Im Kreise Saarbrücken-Land empsingen im Monat Januar 1913 Jagdscheine:
Beginn
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Stand
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Schmoller
Lauer Wilhelm
Neff
Piro Oswald
Schuck Fritz
Schmitz Karl
Zchwartz Alfred
Zauer
Schwartz Alfred
Nagel Peter
Schwartz Alfred
Buhl
Utzschneider Albert
Utzschneider Karl
Saarbrücken, den 5. Februar 1918
2. Januar
4.
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bokuuntnuchungen
dder söniglichon Poltzeirehlion.
Die unterm 19. November 1912 angeordnete
Sperrung der Nußbergstraße für den durchgehen—
den Fuhrverkehr wird hiermit aufgehoben.
Saarbrücken, den 1. Februar 1913.
Der Königliche Polizei⸗Direltor.
J. A. Schlesinger
Wegen Ausführung von Kanalisationsarbeiten
wird die, Alleestraße zwischen Waterloo- und Gnuei—
enaustraße bis auf Weiteres für den durchgehen
den Fuhrverkehr polizeilich gesperrt. Die Straßen
sperrung wird durch entsprechende Schilder kennt
lich gemacht. Zuwiderhandlungen werden aus
Grund der 88 58 und 60 der Straßenpolizeiver⸗
ordnung vom 20. September 18902 bestraft.
Saarbrücken, den 3. Februar 10913.
Der Königliche Polizei⸗Direktor.
JIM G*lesinder.
Anstelle des aus dem Staatsdienste ausge—
schiedenen Berginspektors Everdimg haben wir
den Berginspekkor von Hinüber zu Sulzbach—
Saar zum Beisitzer der Spruchkammer Saarbrücken
des Königlichen Knappschafts -Oberversicherungs—
amts zu Bonn ernannt.
Bonn. den 28. Januar 19013.
Königliches Oberbergamt.
Friedhofs⸗ und Begräbnis⸗Ordnung
für die Gemeinde Ludweiler.
Nach Anhörung und unter Zustimmung des Ge—
meinderates wird durch den unferzeichneten Bürger—
meister für den Umfang der, Gemeinde Ludweilen
rolgende Friedhofs- und Begräbnisordnung erloisen:
81.
Der bisherige Friedhof zu Ludweiler wird hier—
mit vom 1. Januar, 1913 ab für geschlossen erklärt
und dürfen von diesem Tage ab auf demselben
fkeine Leichen mehr heigesetzt werden.
82.
Der neue Friedhof ist Eigentum der politischen
Gemeinde und dient zur Aufnahme sämtlicher Leichen
aus der Gemeinde Ludweiler ohne Unterschied der
Konfession der Verstorbenen.
83.
Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Begräb—
niswesens erfolgt durch den Bürgermeister unter Mit—
wirkung der Friedhofskommission, diese wird von
der Gemeindepertretnng gewählt.
84.
Die Beerdigungen finden nach dem Grundplane
tatt und zwar:
a) in Reihengräbern,
bd in FTFamiliengrähern
Major, Reg. Jäg.z. Pf
Oberingenieur
Königl. Oberbergrat
Kaufmann
Wirt
Heneralagent
Brauereibesitzer
Gutsverwalter
Brauereibesitzer
Gutsverwalter
Brauereibesitzer
Major im Sto'
Chep.Regt.
hutsbesitzer
Hhutsbesitzer
Mühlhausen i. Els.
Güdingen
Dudweiler
Tochem a. M., zur Zeit
Völklingen
Bildstock
Ludwigshafen a. Rh.
Ernstweiler
Wintringerhof
Ernstweiler
Hartungshof
Ernstweiler
Zaargemünd
Neunkirchen
Neunkirchen
Sie erfolgen in der Reihenfolge, wie sie beim
Totengräber angemeldet werden, falls nicht durch
»en Bürgermeister ein anderes bestimmt wird, Ab—
gesonderte Plätze für die eine oder andere Religions—
gemeinschaft werden nicht abgegeben
85.
Nach dem vorliegenden Grundplane des Fried—
hofes erhalten die Gräber fortlaufende Nummern,
velche mit jedem Kalenderjahr abschließen. Di:
vährend eines Kalenderjahres entstandenen Gräber
werden mit Tafeln mit aufaeschriebener Jahreszahl
hezeichnet
86.
Bei den Reihengräbern werden besondere Reihen—
elder für Erwachsene und Kinder eingerichtet:
als Kinder gelten Personen bis zum vollendeten
14. Lebensjahre,
J 6 Erwachsene gelten alle Personen über 14
Jahre.
Ausnahmen von der Beerdigung in den be—
reffenden Reihenfeldern können in einzelnen Fällen
vom Bürgermeister gestattet werden.
Für die Leichen Erwachsener müssen die Gräber
1,80 m tief, 2m lang und 1m breit angeleat
verden.
Für Kinderleichen müssen die, Gräber 1,80 mw
ief und entsprechend lang und breit gemacht werden
Zwischen den einzelnen Gräbern ist ein mindestens
I,30 mbreiter Raum frei zu lassen und muß zwi—
chen jeder Grabreihe ein freier Raum von, 0,50
berbleiben. Ueber jeder Leiche muß die Erde
nindestens 1,25 m hoch liegen und außerdem ein
pitzwinkelig festgeschlagener mindestens 0,40 m hohen
Feßhüdgel duf iedem Erabe aufgeföhrt werden.
