Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken verbunden mit Oeffentlichem Anzeiger.
derauegegeben vom Königl. Landratzamt Saarbrhcken. Redattion des nichtamktichen Teiles Druc und Nr. 14. — 39. Jahrgang.
—— . April loi⸗
edet ———— 8 g — ne Montag, * p ril 3.

Infsertionsgebahren: die egespaltene Zeile oder deren Raum 20 Pfg, bei wiederholter Aufnahntẽ
od Rachsaß. Egtuß der Inseratenannahme für die jeden Montag erfcheinende Ausgabe: Freitags, bei
rüeren Anzeigen Tonnerstags Anzeigenauträge sind an den Verlag des Saarbrücker Kreisblattes zu richten.
eue in Bortüngen itbeluur zu. Gernibr. i2 und in Saarbrücken. Kas vrsir. GFernivr.

besunnfmacarngon
los sihniglschen sogserungsPeffüenson.
Der Herr Ober-Präsident der Rheinprovinz
hat durch Erlaß vom 7. d. Mts. mit Ermäch—
tigung des Herrn Ministers des Innern dem
Vogelschutzwerein Münster die Erluguͤbnis erteilt,
Lose der von dem Herrn Ober-Präsidenten der
Provinz Westfalen am 4. November v. J. für
April d. J. genehmigten Ausspielung auch in
der Rheinprovinz zu vertreiben.
Es sollen 200 000 Lose zu 50 Pfg. ausge—
geben werden und 2351 Gewinne im Gesamt—
wert von 25000 Mk. zur Ausspielung ge—
langen.
Trier. den 21. März 1913. IJ. A. 1907.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Alsen.
Der Herr Minister des Innern hat durch Er—
sjaß vom 7. dss. Mts. der Kommission für Trab—
rennen in Berlin die Erlaubnis erteilt, eine
öffentliche Verlosung von Pferden, Wagen,
Gold- und Silbergegenständen in 5 Serien zu
je 210000 Losen im Preise von 1 Mk. zu ver—
anstalten und die Lose in der ganzen Monarchie
zu vertreiben.
Es sollen in jeder Serie 5527 Gewinne im
Gesamtwerte von 90000 Mk. zur Ausspielung
gelangen.
Die Ziehung der ersten Serie wird voraus—
sichtlich im Jahre 1914 siattfinden.
Trier, den 21. März 1913. I. A. 21081.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Alsen.

dem Besitzer ↄder Führer hierüber ein Gesund⸗—!
heitszeugnis ausgestellt worden ist.
Die Vaͤrschrift des Absatzes 1 findet keine
Anwendung auf das Vieh seuchenfreier Gemein—
den, das im kleinen Grenzvoerkehre zu Feldar—
deiten und zur Beförderung von Waren und
andwirtschaftlichen Erzeugnissen verwendet wird.
83.
Von dem bevöoͤrstehenden Eintreffen des mit
der Eisenbahn eingehenden (8 1) oder auf dem
Landwege einzuführenden (8 2 Absatz 1) unter—
uchungspflichtigen Klauenviehes hat der Besitzer
»der Führer dem Kreistierarzte oder dessen amt—
iich bestellten Vertreter rechtzeitig Nachricht
zu geben.

wenn längstens 6 Stunden vor der beabsichtigten
Entsernung sämtliche Tiere des betreffenden Be—
ttandes von dem Kreistierarzte oder seinem amt—
lich bestellten Vertreter untersucht und frei von
eucheverdächtigen Anzeichen befunden sind. Vor
;»em Abtriebe zum Schlachthause müssen die
Klauen der Tiere gründlich gereinigt und mit
Kalkmilch abgewaschen werden. Der Abtrieb selbst
nuß Ihne Unterbrechung erfolgen und dabei jeg—
liche Berührung mit anderen Klauentieren ver—
mieden werden.

86.
Für das aus den im 8 1 genannten Bun—
desstaaten zum Zwecke sofortiger Abschlachtung
in öffentliche Schlachthäuser eingeführte oder auf
Schlachtviehmärkte aufgetriebene Rindvieh grei—
fen die Vorschriften über die abgesonderte Auf—
tellung und die polizeiliche Beobachtung (8 4)
richt Platz. Das auf Schlachtviehmärkte auf—
getriebene Rindvieh darf jedoch von den Schlacht—
iehmärkten nur zur Schlachtung oder zum Auf—⸗
riebe auf andere Schlachtviehmärkte abgetrieben
verden.

