Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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ff Anzei m Königlichen Landratsanut Saarbrücken.
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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken verbunden mit Oeffentlich —

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Nr. 57.

Orren ichet det deidattane le Waduhodtabe h I Losm Aan Szarekten, Montag, den 29. Dezember 1913. Zera dichhen dit Dandereiz Rt. 12343 Et Saact er 39. Jahrgaug.
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im Unvermögensfalle mit entsprechender Haf—
bestraft.
Trier, den 6. Tezember 1913. IJ. A. 9393
Der Regierungs-Präsident
Baltz
Polizeiverordnung,
betreffend die Ergänzung der pPolizeiverord—
nung, das Auflassen aussändischer Brieftauben
betreffend, vom
17. 5. 1893 (Amtsbl. S. 268).
Auf Grund der 88 6, 12 und 15 des Ge—
setzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März
1850 (66.⸗8. S. 265) und der 3883 137 und 140
des Gesetzes über die allgemeine Landesver—
waltung vom 30. Juli 1883 (G-S. S. 195)
wird mit Zustimmung des Bezirksausschusses
für den Umfaug des Regierungsbezirks Trier
folgendes verordnet:
Einziger Paragraph.
Die genannte Polizeiverordnung wird im
Eingange dahin ergänzt, daß der Bezirksaus—
schuß seine Zustimmung erteilt hat.
Trier, den 6. Dezember 1413. J. A. 939*
Der Regierungs-Präsident.
Balkß

30 r 9 mder Pflegerin oder deren Ehemann unverzüg—
geg gt — oannnn lich, womöglich noch am Todestage, spätestent
ish IbBg 9 aber in den Vormittagsstunden des nmächst—
Mo d B hon hirungs pr llbnlon. folgenden Tages, der zuständigen Ortspolizei—
BPolizeiverorduunug, hehörde zu melden, unter Namhaftmachung des
betreffend das Haltetinderwesen. Arztes, falls ein solcher zu seiner Behandlung
Auf Grund der 33 137 ff. des Gesetzes über zugezogen worden ist. Die Beerdigung darf
die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli s ach erteilter polizeisicher Frudonts dor
1883 (G-S. S. 195) und der 33 6, 12 und 15 euommen werden
des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom
11. März 1850 (682. S. 265) wird unter
Aufhebung der Regierungs-Polizeiverorduung,
betreffend das Halten von Kostkindern, vom
6. Mai 1881 A.“Bl. S. lö8 —, mit Zu.
stimmung des Bezirksausschusses folgende Poli
zeiverordnung für den Regierungsbezirk Trien
erlassen

