Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Diese Vorstellung darf, sofern nicht zwischen
dem Versicherungsträger und dem Rentenbe—
rechtigten über einen kürzeren Zeitraum aus—
drückliches Einverständnis erzielt ist,
1 innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem
Unfall
ad von dem am Sitze der Behörde
wohnenden oder dort regelmäßig be—
schäftigten Verletzten nur in Zeit—
räumen von mindestens sechs Mo—
naten,
von anderen Verletzten nur in Zeit—
räumen von mindestens neun Mo—
naten,
2. in allen übrigen Fällen nur in Zeit—
räumen von mindestens einem Jahre
verlangt werden.
88.
Der Versicherungsträger, der die Vorstel—
lung angeordnet hat, muß dem Verletzten die
zur zweckentsprechenden Ausführung der Reise
aufgewendeten Kosten an Reise-, Ueber—
nachtungs- und Zehrgeld sowie den dadurch
entgangenen Arbeitsverdienst erstatten.
89.
Für rentenberechtigte Inländer, die auf
ausländischen Seefahrzeugen fahren, gelten die
nachstehenden Ausführungsbestimmungen zu
8 1116 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungs—
ordnung vom 2. November 1912.
810.
Diese Ausführungsbestimmungen treten am
l. Januar 1913 in Kraft.
Sie gelten entsprechend für die rentenbe—
rechtigten Inländer, die an diesem Tage be—
reits ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Aus—
land genommen oder vor diesem Tage die Reise
ins Ausland angetreten haben, mit der Maß—
gabe, daß für die erste Mitteilung noch die
bisherigen Vorschriften vom 5. Juli 1901
über die Verpflichtungen von unfallrentenbe—
rechtigten Inländern, welche im Ausland sich
aufhalten (Amtliche Nachrichten des R-V.⸗A.
1901 S. 455, Deutscher Reichsanzeiger Nr. 161
vom 10. Juli 1901) anzuwenden sind.
Das Reichsversicherungsamt.
Abteilung für Unfallversicherung.
gez. Dr. Kaufmann.
Ausführungsbestimmungen
zu 8 1116 Abs. 1 MNr. 2 der Reichsversiche—
rungsordnung über die Pflichten derjenigen
Personen, die von der See-Berufsgenossenschaft
eine Rente beziehen und sich freiwillig im Aus—
land aufhalten, ohne auf einem deutschen
Schiffe angemustert zu sein, vom 2. November
19019

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Nimmt ein Rentenberechtigter, ohne auf einem
deutschen Schiffe angemustert zu sein, freiwillig
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so
hat er unverzüglich dem Vorstand der See-Be—
rufsgenossenschaft Dder dem zuständigen Sektions—
»orstande seinen Aufenthalt genau mitzuteilen.
Die gleiche Pflicht hat der Rentenberechtigte,
der, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben,
für ein unter fremder Flagge fahrendes Fahr—
zeug andgemustert wird.

82.
Hat der Rentenberechtigte vom Inland aus
die Reise ins Ausland angetreten, oder ist er
im Ausland von einem deutschen Schiff abge—
mustert worden, so beträgt die Frist zur Mittei—
lung des Aufenthalts, wenn der ausländische
Aufenthaltsort oder der Ort der im Ausland
erfolgten Abmusterung
minnerhalb Eucopas, in den Küstenlän—
dern von Asien und Afrika längs des Mit—
telländischen und Schwarzen Meeres »der
auf den dazu gehörigen Inseln lieat drei
Monagte.

2. in den übrigen Teilen Afrikas, in Ame—
rika oder auf den dazu gehörigen Inseln
liegt sechs Monate,
3. in einem sonstigen außereuropäischen Lande
liegt neun Monate.
Im Zweifel ist die längere Frist maßgebend.
Ist der Rentenberechtigte, ohne in Deutschland
einen Wohnsitz zu haben, für ein unter fremder
Flagge fahrendes Schiff angemustert worden, so
veträgt die Frist sechs Monate.
83.
Die Fristen des 82 beginnen mit dem Tage,
an dem der Rentenberechtigte die Reise ins Aus—
sand angetreten hat oder im Ausland von einem
»eutschen Schiffe abgemustert oder für ein unter
remder Flagge fahrendes Schiff angemustert
worden ist. Steht keiner dieser Zeitpunkte fest,
o beginnt der Lauf der Frist mit dem Tage,
ain dem eine Postsendung der See⸗Berufsgenos⸗-enschaft
 an den Rentenberechtigten unter seiner
etzten bekannten Adresse im Inland wegen Ver—
lassens dieses Aufenthaltsorts nicht hal bestellt
verden fkönnen.

84.
Die Mitteilung gitt im Sinne der Nr. 2
des 8 1116 der Reichsversicherungsordnung als
unterlassen, wenn die Abreise des Rentenberech—
tigten ins Ausland, die im Ausland erfolgte
Abmusterung von einem deutschen Schiffe odet
die Anmusterung für ein unter fremder Flagge
fahrendes Schiff glaubhaft gemacht, innerhalb
der Mitteilungsfrist aber keine dem 8 1entlspre—
hende Mitteilung dem Gendssenschaftsvorstand
oöder dem zuständigen Sektionsvorstande zuge—
rangen ist.

