— 53
lichen Verhaltens der Schüler werden folgende
Bestimmungen erlassen:
1. Die zum Besuche der Fortbildungsschule
verpflichteten gewerblichen Arbeiter müssen
sich zu den für sie bestimmten Unterrichts—
stunden rechtzeitig einfinden und dürfen
sie ohne eine nach dem Ermessen des Schul—
vorstandes ausreichende Entschuldigung
nicht ganz oder zum Teil versäumen.
Sie müssen die ihnen als nötig bezeichneten
Lernmittel in den Unterricht mitbringen.
Sie haben die Bestimmungen der für die
Fortbildungsschule erlassenen Schulordnung
zu befolgen.
Sie müssen in die Schule mit gewaschenen
Händen und in reinlicher Kleidung kom—
men.
»Sie dürfen den Unterricht nicht durch un—
gebührliches Betragen stören und die Schul—
gerätschaften und Lehrmittel nicht verder—
ben oder beschädigen.
ß. Sie haben sich auf dem Wege zur Schule
und von der Schule jedes Unfugs und Lär—
mens zu enthalten.
Zuwiderhandlungen werden nach 8 150 Nr.
4 der Gewerbeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Juli 1900 (R-G.-Bl.
S. 871) mit Geldstrafe bis zu 20.- Mk. oder
im Unvermögensfalle mit Haft bis zu drei
Tagen bestraft, sofern nicht nach gesetzlichen
Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist.
Zuwiderhandlungen leichterer Art können
durch Disziplinarstrafen der Schule (Verweise
durch Lehrer, den Leitern des Lehrerkollegi—
ums oder den Schulvorstand, schriftliche oder
mündliche Mitteilung an die Eltern, Erzieher
oder Lehrherrn, Karzerstrafen bis zu 6 Stun—
den während der schulfreien Zeit) geahndet
werden.
4
87.
Eltern und Vormünder dürfen ihre zum
Besuche der Fortbildungsschule verpflichteten
Söhne oder Mündel nicht davon abhalten. Sie
haben ihnen vielmehr die hierzu erforderliche
Zeit zu gewähren.
88.
Die Gewerbeunternehmer haben jeden von
ihnen beschäftigten, im fortbildungsschulpflich—
tigen Alter stehenden gewerblichen Arbeiter
spätestens am 6. Tage, nach dem sie ihn an—
genommen haben, zum Eintritt in die Fort—
bildungsschule bei dem Schulvorstande anzu—
melden, und spätestens am 3. Tage, nachdem
sie ihn aus der Arbeit entlassen haben, wieder
abzumelden.
Sie haben die zum Besuche der Fortbil—
dungsschu“e Verpflichteten so zeitig von der
Arbeit zu entlassen, daß sie rechtzeitig und,
soweit erforderlich, gereinigt und umgekleidet
im Unterricht erscheinen können
89.
Die Gewerbeunternehmer haben einem von
ihnen beschäftigten gewerblichen Arbeiter der
durch Krankheit am Besuche des Unterrichts
gehindert gewesen ist, bei dem nächsten Besuche
der Fortbildungsschule hierüber eine Beschei—
nigung mitzugeben. Wenn sie wünschen, daß
ein gewerblicher Arbeiter aus dringenden
Gründen vom Besuche des Unterrichts für ein—
zelne Stunden oder für längere Zeit entbun—
den werde, so haben sie dies bei dem Leiter
der Schule so zeitig zu beantragen, daß dieser
nötigenfalls die Entscheidung des Schulnvor—
standes einholen kann
810.
Eltern und Vormünder, die dem 8 7 ent—
gegenhandeln, und Arbeitgeber, welche die im
8 8 vorgeschriebenen An- und Abmeldungen
überhaupt nicht, oder nicht rechtzeitig machen,
oder die von ihnen beschäftigten schulpflichti—
gen Lehrlingen, Gesellen und Gehilfen ohne
Erlaubnis aus irgend einem Grunde veran—
lassen, den Unterricht gaanz oder zum Teil zu
»ersäumen, oder ihnen die im 89 vorgeschrie—
zene Bescheinigung dann nicht mitgeben, wenn
der Schulpflichtige krankheitshalber die Schule
zersäumt hat, werden nach 8 150 Nr. 4 der
Bewerbeordnung in der Fassung der Bekannt—
nachung vom 26. Juli 1900 (R.G.-Bl. S. 871)
nit Geldstrafe bis zu 20. — Mk. oder im Un—
»ermögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen
estraft
811.
Dies Ortsstatut tritt sofort nach erfolgter
Benehmigung mit der Maßgabe in Kraft, daß
die vor 1912 aus der Volksschule entlassenen
jugendlichen Arbeiter (8 1) von der Schul—
pflicht befreit bleiben.
Friedrichsthal, den 11. Februar 1913.
Der Bürgermeister:
Forster.
Der Bezirksausschuß.
E. III. 8.
B. A. 558.
Trier, den 20. März 19183.
Bescheid.
Auf Grund des 8 142 der Reichsgewerbe—
ordnung und des 8 122 des Zuständigkeits—
gesetzes wird das vom Gemeinderat in Fried—
richsthal am 11. Februar 1913 beschlossene
Ortsstatut, betreffend die gewerbliche Fortbil—
dungsschule in Friedrichssthal nebst der dazu
gehörigen Schulordnung hiermit genehmigt.
Namens des Bezirksausschusses:
Der Vorsitzende:
In Vertretung: Beermann.
Schulordnung
für
die gewerbliche Fortbisldungsschule
in
Friedrichsthal.
Ziel und Zweck der Schule.
81.
