Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

V

s, X

V.
guwiderhandlungen gegen die Vorschriften
dieser Polizei⸗Verordnung werden mit Geld⸗
strafe bis 30 Me. bestraft, an deren Stelle im
Falle des Unvermögens entsprechende Haft⸗
hrase tritt.
8 7.
Die den gleichen Gegenstand regelnde Kreis⸗
—
zufgehoben.
Saarbrücken, den 7. November 19183.
Der Königliche Landrat.
ZJ. V.: Eichert, Regierungsassessor.
RPolizeiverordnung
betreffsend das Begegnen von Sguhrwerken
mit Straßenbahnen die durch Maschinen be—
trieben werden.
Auf Grund des Gesetzes über die Po—
Nzei⸗ Verwaltung vom 11. März 1850 sowie
des 8 142 des Gesetzes über die aligemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird
unter Zustimmung des Kreisausschusses für
den Umfang des Land-Kreises Saarbrücken
folgende Polizeiverordnung erlassen:
1.
Bei allen Fuhrwerken, die nicht vom Wa—
gen aus geleitet werden, insbesondere aber bei
allen Frachtfuhrwerken ist der Führer des
Wagens gehalten, bei Annäherung des Zuges
neben den Zugtieren zu gehen und dieselben
an den Kopfgeschirren sestzuhalten, bis der
Ztraßenbahnwagen vorbeigefahren ist
82.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung
werden, soweit nicht nach den bestehenden Ge—
setzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit
Geldstrafe bis zu 30 Mark, im Unvermögens
kalle mit verhältnismäßiger Haft bestraft.
83.
Die den gleichen Gegenstand betreffende
Polizeiverornung vom 27. April 1907 wird
aufgehoben.
Saarbrücken, den 7. November 10913.
Der Königliche Landrat.
J. V.: Eichert, Regierungsassessor.

Polizeiverorduung
betreffend die Verwendung der Hunde als
Zugtiere.
Auf Grund des Eesetzes über die
Polizei⸗-Verwaltung vom 11. März 1830
(G.⸗S. S. 265) und des 8 142 des Gesetzes über
die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli
1883 (GeS. S. 195) wird hiermit unter Zu—
stimmung des Kreisausschusses im Interesse
der Sicherheit des Verkehrs für den Umfang
des Land-Kreises Saarbrücken die nachstehende
Polizeiverordnung erlassen.
81.
Wer Hunde zum Ziehen verwenden will,
bedarf dazu eines Erlaubnisscheines der be—
treffenden Polizeibehörde.
82.
Der Erlaubnisschein wird nur demjenigen
erteilt, der durch ein mit dem Dienstsiegel ver—
sehenes Attest des Königlichen Kreistierarztes
des Kreises Saarbrücken nachweist, daß der
hund, das Geschirr und der Wagen den An—
forderungen dieser Volizeiverordnung ent
Pprechen.
In dem Ulttest ist der Hund nach Geschlecht
Alter, Größe, Farbe und Abzeichen zu be—
schreiben und das Gewicht des Wagens sowie
die dem Hunde aufzubürdende Höchstlast an
zugeben

—
Jedes Hundefnhrwerk ist alljährlich und
zwar in der Regel im Monat April dem Kreis
tierarzt zu einer ducrch öffentliche Bekannt
machung kund gegerenen Zeit und an einem
in gleicher Weise näher zu bezeichnenden Orte
behuss Besichtigung und Aufstellung bezw
Verlängerung des Attestes (5 2) vorzuführen
Zur erstmaligen Besichtigung sind die
Hundefuhrwerke innerhalb eines Monats nack
dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu ge—
tellen

8 4.
Der Erlaubnisschein (53 1) wird auf Grund
des kreistieräretlichen Attestes kosten- und
embelfrei erteilt.
8 53.
Der Führer des Hundefuhrwerks, der das
14. Lebensjahr vollendet haben muß, hat den
Erloubnisschein bei sich zu tragen und den
Polizeibeamten auf Verlangen vorzuzeigen.
86.
Hunde dürsen nur zum Ziehen zugelassen
werden, wenn sie körperlich vollkommen aus—
gebildet, gesund und kräftig und mindestens
1 Jahr alt sind

8
Hunde, welche nach 86 zum ZHiehen zu—
zelassen, aber in Folge von Krankheit oder
Verletzungen am Körper zum Ziehen vorüber
gehend untauglich sind oder sich in einen
augenscheinlich abgetriebenen Zustande bekin—
den, desgleichen hochträchtige, säugende und
hitzige Hündinnen, sowie solche, deren Ge—
hänge geschwollen ist, dürfen für die Dauer
dieses Zustandes zum Kiehen nicht verwende—
werden

