8
Dieses Unternehmen wird hiermit zur öffent—
sichen Kenntnis gebracht mit der Aufforderung,
eroaige Einwendungen gegen die neue Anlage
hinnen 14 Tagen schriftlich in 2 Exemplaren bei
dem Unterzeichneten einzureichen oder zu Protokoll
zu geben. Nach Ablauf der vorbezeschneten Frist
knnen Einmendungen mit Erfolg nicht mehr an—
zebracht werden.
Die Zeichnungen und Beschreibungen liegen auf
em Ralhaus, Zimmer Nr. 7, zur Einsicht aus.
Ternine zur mündlichen Eroͤrterung der recht—
eitig erhobenen Einwendungen wird bestimmt auf
Tonnecstas, den 13. Norember 1913,
ro mnlettans 10 Abr,
Die Erörterung wird auf alle Fälle erfolgen,
uch beün Fehlen des Unternehmers oder der
Widerspr nhenden.
—1bach-Saar, den 20. Oktober 19818.
Der Bürgermeister:
Eymaern.
ö—————
Bekanntmachung.
„ur Abschatzung der, zur Verbreiterung und
um ordnungsmäßlgen Ausbau der Riesenstraße in
ßFüdingen' beanspruchten, in der Gemarkung
Südingen, Kreis Sgarbrüden, belegenen, den
Erben der Witwe des Schlossers Georg Krämer,
Zofie, geb. Burgard, zu Brebach, gehörigen
Grundflächen habe ich Verhandlung auf J
Hitttwoch, den 29. Oltober d. Is., nachmittags
34 Uhhr,
an Ort und Stelle anberaumt.
Alle an der Enteignung Beteiligten werden zu
»er Verhandliung hierdurch unter dex Verwarnung
reiaden, daß, beim, Ausbleiben der Geladenen ohne
hreutun die Entschädigung festgestellt und wegen
ren Auszablung und Hinterlegung verfügt werden
vird.
Trier, den 16. Oktober 1913.
der Erteignungskommissar:
Beermann,
Regierungsrat.
BSekannimachung.
„ur Ahschätzung der zum Ausbau der Schul—
traße in Neussheidt beanspruchten, in der Ge⸗
narkung Scheidt, Kreis Saarbrücken, belegenen,
er Ehefrau des Handelsmannes Moses Lipn,
Kosina, geb. Nendel, gehörigen Grundflächen habe
ch Verhandlung, auf
Mittwoch. den 29. Fine d. Is., nachmittags
r,
in Ort und Stelle anberaumt.
Alle an der Enteignung Beteiligten werden zu
»er Verhandlung hierdurch, unter der Verwarnung
zeladen, daß beim, Ausbleiben der Geladenen ohne
hyr Zutun die Entschädigung festgestellt und wegen
d Auszahlung und Hnterlegung verfügt werden
vird.
Trier, den 16. Oktober 1913.
Der Enteranungs lommnsar:
Beermann,.
Regierungsrat.
Ortsstatu
betreffend die Gemeindewasserleitung zu
Eiweiler.
Auf Grund des 8 11 der Gemeindeord—
rung für die Rheinprorinz vom 15. Mai 1856
ind der 88 4, 7, 8 und 90 des Kommunal⸗
ibgabengefetzes vom 14. Juli 1893 wird mit
Zustimmung des Gemeinderates für die
Wasserleitung zu Eiweiler fsolgendes Orts—
tatut erlassen:
81.
Jedes Grundstück, auf welchem ein zum
dauernden Aufenthalt von Menschen be—
timmtes Gebäude errichtet ist oder errichtet
vird, muß, sobald die Straße, an der es liegt,
mit einem Wasserleitungsrohr versehen ist, an
die Gemeindewasserleitung angeschlossen wer—⸗
den
8 4.
Jedes derartige Grundstück muß für sich
zine Anschlußleitung besitzen, mehrere Grund⸗—
sttücke dürfen an eine Zuleitung nicht ange—
ichlossen werden. Ausnahmen können vom Ge—
neinderat im Einverständnis mit dem Bürger—
neister zugelassen werden
Für die zur Zeit der erstmaligen Inbe—
riebsetzung der Wasserleitung vorhandenen
ßebäude wird der Anschluß an das Rohrnetz
»on dem Hauptrohr auf dem nächsten Wege
iach dem inneren Hauptabschlußhahn oder
Vassermesser auf Kosten der Gemeinde herge—
tellt. Diese Bestimmung gilt mit der Ein—
chränkung, daß der Hauptabschlußhahn oder
Wassermesser nicht weiter als 1 Meter hinter
der dem Hauptrohr zunächst liegenden Außen—
nauer des Gebändes angebracht wird.
Die Kosten der Anschlußleitung zum Haupt—
abschlußßgahn vder Wassermesser, soweit diese
mehr als 1 Meter hinter der dem Hauptrohr
zunächst liegenden Außenmauer des Gebäudes
angebracht werden, trägt der Grundstückseigen—
ümer.
Nach erfolgter Inbetriebsetzung der Wasser—
eitung sind die Kosten der Anschlüsse einschl.
Wassermesser für neuhergestellte Gebäude bezw.
ieuanzuschließende Grundstücke vom Hauptrohr
ib vom Grundstücksbesitzer zu tragen. Die An—
chlüsse dürfen aber nur durch die Gemeinde
isgeführt werden.
