HSaarbrücker
Kreisblatt.
e 2 2 2 2
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken verbunden mit Oeffentlichem Anzeiger.
ei aamt .edaltion deg nichtamtlzchen Telles Drud nud. Nr. 3. — 388. Jahrgau 110nageh ahren: die etespaltene Zolle edtr deren Zaum 20 Pfa. bel pioderdoltee Küntnahs
n 35 Fo ee —— — —* * M t 2 9 1 9 gaus —— —— iur —— e —5 Ie k
ai nacri zwaãrts bei tanst n 5,00 Mt. Ti nenten der rd seren nzeigenauftrage find en Verlag des Saarbrücker Kreisblattes zu ri
—— ———— on ag. Janunar 13. ——— — und d e Kar vrstr. Gvernspr.
boßnn
los snigsishen
nden
aa drustlonton.
Der Herr Ober⸗-Präsident der Rheinprovinz hat
durch Erlaß vom 10. Dezember ds. Is. II. Nr
39299 dem Vorstande des Rheinisch-Westfälischen
Vereins für Bildung und Beschäftigung evange—
lischer Diakonissen in Kaiserswerth die Erlaubnis
erteilt, zum Besten des Kinderhorts „Probsthof“
n Niederdollendorf in den Jahren 1918, 1914 und
1915 je eine einmalige Hauskollekte bei den
vangelischen Bewohnern der Rheinprovinz abhal⸗
en zu lassen.
Mit der Einsammlung der Kollekte für das
FJahr 1913 sind folgende Personen beauftragt
norden;
Heinrich Kampmann in Bielefeld,
deinrich Kleinhaus in Bielefeld,
Wilheln Blume in Soest,
Zarl Rozkh in Gelsenkirchen,
deinrich Wenz in Roth,
August Halfmann in Hagen,
Franz Kuhlmann in Kaiserswerth,
vustav Möllinghoff in Kaiserswerth und
kirchliche Organe.
Trier, den 28. Dezember 1912. I. A. 8351
Der Regierungspräsident.
». V.: Alsen.
Muster.
—
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Der Herr Landwirtschaftsminister hat im 8 18
einer viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 1.
Mai 1912 — abgedruckt im Reichs- und Staats⸗
anzeiger vom 1. Mai 1912 — folgendes be—
limmt:
1. Das Treiben von Wanderschafherden, d. h.
bon Schafherden, die zum Zwecke des Aufsuchens
don Weideflächen über mehrere Feldmarken ge—
trieben werden, bedarf der Genehmigung der Orfsslizeibehorde.
in deren Bezirke das Treiben be
zinnt.
2. Die Genehmigung ist von dem Führer vor
Beginn des Treibens unter Angabe der Kopfzahl
der Herde und des Triebwegs einzuholen. Si
darf nur erteilt werden, wenn die Seuchenfreiheit
der Wanderherde durch ein amtstierärztliches Zeug—
nis hescheinigt ist, das nicht älter als 3 Wochen
ist. Die Genehmigung erlischt mit Beendigung des
Treibens.
3. Der Führer hat über Triebweg, Beginn und
Ende des Treibens sowie über Bestand, über Zu—
und Abgang der Herde nach anliegendem Muster
Buch zu führen; er hat dieses Buch, in das die
ortspolizeiliche Genehmigung und das amtstier—⸗
ärztliche Zeugnis einzutragen sind, stets bei sich zu
führen und auf Verlangen den Polizeibeamten
umd beamteten Tierärzten zur Einsicht vorzulegen.
Im Aunschluß an diese Vorschriften bestimme ich
auf Grund des 8 17 Ziffer 2 des Viehseuchenge
seßes vom 26. Juni 1909 GReichsgesetzblatt S
519) und des 8 15 der im Eingange genanuten vieb—
Kontrollhuch
für die Wanderschafherde dss8s
inn
seuchenpolizeilichen Anordnung vom 1. Mai 1912
folgendes:
81.
Innerhalb des Regierungsbezirks Trier dürfen
Wanderschafherden durch Gemeinden, in denen der
Eigentümer keine Weidefläche besitzt oder gepach—
tet hat, nur auf den Hauptverbindungswegen von
Ort zu Ort getrieben werden, Die Benutbung
anderetr Wege kann von der Ortspolizeibehörde, in
deren Bezirk der Weg liegt oder beginnt, gestätten
werden, wenn dies zur Erreichung einer bestimm—
ten Weidefläche notwendig ist.
82.
Das Treiben von Wanderschafherden zur Nachtzeit,
d. h. in der Zeit von einer Stunde näch
dem kalendermähigen Sonnenuntergange bis eine
Stunde vor dem kalendermäßigen Sonnenaufgange
ist verboten. Während dieser Zeit sind die Her—⸗
den gehörig eingepfercht zu halten. Der Pferch—
vlatz ist vorher dem Gemeindevorsteher anzuzeigen
83.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anord—
nungen werden nach 8 76 Ziffer 1 des Viehseuchen⸗
gesetzes bestraft.
84.
Fieg Bestimmungen treten am 14. Tage nach
ihrer Veröffentlichung im Regierungsamtsblatt in
Kraft.
Trier, den 3. Januar 1913. I. B. 9175.
Der Regierungspräsident.
J. V.: Alsen.
z18 der viehseuchenpolizeilichen Anord—
nung des Ministers sür Landwirtschaft
Domänen und Forsten vom 1. Mai 1912
Dieses Buch ist ausgestellt für den ...............
Es enthält mit fortlaufenden Nummern versehene
Seiten.
— den iniccritt nꝰ p.e
3 nterschrift und Amtsbezeichnun
GSiegel) sch d een a
Kopfzahl
der
—R
bei
Beginn
des
Treibens
Schafe,
—
ämmer]
50
40 weib⸗
liche,
O Ham⸗
mel)
Angabe
des
Triebwegs
2
Von X....
über die
Feldmark
von V....
nach Z.
und von da
über die
Feldmark
von An.
zurück nach
Bescheinigung
iber die amtstierärzt⸗
sliche Untersuchung
Tage
und Ort
der
Unter⸗
uchung
Befund
83. den
. 4
Keine ver⸗
dächtigen
drankheits⸗
erschein⸗
ungen
X.
kreistiera rzt
Genehmigung
der
Ortspolizei⸗
behörde
Das Treiben
der Herde auf
eminSpalte2
angegebenen
Triebwege wird
geneymigt.
B, den 6. 4. 18.
X,
Burgermeister.
urnn
1bgan—
Tag
des
Beginns
des
Treibens
Zaht Art des
und Art Zugangs
der Gauf
am Tiere Tausch, am
——
ei,
Aoren —X
Zahl
und Art!
der
Tiere
—
ie
Aauf 2 — Hame!
mel
8. 4. 13. la0o. 4. 18. 20
NR4ñmmer
Tag
Art des der Be—
Abgangs endigung
55 des
erkau
53 Treibens
Tod
Bemerk—
ungen