8 8.
Das Geschirr muß aus mindestens 4 em
breiten Bändern, Gurten vder Lederriemen
nefertigt und dem Körperbau des Tieres gut
angepaßt sein. Es muß sich stets im guten
Zustande befinden und darf nicht scheuern oder
Druckichäden verursachen.
89.
Gewicht des Wagens und der Ladung dür—
sen zusammen die nach z 2 z3, bemessende
Höchstlast nicht Abertzegen
O.
Das Einspannen der Hunde hat in einer
Veise au ersolgen. welche die freie Bewegung

des Tieres nicht beeinträchtigt und ihm er⸗
möglicht sich beim Halten niederzulegen.
811.
Die Benutzung zweiräderiger Wager
Hundekarren) ist unter der Bedingung zu
ässig, daß die Hunde durch das Gewicht der
selben im Rücken nicht belastet werden.
Der Karren muß vorn und hinten mit
resten Stützen versehen sein und so hohe Räder
haben, daß der Hund unter demselben auf—
recht stehen kann, ohne die Achse oder Teile
hes Wagens bezw. der Ladung zu berühren
8 12.
Hundefuhrwerke müssen beim Gebrauch auf
zffentlichen Straßen an der linken Seite des
Wagens mit einer in die Augen fallenden un—
erwischbaren Inschrift versehen sein, die den
Lornamen und Zunamen sowie den Wohnor—
des Besitzers, sowie das Gewicht des Wagensé
und die festgesetzte Höchstlaft (6) angibt. Meh
rere Fuhrwerke desselben Besitzers müssen durch
stummern von einander unterschieden sein
813
Jeder Führer eines Hundefuhrwerkes ist
verpflichtet, stets ein zum Trinken geeignetes
efäß, sowie für jeden Hund eine mit Quer—
leisten versehene hölzerne Unterlage und ein«
Decke bei sich zu führen.
Er hat die Hunde rechtzeitig zu tränken
und sie beim Halten durch Unterbreiten der
AUnterlage und Zudecken vor Külte und Nässe
zu schützen

8 14.
Will der Führer das Fuhrwerk während
des Haltens verlassen, so ist der Hund abzu
trängen und derart am Wagen zu befestigen
daß er sich weder losmachen noch den Wager
ortbewegen kann.

8 15.
Der Führer hat den Hunden beim Anziehen
owie auch dann kräftig Nachhilfe zu leisten
venn Steigungen, schlechter Zustand des Weges,
»der sonstige ungünstige Verhältnisse das
ziehen erschweren.
8 16.
Auf belebten Straßen und Plätzen, sowie
tach Eintritt der Dunkelheit ist stets im
zchritt zu fahren.
817.
Durch die im 8 12 Abs. 2 der Regierungs—
PolVerordnung vom 293. 3. 1903 — A. BI
5. 70 — vorgesehene Benutzung des Hunde
uhrwerks zur Besörderung von Personen dar
die im 8 2 vorgesehene Höchstbelastung nicht
iberschritten werden

85 18.
Personen, die gegen die Bestimmungen
ieser Verordnung versloßen, die Hunde schlecht
ehandeln oder wegen Tierquälerei rechtskräf—
ig verurteilt sind, kann die Weiterbenutzung
des Hundefuhrwerks vog der Polizeibchörde
intersagt werden.

—A
Die Polizeibehörde ist befugt, von dem
Besitzer des Hundefuhrwerks jederzeit die Bei—
bringung eines neuen tierärztlichen Zeug—
nisses über die Tauglichkeit des Hundes zum
Ziehen zu verlangen
83 2*
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmun—
gen dieser Polizeiverordnung werden, soweil
ie nicht in den allgemeinen Strafgesetzen mit
zöherer Strafe bedroht sind, mit Geldstrafe
»is zu 39 Mk., im Unvermögenssfalle mit ent—
prechender Haft bestraft.
Die den gleichen Gegensiand betrefsende
dreispolizeiverordnung vom 26 1. 1009 wird
ruigehoben.
Saarbrücken, den 7. November 1948.
Der Königliche Landrat.
J. V.: Eichert, Regierungsassessor.