87.
Die Plätze für die Familiengräher werden von
der Friedhofkommission bestimmt. Sie können nur
n der Größe erworben werden, wie sie angelegt
ind. Weniger als zwei Grabstellen werden über⸗
saupt, nicht abgegeben. Die Apweisung des Zu
Familienbegräbnissen gewünschten Raumes wird bei
»em Bürgermeister nachgesucht.
Verliehen werden, die Familienbegräbnisse auf
o lange, als der Friedhof zur allgemeinen Begräh—
nisstätte dient. Im Falle der Neubelegung erlischt
iedoch das erworbene Vorrecht.
Die Familienbegräbnisse gehen nur auf:
1. die Ehegatten der Berechtigten,
2. die Verwandten in auf- und absteigender Linie.
Geschwister und Geschwisterkinder, Adoptiv- und
Pflegekinder der Berechtiaten oder ihrer Ehe—
gatten,
die Ehegatten der unter 2 bezeichneten Personen
uͤber. Falls juristische Personen zum Erwerh
von Familienbegräbnissen zugelassen werden, ist
der Kreis der Berechtiaten hesonders zu he—
stimmen.
Jede Verfügung des Berechtigten durch Veräuße—
rung oder Abtretung seiner Rechte ist unstatthaft.
Die Familiengrabstätten sind von, dem Erwerber
ofort nach Abschluß, des bezüglichen Vertrages
mindestens mit Bordsseinen einzufafien und ordentlich
uß unterhalten
Mühlhausen i. Els.
Saarbrücken
Saarbrücken
Ludwigshafen a. Rh.
Zweihrücken
Saarbrücken
Zweibrücken
Saarbrücken
Zweibrücken
Zaargemünd
Saargemünd
Der Königliche Landrat.
von Miqnuel.
88.
In jeder Grabstelle darf nur eine Leiche beigesetzt
werden, nur Wöchnerinnen mit den Neugeboreuen
dürfen in einem Sarg beerdigt werden
89.
Die zu eutrichtenden Gebühren werden nach einem
besonderen Tarife festgestellt, welcher dieser Bearäb—
nisordnung angehänat ist.
s 10.
Die Benutzung des Friedhofes zur Beeroigang
hier oder auswärts Verstorbener, welche nicht Orts—
angesessene der Gemeinde Ludweiler sind, kann nur
mit, Genehmigung des Bürgermeisters erfolgen.
Diese Genehwmigung darf nur erxteilt werden, wenn
dn in dem Tarif voragesehenen Gebühren entrichte
ind
811.
.Der Besuch des Friedhofes ist jedermann „*
eh Den Schlüssel hat der Totengräber in Ver—
vahr.
Die Besucher haben auf dem Friedhofe ein der
Würde des Ortes angemessenes Verhalten zu
zeobachten.
Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensiahre
zaben nur unter Aufsicht und Verantwortlichkeit Er—
vachsener Zutritt.
Der Friedhof darf nur durch die Tore betreten
verden. Auf dem Friedhofe zu rauchen, zu fahren
auch mit Fahrrädern), zu reiten und Hunde mitzu—
ühren, ist verboten.
Fexrner ist verboten:
a) Das Abpflücken von Blumen oder Zweigen, so—
wie jede sonstige Beschädigung der Pflanzen,
Denkmäler, Grabsteine, Kreuze. Anlagen und
Gräber.
b) Jeder die Ruhe des Ortes störende Lärm,
c) Das Betreten resp. Besteigen der den Friedkof
umgebenden Mauer, Tore und Zäune.
Kinderwagen dürfen nur mit, ausdrücklicher Er—
aubnis der Aufsichtsbeamten auf, den Friedhof zu—
zelassen werden, Fuhrwerl ausnahmsweise nur mit
Erlgubnis des Bürgermeisters.
Das Verteilen von Druchschriften, abgesehen von
den üblichen Totenzetteln, und das Feilbieten oou
Waren aller Art GBlumen, Kränzen, Lichtern, Ek—
waren ufm) ist auf dem Friedhof nicht gestattet
8 12.
Die Frist für die Wiederbenutzuncg, der Gräber
vird auf 25 Jahre festgeseßzt. Vor Ablauf dieser
Frist darf auf derselben Stelle keine fernere RPoe
xdiqung stattfinden.
813.
Der Totengräber hat ein Register zu führen,
aus welchem sig Vor⸗ und Zuname, Stand, Lebenus—
iiter, Tag des Todes und der Beerdigung, des Be—
zabenen, sowie die Krankheit. an der der Beerdiate
3rrheu ist, eraeben muß
8 14.
Jedes Begräbnis muß mit Angabe, der Slunde,
u welcher dasselbe stattsinden soll, 240 Stunden var—
her der Ortspolizeibehörde oder bei der, von dieser
hezeichneten Stelle angemeldet werden. Die Polizei—
hre iGefunt düg Beadräbnis auf »eine andoör—