nis gebracht, daß mit der Einsammlung der Kol⸗
lekte nachträglich noch nachgenannte Personen beauf—
ragt worden sind:
Wilhelm Paffen, in, Cöln,
Peter Drehsen in Cöln,
Theod. Koslvenbach in Nöthen-Münstereifel,
Johann Pitzen ,in Rupperath-Münstereifel,
Johann, Zaun in Obexelvenich-Euskirchen,
Peter Gerhards in. Düren,
Johann, Bad in Preist-Auw, Bez. Trier,
Jakob Biewer in Idenheim-Bithburg,
Matth. Lammet in Glessen, Kreis Bergheim,
Aloys Dünzen, Lehrer in Ravengiersberg.
Trier. den 21. April 1913. I. A. 2784
Der Regierungs⸗-Präsident.
J. V.: Alsen.
Im Anschlußß an meine Bekanntmachung vom
J. Dezember 1912 (II. P. 2867) — Amtsblatt Vr.
50 für 1912 — und vom 30. Januar ds. Is.
I. F. 149) -., Amtsblatt, Ne. 6 für 1913 —
wird zur öffentlichen Kenntuis gebracht, daß mach—
träglich noch der pensionierte Bergmann Jakob
Schmidt-Herrmann aus Fischbach mit Einsamm—
ung von Kollektengeldern zum Besten des Neu—
haues einer katholischen Kirche in Fischbach, Kreis
Saarbrücken, soweit der Regierungsbezirk Trier in
Betracht kommt, betraut worden ist.
Trier, den 22. April 19183. II. P. 792.
Der Regierungs-Präsident.
J. A.: Mulert.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Auf Grund des 8 17 Nr. 16 des Viehseuchengesetes
pom 26. Juni 1909 GR.«G. Bl. S. 819)
wird mit Genehmigung des, Ministers für Land—
en. Domänen und Forsten folgendes be—
immt:
84.
Undbeschadet der Vorschriften des 8.77. der viehseuchenpolizeilichen
Anordnung des Ministers für
Landwirtschaft vom 1. Man. 1912 (Reichs- und
Slaatsanzeiger, von demselben Tage) über den Ver—
kehr mit Viehseuchenerregern ist eine Uehertragung
von Ansteckungsstoff der Maul⸗-, und Klauenseuche
mit Material, das Erreger dieser Seuche enthält
oder zu enthalten verdächtig jst, auf Tiere, die
sich außerhalb eines mit Maul- und Klauenseuche
herseuchten Stalles befinden, verboten. Ausnahmen
hiervon sind, soweit nicht anderweite strafrechtliche
Vorschriften entgegenstehen, für Tiere innerhalb des
verseuchten Gehöftes mit Genehmigung des Kreistier.
arztes, für Tiere außerhalb dieses Gehöftes mit
Genehmigung des Landrats unter den vom Genehmi—
gungsberechtigten vorzuschreibenden Bedingungen zu—
lässig Die dem Landrate vorbehaltene Genehmi—
gung, darf nur in besonderen Ausnahmefällen und
nur dann erteilt, werden, wenn von der Vebertra—
gung nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes
eine besondere Gefahr einer Seuchenverschleppung
nicht au besorgen ist.
8 2.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung, wer—
den auf Grund der Vorschriften der 88 74 bis
76 des Viehseuchengesetzes bestraft.
83.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Gleich⸗
eitig wird meine landespolizeiliche Anordnung vom
30. Zuli 1901 (Amtsbl. S. 339) aufgehoben.
Trier, den 24. April 1913. I. B. 2837.
Der Regierungs-Präsident.
IJ. V.: Engelbrecht.
Bekaunntmachung,
betreffend Bestimmungen über die Leitung der
Löscharbeiten bei einem größeren Waldbrande.
Die Leitung der Löscharbeiten in staatlichen
Waldungen liegt dem auf der Brandstelle anwesen—
den, örtlich zuständigen, höchsten Lokalforstbeamten,
Oberförster bezw. dessen Stellpertreter, Revierförster,
Förster, Forstaufseher pp. ob.
In nicht staatlichen liegt die Leitung der Lösch—
arbeiten falls für die betreffende Waldung ein
höherer Forstbeamter (Gemeinde—-, Privat⸗Ober⸗
förster) bestellt ist, oder die Waldung von einem
höheren staatlichen Forstbeamten verwaltet wird,
diesem Forstbeamten ob.
In den übrigen Fällen steht die Leitung der
Feuerlöscharbeiten dem, örtlichen Polizeiverwalter zu.
Diesem bleibt es überlassen, seinerseits die Leitung
dr Feuerlöscharbeiten einem Forstbeamten au über—
ragen.