8 5.
Bei jedem Wechsel des gewöhnlichen Aufent—
halts innerhalb des Auslandes und bei jeder
Abmusterung im Ausland von einem unter frem—⸗
der Flagge fahrenden Schiffe gelten die Vorschrif—
ten der 88 1 bis 4 entsprechend mit der Maß—
gabe, daß für die Berechnung der Mitteilungs—
jrist der letzte bekannte Aufenthaltsort im Aus—
and oder der Abmusterungsort des Auslandes
an die Stelle des letzten inländischen Wohnor's
tritt, und daß die Frist in allen Fällen sechs
Moöngte hefräaf

86.
Der Genossenschaftsvorstand oder der zu—
sttändige Sektionsvorstand und der Rentenbe—
rechtigte können eine anderweite Festsetzung
der Dauer und des Beginns der in den 888
bdis 5 bestimmten Fristen vereinbaren.
87.
Auf Verlangen des Genossenschaftsvor—
tandes oder des zuständigen Sektions—
dorstandes hat sich der rentenberechtigte Ver—
letzte von Zeit zu Zeit bei einem ihm be—
zeichneten Seemannsamt, einem Konsul oder
einer andern ihm bezeichneten deutschen Be—
hörde vorzustellen.
Diese Vorstellung darf, sofern nicht zwischen
dem Vorstand und dem Rentenberechtigten
über einen kürzeren Zeitraum ausdrücliches
Finverständnis erzielt ist,
innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem
Unfall
a) von dem am Sitze der Behörde
wohnenden oder dort regelmäßig be—
schäftigten Verletzten nur in Zeit—
räumen von mindestens neun Mo—
naten,
2. in allen übrigen Fällen nur in Zeit—
räumen von mindestens einem Jahre
nerlangt werden.
88.
Die See-Berufsgenossenschaft hat dem Ver—
letzten die zur zweckentsprechenden Ausführung
der Vorstellung aufgewendeten Kosten an
Reise-, Uebernachtungs- und Zehrgeld sowie
den dadurch entgangenen Arheitsverdienst zu
arstatten.

89.
Diese Ausführungsbestimmungen treten am
.Januar 19183 in Kraft.
Sie gelten entsprechend für die Rentenbe—
rechtigten, die an diesem Tage bereits frei—
villig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Aus—
land genommen oder vor diesem Tage die
Reise ins Ausland angetreten haben, oder,
ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben, für
ein unter fremder Flagge fahrendes Schiff an—
jemustert worden sind, mit der Maßgabe, daß
ür die erste Mitteilung noch die bisherigen
Vorschriften der See-Berufsgenossenschaft vom
31. Mai/ 16. Juli 19080 über die Ver—
oflichtungen der zum Bezuge von Unfallrenten
Berechtigten, welche sich, ohne auf einem
deutschen Schiffe angemustert zu sein, im Aus—
land aufhalten, anzuwenden sind.
Das Reichsversicherungsamt.
Abteilung für Unfallversicherung
gez. Dr. Kaufmann.
Anbei übersende ich je einen Abdruck der
Ausführungsbestimmungen des Reichsversiche—
rungsamts zu den 88 615 Abs. 1 Nr. 2, 955
und zu 8 1116 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversiche—
rungsordnung sowie des Rundschreibens des
Reichsversicherunggamts vom 2. November
1912 mit dem Ersuchen, für die möglichste Ver—
breitung der Kenntnis dieser Ausführungsbe—
timmungen bei den in Frage kommenden Ver—
waltungsbehörden und in den Kreisen der Ar—
heiter Sorge zu tragen.
Berlin W. 9, den 21. Januar 1913.
Der Minister für Handel und Gewerbe
In Vertretung: gez. Schreiber
An die Königlichen Oberversicherungsämter.
Vorstehendes wird hiermit zur öffentlichen
tenninis gebracht.
Trier, den 11. Februar 1913.
Königliches Oberversicherungsamt
Der Vorsitzende.
In Vertretung: v. Meer.
Polizeiverordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes
iber die Polizeiverwaltung vom 11. März
1850 und des 8 143 des Gesetzes über die
aAllgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli
1883 wird für den Umfang der Bürgermei—
sterei Püttlingen folgende Volizeibverordnung
erlafsen:
81.
Das Rodeln und Schlittschuhlaufen auf den
zffentlichen Wegen der zur Bürgermeisterei
Püttlingen gehörigen Gemeinden ist verboten
82.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe
bis zu 9 Mark, im Unvermögensfalle mit ent—
sprechender Haft bestrast.
83.
Die vorstehende Polizeiverordnung tritt am
dritten Tage nach Ablauf desjenigen Tages
in Kraft, an welchem das die Verordnung ent—⸗—
haltende Kreisblatt für den Landkreis Saar—
brücken herausgegeben worden ist.
Püttlinagen, den 5. März 1913.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister:
Dr. Mattonet.
Versonal Thronik.
Der Königliche Förster Henkel in Ludweiler
ist vom 1. April d. Is. ab nach Kell in der
Dberförsterei Osburg versetzt worden.
III. Ofm. 1301.
Versetzt ist der Oberinspektor Röth von Saar⸗
hrücken nach Oppeln als bomm. Oher-VPoltinspektor.

Scarbrüden, den 17. März 1813.
Der W Landrat:
don Miquel
            
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