Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

eherden Kasten, der teilweise mit Stoff bekleidet
ist.
Da die Drachen mittels eines dünnen Stahl—
drahtes emporgelassen werden, kommt es ge—
legentlich vor, daß ein kürzeres oder längeres
Stück solchen Drahtes an dem Drachen hängt.
Befinden sich in der Nähe elektrische Straßen⸗
bahnen mit oberirdischer Stromzuleitung und liegt
die Möglichkeit vor, daß der Drachendraht mit
dem elektrischen Starkstrom-Draht in Berührung
kommt, so ist jedes Ergreifen der ersteren mit
bloßen Händen oder Berühren mit unbedeckten
Körperteilen sorgfältig zu vermeiden; man wickle
deshalb ein dickes trockenes Tuch um die Hände,
ehe man den Draht angreift.
Ist der Drachen bei starkem Winde noch in
schneller Bewegung, so versuche man mit aller
Vorsicht, den nachschleifenden Draht schnell um
einen festen Pfahl oder einen Baum umzuschlingen.
Dasselbe gilt auch für einen Ballon, welcher eine
Leine oder ein Kabelstück nachschleift.
In dem Falle, daß sich Streitigkeiten über
den Anspruch auf die Belohnung oder aus anderen
Gründen ergeben, wird das Königliche Landrats—
amt hierüber entscheiden.
Die Polizei- und Gemeindebehörden werden
ersucht der sachgemäßen Ausführung obiger Vor—
schriften die tunlichste Förderung und Unter—
tützung zu teil werden zu lassen und ganz be—
sonders durch Belehrung und gelegentliches gutes
Beispiel dabei mitzuwirken, daß diese wichtiger
und von allen Kulturnationen betriebenen Ex
verimente von Erfolg begleitet werden.
Trier, den 7. Dezember 1912. 1. A. 7911.
Der Regierungs⸗-Präsident.
J. V.: Alsen.

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duderer eglerungs-Prüssdelntlon.
In den letzten Monaten sind in den Städten
Ratibor und Rybnik sowie im Kreise Rybnik
wiederholt falsche Zweimarkstücke zur
Ausgabe gelangt.
Die Falschstücke tragen das Bildnis Seiner
Majestät des Kaisers, das Münzzeichen 4 und
des Jahreszahlen 1907 oder 1908.
Indem ich vor der Annahme und Weiter—⸗
gabe der Falschstücke warne, fordere ich zur
Nachforschung nach den Falschmünzern auf und
sicher eine
Belohnung von 300 Mt.
demjenigen zu, der sie ermittelt und so zur
Anzeige bringt, daß ihre gerichtliche Be—
strafung erfolgen kann.
Oppeln, den 12. Februar 1913.
Der Regierungs-Präsident.

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behustuchungen sler sl. Regierust.
Bekanntmachung,
betreffend die Aufräumung der Rückstände vor
dem Kassenabschlusse des Rechnungsjahres.
Vor dem bevorstehenden Kassenabschlusse
des Rechnungsjahres werden sämtliche zu
unserem Geschäftsbereiche gehörenden Kassen
insbesondere die Kreis- und Forstkassen er—
innert, die etwaigen Einnahme-Rückstände aus
früheren Jahren ohne Verzug und die Ge—
fälle des laufenden Rechnungsjahres zur Ver—
fallzeit einzuziehen und die erhobenen Beträge
an die vorgesetzte Kasse abzuführen, die als
uneinziehbar sich herausstellenden Beträge aber
zu den vorgeschriebenen Fristen zur Nieder—
schlagung anzumelden.
Zugleich erinnern wir diejenigen Personen,
welche an die Königlichen Kassen Zahlungen
zu leisten haben, solche zur Vermeidung von
Zwangsmaßregeln rechtzeitig abzuführen und

sordern auch sämtliche Beamten, Ruhegehalts—
»mpfänger und sonstige Empfangsberechtigte
uf, die für das laufende Rechnungsjahr ihnen
zustehenden festen Beträge zur Verfallzeit bei
den betreffenden Königlichen Kassen zu er—
heben, sowie alle diejenigen, welche bei den
ins untergeordneten Kassen Gebühren für
imtliche Verrichtungen zu beziehen oder Forde—
rungen für Lieferungen u. dgl. zu machen
jaben, veranlaßt werden, deren Auszahlung
»is spätestens den 10. April d. Is. in vor—
schriftsmäßiger Weise in Antrag zu bringen
vidrigenfalls die Anweisung derselben bis nach
Beendigung der Kassenabschlußarbeiten des
Rechnungsjahres (18. Mai) ausgesetzt werden
muß.
Trier, den 17. Februar 1913. III K. 858
bokumahungen
des omgiichen Lonsesumites.
Bekanntmachung.
Der Fischereibezirk in der Saar „von der
Bübinger Tränke bis zu dem am Wehrrücken
des Nadelwehres zu Güdingen beginnenden
Schonreviere“ wird am Donnerstag, den 6.
Pärz ds. Is., nachmittags 4 Uhr, im Kreis—
geschäftshause hierselbst, Schloßplatz Nr. 8, vom
. April 1913 ab auf die Dauer von 6, 9, 12
Jahren unter dem Vorbehalte einer dreimona—
tigen Kündigungsfrist vor Ablauf des 6. oder
Pachtjahres öffentlich neu verpachtet.
Die Pachtbedingungen liegen im landrät—
ichen Büro hierselbst, sowie auf den Bürger—
meisterämtern zu Brebach und Kleinblitters—
dorf zur Einsicht offen.
Saarbrücken, den 24. Februar 1913.
Der Königliche Landrat.
J. V.: von Raezeck.