zunächst den an ihm hängenden Apparat auf—
zufinden, der in einem Kästchen oder Körbchen
teckt, und ihn vor Beschädigungen zu sichern
Besonders vermeide man, den Apparat hart
anzufassen oder mit den Fingern in ihn hinein—
zugreifen. Ehe man ihn abschneidet, sichere
man den Ballon gegen das Davoufliegen, in—
dem man ihn irgendwo festbindet, bis sein
Gas entleert ist.
Gummibalsons, welche meist einen Durch—
messer von 1 bis 2 mm haben, pflegen in der
Höhe zu platzen und lassen dann den Apparat
mittels eines Fallschirmes zur Erde nieder
sinken; gewöhnlich bedeckt dieser den Apparat,
oder er hängt in einem Baum fest, während
der Apparat unter ihm hängt, oder am Erd—
boden liegt. Bei dem Herunterholen ist voe
allen Dingen ein Herabstürzen des Apparates
zu vermeiden.
Der Apparat ist nunmehr unter Vermeidung
aller unnötigen Erschütterungen in einem
trockenen, nicht zu warmen Raum aufzube—
wahren, bis er entweder abgeholt wird, oder
bis eine für seinen Rücktransport mit der Post
bestimmte Kiste eintrifft, in welcher sich nähere
Anweisungen sowie Fragebogen befinden, der
tunlichst genau auszufüllen is
An dem Ballon oder am Apparate findet
nan einen Briefumschlag, der die Adeesse ent—
hält, an welche sobald als irgend möglich unter
genauer Angabe der NRummer des Apparates
des Namen und Wohnortes des Finders, sowie
des nächsten Postamtes eine telegraphisch—
Depesche abzuschicken ist.
Der Finder resp. der Ablieferer des Appa—
rates erhält eine Belohnung von 5 Mk., in
besonderen Fällen, wenn die Bergung beson—
ders schwierig oder zeitraubend war, aber
mehr. Außerdem werden alle notwendigen
Auslagen zurückerstattet. Im Falle einer mut—
willigen Beschädigung eines Apparates oder
eines Versuches, den Schutzkasten an irgend
einer Stelle zu öffnen, wird nicht nur keine
Belohnung gezahlt, sondern auch noch ein Ver—
fahren wegen Sachbeschädigung eingeleitet wer—
den.
Die Ballons, Apparote und alles Zubehör
sind „fiskalisches Eigentume.
2. Die zu demselben Zwecke benutzten
Drachen haben meist die Gestalt eines vier—
eckig offenen, aus Holz- oder Metallstäben be
stehenden Kasten, der keilweise mit Stoff be
kleidet ist.
Da die Drachen mittels vines dünnen Stahl—
drahtes emporgelassen werden, kommt es ge—
legentlich vor, daß ein kürzeres oder längeres
Stück solschen Drahtes an dem Drachen hängt
Befinden sich in der Nähe elektrische Straßen—
bahnen mit oberirdischer Stromzuleitung und
liegt die Möglichkeit vor, daß der Drachen—
draht mit dem elektrischen Startstrom-Drahl
in Berlührung kommt, so ist jedes Ergreifen
des ersteren mit bloßen Händen oder Berühren
mit unbedeckten Körperteilen sorgsältig zu ver—
meiden; man wickle deshaldb ein dickes trockenes
Tuch um die Sände, ehe man den Drabt an—
greift.
Ist der Drachen bei starkein Winde noch in
chneller Bewegung. so versuche man mit aller
Vorsicht, den nachschleifenden Draht schnell um
inen festen Pfahl oder einen Baum umzu—
jchlingen. Dasselbe gilt auch für einen Ballon
welcher eine Leine oder ein Nabelstück nach—
schleift.
In dem Falle, daß sich Streitigkeiten über
den Anspruch auf die Belohnung oder au—⸗
anderen Gründen ergeben, wird das König
liche Landratsamt hierüber entscheiden.
Die Polizei- und Gemeindebehörden wer—
den ersucht, der sachgemäßen Ausführung
oviger Vorschriften die tunlichste Förderung
und Unterstützung zu teil werden zu lassen und
zanz besonders durch Besehrung und gelegent—
siches qutes Beispiel dabei mitzuwirken, daf
diese wichtigen und von allen Kulturnationen
hetriebenen Experimente von Ersolg bealeiten
verden.
Trier, den 4. Dezember 1913. L. A. 9300
Der Negierungs-Präsident.
d. A.: Schrakampbp

8 8.
Der Ortspolizeibehörde, dem Kreisarzt und
den sonst mit der Aufsicht über die Haltekinder
Beauftragten steht die Befugnis zu, von den
Wohnungs-, Ernährungs- und Pflegeverhält—
nissen jedes Haltekindes Kenutnis zu nehmen.
die Haltefrau, sowie auch deren Ehemann sind
verpflichtet, diesen Beamten und Beauftragten
Zutritt zur Wohnung einschließlich der Küche
sowie zu dem Kinde zu gewähren, das KKind
vorzuzeigen, auf Erfordern zu enttleiden und
über die vorgedachten Verhältnissen auf Er—
sordern Auskunft zu geben
Die Haltefrau ist auch verpflichtet, auf Ver—
sangen der Ortspolizeibehörde oder der von
ihr beauftragten Personen das Haltekind regel—
mäßig einem von der Behörde zu bestimmenden
Arzte an dem von der Behörde zu bestimmen—
den Orte zur Besichtigung vorzuführen.
Die in Absatz 1 uUnd 2 ausgesprochenen Ver—
pflichtungen bestehen, soweit nach den Ermessen
der Ortspolizeibehörde ein gesundheitspolizei—
liches Interesse vorliegt, auch hinsichtlich der—
jsenigen unehelichen Kinder, die bei ihrer
Mutter untergebraächt sind.
*39.
Die Vorschriften dieser Verordnung finden
rnicht Anwendung:
a) auf Kinder, die von einer städtischen
Waisenverwaltung in Pflege gegeben sind
und von ihr selbst dauernd beaufsichtig!
werden,
auf Kinder, die in Fürsorgeerziehung un
tergebracht sind,
auf Kinder, die von einen auf dem Ge—
biete der Kinderfürsorge bewährten Vaer—
eine in eigenen, unter ständiger ärztlicher
doutrolle stehenden und mit bveruflichem
Pflegepersonal ausgestatteten Anstalce,
untergebracht sind

