Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Vonr nneinag!
egen
nBigtießan Pottegigirgt
ug znaeen oßgi eubon.
Bekauntmachung.
Die unterm 22. September er. angeordnete Sper—
rung der Dudweilerstraße vom Beethovenplaz bis
zur Bahnhosstcade, für den durchgehenden Fubhr—
berkebe wird hiermit aufgehoben.
Saarbrücken, den 16. Dezember 1918.
Der Königliche Bolizei⸗Direktor.
J An: Schlesinger.

Bekanntmrachung.
Die unterm 22. September er. bezw. unterm
23. September er. angeordnete Sperrung der
Softenstraße zwischen St. Johanner- und Trierer
straße, sowie der Fackobstraße und Bismarckstraßt
zwischen Paul⸗Marienstraße und Cbere Lauerfahr
sjür den durchgehenden Fuhrverkebr wird hiermit
aufgehoben.
Saarbrücken, den 16. Dezember 1918.
Der Königliche Polizei-Direktor.
J. A.: Schlesinger.
Bekanntmachung.
sach amtstierärztlicher Feststellung ist ein den
Oberlentnant Lore:is gehöriges, in einem Gehöft
Blücherstraße 16, untergebrachtes Pferd an In—
iluenza in der Form der Brustieuche ertrankt.
Die erforderlichen Schutzmaßregeln sind ange
ordnet.
Saarbrücken, den 17. Dezember 18183.
Der Könisliche Polizei-Direktor.
J. A.: Dr. Werther, Polizei⸗-Assessor
Bekanntnachung.
Nach amtstierärztlicher Feststellung ist ein den
Kolonialwarenhändler Heinrich Lemke gehöriges
lin einem Gehöft Talstraße 50 untergebrachtes
Pferd an Influenza in der Form der Brustseuche
erkrankt.
Die erforderlichen Schutzmaßregeln find ange—
yrdnet.
Saarbrücken, den 18. Dezember 1913.
Der Königliche Polizei-Direktor.
J. A.: Dr. Wertber, Polizei⸗-Assessor

Betanntmnachung.
Nach amtstierärztlicher Feststellung sind zwei dem
Sastwirt Hubig gehörige, in einem Gehöft Mainzer—
straße 1 untergebrachte Pferde an Influenza in
der Form der Brusiseuche erkrankt.
Die erforderlichen Schutzmaßregeln sind ange
ordnet.
Saarbrücken, den 18. Dezember 19183.
Der Königliche Polizei-Direktor.
J. A.: Dr. Werther, Polizei⸗Assessor
Bekanuntmachung.
Nach amtstierärztlicher Feststellung sind z3wei
oem Oberstleutnant Keller gehörige, in einem
Gehüößft, Kanalstrasßsse 2 untergebrachte VPferde an
Influenza in der Form der Brustseuche erkrankt.
Fie erforderlichen Schutzmaßregeln sind ange
yrdnet.
Saarbrücken, den 20. Dezember 1013.
Der Konigliche Polizei⸗Direktor.
J. A.: Dr. Werther, Polizei⸗Assessor
Vekanntmachung.
Häufige Uebertretungen und der bevorstehende
UAmzugstermin lassen es angezeigt erscheinen, auf
die wichtigsten Puntte der bestehenden Meldevor—
schriften hinzuweisen.
a) Wer in dem RPolizeibezirk zuzieht, ist ver⸗
pflichtet unter Vorlegung des Abzugsattestes der
Polizeibehörde des bisherigen Wohnortes, sowie
der Ausweispapiere über Militärverhältnisse sich
und die zu seinem Hausstand gehörenden VPersonen
an azumelden.
Wer aus demselben verziebt, ist verpflichtet.
unter Angabe des künftigen Wohnorts sich und
die zu seinem Hausstand gehörenden Personen.
welche an dem Abzug teilnebhmen, ab zumelden.
Wer innerhalb des Meldebezirks umzieht, ist
berpflichtet, sich und die zu seinem Hausstand ge—
höreuden Personen, welhe an dem Umzug teil—
nebmen, um zumelden.
b) Zu diesen Meldungen ist auch verpflichtet,
wer als Vermieter, Quartierwirt, Dienstherrschaft
oder in sonstiger Weise an-, ab⸗ oder um⸗
ziehende Versonen aufgenommen hat, falls die
An-⸗, Ab⸗ oder Um ziebenden die Meldung nich'
selbst erstattet haben.
Jede Meldung muß schriftlich auf dem vorge⸗
schriebenen Formular in einfacher Ausfertigung
erfolgen und zwar die An meldung auf dem
Bureau desienigen PVolizeirediers, in welchem die
neubezogene, und die Ab-⸗ und Um meldung auf
dem Bureau desienigen PVolizeireviers, in dem die
aufgegebene Wohnung liegt.
Die Meldung zu 3 muß innerhalb 3 Tagen
und zu b innerhalb 5 Tagen nach dem Eintritt
des Meldefalles erstattet werden. Bei Berechnung
der Meldefrist werden der Ziehtag bezw. der erste
Tag des Umzugs sowie Sonn- und gesegliche
Feiertage nicht mitgerechnet. Die außerdem be—
stehenden das Meldwesen betreffenden Polizeiver—
ordnungen, wie Meldungen bei vorübergehendem
Anufenthalt, Meldungen der Schiffer ꝛe. werden
durch Vorstehendes nicht berührt.
Saarbrücken, den 23. Desember 1913.
Der Königliche Volizei⸗Direktor.
J. M Dr. Werther Bolizei-Aĩsessor