Die Fortbildungsschule erstrebt die Ausbil—
dung aller im Schulbezirk wohnhaften oder
nicht nur vorübergehend beschäftigten gewerb—
lichen Arbeiter nach Maßgabe des für die ge—
verbliche Fortbildungsschule erlassenen Orts—
tatuts durch Befestigung und Ergänzung ihrer
allgemeinen Schulbildung und durch Unterwei—
sung in den für das praktische Leben erforder—
lichen Kenntnissen und Fertigkeiten.
Es werden hierzu in den Orten Friedrichs—
thal und Bildstock Parallelklafsen eingerichtet.
Schulvorstand.
82.
Dem Schulvorstande steht unbeschadet der
Befugnisse der zuständigen Gemeinde- und
Aufsichtsbeamten die unmittelbare Aufsicht
iber die Schule zu. Außer den ihm durch das
Irtsstatut überwiesenen Aufgaben stellt er
den Voranschlag des jährlichen Haushalts—
planes der Schule auf, unterbreitet die Ge—
nehmigung außerordentlicher Einnahmen
und Ausgaben dem Gemeinderat;
er sorgt für Beitreibung der rückständigen
Schulgelder, nötigenfalls durch Vermitt—
lung der Gemeindekasse;
ihm steht die Entscheidung über Befreiung
oder Erlaß vom Schulgelde zu; ebenso
die Beaufsichtigung des Unterrichts und
die Beschlußfassung über Vorschläge zu
Veränderungen der Schuleinrichtungen;
er stellt die Anträge auf Bestrafungen der
Eltern, Vormünder und Arbeitgeber, so—
wie der Schüler, soweit es sich um Schul—
strafen handelt, in Gemäßheit des Orts—
statuts;
er setzt Unterrichtstage und zzeiten fest.
83.
dDer Schulvorstand besteht aus:
dem Bürgermeister als Vorsitzenden, an
dessen Stelle im Behinderungsfalle einer
der Beigeordneten tritt:
2. dem Leiter der Schule;
3. zwei Gemeindevertretern;
4. zwei Handwerksmeistern.
Der Vorsitzende und die Schulleiter gehören
dem Schulvorstande für die Dauer ihres Am—
tes an, die übrigen Wahlmitglieder werden auf
6 Jahre durch den Gemeinderat gewählt. Vor
der Wahl der unter 4 genannten Mitglieder
sind die Vorschläge der Handwerkskammer ein—
zuholen. Sämtliche Mitglieder bleiben bis zum
Eintritt von Nachfolgern im Amte.
84.
Der Schulvorstand ist bei Anwesenheit von
mindestens der Hälfte seiner Mitglieder be—
schlußfähig und beschließt nach einfacher Stim—
menmehrheit. Bei Stimmengleichheit entschei—
det der Vorsitzende.
Die Sitzungen werden nach Bedürfnis ab—
gehalten.
Leiter und Lehrer.
8 5.
Die Anstellung des Lehrpersonals erfolgt
ohne Pensionsanspruch und mit vierteljährli—
cher Kündigung durch den Gemeinderat. Die
dehrer sind verbunden, den Anordnungen des
Leiters der Schule Folge zu leisten und et—
vaige Stellvertretungen unentgeltlich zu über—
nehmen.
86.
E. Dem Leiter der Schule liegt die Verwal—⸗
tung der inneren Schulangelegenheiten ob.
Er veranlaßt Aufnahme und Prüfung der
Schüler, achtet auf die Erfüllung von Lehr—
und Stundenplan, führt die Schülerlisten,
entwirft den Lehr- und Stundenplan, ver—
waltet das Schulgerät und die Lehrmittel
und führt die betreffenden Verzeichnisse.
Außerdem veranlaßt er die Ausstellung der
halbjährlichen Zeugnisse und überwacht
deren Rückgabe. Er berichtet ferner über
alle schultechnischen Angelegenheiten an
den Bürgermeister und meldet etwaige
plötzlich notwendig werdende Verlegungen
der Unterrichtsstunden ebendahin.
Die unentschuldigten Schulversäumnisse hat
er dem Schulvorstande baldigst zur Kennt—
nis zu bringen und ihm über sonstige Ver—
stöße gegen das Ortsstatut zu berichten.
Auf die strenge Durchführung der Bestim—
mungen der Ortsstatute ist von ihm beson—
ders zu achten.
Er beruft die Lehrerberatungen, deren
Beschlüsse, wenn sie von allgemeinem In—
teresse sind, dem Schulvorstande bezw. dem
Bürgermeister berichtet werden. Lehrern
und Schülern der Fortbildungsschule kann
er bis zur Dauer von einer Woche Urlaub
erteilen; längeren Urlaub gewährt der
Schulvorstand.
Ostern jeden Jahres erstattet er dem Schul⸗
vorstande einen kurzen Bericht über das
nerflossene Schuljahr.
Schüler.
8.
Die Schüler müssen sich zu den für sie be—
stimmten Unterrichtsstunden rechtzeitig ein—
finden. Sie dürfen den Unterricht nicht
ohne eine ausreichende Entschuldigung ganz
oder teilweise versäumen.
Sie müssen die ihnen als nötig bezeichne—
ten Lehr- und Lernmittel beschaffen und
in den Unterricht mitbringen.
Zie dürfen den Unterricht nicht durch un—
gebührliches Betragen stören und das
Schulgerät und die Lehrmittel nicht ver—
derben oder beschädigen.
Sie müssen in reinlicher anständiger Klei—
dung und mit gewaschenen Händen zum
Unterrichte erscheinen.
Auf dem Wege zur Schule und von der
Schule haben sie sich jeden Unfugs und
Lärmens zu enthalten.