Bei Bränden in staatlichen oder der staatlichen
Aufsicht unterstehenden Waldungen, ist der an Ort
und Stelle auwesende Oberforstmeister oder Forst⸗
mspektionsbeamte befugt, die Leitung der Löschar—-heifent
ijederzeit 2zu ühernohmon
Bei Ausdehnung des Brandes auf mehrere Forst—
erwaltungs- oder Schutzgebiete sind die zur. Be—
kämpfung des Brandes erforderlichen einheitlichen
Maßnahmen von einem Beamten zu treffen nach
hborherigem Benehmen der nach vorstehenden Be—
timmungen zur Leitung der Löscharbeiten berufenen
Personen. Soweit die Leitung der Löscharbeiten
bon einem Forstheamten wahrgenommen wird, be—
greift sie die Befugnis in sich, anzuordnen, an
velcher Stelle und in welcher Weise das Feuer zu
hekämpfen ist. Dagegen bleibt die Anstellung der
Löschmannschaften und die Befehlsabgabe diesen
gegenüber dem Führer der Löschmannschaften, bei
Zuziehung von Truppen dem militärischen Befehls—
saber überlassen.
Trier, den 23. April 1913. I. A. 2789.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Alsen.
behunnmushungen sdor sgl. Aogierunt
Vivat-⸗Bänder zur Jahrhundertfeier
Zur Verwendung bei der Jahrhundertfeier der
Erhebung Preußens ist durch den Regierungsrat
Winkel in Königsberg i. Pr. zum Besten der Vete—
anenspende ein mit Versen, und mit bildlichen Dar—
tellungen bedrucktes Seidenband herausgegeben war—
den, wie man es unter dem Namen „Vivat-Band“
pon der Zeit des siebenjährigen Krieges an bis in
die Zeit von 1818 ganz allgemein anläßlich von
Sieges- und Friedensfeiern gals Festschmuck an der
inken Brust oder an der linken Schulter trug. Die
damaligen Bänder zeigten neben den Regenten die
deerführer der Zeit, Fahnen und, Waffen, Sieges—
göttinnen, und Blumengewinde, sonstige Embleme
und Verse, die auf das zu feiernde Ereignis Be—
zug hatten. Sie wurden von hoch oder gering
don Männern und Frauen, von alt und jung,
yon allen Vereinen und allen Schulkindern bei
Festzügen, beim Festgottesdienst, bei den Fest—
fseiern und Festbällen getragen, mit einer Nadel
angesteckt, genau so, wie man heute Festschleifen
und Festmedaillen trägt. Diese Sitte ist in Ast—
preußen mit außerordentlich großem Erfolge neu
belebt worden, und es sollten auch in unserer Pro—
zinz wieder Vivat-Bänder zum Ausdruck der freu—
»igen Stimmung an allen patriotischen Festtagen
auf der Straße und bei den Festlichkeiten in ge—
schlossenen Räumen allgemein als Festschmuck ge—
tragen werden. Es handelt sich dabei ebenso wohl
um die vielen kleineren patriotischen Feste des gan—
en Jahres, wie insbesondere um die Feiern des
Regiexungsiubiläums Seiner Majestät des Kaisers
und Königs und des Gedenktages der Schlacht bei
Leipzig am 18. Oltober.
Die Bänder, sind von hellfarbiger Seide und
tosten 50 und 75 Pfg. Um die Verwendung bei
»en Schulkindern und Kriegervereinsfesten ganz all
gemein zu ermöglichen, werden auch billige Aus—
gaben auf Atlas hergestellt und zwar:
1. Ein Schulband für, Volksschulen für 10 Pfg
2. Ein ebensolches für höhere Schulen für 16 Pfg
3. Ein Vereinsband für 26 Pfg.
Das neue Vivatband trägt die Bilder des re—
zierenden Kaisers und des Königs Friedrich Wil—
helm III., sowie die Bildnisse von Staatsmännern
ind Heerführern, die an der Befreiung des Vater—
andes hervorragenden Anteil haben. Diese billigen
Atlasbänder sind nur von der, Generalvpertriebs.
telle: Gräfe und Anzer's Verlag, Berlin, Frie—
dichsstraße 125, zu beziehen, wo auch die teureren
Seidenbänder bei größeren Aufträgen zum VNarzugspreise
zu haben sind.