Bekanntwiachung.
Nach amitstierärztlicher Feststellung ist ein dem
sfohlenhändler Mussele: gehöriges, in einem Gehöff
Försterstraße 26 untergebrachtes Pferd an Influenza
in der Form der Brustseuche ertrankt. Je ein in
demselben Gehöft stehendes Pferd der Fuhrleute
Fritz Walter und Thull ist als ansteckungsverdächtig
zu betrachten.
Die erforderlichen Schußgßmaßßzregeln sind ange—
ordnet.
Saarbrücken, den 23. Dezember 1913.
—A — —
J. A.: Dr. Wertber, Polizei-NAssessor
VBekannimachung.
Nach amtstierärsztlicher Feststellung ist ein der
Firma Lyon Söohne gehböriges, in einem Gehöft
Schifferstraße 3 untercebrachtes Plerd an Influenza
in der Form der Brusseuche erkrankt.
Die erforderlichen Schußmaßregeln sind ange—
prdnet.
Saarbrücken, den 27. Dezember 1918.
Der Königliche Volizei-Direktor.
J. A.: Dr. Werther, Poligzei-Assessor
Bekanntura chung.
Nach amtstierärztlicher Feitstellung ist ein dem
dilchhändler Appel geböriges, in einemn Gehöft
Mainzerstraße Nr. 33 unterçebrachtes Pferd an In—
luenza in der Form der Bruftseuche erkrankt.
* erforderlichen Schuzmaßregeln lind ange—
irdnet.
Saarbrücken, den 283. Dezember 1913.
Der Königliche Volizei⸗Sirektor.
n⸗e Drr qJa rBe Boltæei-Msotin

226893 3vn — zn
ehamtrounen oerer detörüen.
Bekanutmachung.
Der Plan über die Herstellung einer un—
erirdischen Telegraphenlinie in der Großher—
og⸗Friedrichstraße sowie in der Nauwieser—
traͤße (Ecke Paristraße) liegt bei dem Kaiserl
Telegraphenamt in Saarbrücken vom 29. Te—
zember ab vier Wochen aus.
Trier, 24. Dezember 1913.
Kaiserliche Ober-Postdirektion.

Brkanntmachung,
Auf Grund des 8 1686 Abs. 2 der Reichs
versicherungsordnung in Verbindung mit Nr.“
der Anweisung des Herrn Ministers für Handel
und Gewerbe vom 21. August 1913 (Nr. III.
7411) bringe ich hiermit zur öffentlichen Kennt—
nis, daß für den Bezirk des Königlichen Ober—
versicherungsamts Trier folgende Aerzte als
Sachverständige gewählt worden sind, die zu
den Sitzungen nach Bedarf in der Zeit vown
. Januar 1914 bis einschließlich 31. Dezember
917 zugezogen werden:
a) für die Sitzungen in Trier:
1. Sanitätsrat Dr. med. Brandenburé
in Trier,
2. Sanitätsrat Dr.med. Dabbert in Trier
3. Dr. med. Maret in Trier;
b) für dle Sitzungen in Saarbrücken:
1. Dr. med. Bayer in Saarbrücken,
2. Prosessor Dr. med. Noetzel in Saar
brücken,
3. Dr. med. Reichmann in Saarbrücker
Trier, den 9. Dezember 19183.
Der Vorsitzende
des Königlichen Oberversicherungsamts Trier
In Vertretung: gez. v. Meer.

