Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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schränkte Stückzahl der Ware angefertigt oder
bearbeitet wird, wenn jedoch der Unternehmer,
für den der Betrieb arbeitet, die Ware in
Massen herstellen läßt.
82.
Für die ausschließlich gegen Zeitlohn in der
Arbeitsstätte des Arbeitgebers beschäftigten Ar—
beiter bedarf es unbeschadet der Vorschrift im
3134 Abs. 2 der Gewerbeordnung der Führung
eines Lohnbuchs nicht.
83.
Die Lohnbücher müssen Namen, Firma und
Niederlassungsort des Arbeitgebers sowie
Namen und Wohnort des Arbeiters enthalten.
Den Arbeitern stehen diejenigen Personen
gleich, welche für bestimmte Gewerbetreibende
außerhalb der Arbeitsstätten den letzteren mit
der Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse be—
schäftigt sind, und zwar auch dann, wenn sie
die Roh- und Hilfsstoffe selbst beschaffen
(8 1190b der Gewerbeordnung).
In die Lohnbücher sind von dem Arbeit—
geber oder einem dazu bevollmächtigten Be—
triebsbeamten einzutragen
1der Zeitpunkt der Uebertragung der Ar—
beit, Art und Umfang der Arbeit, bei
Akkordarbeit die Stückzahl,
die Lohnsätze,
die Bedingungen für die Lieferung von
Werkzeugen und Stoffen zu den Arbeiten,
der Zeitpunkt der Ablieferung sowie Art
und Umfang der abgelieferten Arbeit,
der Lohnbetrag unter Angabe der etwa
oorgenommenen Abzüge,
der Tag der Lohnzahlung,
die Bedingungen für die Gewährung von
Kost und Wohnung, sofern Kost oder
Wohnung als Lohn oder Teil des Lohnes
gewährt werden soll (6 1142 Abs. 1,2
der Gewerbeordnung).
Im übrigen sind noch solche Eintragungen
zulässig, welche sich auf die übertragenen Ar—
beiten und die dafür vereinbarten oder ge—
zahlten Löhne beziehen (8 114a2 Abs. 3 der
Gewerheordnung).

84.
Die Eintragungen dürfen nicht mit einem
Merkmal versehen sein, welches den Inhaber
des Lohnbuchs günstig oder nachteilig zu kenn—
zeichnen bezweckt.
Die Eintragung eines Urteils über die
Führung oder die Leistungen des Arbeiters
und sonstige durch diese Bekanntmachung nicht
vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in
oder an dem Lohnbuch sind unzulässig.
Den Arbeitgebern und den von ihnen zur
Vornahme der Eintragungen bevollmächtigten
Betriebsbeamten ist untersagt, die Lohnbücher
mit Merkmalen zu versehen, welche den Zweck
haben, den Arbeiter in einer aus dem Wort—
laut des Lohnbuchs nicht ersichtlichen Weise zu
kennzeichnen (5 1140 Abs 4 der Gewerbeord—
nunaqa)

8 5.
Die Lohnbücher müssen für die nach 8 3
Abs. 3 vorgeschriebenen Eintragungen geson⸗
derte Spalten haben. Für die nach 83 Abs. 4
zugelassenen weiteren Eintragungen sind, wenn
folche Eintragungen erfolgen sollen, gleichfalls
besondere Spalten vorzusehen.
Dem Arbeitgeber bleibt gestattet, die ein—
zelnen Spalten in mehrere Unterspalten zu
zerleonen

86.
Sind die Bedingungen für die Lieferung
von Werkzeugen und Stoffen sowie für die
Gewährung von Kost und Wohnung (583 Abs. 3
Nr. 3, 7) dauernd oder für einen längeren
Zeitraum festgesetzt, so ist gestattet, sie an
Stelle der durch 8 5 vorgeschriebenen Ein—
tragung in Spalten in einem besonderen Teile
des Lohnbuchs vor den Eintragungen über die
inzesnen ANufträge aufzuführen

87.
In den Lohnbüchern sind die 88 115 bis
1190 Absatz 1,8 11980 der Gewerbeordnung ab⸗
zudrucken (85 1146 Abs. 3 der Gewerbeordnung).

88.
Im übrigen bleibt die Einrichtung des
Lohnbuchs, auch hinsichtlich der Zahl und An—
ordnung der Spalten sowie hinsichtlich der
Größe und Zahl der Seiten, dem Ermessen des
Arbeitgebers überlassen; insbesondere kann er
jür die Unterzeichnung der Eintragungen
3palten vorsehen.
89.
Vorbehaltlich der Ausnahmen in den 88 10
bis 12 sind die Eintragungen gemäß 83
Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 bis 8, 7 vor oder bei
der Uebergabe der Arbeit, die gemäß 883 Abs.8
Nr. 4 bei der Abnahme der Arbeit, die gemäß
33 Abs. 3 Nr. 5, 6 bei der Lohnzahlung zu
zewirken und von dem Arbeitgeber oder einem
dazu bevollmächtigten Betriebsbeamten zu un—
terzeichnen (6 1146 Abs. 2 der Gewerbeord—
nung).
Die vorgeschriebenen Eintragungen ein—
chließlich der Unterzeichnung sind mit Tinte
»der Tintenstift zu bewirken. Die Verwendung
ines farbigen Stempeldrucks ist, soweit es sich
nicht um die Unterzeichnung handelt, zulässig.
8 10.
Soll die Anfertigung eines erstmalig her—
zustellenden Musters übertragen und kann der
dohnsatz für dieses nicht im voraus berechnet
verden, so darf die Eintragung des Lohnsatzes
zis spätestens zu dem Zeitpunkt verschoben wer—
den, in welchem der Lohn ermittelt oder aus—
gezahlt wird.