Um den Bedarf einigermaßen zu übersehen und
die Bandherstellung rechtzeitig zu ermöglichen, ist
es dringend Lerforderlich, die Bestellungen möglichst
hald aufzugeben und dabei gleichzeitig zu betonen,
in, welchem Tage die Bänder zum ersten Male
getragen werden sollen. Die Hexren Lehrer und
zereinsvorstände werden die Zahl der gewünschten
Zänder am besten durch Umfrage feststellen. Bei
Bestellungen auf 100 Schulbänder liefert der Ver—
lag auf Antrag fünf Bänder für unbemittelte Schul—
kinder gratis. Der Betrag und die geringfügi—
gen Uebersendungskosten (Drucksachenvorto) werden
durch Nachnahme erhoben,
Wie damals zu den Zeiten des siebenjährigen
Krieges, kein Patriot und keine Patriotin sich an
den Festtagen, auf der Straße und bei den Fest—
zügen sehen ließ, ohne ein Vivatband zu tragen,
wie guch in Königsberg und überall in Ostpreufen
am 5. Februar ds. Is. sich jedermann mit einem
Vivathand geschmückt hatte und dem gemeinsamen
dair iotischen Gedanken durch die im Winde Flat—
ernden Vivatbänder freudigen, Ausdrud verlieh, so
joliten auch bei uns, an allen bevorstehenden vater—
andischen Feiern die Vivaibänder als Festschmuck
getragen werden.
Der, Verkauf findet zu Gunsten der „Veteranen
enude unnd der Jugendpflege“ statt
Betun mo zunhon
doz orehchen Lundeotönmes.
Polizei⸗Verordnung,
betreffend die Vertilgung der Maikäfer.
.Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über
die Polizeiperwaltung vom 11. März 1850 und
des 8 142 des Gesetzes über die allgemeine Landes—
berwaltung vom 80. Juli 1883 wird für den Um—
sang „es Kreises Saarbrücken unter Zustimmung
— folgende Polizei-Verordnung
8
Jeder, Eigentümer bezw. Nutznießer oder Pächter
ist gehalten, während der Dauer der Maikäfer—
flugzeit, die Käfer jeden Morgen in der Frühe
auf seinen sämtlichen Grundstücken einzusammeln
und zu töten.
82.
Das Einsammeln der Käfer muß jeden Morgen
his spätestens um 8 Uhr vollständig beendiat sein.
s 3.
Wer dieser Anordnung nicht pünktlich nach—
kommt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Mark,
in deren Stelle im Falle des Unvermögens eine
derhältnismäßige Haffstrafe tritt, bestraft.
8 4.
Diese Polizei⸗-Verordnung tritt mit dem Tage
hrer Verkündigung in Kraft.
Saarbrücken, den 26. April 1888.
Der Königliche Landrat:
Bake.
Bekanntmachung.
Ueber das Ergebnis der bevorstehenden Land⸗
agswahlen werden statistische Erhebungen ver—
anlaßt werden, die sich auch auf die poltische
Parteistellung der Wahlmannskandidaten er—
strecken, soweit diese ohne Weiteres bekannt
sst. Die vorgeschriebene Eintragung der
Parteistellung in die Zahlbogen geschieht aus
lediglich statistischen Gründen, und ist in keiner
Weise zu irgend welchen Beeinflußungen der
Wahl bestimmt, umsoweniger, als lediglich das
Ergebnis der Abstimmung der Wahlab—
teilungen, nicht aber die Stimmenabgabe des
einzelnen Urwählers in die Zählbogen aufge—
nommen wird.
Saarbrücken, den 2. Mai 1913.
Der Königliche Landrat.
von Miquel.
bofttnre urnghn
der ßönsgihen lszerosson.
Bekanntmachung,
Wegen Verlegung von Gas- und Wasser—
rohrleitungen wird die Fröschengasse in Saar—
brücken 3, vom 6. bis einschließlich 19. Mai
1913 für den durchgehenden Fuhrverkehr
polizeilich gesperrt. Die Straßensperrung wird
durch entsprechende Schilder kenntlich gemacht.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund der
88 58 und 60 der Straßenpolizeiverordnung
vom 20. September 1902 bestraft.
Saarbrücken, den 6. Mai 1913.
Der Königliche Polizei-Direktor
J. A. Schsesinder.
I8 Agigh
zrnmnmashungen omerer Brn
Beschluß.
Der Schluß der diesjährigen Schonzeit für Reh—
böcke wird für den Umfang des Regierungsbezirks
Trier auf den 15. Mai belassen, sodaß der 16
Mai der erste Jagdtag ist. P. II. 8.
Jrier, den 24. April 1913. B. A. 845
Der Bezirksausschuß.
Bekanntmachung. J
Der auf Dienstag, den 6. Mai ds, Is., zur Her⸗
stellung der Verbindung von der Post- nach der
masiiraße in de Gemeinde Nalflingen anboö—