Bekanntmachung.
Im Einvernehmen mit den Herren Ministerr
ür Handel und Gewerbe, für Landwirtschaft
Domänen und Forsten und der öffentlicher
Arbeiten hat der Minister des Innern zu 8 12.
der Reichsversicherungsordnung die solgender
Ausführungsbestimmungen erlassen:
1. Als Zahntechniker im Sinne der Reichs
zersicherungsordnung ist anzusehen, wer
a) das 25. Lebensjahr vollendet hat und un
bescholten ist,
5) eine dreijährige Lehrzeit bei einem Zahn
arzt oder einem zuverlässigen Zahntechniken
durchgemacht hat,
nach der Lehrzeit 4 Jahre als behandeln
der Zahntechniker im Hauptberuf tätig ge
wesen ist,
das Gewerbe des Zahntechnikers im Haupt⸗
berufe ausübt, sosern nicht Tatsachen vor—
liegen, die seine Unzuverlässigkeit inbezug
auf das Zahntechnikergewerbe dartun.
In dem Zeitraum von 5 Jahren nach In—
krafttreten der Reichsversicherungsordnung be
darf es des Nachweises der ordnungsmäßigen
Lehrzeit (zu b) nicht für Zahntechniker, die
dieses Gewerbe mindestens während der letzten
5 Jahre selbständig im Hauptberufe ausgeübt
haben.
Der Versicherungssträger hat die Namen
derjenigen Zahntechniker, die zur Behandlung
der Versicherten zugelassen werden sollen, dew
für den Wohnort des Zahntechnikers zustehen
den Versicherungsamte anzuzeigen und hierbe
darzulegen, daß die obigen Voraussetzunger
erfüllt sind; auf Erfordern des Versicherungs
amts sind ihm die betreffenden Nachweise, Ur
kunden usw. vorzulegen. Das Versicherungs
amt prüft die Angaben des Versicherungsträ
gers unter Anhörung des Kreisarztes. Er—
achtet es die Voraussetzungen nicht für vor—
liegend, so ist die Entscheidung des Vorsitzen
den des Oberversicherungsamts einzuholen.
Gegen dessen Entscheidung steht dem Ver—
sicherungsträger die Beschwerde an die Minister
des Innern und für Handel und Gewerbe zu
Ist eine Landkrankenkasse oder eine land
wirtschaftliche Betriebskrankenkasse Versiche—
rungsträger, so ist die Beschwerde auch an den
Minister für Landwirtschaft. Domänen und
Forsten zu richten.
2. Ohne Zustimmung des Versicherten können
Zahntechniker für Rechnung einer Kranken—
rasse selbständige Hilse leisten, wenn nach der
Entscheidung des Oberversicherungsamts die
Voraussetzungen des 8870 R. V. O. bezüglich
der Zahnärzte vorliegen, oder wenn die zahn—
irztliche Versorgung der Kassenmitglieder durck
den Mangel an Zahnärzten so erschwert ist
daß die Beschränkung auf die Zahnärzte den
berechtigten Anforderungen der Erkranlten nach
er archeioung des Versicherungsamts nicht
entsprechen würde. Das Versicherungsamt hat
bor seiner Entscheidung den Kreisarzt zu hören
3. Vorstehende Bestimmungen gelten für
stnappschaftsvereine und besondere Kranken—
kassen (555 des Knappschaftsgesetzes vom 17.
Juni 1919 mit der Maßgabe, daß, insoweit
Knappschasts⸗Oberversicherungsämter bestehen
deren Vorsitzende für die Entscheidung nach
Nr. 1 Abs. 3 Satz 3 zuständig sind, und daf
für die Entscheidung nach Nr. 2 darüber, ob
die zahnärztliche Versorgung erschmert ist, an—
telle des Versicherungsamts das Oberversiche—
rungsamt (Knappschafts-Oberversicherungsamt)
tritt, welches von einer Anhörung des Kreis—
arztes absehen kann.
Für den Bereich der Betriebskrankenkassen
der Staatseisenbahnverwaltung stehen dieselben
Entscheidungsbefugnisse den für die Königlichen
kisenbahndirektionen errichteten besonderen
Eberversicherungsämtern zu.
Saarbrücken, den 18. Dezember 1818.
Der Vorsitzende des Kgl. Versicherungsamts
J. V.: Eichert, Regierungs-Assessor.
Bekanntnachung.
Das Proviantamt kauft noch fortgesez:
stoggen, Hafer, Heu und Stroh. Roggen wird
Aroussichtslich nuxr nunch bis Ende anuae 1914

Hafer, Heu und Stroh werden jedenfalls noch
bis zum April 1914 gekauft, abgesehen von
zeiweisen Unterbrechungen wegen Platzmangel
Saarbrücken, den 20. Dezember 19183.
Königl. Provinutauit.

