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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken verbunden mit Oeffentlichem Anzeiger.
Herausgegeben vom Konigl. Landratzamt Saarbrücken. Redaktion des nichtawtlichen Teiles, Druck und Nr. 17. — 39. Jahrganz. Infertionsgebühren: die ogespaltene Zeile oder deren Raum 20 Pfg, bei wiederholter Aufnahme
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Bekanntmachung,
betr. die Beschäftigung von Arbeiterinnen und
jugendlichen Arbeitern in Glashütten, Glas⸗
schleifereien und Glasbeizereien sowie Sand⸗
blãsereien.
Vom 9. März 1913.
Auf Grund der 88 1206, 1392 der Gewerbe—
ordnung hat der Bundesrat die nachstehenden
Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung
von Arbeiterinnen und jugendlichen Ar—
beitern in Glashütten, Glasschleifereien und
Glasbeizereien sowie Sandbläsereien,
erlassen:
J. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und
jugendlichen Arbeitern in Glashütten, Glas—
schleifereien und Glasbeizereien sowie Sand—
bläsereien unterliegt folgenden Beschränkungen:
1. In solchen Räumen, in denen vor dem
Ofen (Schmelz-, Kühl-, Glüh-, Streckofen)
gearbeitet wird, und in solchen Räumen,
in denen eine außergewöhnlich hohe
Wärme herrscht (Häfenkammern und der—
gleichen), darf Knaben unter 14 Jahren
und Arbeiterinnen eine Beschäftigung
nicht gewährt und der Aufenthalt nicht
gestattet werden. Ausnahmen hiervon
kann der Bundesrat zulassen.
In solchen Räumen, in denen Rohstoffe
oder Glasabfälle zerkleinert oder gemischt
werden, oder in denen mit flüssigem
Fluorwasser gearbeitet wird, darf Ar—
beitern unter 16 Jahren und Arbeite—
rinnen eine Beschäftigung nicht gewährt
und der Aufenthalt nicht gestattet werden.
Mit Arbeiten am Sandstrahlgebläse dürfen
Arbeiter unter 16 Jahren und Arbeite—
rinnen nicht beschäftigt werden.
Mit Schleifarbeiten dürfen Knaben unter
14 Jahren und Arbeiterinnen unter 16
Jahren nicht beschäftigt werden. Mit
denjenigen Schleifarbeiten, bei welchen
die Glaswaren trocken geschliffen werden
oder das Schleifrad nicht durch mechanische
Kraft angetrieben wird, dürfen auch Ar—
beiterinnen über 16 Jahre nicht beschäftigt
werden. Ausnahmen von ihrer Verwen—
dung beim Trockenschleifen kann die
höhere Verwaltungsbehörde auf Antrag
des Arbeitgebers gestatten, sofern durch
zweckentsprechende Betriebsanlagen für
eine ständige wirksame Absaugung des
entstehenden Staubes gesorgt ist.
Junge Leute männlichen Geschlechts zwi—
schen 14 und 16 Zäahren dürfen, soweit
deren Beschäftigung nach diesen Bestim—
mungen zulässig ist, nur beschäftigt wer—
den, wenn durch ein Zeugnis eines von
der höheren Verwaltungsbehörde zur
Ausstellung solcher Zeugnisse ermäch—
tigten Arztes dargetan wird, daß die
körperliche Entwickelung des Arbeiters
eine Beschäftigung ohne Gefahr für die
Gesundheit zuläßt.
Das ärztliche Zeugnis ist vor Beginn
der Beschäftigung dem Arbeitgeber aus—
zuhändigen, welcher damit wie mit dem
Arbeitsbuche (3 107 der Gewerbeyrdnung)
zu verfahren hot
Unberührt durch die vorstehenden Bestim-! 3. Während der Pausen für die Erwachsenen
nungen bleibt die Befugnis der zuständigen dürfen junge Leute nicht beschäftigt wer—
Behörden, im Wege der Verfügung für einzelne den.
Anlagen gemäß 8 120d, 8 120f Abs. 2 der Ge— Zwischen je zwei Arbeitsschichten muß
verbeordnung weitergehende Anordnungen eine Ruhezeit von mindestens zwölf
zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Stunden liegen.