*
Wer fremde norh nicht 6 Zahre alte Kinder
in Kost und Pilege halten will, bedarf dazu
der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. Aus—
genommen von dieser Vorschrift ist die undnt—
geltliche Uebernacnme ehelicher Kinder in Rost
und Pfleaes: solche Kinder gelten nicht als
Haltekinder im Sinne dieser Verordnung

Die Erlaubniz wird nur auf Widerruf für
eine bestimmte Anzahl von Kindern, jedoch
höchstens bis zu 3ooXindern, von denen nur eine
ein Säugling sein darf, und nur einer ver—
heirateten, verwinveten oder ledigen Frau er—
teilt, von der uUnd in deren mit ihr zusammen—
wohnenden Familie keine Kostgänger gehalten
werden, und die nach ihren eigenen und ihrer
Wohnungsgenossen wersönlichen Verhältnissen,
Eigenschaäften und Gesundheitszustande und
nach der Beschafsenyeit ihrer Bohnung geeignet
erscheint, eine solche Pflege zu übernehmen.
Insbesondere darf die Erlaubnis nur dann
erteilt werden, wenn für die Haltekinder ein
ordnungsmätziger, den baupoplizeilichen und, so—
weit die Kreise Saarbrücken, Ottweiler, Saar—
louis, Merzig, der Stadtkreis Trier und die
Vorsrtigemeinde ztilrenz in Frage kommen, auch
ein dern worschriften der Polizeiverordnung
über die Beschaffenheit und die Benutzung von
Wohnungen vom . Januar 1905 — WBi
S. 2 — eutsprechenher Schlafcaum vorhande:
ist.
Die Srlaubris muß bei jedem Wohnungs—
yechsel aufs neue nachgesucht werden
z
Die Zrücknabnne der Erlaubnis erfolgt
1. 6ei Fartfall oader ungünstiger Nenderung
der Beryältnifie ꝛe., die bei der Erteilung
der Erlaubunis voransgesetzt waren,
bei ungeeigneter Behaundlung oder Er—
ziehung des Pflegetindes,
renn die Faltefrau (Rflegerin) den Vor—
schriften dieser Recordaung zuwider—
handelt.
Die Zurüubuahme der Srlaubnis kaun ferner
erfoslgen, wenn die Haltesfrau GWilegerin) den
Anordunungen der volizeibvehörde oder der mit
der Aufsicht über das Haltekinderwesen be—
trauten Personen (Kreisärzten, Aufsichts—
damen) nicht nachkomm
8 4.
er ein Haltekind in Pflege genommen hat
muß das Kind innechalb drei Tagen bei der
zuständigen Ortsposizeibehörde als Haltokind
anmelden, und sobald die Pflege aufhört, ins—
besondere auch bei einer Abgabe in eine
Krankenpflegeanstalt binnen drei Tagen nach
Beendigung der Bflege (unbeschadet der im
8 7 angeéordneten Meldung des Todes eines
Haltekindes) wieder abmelden.
Zu diesen Meldungen ist, wenn die Er—
laubnis einer verheirateten Frau erteilt ist
deren Ehemann an zweiter Stelle verpflichtet
J
Die Meldungen (x 9 müssen enthalten:
) die vollständigen Vornamen und den
Faniliennamen des Kindes; ——
o) den Ort und die Zeit der Geburt, bezw.
das Ableben des Kindes;
den Namen, Stand und Wohnort der
Eltern, bei unehelichen Kindern den
Namen, Stand und Wohnort der Mutter;
für alle verwaisten oder sonst unter Vor—
mundschaft stehenden Kinder den Namen,
Stand und Wohnort des Vormundes;
„die Angabe, von wem und unter welchen
Bedingungen das Kind in Kost und Pflege
gegeben ist;
Rwenn die Rück- oder Weitergabe des
Kindes gemeldet wird, die LAnugabe, an
wen das Kind zurück- oder wyeitergegeber
wird.
Die unter e) und h) ersarderlichen Angaben
müssen diejenigen genau bezeichnen und ihren
Wohnort und Wohnung enthalten, von denen
das Kind in Kost und Pfifsege aegeben ist, oder
g wesche das Kind zurück- der weitergraeben
st