Ortsstatut
eegen die Verunstaltung der Straßen und Pläut
fowie des gesamten Ortsbildes der zum Bürger—
meiftercibezirt Bischnisheim gebörenden Ort—
schaften.
Auf Grund der 682, 3 und 4 des Gesetzes
jegen die Verunstaltung von Ortschaften und land⸗
chaͤftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Jul'
1807 wird für den Bezirk der Bürgermeisftere
Bischmisheim mit Zustimmung des Bürgermeisterei
rats nachstehendes Detgeue erlassen
31.
Die bauvolizeiliche Genehmigung zur Ausfüh
rung von Reu⸗ und Umbauten an den Straßen
und Plätzen innerhalb der geschlossenen Ortschai⸗—
ten ist zu versagen, wenn das Orts- oder Straßen⸗
nde dero die Bauausführung verunstaltet werden
würde.

8—
Die Anbringung von Reklameschildern, Schau⸗
läften, Aufschriften und Abbildungen sowie die
Aufftellung freifstebender Rellameschinder innerhalb
der geschloössenen Ortscharten bedarf der banpoli—
zeilichen Genehmigung. Die Genehminung ist zu
berfsagen, wenn durch genannte Einrichtungen
Straßen voder Plätze der Ortschaft oder das Orts⸗
bhild verunstaltet werden wurde
83.
Die gemäß 56 des obengenannten Gesetzes zu
örenden Sachverständigen bestimmt der Regie—
ungs-Präsident, in Trier. Der Anbörung des
vemeindevorstandes bedar⸗ es nicht.
84.
Ausnahmen von den Vorschriften dieses Orts—
tatuts dann in Einzelfällen der Regierungsprä—
ident genehmigen.
8 5.
Dieses Ortsstatut tritt mit dem ersten Tage nach
einer Veröffentlichung in Kraft.
Brebach, den 10. September 1913.
Der Bürgermeister.
Beker.
Genehmigt durch Verfügung des Herrn Regie.
rungs-Präsidenten in Trier vom 5. Desember 1418
Nr. L. B. 8303.
Vorstehendes Ortsstatut wird hierdurch zur
zffentlichen Kenntnis gebracht.
Brebach, den 24. Dezember 1953.
Der Bürgermeister.
Becker.

Polizeiverordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzet
iber die Polizeiverwaltung vom 11. März
1850 wird für den Umfang der Bürgermeiste—
rei Bischmisheim folgende Polizeiverordnung
erlassen:
Einziger Paragraph.
Die nachstehend benannten Polizeiverord⸗
nungen werden hiermit aufgehoben:
1. Polizeiverordnung für die Bürgermeistere
Bischmisheim vom 16. Juni 1899 betr. die
Anmeldung der Spieluhren.
(Diese Angelegenheit ist geregelt durch
die Kreispolizeiverorduung vom 83. 2
1905.)
Polizeiverordnung für die Bürgermeistere
Bischmisheim vom 11. November 1901 be
trefsend die Erhaltung der Reinlichkeit in
den Straßen, sowie der Ordnung und
Sicherheit des Verkehrs in den Ortschaften
Diese Angelegenheit ist geregett durch
die Polizeiverordnungen vom 23. 3. 1903
1. 7. 1907 und 1. 3. 1913, sowie durch
Reichsgesetz vom 17. 6. 1911)
Polizeiverordnung für die Gemeinde Bisch
misheim vom 8. April 1904 betreffend
das Befahren der Ortsstraße ‚„auf der
Witz“.
Polizeiverordnung für die Bürgermeistere
Bischmisheim vom 20. August 1909 be—
treffend das Waschen in den Trögen öffent—
licher Brunnen.
Brebach, den 22. Dezember 1918.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister:
Becker

Bekanntmachung.
Nachdem die Rotlaufseuche unter dem Schweine
zestaude des pens. Bergmanns Philipp Eichhorn zu
dudweiler, Neuweilerstraße Nr. 19, erloschen, is
die über das Gehöft verhängte Sperre aufgehober
worden.
Dudweiler, den 19. Dezember 1913.
Die Wolizei⸗-Verwaltung.
Der Bürgermeister;
Jost