Polizeiderordnunung
betrer. den Verkehr mit Milch.
Auf Grund des Gesetzes über die Polizei—
erwaltung vom 11. März 1850 und des 8142
des Landesverwaltungsgesetzes vom 80. Zuli
1883 wird mit Zustimmung des Kreisaus—
chufsjes nachstehende Polizeiverordnung kür
zden Landkreis Sgarbrücken erlatien

3 4.
Wer im Kreise Saarbrücken gewerbsmäßig
Milch einsühren, feilhalten oder verkaufen
will, hat dies der Ortspolizeibehörde desjeni—
gen Ortes, wo er die Milch absetzen will, vor—
her schriftlich anzuzeigen
82.
Frische Kuhmilch darf, sosern sie nicht die
Beschaffenheit von Vollmilch im Sinne des
2. Absatzes diefes Paragraphen besitzt, nur ale
Magermilch nach Maßgabe der Bestimmungen
des 8 5 in den Berkehr gebracht werden.
Vollmilch ist die durch vollständiges Aus
melken der Kühe erhaltene in keiner Weise
entrahmte oder sonst in ihrer Zusammensetzunex
veränderte Milch, welche einen Fettgehalt von
mindestens 2,700 Fett hat.
Als Magermilch gilt demgemäß diesenige
Milch, welche durch Entrahmung der Milch
erhalten ist oder solche Miich, welche von
Natur weniger als 2,700 Fett enthält und in
keiner Weise verändert worden ist.
83.
Vom Verkehr oder Verkauf ist ausge
ichlossen:
a) Milch von Kühen, welche husten und ab
magern, sowie von euterkranken und solchen
Rühen, welche mit Durchfall oder krank
jaften Ausflüssen, vornehmlich insolge vor
uruckgebliebener Nachgeburt behaftet sind
Milch von Kühen, die mit einer Seuche
hehaftet sind, es sei denn daß der Verkaus
olcher Milch durch die einschlägigen ge
etzlichen Bestimmungen anderweitig ge
regest m

e) Milch von Kühen, die mit giftigen, in
die Milch übergehenden Arzneimitteln (Ar—
senik, Brechweinstein, Nieswurz oder ähn—
lich wirkenden Mitteln) behandelt werden
Milch von Kühen, innerhalb der ersten
6 Tage nach dem Kalben.
Milch, welche mehr als 8 mg Stallschmutz
im Liter oder andere fremdartige Stoffe
in wahrnehmbarer Menge enthält.
Milch, welcher Eis- oder Konservierungs
mittel irgend einer Art zugesetzt sind.
8) Milch, welche bitter, faulig, schleimig, ab⸗
norm gefärbt, mit Schimmelpilzen be—
setzt oder sonstwie verdorben ist oder Blut—
reste enthält

8 4.
Saure (dicke) Milch und Buttermilch darf
nicht aus Milch der unter F 32—28 bezeich⸗
neten Herkunft bereitet und nur unter der
Bezeichnung „Saure (dicke) Milch“ beziehungs⸗
weise „Buttermilch“ in den Verkehr gebracht
werden.
Dasselbe gilt für Rahm.
Vollmilch oder Magermilch darf bei der
Abngabe an Konsumenten nicht einen Säure—
grad besitzen, daß sie nach dem Kochen gerinnt.
8 5
Die Gefäße, in welchen Magermilch ver—
sandt. feilgehalten oder verkauft wird, müssen
die Bezeichnung des Inhaltes „Magermilch“
mit deutlich lesbaren Buchstaben tragen und
außerdem mit einem seuerroten 5 em breiten,
die Gefäße in ihrer ganzen Breite umschließen—
den Strich versehen fein.
Am geschlofsenen Milchwagen sind die Auf⸗
ichriften mit feuerroter Farbe oberhalb der
Ausk?sußkhähne anzubringen.
An vifenen Mischwagen, welche Magermisch
führen, ist ein entsprechend aroßes Shild von
feuerroter Farbe mit beiderseitiver Auschrift
„Magermisch“ aneubringen. Der Geßhrauch
der Magermilchgefäße für andere Milchsorten
ist untersagt

84

Die zur Nufbewahrung, zum Verfandt, zum
Verkauf und zum Ausmessen der Misch be—
stimmten Getäße, dürken zu anderen Zwecken
nicht verwandt werden.
In Geeeößen von Zink, Kuvfer, Messinq
nder weichem Holz, in Tongefäsßen mit schad—
hafter ober schlechter, insbefondere bleißbaltiner
Blafur oder in gußeisernen Gefäßen mit b'ei—
haltiger oder brüchia gewordener Gmaillte
oder in verrosteten Gefäßen darf Milch niht
aufbemahrt, feilgehalten poder ausgemessen
werden.
Alle derartigen Ceräte müßsen so beschaffen
kein, daß sie weder an die Misch irgend wesche
Bestandteile abgeben, noch die Beschaffenheit
der Milch in irgend einer Weite verändern
fönnen. Die Gefäße müussen gekörig reinga—
halten werden. Standgeäße müsen mit sest—
ichließendem Deckel verschrossen sein.
Die Verwendung von Papier, syweit dieses
nicht zur Verpackung von Eßwaren befanders
hergestellt ist, bleibattinem Gummi. Lappen
oder Stroh zur Abdichtung der Deckel ist
berboten

