Fuhrwerke, die sich begegnen, müssen
sich nach der rechten Seite ausweichen.
Das Einbiegen aus einer Straße in
die andere muß nach rechts in kurzer
Wendung, nach links in weitem Bogen
geschehen. Es darf hierbei nur im Schritt
gefahren werden.
Das Ueberholen anderer Fuhrwerke hat
nach links zu geschehen. Auch darf das
Vorbeifahren anderer Fuhrwerke nicht
mutwillig verhindert werden.
An Ecken, Kreuzungsstellen, auf
Brücken, sowie überall, wo die Fahr—⸗
bahn durch entgegenkommende Fuhrwerke
oder sonstwie verengt ist, ist es ver—
boten, vorausfahrendes Fuhrwerk zu
überholen.
Wettfahren auf öffentlichen Straßen ist
verboten.
Ldastfuhrwerke, gleichviel, ob beladen oder
unbeladen, dürfen, sofern sie nicht in
Federn ruhen oder hängen, nur im
Schritt fahren.
Jedes nicht ausschließlich zur Personen⸗
beförderung dienende Fuhrwerke sowie
alles Arbeits- und Gewerbefuhrwerk muß
mit der Vor- und Zunamen, bezw. der
Firma und der Wohnung (Straße und
dausnummer) des Eigentümers in deut⸗
uͤcher unverwischbarer Schrift (links am
Wagen) versehen sein. Anhängen von
Tafeln genügt nicht. Mehrere Fuhr—
werke desselben Besitzers müssen durch
Nummern von einander unterschieden
sein.
Fuhrwerke, welche in der Zeit von eine
Stunde nach Sonnenuntergang bis eine
Stunde vor Sonnenaufgang auf öffent—
lichen Straßen verkehren, müssen aus—
reichend beleuchtet sein. Die Laternen
müfsen in ordnungsmäßigem Zustand
und mit helleuchtendem Lichte versehen
sein. Farbige Laternenscheiben sind ver—
boten.
Unbespannte Fuhrwerke dürfen auf
zffentlichen Straßen nicht verkehrsstörend
aufgestellt werden. Die Deichsel ist, wenn
möglich, abzunehmen oder in die Höhe
zu stellen und zu befestigen. Während
der Dunkelheit müssen sie mit einer hell⸗
brennenden Laterne versehen sein.
Mit Langholz beladene Fuhrwerke müssen
von einer erwachsenen Person begleitet
werden, die dem Fuhrwerk folgt und
darauf zu achten hat, daß die über
das Fuhrwerk hinausragenden Teile
der Ladung keine Verletzungen oder
Störungen hervorrufen. Die überragen⸗
den Gegenstände sind mit einer Kette
oder einem starken Strick fest aneinander
zu binden. Bei Beförderung von rasseln⸗
den, insbesondere metallenen Gegen—
ständen, wie Schienen, Blechen pp. ist
durch Zwischenlagerung von Stroh oder
Holz oder in sonst geeigneter Weise das
aute Rasseln der Gegenstände nach Möa—
lichkeit zu verhüten.
Fuhrwerke, die zum Fortschaffen flüssiger
und leicht verstreubarer, insbesondere
auch stäubender Gegenstände dienen,
müfsen so eingerichtet sein, daß von der
Ladung nichts verschüttet werden kann
und daß die Entwicklung von Staub ver⸗
hütet wird.
Personen unter 16 Jahren sowie Fuhr—⸗
unkundigen ist die selbständige Führung
von Fuhrwerken nicht gestattet.
Der Führer darf weder schlafen noch be—
trunken sein. Hat er seinen Platz auf
dem Wagen, so darf er die Leine nicht
aus den Händen lassen. Auch darf er
nicht mit der Peitsche knallen, noch näch
Menschen oder fremden Pferden schlagen.
M
12.
Bei bespanntem, haltenden Fuhrwerk muß
das Gespann bei Entfernung des Führers
von demselben kurz angebunden sein, die
inneren Stränge an der Deichsel
müssen gelöst und die Hemmvorrichtung
angezogen werden.
