Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Saarbrücker Kreisblatt
Amtliches ere

verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger,
heranbgegeben vom Königl. Landratsamt Saarbrucken

tion des nichtamtlichen Teiles DVruck und Verlag von K. 9 Sqe ar in Saav
daen cdreuckort Vbdeettiugen. — Fernsprecher der Seschafttselle Bahnhofftra be vn
me GααννιEαει. Fαινναααν der Denccerei X. 1204 At Ganπαινσ

Bezuabpreit far das Blerteljahr 3.2än M. — Anzeitengebahren: *
nespallene Zeile oder deren Raum 20 Pfo. bel wiederholter Aufnaheee 103
Ertcheinungbrtage: Diendtag uad Freitaa.

Ar. 20. Freitag,

den 5. März 1915. A. Jahrg.

— — —

Wer Broitgetreide verfüttert, versündigt sich am
Vaterlande und macht sich strafbar.

bohiunntmushungen ger Zenuebehhroen
Bekanntmachung einer Aenderung der Bekannt—
machung über die Regelung des Verkehrs mit Brot—
getreide und Mehl vom 25. Januar 1915 (Reichs⸗-Ge⸗
setzbsl. S. 35). Vom 6. Februar 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Ge—
setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt—
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. Auqgust 1914
Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1
In der Bekanntmachung über die Regelung des
Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 25. Ja—
ruar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 35) werden folgende Aen—
erungen vorgenommen:
Im 8 4 Abs. 40 wird statt „veräußern“ ge—
etzt „liefern“. *
Im 8 14 Abs. 3 werden statt der Worte „J.
August 1915“ die Worte „15. Auqust 1915“
gesetzt.
Im 8 36 wird unter e hinter dem Worte
Händlern“ das Wort „Handelsmühlen“ ein—
gefügt.
Im 8 36 wird als Nummer k hinzugefügt:
„die Besitzer von Vorräten, die nach
820 von der Beschlagnahme nicht betroffen
sind, auffordern, diese Vorräte anzuzeigen.
Soweit Vorräte eines Besitzers fünfund—
zwanzig Kilogramm übersteigen, können sie
auf Anordnung der zuständigen Behörde für
den Kommunalverband oder die Gemeinden
enteignet werden; die 88 13 bis 20 aelten
ntsprechend.“
z. Im 8 45 wird Abs. 2 gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver—
ündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den
Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 6. Februar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück.

—IVLIIIL
—IVVVVV
Anordnung.
Auf Grund des 8 36 der Bundesratsverordnung
zom 25. Januar 1915 und des Artikels 1 der Ver—
o»rdnung vom 6. Februar 1915 über die Regelung
des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl wird für
den Landkreis Saarbrücken mit Genehmigung des Herrn
stegierungspräsidenten folgendes angeordnet:

81.
Die Besitzer von Getreide und Mehl in Mengen
oon weniger als zwei Zentner, die von der Anzeige
am 1. Februar 1915 ausgenommen waren, werden
hierdurch aufgefordert, das in ihrem Besitze befind—
iche Getreide (Weizen, Mischelfrucht, Roggen, Gerste,
dafer und Roggen- und Weizenmehs), soweit die Vor—
räte 2 Kg. übersteigen, bis zum 6. d. M. bei der
Ortspolizeibehörde oder bei den von dieser näher zu
estimmenden Stelle anzuzeigen. Wenn besondere Zäh—
ler bestellt werden, sind die Vorräte diesen anzugeben.
Die Angaben haben nach Kilogramm für die ein—
zelnen Getreide- und Mehlsorten getrennt zu erfolgen.
Wer die Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstat—
tet, oder wer wissentlich unrichtige oder unvollstän—
dige Angaben macht, wird auf Grund des 8 44. a. O.
nit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geld—
trafe bis zu 1500 Mk. bestraft.

82.
Landwirten, denen Getreide oder Mehl auf Grund
des 8 424 der Bundesratsverordnung vom 25. Januar
1915 belassen worden ist, sind verpflichtet, die Vor—
räte in Säcke zu verpacken. Jeder Sack darf nur die—
senige Menge enthalten, die für einen Monat zur Ver—
vendung zuzulassen ist. Die Säcke müssen plombiert
werden.
Wer mehr wie 9 Kilogramm Brotgetreide für den
ßopf für einen Monat verbraucht, oder gegen die vor—
tehende Anordnung verstößt, wird auf Grund des 87
und 44 a. a. O. mit Gefängnis bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft.
Saarbrücken, den 2. März 1915.
Der Vorsitzende des Kreisausschufsses
von Miquel.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.