3*
Versandt und Nufbewakrung, sowie Ver—
arkeitung der Milch muß in einer Weitße ee—
schehen, daß dadurch pio Ctenienbarkait und
daltharkeit der Misch nicht breinträchtiat wird.
Die Milchverkaufss, Nufbemahrungs— und
Verarbeitungsräume müsien stets auf forg—
fültigste rein gehalten und gut ge“üftet wer—
den. Schlaffsimmer dürfen hierzu niemals
vermandt werden.
Die Milch muß in Verkaufsräumen dauernd
kühl und, zwar auf einer Temperatur von
hößstens 200 Geltius gebalten werden.
Anuch von Milchwagen darf die Misch nur
mit einer Temperatur von nicht über 200
Celtins verkauft werden.
Offene Milchwagen sind im Sommer mit
einer stets feucht zu haltenden Dofke zu ver—
ieben und in den Schatten zu stellen.

8 5.
Mit dem Melken, Feilhalten oder Ver
kaufen der Milch, oder einer sonstinen Be—
handlung derselben, sowie mit dem Reinigen
der Geschirre- und Au'bewahrungs- und Ver—
kaufsräume dürfen Versonen nicht betrau
werden, welche mit anstekenden oder ekelerre—
genden Krankheiten bebaftet oder mit derartig
Erkrankten in Berührung gekommen sind.
Aus Grundstücken. auf welchen sfich an
Chodera, Pocken, Tynhus oder Ruhr Exrkrankte
befinden, sowie aus solchen Haushaltungen
darf die Milch solange nicht in den Verkehr
gehracht werden. bis eine Bescheinigung det
zuständigen Kreisaretes vorliegt, daß Bedenker
nicht entgegen stehen.
Der Verkauf von Misch aus solchen Grund
ftücken. auf welchen nach dem Gutachten des
zuständinen Kreisaretes gesundheitsschädliche
die Gefahr der Uebertraqung ansleckender
Krankheiten in sich schließende Zustände herr—
chen, kann auf Antraa des Kreisarztes unter
agt werden

89
Der Händler hat sich von der Güte der
angekauften Milch zu überzeugen.
Beim Einzelverkauf muß vor der Entnahmeé
die Milch gehörig umgeschüttelt oder, wenn
sie in sesten Standgefäßen feilgehalten wird
mittels eines sauberen Rührers gründlich durch⸗
gerührt werden.
Die Einrede, daß der Fettgehalt durch eine
borhergegangene Entnahme von Milch aus
den untersuchten Gefäßen verringert sei, schützt
nicht vor Bestrafung.
8 10.
Der Handel mit Milch unter der Bezeich
zung „Kur⸗ und Kindermilch“, „Säuglings
nilch· ESanitaãtemilch· der ahnlichen Nomen