Neben einem bereits haltenden Fuhrwerk
darf sich ein zweites nicht aufstellen.
Mehr als 2 ZFuhrwerke dürfen beim
Fahren nicht aneinander gehängt wer—
den. Beim zweiten Wagen muß sich eine
besondere Aufsichtsperson befinden.
Mehr als 3 Pferde dürfen nicht neben⸗
rinander gekoppelt oder gespannt wer—
den. An das hintere Ende in Be—
wegung befindlicher Fuhrwerke dürfen
Pferde nicht angebunden werden.
Sofern ein Lastwagen nicht von einer
zweiten erwachsenen Person begleitet
wird, welche die Bremse in der Bewegung
anziehen kann, darf der Fuhrmann nur
im Halten bremsen.
Saarbrücken, den 24. Februar 1913
Königliche Polizei⸗Direktion.
J. V. Sommer.
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23
ßehünntmuchungen müeror beborügn.
Bekanntmachung.
Die Kgl. Berginspektion. II zu Louisenthal
hbeabsichtigt zur weiteren Ausdehnung der Berge⸗
halde bei den Viktoriaschächten im hiesigen Orte
Len unteren Teil der Schachtstraße in Ritter—
traße, soweit derselbe die Parzellen Nr. 1.
2482, 249,2, 204/2, 295/2, 401/3, 384/4, 8, 9
330,108, 331, 110, 332/ 111 und 423, 115 in Flur
16 sowie die Parzellen 403/15, 404,44 und
110,45 in Flur 18 berührt, zu verlegen, sodaß
dieser Wegeteil als öffentlicher Weg eingezogen
und das neue Wegeteil über die Parzellen Nr. J,
248,2, 249/2, 294/2, 295/2, 402/3, 400/3, 5,
102, 336,/108, 330/109, 331/110, 332/111,
23, 115 und 422,116 in Flur 16 ageführt wer—
den joll.
Dies Vorhaben wird gemäß 8 57 des Zu—
tändigkeitsgesetzes wom 1. August 1883 mit der
Auffotderung zur öffentlichen Kenntnis gebracht,
dafß Einsprüche binnen 4 Wochen zur Vermeidung
Zes Ausschlusses bei der unterzeichneten Wege
„olizeibehörde, woselbst auch der das Vorhaben
kennzeichnende Plan o»ffen liegt, aeltend zu machen
ind.
Püttlingen, den 20. Februar 1918.
Die Wegepolizeibehörde.
Der Bürgermeister.
Dr. Mattoynet.
Polizeiverordnung.
Auf Grund der 88 5, 6, 7 und 15 des Ge⸗
etzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März
850 wird mit Zustimmung der Gemeindever—
retung aus sicherheits⸗ und verkehrspolizei⸗
ichen Gründen für den Umfang der Gemeinde
Püttlingen nachstehende VPolizeiverordnunag er—
assen
81.
Die übelriechende Stoffe und Flüssigkeiten
enthaltenden Behälter der Eingesessenen dür—
en nur zur Nachtzeit gereiniat werden
8 2.
Angespanntes Vieh muß beim Tränken an
den Brunnentrögen ausgespannt werden. Auch
ist das Waschen von Futterkräutern und son—
tigen unreinen Gegenständen in den Brunnen—
rösden und bei den Brunnen untersagt.
83.
Die Eingänge zu den Gast- und Schank—
virtschaften müssen jeden Abend von eintre—
tender Dunkelheit ab bis zur Polizeistunde
urch eine über der Haustüre oder neben der—
elben angebrachten hellscheinenden Laterne be—
teuchtet werden.
8
äöJ
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmun—
gen vorstehender Polizeiverordnung werden, so—
fern nicht nach dem Strafgesetzbuche oder an—
deren Gesetzen und Verordnungen höhere Stra—
fen verwirkt sind, mit einer Geldbuße bis zu
neun Mark, im Unvermögensfalle mit entspre—
hender Haft bestraft.