811.
Soweit in den Betrieben, in denen die An—
fertigung oder Bearbeitung von weißer oder
zunter Wäsche im großen erfolgt, die Lohnsätze
durch einen in den Arbeitsräumen ange—
hrachten gut lesbaren Anschlag bekanntgegeben
iind, dürfen für die in diesen Räumen be—
chäftigten Arbeiter die Eintragungen in das
Lohnbuch gemäß83Abs. 3Nr. 1 bis 6 nach dem
Besamtbetrage der im Laufe eines Tages an
den Arbeiter ausgegebenen Arbeiten bewirkt
werden. Die Eintragungen müssen spätestens
zis zum Beginne der Arbeit am folgenden
Tage vorgenommen werden.
812.
Wird die Arbeit dem Arbeiter zugesandt
oder kann das Lohnbuch bei Uebergabe der
Arbeit trotz Aufforderung nicht vorgelegt wer—
den, so dürfen die Eintragungen in das Lohn⸗
»uch vorläufig insoweit unterbleiben, als die
lebertragung der Arbeit mittels Arbeitszetteln
zrfolgt, in denen die im 83 Abs. 3 Nr. 1,2
ind, sofern nicht von der Bestimmung im 86
Bebrauch gemacht ist, auch die im 8 3 Abs. 8
Nr. 3 vorgeschriebenen Eintragungen enthalten
ind. Diese Eintragungen müssen von dem
Arbeitgeber oder einem dazu bevollmächtigten
Kotriebsbeamten unterzeichnet sein.
Die Eintragungen in das Lohnbuch sind,
obald der Arbeiter selbst Arbeit liefert oder
ibholt, spätestens jedoch bei der nächsten Ab—
cechnung unter Uebertragung jener Angaben
nachträglich zu bewirken.

8 13.
Das Lohnbuch oder der Arbeitszettel ist
»on dem Arbeitgeber auf seine Kosten zu be—
chaffen und dem Arbeiter sofort nach Voll—
iehung der vorgeschriebenen Eintragungen
ostenfrei auszuhändigen (8S 114b Abs. 1Satz1
dex Gewerbheordnung)

8 14.
Die Arbeitgeber haben von den Lohn—
züchern, welche sie verwenden, zwei Abdrücke
der Ortspolizeibehörde ihrer Niederlassung vor
der orsttmaligen Vorwendung einzureichen

8 15.
Die vorstehenden Bestimmungen treten am
1. Juli 1913 in Kraft und an die Stelle der
Bestimmungen vom 9. Dezember 1902, be—
treffend die Einführung von Lohnbüchern für
die Kleider- und Wäschekonfektion (Reichs-Ge⸗—
setzbl. S. 295).
Berlin, den 14. Februar 1913.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück.

Wishn behonn mochungen
bdã sidniglichon Roglerungs-Drüsillensen
Polizeiverordnung,
betreffend das Schießen mit Böllern.
Auf Grund der 88 137, 139 und 140 des
Besetzes über die allgemeine Landesverwaltung
dom 30. Juli“ 1883 (G.“S. S. 195) und der
38 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizei—
berwaltung vom 11. März 1850 (G.S. S. 265)
vird für den Umfang des Regierungsbezirks
Trier mit Zustimmung des Bezirksausschusses
nachstehende Volizeiverordnung erlassen:
81.
Das Schießen mit Böllern darf nur mit
ichriftlicher Erlaubnis der zuständigen Orts—
ooliazeibehörde erfolgen.
82.
Die Erlaubnis (8 1) soll von dem Veran—
stalter der Feier (Vereinsvorsitzenden, Pfarrer
usw.) wenigstens eine Woche vor dem Tage
des Schießens bei der zuständigen Ortspolizei—
hehörde nachgesucht werden.
Der Antrag muß genaue Angaben enthalten
über:
a) die Zeit, wann geschossen werden soll;
b) den Standort der Böller;
c) die Zahl der abzugebenden Schüsse;
d9 Name, Stand, Alter und Wohnort der—⸗
jenigen Person, welche die Böller bedient
und g. F. ( 4 auch derjenigen weiteren
Person, die etwa zur Absperrung des
Schießplatzes bestellt werden soll.
83.
Der Erlaubnisschein ist auf den Antrag—
steller auszustellen und diesem auszuhändigen.
Desgleichen ist denjenigen Personen, die die
Böller bedienen und den Schießplatz absperren
ollen, eine besondere Ausweisbescheiniaung
auszustellen.
die Inhaber des Erlaubnisscheins und der
Ausweisbescheinigung haben die Scheine mit
sich zu führen und auf Verlangen den Polizei⸗
»eamten vorzuzeigen. Sie tragen die Ver—
antwortung, daß die von der Ortspolizeibe—
hörde bei Erteilung der Erlaubnis gestellten
Bedinqgungen beobachtet werden.
84.
Auf Anordnung der Polizeibehörde ist
aötigenfalls eine besondere Person mit der Ab⸗
perrung des Schießplatzes und mit der Auf⸗
icht üher das gesamte Schießen zu beauftragen
85.
Anderen Personen als den im 8 2 unter d
zezeichneten ist während der Dauer des
Schießens der Aufenthalt am Standort der
Böller untersagt.

86.
Es dürfen nur solche Böller verwendet
werden, die von der Polizeiverwaltung auf
ihre Druckfestigkeit geprüft sind, und an denen
ein entsprechender Prüfunasvermerk angebracht
ist.
Ferner darf zu den einzelnen Schüssen nicht
mehr Pulver verwendet werden., als polizeilich
gestattet ist.
87.
Uebertretungen der Vorschriften dieser
Polizeiverordnung werden mit Geldstrafe bis
zu 60 Mk. und für den Fall des Unvormögens
            
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