berlin z3uständia.