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gleichs der Interessen zu vermitteln, so kann die Lan—
deszentralbehörde anordnen, daß die Vorschriften der
z8 2 und 3 Geltung haben sollen.
82.
Mieter, Vermieter, Hypothekenschuldner, Hypo—
thekengläubiger sind verpflichtet, auf Erfordern des
Einigungsamts vor diesem zu erscheinen. Die Ge—
meindebehörde kann sie hierzu durch eine einmalige
Ordnungsstrafe bis zu einhundert Mark anhalten.
Mieter und Hypothekenschuldner sind verpflichtet,
über die für die Vermittlung erheblichen, von dem
Einigungsamte bestimmt zu bezeichnenden Tatsachen
Auskunft zu erteilen. Die Vorschrift im Abs. 1Satz 2
findet entsprechende Anwendung.
Gegen die Festsetzung der Ordnungsstrafe (Abf. 1,
2) findet Beschwerde statt. Sie ist binnen 2 Wochen
bei der Gemeindeaufsichtsbehörde zu erheben: diese ent—
scheidet endgültig.
83.
Die Gemeindebehörde ist befugt, von den im 82
Abs. 1 bezeichneten Personen eine Versicherung an
Eides Statt über die Richtigkeit und Vollständiagkeit
hrer Auskunft entgegenzunehmen.
84.
Handelt es sich in einem Verfahren, in dem die
881, 2 oder 3 der Bekanntmachung des Bundesrats
bom 7. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 359) pder
die 88 1oder 3 der Bekanntmachung des Bundesrats
We
wendung finden, um die Verpflichtung zur Zahlung
des Mietzinses oder des Zinses für ein hypothekarisch
sichergestelltes Darlehen oder die besonderen Rechts—
folgen, die wegen der Nichtzahlung oder der nicht
rechtzeitigen Zahlung nach Gesetz oder Vertrag eingetre
ten sind, oder eintreten, so hat das Gericht, sofern
die Landeszentralbehörde von der ihr nach 8 1 zustehen;
den Befugnis Gebrauch gemacht hat, das Einigungsamt
vor der Entscheidung gutachtlich zu hören.
Der Gerichtsschreiber hat die Klage, die Ladung
oder den Antrag in Abschrift dem Einigungsamt un—
verzüglich mitzuteilen. Das Einigungsamt ist verpflich—
tet, sein Gutachten mit tunlichster Beschleunigung dem
Gerichte mitzuteilen.
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Wer die gemäß 82 Abs. 2 von ihm erforderte
Auskunft wissentlich falsch erteilt, wird mit Geldstrafe
bis zu 1000 Mark bestraft.
86.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestim—
mungen zur Ausführung dieser Verordnung
87.
Die aus Anlaß dieser Verordnung vorzunehmen—
den gerichtlichen Handlungen und das Verfahren vor
dem Einigungsamt einschließlich aller hierfür erfor—
derlichen Urkunden sind stempel- und gebührenfrei
88.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Vor—
kündung in Kraft.
Berlin, den 15. Dezember 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Auzführnuugsverordunug.
Auf Grund des 86 der Bundesratsbekanntmach—
ung, becrefsend Einigungsämter, vom 15. Dezember
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 511) verordnen wir zu deren
uüsführuna das Folgende:
81.
Der Minister des Zunern trifst die Anordnung
nach 81 der Bekanntmachung. Der Antrag ist von
den Vorständen (Borstehern) der Ortagenuinden, in
doren Rozirk Ginioungetämtor shesftohan 2u Serfen
Der Antrag muß enthalten:
1. eine Darlegung über die Verfassung des Eini—
gungsamts sowie über etwaige Verfahrensvor—
schriften,
2. die Bezeichnung des Vorsitzenden oder seines Ver—
rreters (4 2 dieser Verordnung),
3. die Mitteilung von den für die sinanzielle För—
derung der Einigungstätigkeit in Aussicht genom—
menen Maßnahmen.
82.
Den Vorsitz bei den Verhandlungen des Eini—
zungsamts hat ein für das Richteramt oder den höheren
Verwaltungsdienst befähigtes Mitglied zu führen, das
vom Gemeindevorstand (Gemeindevorsteher) ernanni
oder bestätigt wird.
Dieses Mitglied oder sein in gleicher Weise vorge—
bildeter und bestellter Vertreter bildet die Gemeinde—
behörde im Sinne der 88 2 und 3 der Bekanntmachung.
83.
Die Pflicht zum Erscheinen (82 der Bekanntmachung)
ist in der Regel eine persönliche. *
Aus Gesetzen oder Generalvollmachten sich er—
aebende Vertretungsbefugnisse sind anzuerkennen.
84.
Von der Verhängung einer Ordnungsstrafe (82
Abs. 1 und 2 der Bekanntmachung) ist, wenn die Zu—
viderhandlung durch die persönlichen oder wirtschaft—
lichen Verhältnisse des Verpflichteten entschuldigt wird,
sowie in der Regel dann abzusehen, wenn sie erst—
malig erfolgt.
Die Höhe der Ordnungsstrafe ist nach der wirt—
ischaftlichen Lage des Betroffenen unter den Gesichts—
punkten der Wirksamkeit und des Grades des Verschul—
dens abzumessen.
Vor der Verhängung der Ordnungsgsstrafe ist diese
unter Bestimmung eines neuen Termins anzudrohen—
8 5.
Das Nichterscheinen der Beteiligten (822 Abs. 1
der Bekanntmachung) ist in der Regel als entschuldigt
anzusehen, wenn sie einen zur Auskunftserteilung
schriftlich bevollmächtigten Vertreter entsenden, der mil
ihren für die Vermittlung erheblichen Verhältnissen
vertraut ist.
Auswärtige Vermieter können sich durch ihrs
Hausverwalter vertreten lassen.
Auswärtige Hypothekengläubiger können nur dann
in eine Ordnungsstrafe genommen werden, wenn sie
vor dem von der Gemeindebehörde (822 dieser Ver—
ordnung) ersuchten Gemeindevorstande (Gemeindevor—
steher) ihres Wohnorts oder Aufenthaltsorts unent—
schuldigt nicht erscheinen und auch einen Vertreter
Abs. 1) nicht entsenden.
Schweben vor einem Einigungsamt mehrere Sachen,
an denen ein und derselbe Vermieter oder ein und der—
selbe Hypothekengläubiger beteiligt ist, so sind diese
Sachen möglichst derart miteinander zu vereinigen, daß
nur ein einmaliges Erscheinen dieser Beteiliaten er—
foörderlicm wird
86.
Das Verfahren vor dem Einigungsamt ist nicht
öffentlich. Die Mitglieder des Einigungsamts haben
die Berhandlungen sowie die hierbei zu ihrer Kenninis
gelangenden Verhältnisse geheim zu halten. Der Vor—
sißende hat sie hierauf hinzuweisen.
87.
Das Sinigungsamt hat, sobald die Mitteilung ge—
mäß 8 4 Aos. 2 der Vekanntmachung erfolgt ist, mit
tunlichster Beschleunigung ein schriftliches Gutachten
dem Gericht zu übermitteln. Mit besonderer Eile sind
die an das Vollsstrefunasgericht gerichteten Anträne
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