Die Ortspolizeiverordnung vom 28. Februar
1907, den gleichen Gegenstand betreffend, wird
ziermit aufgehoben.
Püttlingen, den 29. November 1912.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister:
Dr. Mattonet.
Bekanntmachung.
Die in dem Gehöfte des Glasmachers Josef
Frühauf hierselbst, Elversbergerstr. 2 aus—
gebrochene Rotlaufseuche ist erloschen und wer—
den die angeordneten Schutzmakregeln aufge—
hoben.
Friedrichsthal, den 21. Februar 1913.
Die Volizeiverwaltung.
Sacrhbeügen, den 28. Februar 1913.
. ιααα andrat:
au Miaouel.
guchrichlen gus gon bereinon zegr LPonlwletsthast
und kleintlerzucht im sreise dugrhrücten.
w Förderung der Kaninchenzucht. Der Landwirt⸗
chastsminister Frhr. v. Schoörlemer hat in An⸗
echnung der allgemeinen Bedeutung der Kanin⸗
henzucht für die Volksernährung, insbesondere
in Hüblick auf Hebung der wirtschaftlichen
dage des Kleingrundbesizes und des landwirt—
chaftlichen Arbeiterstandes, in einem Erlaß dar⸗
zuͤf hingewiesen, daß besondere Mittel zur Er—
ichtung von Kaninchenbockstationen, zur Er—
richtung von Aufzuchtgelegenheiten bereit zu
tellen uͤnd, wodurch eine Vermehrung und Ver—
hesserung der Kaninchenzucht und Kaninchenhal⸗
ung sowie vor allem auch die Hebung des Ab—
atzes erreicht werden soll. Es ist hierbei aber
»esonderes Augenmerk darauf zu richten, daß
diese Förderung der Kaninchenzucht zugute
kommt, die wirklich Nutzen bringt und den
Fleischbedarf lindern hilft; während die Zucht
sür mehr sportliche und andere Zwecke dagegen
uurückzutreten hat.
Aus diesem Grunde ist auch die Gründung
»on VBereinigungen von Kaninchenzüchtern, die
an (ule siduser von boullon-Würsesn.
„Bouillon-Würfel, ist ein Würfel ander
dem Käufer beim Uebergießen mit, kochendem Was—
er eine Bouilhon gibt: das heißt, eine sertis
gesalzene und mit dem Extrakt der nötigen Sup—
zenträuter versehene Fleischbrüh,e.“ De For⸗
erung erfüllten auch die ersten Bouillon-Würfel.
diese Leistung versprechen auch die meisten soge—
iannten Bouillon-Würfel noch heute. Dennoch er⸗
zält der Käufer sehr oft billige und mit schönen
Fantafsenamen versehene Würfel, die nicht mehr in
ster Linie die wertvollen Bouillon- d. h. FleischxXtraktstoffe
dieten, sondern nur einen verschwinden—
den AÄnteil oder gar keine mehr. Solche Würfel
chmeden nach Suppenkräutern, Zwiebeli, Gewürz
md aͤhnlichem, nicht aber nach Tleisch. Ebensowenig
zaben“ sie die kräftige, den Fleischextraktiostoffen
igene auregende Wirkung auf die Verdauung. Der
Faͤufer handelt also in eigenstem Interesse, wenn
r den Einkauf von Bouillon-Würfeln als Ver—
auenssache ansieht und nur eritklassige Marken
oerwendet.
Die beste Garantie für einen gehaltvollen
Boufllon-Wuürfel, hietet die Liebig Gesell—
chaft, die in eigenen Fabriken, aus selbstgezüchte—
len “Ridern den Fleisch-Extrakt gewinnt Uund
Flüeisch Ertrakt als den wertpollsten Be—
tandteil in ihren, nur nocht mist der nötigen
Menge Kochsalz. Gemüse und Gewürz versehenen
XO Bouillon-Würfeln verwendet.
Liebig besellschust m. b. h. süst