Polizeiverordnung,
hetr. die Abänderung der Polizeiverordnung
26. 9. 1904 1* hi. S. 270
betr. das Melde— 26. ntent 7
wesen vom 31 3. 191 Llintsbl. S. 18)
28. 12. 1911 (Anitsbl. 19128. 9).
Auf Grund der 88 6, 12 und 15 des Ge—
setzes über die Polizelverwaltuug vom 11. Mär—
1850 (G-S. S. 265) und der 88 137 und 140
des Gesetzes über die allgemeine Landesver—
waltung vom 30. Juli 1883 (G.“S. S. 195,
wird mit Zustimmung des Bezgirksausschusses
für den Umfang des Regierungsbezirks Trier
folgendes verordnet:
Einziger Paragraph.
Der 8 8 der genannten Palizeiverordnung
erhält folgende Fassung:
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
der 81 bis 4 einschließlich werden mit einer
Geldstrafe bis zu 60 MNk., im Unvermögeusfalle
mit eutsprechender Haft bestraft.
Trier, den 6. Dezenber 1913. J. A. 9394
Der RegierungsPräsident.
221

*3 10.
Kinder, mit manifester soffenkundiger
Zzyphilis und Kinder mit affener Tuberkulose
»der sonstigen ansteckenden Arautheiten dürfen
ils Haltetinder weder in Bflege gegeben noch
tuüfdgenoinnien vnerdat

Polizeiverdrounug
über den Fang ver sogenannten Makrellen,
Auf Grund der 88 6, 16 und 12 des Ge—
setzes über die Polizeiverwaltung vom 11. Mürd
1850 (G.S. Z. 265), der 38 137, 139 unt
1409 des Gesetzes über die allgemeine Landes
verwaltung vom 30. Zuli 1883 (GS. S. 193
und des 86 der Allerhöchsten Verordnung
vomnm 3. Mai 1897 zur Ausführung des
Fijchereigesetzes in der Rheinprovinz (GeS. S
107) wird zur Erhaltung der Makrelen unter
Zustimmung des Bezirksausschusses für den
Umfang des Regierungsbezirks Trier nach
tehende Volizeiverordnung ersassen

214.
Haltekinder inn Sinne dieser Verordnung
deren Uebernahme nach den bisherigen Be
stimmungen keiner Erlgaubnis bedurfte, sind
binnen 4Wochen nach dem Inkrafttreten zwecks
Nachsuchung der Erlaubnis, entsprechend den
Vorschriften des 3 4 dieser Polizeiverardnung
bhei der Polizeibebörde anzumelden

R—
Uebertretungen der Vorschriften dieser Ver—
ordnung werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mk.,
im Unvermögensfalle mit verhältnismäßige
daft vestraft.
8 13.
Diese Polizeiverordnung teitt mit denm Tage
hrer Veröffeutlichung in Kraft.
Trier, den 3. Dezember 19418. LJ. A. 9377
Der Regierungs-Präsident.
Balk

*
In sämtlichen Gewässerstrecken des Regie—
rungsbezirks Trier ist der Faug der soge—
nannten Makrele Gase, chondrostoma nasus)
in der Zeit vom 15. März bis einschließlich
5. Mai jedes Jahres gänzlich untersagt.
Die Bestimmungen der Polizeiverordnungen
vom 27. März 1906 (Amtsbl. S. 92) und vom
6. April 1909 (Amtsbl. SZ. 132) 3
775, werden hier—
31. März 1909 (Amtsbl. S. 125
Rurch nicht berührt