Bekanntutachung.
In der Zeit vom 1. bis einschließlich 14.
März ds. Is. liegt im landrätlichen Büro hier—
elbst, Schloßplatz Nr. 8, die Liste der im
Landkreise Saarbrücken wohnhaften, für die
Zahnärztekammer wahlberechtigten Zahnärzte
jemäß 85 Abs. 2 der Allerhöchsten Verord—
tung vom 16. Dezember 1912 (G S. S. 233
ff.) offen.
Einwendungen gegen die Richtigkeit oder
Vollständigkeit der Liste sind unter Beifügung
der erforderlichen Bescheinigungen binnen 14
Tagen nach beendigter Auslegung bei dem
derrn Oberpräsidenten der Rheinprovinz zu
doblenz anzubringen.
Saarbrücken, den 26. Februar 1913.
Der Königliche Landrat.
J. V.: von Racazeck

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Bekanntmachung.
Bei Neubauten kann mit Rücksicht auf die
m Entstehen begriffene Großkanalisation für
die Folge von Abortgruben abgesehen werden,
venn die Aborte Wasserspülung erhalten.
Im Interesse des bauenden Publikums liegt
»s, die Entwässerungspläne im Einvernehmen
mit dem städtischen Kanalbauamt aufstellen
und in jedem Falle die Innenleitungen erst
iach Fertigstellung des Anschlusses im Stra—
zenkörper, der durch die Stadtverwaltung er—
olat. ausführen zu lassen.
J. V.: Sommer.

Bekanntmachung.
Wegen Kanalisationsarbeiten wird die
Zcharnhorststraße zwischen Allee- und Talstraße

bis auf Weiteres für den durchgehenden Fuhr—
verkehr polizeilich gesperrt. Die Straßensper—
rung wird durch entsprechende Schilder kennt—
lich gemacht. Zuwiderhandlungen werden auf
Grund der 88 58 und 60 der Straßenpoli—
zeiverordnung vom 20. September 1902 be
traft.
Saarbrücken, den 21. Februar 1913.
Der Königliche Polizeidirektor
J. A.: Schlesinger.

Bekanntmachung.
Die unterm 28. Januar 1913 angeordnete
Sperrung der Neugeländstraße von der Hohen—
zollern- bis zur Gutenbergstraße für den durch—
nehenden Fuhrverkehr wird hiermit aufgehoben
Saarbrücken, den 21. Februar 1913.
Der Königliche Polizeidirektor
J. A.: Schlesinger.

Bekanntmachung.
Wegen Ausführung von Kanalisationsar—
heiten wird die Kappenstraße bis auf Weiteres
für den durchgehenden Fuhrverkehr polizeilich
jesperrt. Die Straßensperrung wird durch ent—
prechende Schilder kenntlich gemacht. Zuwider—
zandlungen werden auf Grund der 88 58 und
30 der Straßenpolizeiverordnung vom 20. Sep—
ember 1902 bestraft.
Saarbrücken, den 20. Februar 1913.
Der Königliche Polizei-Direktor
J. A.; Schlesinger

Bekanntmachung.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis
gebracht, daß die Liste der zur Zahnärzte—
kammer wahlberechtigten Zahnärzte des
hiesigen Stadtkreises vom 1. bis einschließlich
14. März d. Is. auf Zimmer 2 der hiesigen
Polizeidirektion zur Einsicht der Beteiliaten
ausgelegt ist.
Einwendungen gegen die Richtigkeit oder
Vollständigkeit der Liste sind unter Beifügung
der erforderlichen Bescheinigungen binnen 14
Tagen nach beendigter Auslegung bei dem
Herrn Oberpräsidenten der Rheinprovinz in
Loblenz anzubringen.
Saarbrücken, den 26. Februar 1913.
Der Königliche Polizei-Direktor
J. A.; Schlesinger.
Bekanutmachung.
Obwohl in den letzten Jahren wiederholt
in geeigneter Weise auf die zur Regelung des
Fuhrverkehrs erlassenen polizeilichen Vor—
schriften hingewiesen wurde, finden diese trotz
trenger Bestrafung bei einer großen Anzahl
oon Fuhrleuten immer noch keine genügende
Beachtung.
Mit Rücksicht darauf, sowie auf die bei
zielen Fuhrleuten noch bestehende Unklarheit
iber die in Frage kommenden Bestimmungen
nehme ich auf Ansuchen der hiesigen Fuhr—
herrenvereinigung sowie des Fuhrknechtevereins
St. Johann-Saarbrücken Veranlassung, noch—
nals auf die wichtigsten Vorschriften zur be—
onderen Beachtung hinzuweisen.
1 Jedes Fuhrwerk hat während der Fahrt,
soweit nicht örtliche Hindernisse entgegen—
stehen, stets die rechte Seite der Fahrbahn
einzuhalten, namentlich darf nicht auf
dem Straßenbahngleise in der Längsrich—
tung gefahren werden, soweit der Fahr—
damm neben dem Geleise genügenden
Raum bietet.
An Straßenkreuzungen und auf Brücken,
ꝛbenso wie an Stellen, wo Warnungs—
tafeln angebracht sind, muß im Schritt
Jefahren werden.
            
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