84.
Rindvieh, das aus den im 8 1 erwähnten
Bundesstaaten eingeführt wird, ist am Bestim—
nungsorte in abgesonderten Stallräumen oder
Weiden unterzubringen und einer polizeilichen
Beobachtung zu unterwerfen. Es ist deshalb nach
der bei der Einfuhr erfolgten ersten amtstier—
irztlichen Untersuchung auf kürzestem Wege nach
einem Bestimmungsorte (der erstmaligen Unter—
hringungsstelle) zu befördern und darf bis dahin,
abgesehen von zwingenden Notfällen, nicht in
fremde Ställe oder Weiden gebracht werden. Der
Besitzer oder Führer hat die Ankunft des Viehes
am Bestimmungsorte binnen längstens 20 Stun⸗
den der Ortspolizeibehörde unter Vorlage des
mnitstierärztlichen Gesundheitszeugnisses anzuzei⸗
gen; die Ortspolizeibehörde wird dann auf dem
Zeugnisse durch Ausdruck des Dienststempels unter
Beifügung der Tagesangabe und Unterschrift die
ꝛrfiolgte Anzeige beurkunden.
In ländlichen Gemeinden kann diese Anzeige
dem Gemeindevorsteher, in Städten und größe—
ren Landgemeinden den Polizeibommissaren ge—
nacht werden, sofern diese von der Ortspolizei—
behörde zur Entgegennahme und Beurkundunqg
der Anzeigen ermächtigt sind.
8 5.
Das der Ueberwachung unterliegende Rind—
vieh (8 4) darf erst dann aus der erstmaligen
Unterbringungsstelle entfernt werden, wenn seit
seiner Unterbringung in dem Stall oder auf
der Weide des Bestimmungsortes (der erstmali—
gen Unterbringungsstelle) acht volle Tage ver—
flssen und nach Ablauf dieser Frist sämtliche
Tiere von dem Kreistierarzt oder seinem amtlich
bestellten Vertreter untersucht und frei von seuche—
yerdächtigen Anzeichen befunden sind.
Ist eine Unterbringung des Rindviehs in ge—
sonderten Stallräumen oder Weiden nicht mög—
lich, so ist die polizeiliche Beobachtung auf das
zesamte in den Ställen (Weiden) unteragebrachte
Klauenvieh auszudehnen.
Ist demnächst noch anderes der Ueberwachung
unterliegendes Rindvieh in denselben Stall oder
auf dieselbe Weide gelangt, so läuft die acht—
ägige Frist erst von der letzten Einstellung ab.
Mehrere unter demselben Dache befindliche
Stallräume gelten als ein Stall, mehrere an—
einanderstoßende und eine gegenseitige Berührung
des Viehs gestattende Weiden als eine Weide.
Ein Wechsel des Standorts des unter polizei—
iche Beobachtung gestellten Viehes ist verboten.
Zum Zwecde soöfortiger Abschlachtung ist jedoch
eine Entfernung aus der erstmaligen Unter—
zringungsstelle auch während der Beobachtungs—
rist von der Ortspolizeibehörde zu gestatten.

87.
Die Kosten der amtstierärztlichen Unter—
uchungen haben die Einführenden zu tragen.
Die Kosten unterliegen der Vereinbarung und
werden in Ermangelung gütlicher Einigung von
mir festgesetzt werden.
88.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
dieser Anordnung werden nach den 88 74 bis
77 des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni
—1909 bestraft.

89.
Diese viehseuchenpolizeiliche Anordnung tritt
sofort in Kraft. Gleichzeitig wird meine vieh—
euchenpolizeiliche Anordnung vom 5. Dezember
1912 (Amtsbl. S. 355) aufgehoben.
Unberührt bleiben die Vorschriften meiner
oiehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 18.
Juli 1912 (Amtsbl. S. 224), betr. die Ein⸗
fuhr von Tieren aus dem Großherzogtum
duxemburg.
Trier, den 13. März 1913. IJ. B. 1794
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Alsen.
beture coen
dder sönglithen oltzbilltEkllhn.
Bekanntmachung.
Auf Grund des 8 3 der Kreispolizeiverord⸗
tung vom 26. 1. 1909 betreffend „Verwendung
der Hunde als Zugtiere“ sollen im Monat April
d. Is. sämtliche Zughunde nebst den Fuhrwerken
einer Prüfung durch den Herrn Kreistierarzt
unterzogen werden.
Die Untersuchungen finden statt:
1. Für den Stadtteil St. Johann am 12.
April von 11 bis 12 Uhr vormittags auf
dem Landwehrplatz.
Für den Stadtteil Alt-Saarbrücken am 21.
April, vormittags von 11 bis 1 Uhr nach—
mittags, auf dem Neumarkt in Saar—
drücken 1.
Für den Stadtteil Malstatt-Burbach am
26. April, von 11 Uhr vormittags bis
l r nachmittags auf dem Markt Mal—
zatt.

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Zum Schutze gegen die Maul- und Klauen—
seuche wird auf Grund der 88 18ff. des Vieh—
seuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichs-Ge⸗
setzbl. S. 5199 mit Genehmigung des Mini—
sters für Landwirtschaft, Domänen und Forsten
für den Umfang des Regierungsbezirks Trier
folagendes bestimmt:

81.
Alle aus Bayern mit Ausnahme der Pfalz,
aus Württemberg und aus Elsaß-Lothringen
mit der Eisenbahn in den Regierungsbezirk
Trier eingeführten Klauentiere sind bei oder
nach der Entladung durch den beamteten Tier—
arzt oder einen amtlich bestellten Vertreter
zu untersuchen. Sie dürfen erst nach erfolgter
Untersuchung und Erteilung eines Gesundheits—
zeugnisses, das dem diensttnenden Bahnbeam—
ten vorzuzeigen ist, von dem Bahnhofsgelände
entfernt werden.
Ausgenommen von dieser Untersuchung sind
diejenigen Klauentiere, die unmittelbar mit
der Eisenbahn in öffentliche, einer geregelten
tierärztlichen Aufsicht unterstellte Schlachthöfe
zur alsbaldigen Abschlachtung gebracht werden.
82.
Alles Klauenvieh, das aus den im 8 1 ge—
nannten Bundesstaaten auf dem Landwege in
den Regierungsbezirk Trier eingeführt wird, ist
in dem ersten von dem Vieh betretenen Orte
des Regierungsbezirks Trier amtstierärztlich zu
untersuchen. Das Vieh darf erst weitergeführt
werden, nachdem es amtstierärztlich frei von
seucheverdächtigen Erscheinungen befunden und
            
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