Arbeiter, besonders der jugendlichen Arbeiter An Sonn- und Festtagen darf die Be—
zu treffen. schäftigung nicht in die Zeit von sechs
II. In Glashütten, in denen die Glasmasse Vora e e
Leichzeitig geschmotzen und verarbeitet wird, tage aufeinander fallen, nur auf den
dürfen für die Beschäftigung junger Leute ersten Festtag Anwenduug.
nännlichen Geschlechts zwischen 14 und 16 II. In Glashu ined die S lz⸗
Jahren bei den Arbeiten vor dem Ofen „II. In Glashütten, in denen die Schmelz—
Schmelze Kühl⸗ Gluhofem) die Bestimmungen Hicht und, die Berarbeitungsschicht miteinander
»es 8 136 der Gewerbeordnung mit folgenden 3 inner
Maßaaben außer Anwendunag bleiben. 16 Jahren bei den Arbeiten von dem Ofen
Die Arbeitsschicht darf einschließlich der Schmelz-, Kühl-, Glühofen) die Bestimmungen
Pausen nicht länger als zwölf Stunden, des 8 185 Abs. 8, 8 136 der Gewerbeordnung
ausschließlich der Pausen nicht länger als mit folgenden Maßgaben außer Anwendung
zehn Stunden dauern. bleiben:
Die Gesamtdauer der Beschäftigung 1. Die Gesamtdauer der Beschäftigung darf
darf innerhalb einer Woche ausschließlich innerhalb einer Woche ausschließlich der
der Pausen sechzig Stunden nicht über— Pausen nicht mehr als sechzaiqg Stunden
chreiten. demnaen m gerler Wochen dat d
ie Arbeit muß in jeder Schicht dur Innerhalb 3weier Wochen darf, von
in⸗ * an —— 5 r der Gesamtdauer der Beschäftigung in die
samtdauer von mindestens einer Stunde Zeit von sechs uhr abends bis sechs Uhr
unterbrochen sein. Unterbrechungen der mnorgens nicht mehr als die Hälfte fallen.
Arbeit von weniger als einer Viertel— ne Dauer der Pausen muß für
stunde kommen auf die Pausen in der Schichten von höchstens zehn Arbeits—
Regel nicht in Anrechnung. Eine der stunden mindestens dune Stunde, für
Unterbrechungen muß mindestens eine Schichten mit längerer Arbeitszeit min—
salbe Stundẽe dauern destens eine und eine halbe Stunde
Die höhere Verwaltungsbehörde kann — — A
h ger als einer
jsedoch solchen Betrieben, in welchen die Viertelstunde Dauer werden auf die
jungen Leute in achtstündigen oder Paufen nicht in Anrechnung gebracht;
kürzeren Schichten beschäftigt werden und eine der Pausen muß nmundestens A
in denen die Beschäftigung der jungen halbe Stunde dauern
Leute so wenig anstrengend und natur— —
gemäß mit so zahlreichen, hinlängliche In der Beit von sechs Uhr abends bis
Ruhe gewährenden Arbeitsunterbrech— sechs uhr morgens darf die Beschäftigung
ungen verbunden ist, daß schon hierdurch ausschließlich der Pausen die Dauer von
ine Gefährdung ihrer Gefundheit au⸗ zehn Stunden nicht überschreiten.
geschlossen ist, auf Antrag unter Vorbe— Während der Pausen für die Erwachsenen
jalt des jederzeitigen Widerrufs gestatten, dürfen junge Leute nicht beschäftiat wer—
diese Arbeitsunterbrechungen auf die ein— den.
tündige Gesamtdauer der Pausen auch Zwischen je zwei Arbeitsschichten muß
dann in Anrechnung zu bringen, wenn eine Ruhezeit liegen, welche mindestens
die einzelnen Unterbrechungen von die Dauer der zuletzt beendigten Schicht
ürzerer als einviertelstündiger Dauer erreicht. Innerhalb der Ruhezeit ist eine
sind; eine der Unterbrechungen muß jedoch Beschäftigung mit Nebenarbeiten ge—
auuch in diesen Fällen stets mindestens stattet, wenn die jungen Leute vor Be—
ine halbe Stunde dauern. Diese Er— ginn oder nach dem Ende dieser Be—
aubnis darf nur erteilt werden, wenn schäftigung noch für eine Zeit von der
ie Dauer der den jungen Leuten zwi— Dauer der zuletzt beendigten Schicht ohne
schen je zwei Arbeitsschichten gewährten jede Beschäftigung bleiben. Die Dauer
Ruhezeit in Tafelglashütten mindestens der Beschäftigung mit Nebenarbeiten
»ierundzwanzig Stunden, in Hohlglas— kommt auf die Gesamtdauer der wöchent—
hzütten mindestens sechzehn Stunden be— lichen Arbeitszeit in Anrechnung.
träat. An Sonntagen darf die Beschäftigung
nur einmal innerhalb zweier Wochen in
die Zeit von sechs Uhr morgens bis sechs
Uhr abends fallen.
IV. Die Ausnahmen unter II und III finden
keine Anwendung.
a) auf alle Arbeiten an Strecköfen,
b) auf die Herstellung von Spiegel-, Roh-,
Draht⸗-⸗ Kathedrosglos und doroleichen
— urr—