durch welche der Glaube erweckt wird, daf
die Milch in gesundheitlicher Beziehung der
Bollmilch vorzuziehen sei, sowie der Betrieb
derartiger Anstalten unterliegt besonderen
Vorschriften.
1 Neben der nach 81 dieser Verordnung
erforderlichen Anmeldung ist noch eine be—
sondere Anmeldung von dem Besitzer oder
Verwalter der für die Herstellung der—
artiger Milch bestimmten Anstalten bezw
der Milchkuranstalten zu erstatten.
Der Betrieb der Anstalt unterliegt der
Aufsicht des zuständigen Kreisarztes und
Kreistierarztes, welche jederzeit Revisionen
vorzunehmen befugt sind.
Als Kindermilch pp. darf nur solche
Vollmilch verkauft werden, welche minde—
stens Zo Fettgehalt hat und unmittelbar
nach dem Melken durch ausgekochte oder
anderweitig sterilisirte Filtrirvorrichtun—
gen gereinigt und bis auf — 100 Celsius
abgekühlt ist sowie aus Sonderställen.
stammt. die ausschließlich zur Gewinnung
dieser Milch dienen, sich durch hervorra
gende Sauberkeit und Sorgfalt im Betrieb
auszeichnen und nur durchaus gesundt
und in der besten Weise gefütterte Kühe
enthalten.
Die Kühe sind vor ihrer Einstellung vor
einem approbierten Tierarzte zu unter—
suchen und mit Tuberkulin zu impfen. Aul
die Impfung rearirende Kühe dürfen zur
Gewinnunßg von Kindermilch pp. nicht ver—
wendet werden. Die Untersuchung is
innerhalb je dreier Monate zu wiede—s
holen. Der Bessund der tierärztlichen Un
tersuchungen und das Ergebnis der imp
fungen ist in ein besonderes Buch einzu
tragen, welches den zur Ueberwachung zu
—
Die Fütterung dieser Kühe mit Molterei—
rückständen ift verboten.
Von ieder Erkrankung einer solchen Kut
an Milebrand. Lungensenche, Rauschbrand
Tolswur, Vocken, Krankkbeiten mit Gesb
sfucht. Ruhr, Euterente Undungen. Blut
bergiftung, faulixer Gebärmutterentzün
dungen oder anderen fieberhaften Er
krankungen, krankbaktem Ausfluk aus der
Eeschlechtsteilen, Tuberkulbdse. Manl- und
Klauenseuche Ut, unbessadet der nah den
Viehseuchenzeseß zu erstattenden Anzeige
die Volizeibebörde. dem Kreistierare“e un
verzüglich Mitteilung zu machen. Derar—
tige Kühe find sosort — bis zur Ent—
scheidung des Kreistierarrtes — aus demn
Stalle zu entfernen. Ihre Milch dar
nicht als Vorzugsmilch verwertet werden
Die Kühe müssen besonders sauber ge—
halten, die ECuter vor dem Melken sorg
fältig gereönigt werden. Die melkender
Personen haben vor dem Melken Hände
und Arme mit Seife zu waschen und
saubere Schürzen anzulegen. Mit NAus
schlänen behaftete oder an ansteckender
Krankheiten leidende Versonen dürfen nich
mellen.
Der Absatz der von außerbalb des Kreises
zugeführten Milch als „Kindermilch“ ꝛe
kann durch die Polizeibehörden von den
Nachweis abhängig gemacht werden, daf
diesjelbe aus Betrieben stammt, in welcher
nach den Bestimmungen dieser Verordnungç
über die Kindermisch versahren wird. Dies
gilt insbesondere hinsichtlich der tierärzt—
lichen Neberwachung.
9 Ter Königliche Landrat kann besonder«
und weitergehende Vorschriften für ein—
zelne Betriebe, insbesondere für gewerb—
liche Milchverwertungs-Anstalten erlafsen
Die Gestattung von Ausnahmen von ein
zelnen der vorstehenden Bestimmunger
bleibt demselben vorbehalten.
8 11.
Sterilisierte, pasteurisierte, abgekochte oder
zefrorene Milch ist unter der entsprechenden
Bezeichnung aber ohne jeden Zusatz wie
Dauermilch“, „keimfreie Milch“ und der—
gleichen in den Verkehr zu bringen.
Sterilifierte Kur- und Kindermilch, Säug—
lingsmilch, Sanitätsmilch oder sterilisierte
Pilch mit ähnlichen Namen muß mit dem
Datum der Sterilifierung versehen sein.
Unter sterilisierter oder pasteurisierter Milch
ist nur eine Milch zu verstehen, welche in
einem durch den zuständigen Kreisarzt für
leistungsfähig erklärten Sterilifier-Apparat
zweckentsprechend erhitzt wurde.
Der Verschluß der Gefsske niuß bis zum
Verkaufe der Milch unversehrt bleiben.
Sonstige Milchpräparate müssen bezüglich
ihrer Zusammensetzung und ihrer sonstigen
Eigenschaften den Anpreisungen entsprechen.
812.
Andere Sorten als Kuhmilch (Ziegen-Schaf-
 und Eselsmilch) sind als solche zu be—
zeichnen und nach gleichen Grundsätzen zu
behandeln und zu beurteilen
813.
Sogenanntes Gespül und Küchenabfälle, so—
wie andere faulige oder leichtfaulende Gegen—
stände dürfen auf dem Milchwagen nur in
einem von den Milchgefäßen vollkommen ab—⸗
geschlossenen Teile des Wagens und nur in
oerschlossenen Gefäßen mit dichtschließenden
Deckeln mitgeführt werden.
81J.
Die zum Verkauf eingeführte vder sonst seil⸗
gehaltene Milch unterliegt jederzeit der Un—
tersuchung der vom Königlichen Landrat oder
von den Ortspolizeibehörden beauftragten
Organe.
Dieselben sind berechtigt, aus jedem Ge—
fäße Proben bis zu einem Liter behufs der
Untersuchung zu entnehmen, wofür Entschä⸗—
digung in Höhe des üblichen Kaufpreises zu
tten 4t
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.