VReknnuntachung,
betreffend
Die Benachrichtigung und Anltitung über die
Betzandlsung von Lnitballons vder Drachen und
ugehörigen Apparaten, weiche ataefunden
werdrer
Zum Zwecke wissenschaftlicher Erforschung
der höheren Luftschichten läßt man kleinere oder
größere mit Gas gefüllte Luftbalions steigen,
»der auch Drachen vom Winde emporheben,
welche Instrumente tragen, die selbsttätige Auf—
zeichnungen über die Temperatur, die Feuchtig
keit, die Windstärke usw. ausführen. Da dies.
Ballons usw. zu klein sind, um Menschen
tragen zu können, so wird voraugesetzt, daß
ie — von verständigen Leuten gefunden —
in zwecknähiger Weise behandelt und aufbe—
wahrt und schtießlich an den Clgentümer zu—
rückgeshigt werden.
u bicsem Zwecke seien falgende Vorschrifter
gegeben, von deren srenger DVefosgung nich:
nur der Wert der Aufzeichnungen, sondern
auch die Höhe der an den Finder an zuhblenden
Belohnung abhäng.
1. Die Ballons sind mit entzündlichem
Gase, Wasserstoff oder LAuchtgas geflüllt und
mutsen dechalb fern vom Jeuer gehalten wer—
don. Besteht die Hülle decietiten aus Tadier
so zerreize man fie, uUm das as eatweichen
zu lassen. Bei Stoff- oder Gunnihiüllten binde
möon den Batton auf, richte bie Oeffrung nach
ohen und entteere das (Sas durch Drücken,
ohne den Stoff viel zu zerren oder zu reiben;
danach wickle man ihn glatt zusamimen.
Wird ein Ballon bemerkt, der noch in der
Airft flizegt. sy gehe mon ihm nach und ihe

8 —.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Be—
stimmung werden, soweit nicht nach den all—
gemeinen gesetzlichen Vorschriften eine höhert
Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 60
Mark, im Unvermögensfaälle mit entsprechender
Haft bestraf

fJ5.
Die Polizeiverordnung vom 17. Septembe:
n (Amtsbl. S. 362) wird aufgehoben.
84.
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Ver
ünßdigung in Kraft.
Trier, den 13. Dezember 1913. J. B. 8490
Der Regierungs-Präsident
Balk.

ublriberoronuing,
hetr. die Abanderung der Zoliztivernduungen
betr. den Verkehe 835. 3. 1—äα .S. 110,
nit Mineralöfen v. D. . Tuινν“. . )
ninsichtlich des 3
NAuf Brund der z36, 12 und 15 des Ge
setzes üher die Volizelverwaltung vena 11. Rärz
183530 (B'eS. S. 265) und der 55 134 und 1460
des Gesetzes über die allgemeine Vandesver—
waltung vom 39. Zuli 15323 (655. S. 195,
wird mit Zusimmung des dBezirfeausschusses
für den Umsang des Rezierunga“eziris Trier
rrenee
Finziger Paragrago.
Der 8 18 der genannten Polißeiberordnung
erhölt falgende Jassung:
Uebertretungen diesee Broedinuig werden
sofern nicht die Vestimmumtgen des Strafge
setzbuches, insbeseindere 8S 337 Nr. 6 Anwen
uttg firden vrit Gesftteetoe 6413 31 60 Me

Pelizriveroroanung.
Auf syrund der 88 137, 138 und 139 des
esetzes über die allgemeine Landesverwaltoeg
nom 30. 7. 1883 (S.-S. S. 195) und der 8836
12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiver—
waltuung vom 11. Mai 18309 wird mit Zu—
stinnung des Bezirtsausschusses hier folgendé
Anlizeiberordnung erlassen

8
Die Polizeiverordnung vom 16. April 19198
(I. D. 2730)9 — Amtsbl. d. Kgl. Reg. Trier
Nr. 16612 S. 119 — betr. die Sicherung des
Schiffahrtsbetriebes während des Baues der
Straßenbrüce über die Mosel zwischen Trier
und Pallien — xm 50365 — wird bierdurck
zufgehoben.

* —3
Woer ein Kind einer Haltesrau GBflegertn)
gemäß 811 in Kost und Pflege gibt, t ver—
pflichtet, der Pflegerin vder deren Ehemann
die zum Zweck der Meldung erforderliche Aus—
kunft zu erteilen

8 7.
Der Sterbefall eines Haltekindes ist un—
ichndat der ttandesSsamtsichen Moarine von

—8
8 —
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Trier, den 12. Dezember 1913. J. D. 10131
Non enqgieritaß-Prssidente M
            
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