Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Verordnung.
Auf Grund des 8 34 und 36 der Bundesrats—
verordnung vom 25. Januar 1915 über die Regelung
des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl (R.G.Bl.
3. 35) und des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom
14. August 1914 wird mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde
 für den Bezirk des Landkreises Saarbrücken
folgendes angeordnet:

814.
Brot aller Art und Mehl darf von Bäckern, Händ—
lern, Kaffeeküchen und Kantinen vom 8. März d. J.
ab nur gegen Aushändigung von Brot (Mehl-) Schei—
nen verabfolgt werden, die von dem zuständigen Bür—
germeisteramte ausgegeben werden.
Dies gilt nicht für die Entnahme von Brot und
Mehl in der Absicht gewerblicher Weiterveräußerung.
Die Abgabe von Brot und Mehl zur gewerblichen
Weiterveräußerung darf nur auf Grund einer besonde—
ren Bescheinigung des Bürgermeisters erfolgen, in der
die Menge sowie der Verkäufer und Käufer bezeich⸗
net sein müssen.
Mehl im Sinne dieser Verordnung ist Weizen-Roggen-,
 Hafer- und Gerstenmehl.
82.
Die Brotscheine haben nur Gültigkeit, wenn sie
mit einem Stempel eines Bürgermeisteramtes des Krei—
ses versehen sind.
Sie haben für 1 Woche Geltung und sind wochen—
weise verschiedenfarbig. Sie lauten auf Mengen von
1000 Gramm Brot oder 670 Gramm Mehl, von 200
Bramm Brot oder 134 Gramm Mehl, von 100 Gramm
Brot oder 67 Gramm Mehl und von 50 Gramm Brot
oder 34 Gramm Mehl. Auf jeden Schein kann die
rntsprechende Menge Brot oder Mehl bezogen werden.
Die Scheine sind nicht übertragbar. Uebertragung
und insbesondere der Handel mit Karten ist verboten
und strafbar.

83.
Die Zahl der für den einzelnen Haushalt oder
die Einzelpersonen auszugedenden Brotscheine bestimmt
der Bürgermeister. Es dürfen jedoch durchschnittlich
ür eine vor dem 1. 1. 1913 geborenen Person und
Woche keinesfalls mehr Brotscheine als für zusammen
zu/, Pfund Brot ausgegeben werden. Kinder, die nach
dem 1. Januar 1913 geboren sind, erhalten wöchent—
lich 330 Gramm Brot oder 700 Gramm Mehl.
84.
Der Haushaltungsvorstand hat Zu⸗— und Abgänge
im Personenstand seines Haushaltes, deren Wirkung
sich auf eine längere Zeit als zwei Wochen erstreckt,
hor der nächsten Brotscheinausgabe beim Bürger—
neisteramt anzuzeigen.
Landwirte, die ihr Getreide oder Mehl für den
zulässigen Eigenbedarf behalten haben, dürfen Brot—
scheine nicht erhalten. Ebensowenig dürfen Familien
»der Anstalten, die einen Mehlvorrat von über 25
Pfund haben, Brotscheine erhalten, solange sie mit
dem Mehlvorrat entsprechend der täglich zustehenden
Mehlmenge (täglich 200 Gramm pro Kopf) auskommen
mnüssen; Brotscheine dürfen sie jedoch dann erhalten,
venn sie ihren Mehlvorrat dem Kreise durch Ver—
mittelung des zuständigen Bürgermeisters zum An—
kauf zur Verfügung stellen

8 5.
Die Ausgabe von Brotscheinen an Krankenhäuser,
Lazarette, sonstige Militärpersonen (soweit diese nicht
von der Militärbehörde mit Brot oder Mehl versorgt
nordend und an Gofänonisse usm redelst der Bürder—

meister. Die Ausgabe der Brotscheine hat nach den
tatsächlichen Belegungsziffern erfolgen.
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Hotels, Gast- und Schankwirtschaften, Speisean—
stalten in größeren Gewerbebetrieben und dergl. ist
es nur dann gestattet, Brot zu verabfolgen, wenn ihnen
dafür Brotscheine für die entsprechende Menge abge—
iefert werden. Hotels und Gastwirtschaften dürfen
edoch Brot ohne Gegengabe eines Brotscheines verab—
zeichen, wenn der Gast nicht im Kreise Saarbrücken
vohnhaft ist; dabei muß größte Sparsamkeit walten
und die Zahl der den Hotels und Gastwirtschaften für
diesen Zweck zu überweisenden Brotscheine ist von der
Ortsbehörde auf das Allernotwendigste zu beschränken
Die Wirte müssen zulassen, daß Gäste in der Wirt—
schaft mitgebrachtes Brot verzehren dürfen.
Schlafhausinsassen und Einlieger in Bürgerquar—
fieren werden bei Ausgabe der Brotscheine nur in
oweit in der Betriebsgemeinde berücksichtigt, als ihnen
rnicht bereits in ihren Wohnsitzgemeinden auch für ihre
Person Brotgetreide oder Mehl in dem bestimmungs—
jemäß vorgesehenen Umfange belassen worden ist, was
zur Begründung des Anspruchs durch eine amtliche
Bescheinigung des für den Heimatsort zuständigen Bür—
germeisters nachzuweisen ist.
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Bäcker, Konditoren, Händler und sonstige Ver—
kaufsstellen müssen die Brotscheine aufbewahren und am
Schlusse einer jeden Woche an das für ihre Betriebs—
tätte zuständige Bürgermeisteramt mit einer Anzeige
über den Verkauf von Mehl vorlegen. Die Brotscheine
sind vor der Abgabe Bürgermeistereiweise zu ordnen
und zusammen zu schnüren. Die einzelnen Pakete sind
nit dem Namen des Ablieferers und mit einer Auf—
schrift über Anzahl der Scheine zu versehen.
Die Zahl der abzuliefernden Brotscheine muß mit
dem Mehlberbranch übereinstimmen.
88.
Die Brotscheine sind seitens der Inhaber sorg—
ältig aufzubewahren; Ersatz für abhanden gekommene
Scheine wird nicht geliefert. Soweit sie in der Woche
nicht verbraucht sind, müssen die Scheine der Orts—
hehörde nach Monatsablauf beim Empfang neuer
Scheine zurückgegeben werden.
89.
Die Verwendung der Brotscheine außerhalb des
Kreises kann mit Zustimmung der zuständigen Bürger—
neister für einzelne näher zu bestimmende Geschäfte
zugelassen werden. Für die Abgabe von Brot aus
der Stadt Saarbrücken oder einem anderen Kreis in
den Landkreis Saarbrücken oder umgekehrt ist eine
ntsprechende Mehlmenge abzugeben bezw. in Empfang
zu nehmen und zwar in dem Verhältnis von 2 Teilen
Mehl — 3 Teilen Brot. Der vorgeschriebene Min—
destsatz von Kartoffeln ist dabei vom Mehle abzuziehen
s 10.
Vom 8. März ds. Is. ab darf Roggenbrot nur
in Stücken von 2 Pfund (1000 Gramm) und 31/, Pfund
1750 Gramm) hergestellt werden.
Weizenbrot darf nur in Stücken von 100 Gramm
und 50 Gramm hergestellt werden.
Der Preis für das Pfund Roggenbrot (auch Ge—
nischtbrot) wird auf 20 Pfennig für das Pfund fest
gesetzt.
Für 100 Gramm Weizenbrot auf 8 Pfennig.
Für 50 Gramm Weizenbrot auf 4 Pfennig.
811.
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zu—
viderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten
Ddor mit Gosdstrafe his 21 1500 Mf höfstraft
            
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