Bekanntmachung.
Nachdem die Schweineseuche unter dem Schweine
bestande des Beramanns Peter Speicher zu Dud
veiter, Kirchenstraße 24, erloschen, ist die übe
das Gehöft verhängte Sverre aufgehoben worden
Dudweiler, den 19. Dezember 1913.
Die Polizei⸗Verwaltung.
Der Bürgermeister:
83 9

Polizeiverordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetze⸗
über die Polizeiverwaltung vom 11. März
1850 wird die hiesige Lokalpolizeiverordnung
vom 18. Juni 1895 betr. Flaschenbierhandel
hiermit aufgehoben, da der Gegenstand bereits
durch Regierungs-Polizeiverordnung vom 8
Februar 1902 (A.Bl. S. 54 geregelt ist.
Dudweiler, den 19. Dezember 1913.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister.

Bekanntmachnung.
Die Rotlaufseuche in der Stallung des Fahr
teigers Matheis zu Bildstock ist erloschen; die an
zseordneten Schuzmaßregeln werden aufgehoben.
ZSriedrichsthal, den 19. Dezember 1918
DSie Polizei⸗Verwaltung.

Bekauntmachung.
Der Entwurf des Haushaltsplanes der Ge
meinde Friedrichssthal für das Rechnungsjah—
1914 liegt vom 30. ds. Mts. ab während 1
Tagen im Bürgermeisterei⸗Verwaltungsloka
ifen.
Friedrichsthal. den 27. Dezember 1913.
vor Bürgermeister⸗
—E

Bekanntmachung.
Die Brieftaubenvereine
Zeppelin zu Friedrichsthal.
Frei-Flug zu Friedrichsthak,
Feuer zu Bildstock,
Fauna zu Bildstock,
Blitz zu Bildstock
haben auf Grund der Ziffer 2 der Ausfilh
rungsbestimmungen vom 30. 11. 1894 zum
Reichsgeset; vom 28. 5. 1894, S. 463, ihre
Tauben der Militär-Verwaltung zur Verfü—
gung gestellt, was ich hiermit zur öffentlichen
Kenntnis bringe.
Friedrichsthal, den 18. Dezember 1913.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister:
Forster.

Bekanntuntachung.
Die in der Bürgermeisterei Friedrichsthal
sich aufhaltenden Wehrpflichtigen, die in dem
Jahre 1894 geboren sind, sowie diejenigen
Militärpflichtigen älterer Jahrgänge, werden
hierdurch aufgefordert, sich in der Zeit vom
bis 15. Januar dss. Is. zur Aufnahme in
die Rekruticrungsstammrolle versönlich auf dem
Bürgermeisteramt zu melden. Die nicht im
hiesigen Bürgermeistereibezirk Geborenen des
Jahrgangs 1894 haben ihren Geburtsschein,
welcher von den betr. Standesämtern hierzu
kostensrei ausgestellt wird, mitzubringen, ältere
Jahrgänge haben ihren Losungsschein vorzu—
zeigen.
Sind Militärpflichtige zeitig abwesend, so
haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr⸗, Brot—⸗
oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie inner—
halb des genannten Zeitraumes zur Stamm
rolle anzumelden.
Reklamationen werden in derselben Zei—
auf dem Bürgermeisteramt entgegengenommen
Friedrichsthal, den 27. Dezember 1918
Der Bürgermeister:
Forster.

