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Saarbrücker Kreisbla
Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
verbunden mit
Oeffentlichem Auzeiger
herandgegeben vom Königl. Landratsamt Saarbrucke
Redaklion des nichtamilichen Teilet, Druck und Verlag von CO. Schenr in Saav⸗
brucken MOruckort Völktingen) — Ferniprecher der Geschäftsstelle Bahnhofstrade do)
Ar. 2080 (Umt Saarbrücken) Fernsprecher der Druderei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken).
Bezugspreit fr das Vierteljahr 123 MRi. — Anzeigengebäbren: die
4zespallene Zeile oder deren Raum 20 Pfg. bei wiederholter Aufnahme 1096 Rachlaß.
Erschetnungstage: Dienstag und Freilaag. —
Nr.
Dienstag,
den 5. Januar 1915. 40. Jahrg.
Wer Brotgetreide verfüttert. versündigt sich am
Vaterlande und mach! sie strafbar.
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bohmnnimhungen ger 8gtosehören.
Berordnung betresfend anderweitige Regelung der
Paßsspflicht vom 16. Dezember 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, deutscher
Kaiser, König von Preußen verordnen auf Grund des
Gesetzes über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867
(Bundes-Gesetzbl. S. 389) im Namen des Reichs für das
Reichsgebiet, mit Ausnahme Elsaßsi-Lothringens, was
folat:
81.
Bis auf weiteres ist jeder, der das Reichsgebiet
verläht oder der aus dem Ausland in das Reichsgebiet
eintritt, verpflichtet, sich durch einen Van üher seine
Person auszuweisen.
Den Milidärbefehlshabern bleibt vorbehalten, nach
Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden für
einzelne Grenzbezirke und bestimmte Zeiträume den
Uebertritt gewisser Arten von Personen über die
Reichsgrenze auch mit anderen Ausweisen als Vüssfen
zuzulassen.
82.
Jeder Ausländer, der sich im Reichsgebiet aufhält,
ist verpflichtet, sich durch einen Vaß über seine Verson
auszuweisen.
Die Militärbefehlshaber können für Fälle, in
denen die Beschaffung eines Passes nicht möglich ist,
nach Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden
die Anerkennung anderer amtlicher Papiere als ge—
nügenden Nuspeis zuzulassen
83.
Die nach F 1Abs. 1 und 82Abs. Jersorderlichen
Pässe müssen mit einer Personalbeschreibang und mit
einer Photographie des Pasinhabers aus neuester Zeit
mit dessen cigenhändiger Unterschrift unter der Photo—
araphie sowie mit einer amtlichen Bescheinigung dar—
über versehen sein, daß der Vaßinhaber tatsfüchlich
die durch die Phocographie dargestellte Verson ist,
und die Unterschrift eigenbändig voslzogen hat. Die
Photographie ist aquf den Vaß auszutleben und amtlich
derart abzustempeln, daß der Stempel etrwa zur Hälfte
auf dor Rhotegraphie zur andern Hältte aui dem
Pubier des Passes angebracht ist.
vie im Abs. 1 rorgesehene amtlike BSesinigung
eze dar 2uterr enTieneennn en
dem Gesandten oder Berufskonsul des Landes, dem der
Paßinhaber angehört, ausgestellt sein; im Ausland ge—
nügt auch eine gerichtliche oder notarielle Bescheini—
gung.
Ausländische Pässe, die zum Eintritt in das Reichs—
gebiet verwendet werden sollen, bedürfen außerdem
des Visa einer deutschen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung. Die Visierung ist zu ver—
weigern, wenn Bedenken gegen die Person des Paß—
inhabers bestehen oder wenn den Vorschriften des
Abs. 1 nicht genügt ist.
Die Militärbefehlshaber können nach Benehmen
mit den zustündigen Landesbehörden für einzelne
Grenzbezirke und bestimmte Zeiträume gewisse Arten
von Personen von der im Abs. 3 vorgesehenen Visa—
oflicht befreien.
84.
Wehrpflichtigen Deutschen im Inland dürfen Pässe
nur mit Zustimmung des Bezirkskommandos ausge—
stellt werden, in dessen Kontrolle sie stehen; soweit für
Behrpflichtige eine solche Kontrolle nicht besteht, ist
die Zustimmung desjenigen Bezirkskommandos erfor—
derlich, in dessen Bezirke die Wehrpflichtigen ihren
Wohntißk pder dauernden Aufenthalt haben
85.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1918
in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten die Ver—
ordnung, betr. die vorübergehende Einführung der Paß—
pflicht, vom 31. Juli 1914 (Reichsgesetzbl. S. 269,
sowie alle seit diesem Tage zur Regelung des Grenz⸗
herkehrs erlassenen Bestimmungen, soweit sie die Paß—
oflicht betressen, außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen
Unterschrift und beigedrustem Kasserlichen Insiegel.
Geaeben Großes Hauptquartier, den 16. Dea. 1914
Wilhelm.
* Delbrück.
Auf Grund des 81 LissJ. 2 der Berordnung des
Bundesrats über die Höchsipreise sfür Speisekartoffeln
hont 23. November 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 483)
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