Bekanntmachung.
Die Schweineseuche in dem Gehöfte des Schaff
ners Heinrich Baum zu Riegelsberg ist erloschen
und hade ich die angeordneten Schutzmaßregelrt
ausgehoden.
RKregelsbers, den 15. Dezember 1913.
Die Polizei-Voerzvaltunge
Der Bürgermeister:
Langer.
Gekannutmachutta.
Unter Vezugnahme auf die Bestimmungen des
z85der deutschen Wehrordnung vom 22. MNo—
bember 1888 werden alle männlichen Bersonen
welche,
1. im Jahre 1804 geboren lind,
2. dieses Alter bereits überschritten aber sick
noch nicht vor einer Ersaß-Kommission ge—
stellt baben,
g fich zwar gestellt, Üüber ihre Militärverhält—
nisfse aber noch keine definirive Entscheidung
erhalten haben und gegenwärtig in der
Puͤrgermeisterei Puͤttlingen wohnen oder
sich aufbalten,
hiermit aufgesordert, innerhalb der Zeit vom 2.
Fanuarbis 15. Januar er. in den Vormit—⸗
tagsstunden auf meinem Bureau, Zimmer 3, behufs
Eintragung ihrer Namen in die Rekrutierungs—
fammrofle perfönlich sich zu melden, oder im
Faͤlle zeitiger Abwesenhelt durch ihre Eltern, Vor—
münder, Verwandte, Brot- oder Fabrikherren sich
anmelden zu lassen.
Die auferhalb der Bürgermeisteret PVüttlingen
gehprenen Militärpflichtigen haben bei dieser An—
meldung ihren Geburtsschein und eventl. auch den
Losungsschein vorzulegen.
PMilitärpflichtige, welche nach Anmeldung zur
Rekrutierungsstammrolle im Laufe eines ihrer
Militärahre ihren dauernden Aufenthalt, oder
Wohnsitz nach einem anderen Aushebunasbezirte
berlegen, haben dieses behufs Berichtisung der
Rekrutierungsstammrolle sowohl bei ihrent Ab—
gange als auch nach der Unkunst an dem neuer
Orte binnen drei Tagen zu melden.
Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Ne—
krutierungsstammrolle oder zur Berichtigung der«
selben unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu 30
Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft
Eine gleiche Strafte trifft dieenigen, wel he al⸗
Eltern, Vormünder. Lehr-. Brot- oder Faäbhril
herren von Militärbflichtigen die Verpvflichtunc
haben, sie zur Rektrutiernnasstammrotle anzav
melden.
Püteltzwren, den 23. Dezember 19153.
Der Bürgermeister

Bekauntnachung.
Die Rotlaufseuche unter dem Schweinebestand—
des Hüttenarbelers Steifensky zu Völklingen if
erloschen und sind daher die angeordneten Sderr
maßeregeln wieder aufgehoben worden.
Bölklingen, den 23. Dezember 1913.
Die Polizei⸗Verwaltung.
Per Buͤrgermeister:
—XX

Gemeinde⸗Angelegenheiten von Fürstenhanfen
Sitzung des Gemeinderats am 19. Dezember 1913
Anwesend waren unter dem Vorsit des Unter
eichneten die Herren Gemeindeverordneten Bracht
käal. Bergrat: Röchling. Gemeindevorsteber: Reut
ler, Rentner: Hoimann, Oekonomie⸗Verwalter
Reutler L, Bergmann; Schmidt, Bergmann
Bressette. Hüttenmeister; Fersing, Maurxermeister
Zimmer Majschinist; Altpeter, Metzgermeister; Haf
ner, pens. Bergmann; Schreiner, Bergmann; Kap
pel, Beramann: Weilhurg. Direttor: Klein. Kauf
mann.
Es wurde folgendes beraten und beschlossen
Der Vertrag mit der S. V.G. über elektrische Lichtversorgung
 der Gemeinde Fürstenbausen wird ge
nehmigt. Der Plan zur Aufstellung der Laternen
wird der Beleuchtungstommission überwiesen. die
die einzelnen Punkte festlegen soll. Mit 12 gegen
3 Stimmen wird die Brenndauer der halbnäch⸗
tigen Laternen auf 11 Uhr abends festgesetzt. Eine
eventuelle Verlängerung bis 12 Ubr soel vertraglich
vorbehalten werden. — Von der Herabsetzung des
Gaspreises ab 1. 1. 1914 und zwar für Leucht-⸗
gas auf 16 Pfennig, für Motoren und Industrie—⸗
gas auf 10 Pfennig und von dem Eingang der
eingeforderten Tiferten über Gasrohre wird Kennt—
nis genommen und beschlofsen die Rohrlieferung
und ⸗Verlegung der Bamag zu Übertragen. — Die
zur Einrichtung einer Vostagentur in Fenne ge—
forderte jährliche Mindesteinnahme von 2) Mark
auf die Dauer von 5 Jahren wird von der Ge—
meinde garantiert. — An dem bisberigen Flucht—
linienplan der Brücken-Zufahristraße soll festge
halten und mit Rücdsicht auf die geringe Tiefe des
Häuserblocks von der Anlage von Vorgärten vpp
Abstand genommen werden. Die Kal. Eisenbabn—
Rermaltung stnli Mittuna erheateßn — Mach Be—
            
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