Die sämtlichen von der Gemeinde herge⸗
tellten Anschlußleitungen bleiben Eigentum
der Gemeinde
Zu der Wasserleitungseinricztung im Innern
»er Gebäude dürfen nur Röhren aus wver—
inktem Schmndeeisen in einer Weite von nicht
deniger als 20 ꝛm und als Zapf- und Ab—
perrhähne nur Riederschraubventilhähne ver—
vendet woerden.
Die Leitungen sind in stetigem Gefälle nach
»em Hauptabsperrhahn unter Vermeibung von
ruft⸗- und Wassersäcken anzulegen, sodaß die
reitungen bei Frostwetter vollständig entleert
verden können.
An den dem Frost ausgesetzten Stellen
nssen die Leitungen ausreichend umhüllt
—
8
ote Herstellung, Unterhaltung und Aus⸗
esserung der Leitungen im Innern der Ge—⸗
ude, vom Wassermesser ab, lieat dem Eigen—
ümer des Grundstücks o
Die Gemeinde ist berecchtigt, aber nicht ver—
oflichtet, die inneren Leitungen daraufhin zu
yrüfen und zu überwachen, ob sie den ge—
sebenen Bestimmungen entsprechen, den von
her Gemeinde beauftragten Personen muß des—
salb jederzeit der Zutritt zu dem mit Wasser—
eitung versehenen Grundstücken und Räumen
gestattet werden. Vorschriftswidrige Anlagen
nüssen auf Aufforderung des Bürgermeisters
n kürzester Frist entfernt, Mängel ebenfalls
ingesäumt abgestellt werden
Der Grundstücksbesitzer hat alle von ihm
in der Anscantßleitung, vom Hauptrohr bis zu
»em inneren Hauptabsperrhahn bezw. zum
Vassermesser wahrgenommenen Fehler sosort
em Bürgermeister oder dem Gemeindevor—
teher anzuzeigen. Die Folgen der Unter—
assung treffen den säumigen Grundstücksbe—
itzer.
—26
Die Kosten der durch Frost und Feuer ver—
irsachten Beschädigungen sind vom Grund—
tücksbesitzer zu tragen
48.
Oem Grundstüch sesitzer ist es untersagt,
Vasser aus der Leitung an Andere, worunter
edoch Mieter und Nutznießer des Gebäudes
zder Grundstückes nicht zu verstehen sind, ab—
ugeben. Fahrlässige oder mutwillige Ver—
seudung des Wassers ist verboten.
Während eines Brandes ist jeder an die
Vasserleitung angeschlossene Grundstücebe—
itzer verpflichtet, seine Leitung den öffent—
ichen Löscheinrichtungen unentgeltlich zur Ver—
ügung zu stellen. Er hat keinen Anspruch
zuf Schadenersatz, wenn eine Unterbrechung
er Wasserlieferung stattgefunden oder wenn
r Wasser in nicht genügender Menge erhalten
at.
8 10.
Das Wasser wird nur nach Walsermessern
bgegeben. Diese werden von der Gemeinde
sjeliefert und durch ihre Beauftragte im Keller—
eschoß, wo ein solches nicht vorhanden ist in
inem frostfreien Raum des Erdgeschosses, auf⸗
estellt. Veränderungen und Ausbesserungen
in den Wassermessern dürfen ebenfalls nur
surch Beauftragte und auf Kosten der Ge—
neinde ausgeführt werden. Die Kosten der
urch Frost, Feuer und durch eigenes Vor—
chulden des Gebäudebesitzers oder seiner Haus—
enossen notwendig werdenden Ausbesserungs—
irbeiten sind von ihm zu tragen.
Vor dem Wassermesser — in der Richtung
uf das Seaiptrohr — und bis zu einer Ent—
ernung von 4 Mieter hinter dem Wassermesser,
ürfen an der Leitung keine Veränderungen
worgenommen, insbesondere keine Zapfhähne
ind Abzweigleitungen andgebracht werden
Wird ein Wassermesser schadhaft und zeigt
r einen unverhältnismäßig geringen oder
——
etzterer nach dem Verbrauch des vorhergehen—
ven Vierteljahres sestzusetzen.
Ergeben sich auf diese Weise Bedenken über
zie Richtigkeit der Angaben des Wassermessers,
vo wird er geprüft und bei Feststellung grober
Ungenanigkeiten durch einen anderen ersetzt.
die Kosten der Abnahmeprüfung und Wieder—
inschaltung des Wassermessers sind, wenn die
Zrüfung vom Gebäudebesitzer beantragt war,
ich aber die Richtigkeit des Wassermessers er—
seben hat, vom Gebäudebesitzer zu tragen.
31
Für jeden Wasseranschluß ist eine viertel—
ährliche Anschlußgebühr von 6,00 Mk. zu ent⸗
ichten, wofür in diesem Zeitraum 12,50 chm
Vasser geliefert werden. Für jedes chm mehr
ind 0,48 Mk. zu bezahlen.
Die Anschlußgebühr wird auch erhaben
venn kein Wagßser verbraucht worden ist.
Nur wenn ein Wasßseranschluß ein volles
kalenderjahr nicht benutzt worden ist, wird
ie Anschlußgebühr nicht erhoben, bezw. so—
beit erhoben, wieder zurückerstattet
81
Die Wassergebühren werden vierteljährlich
rhoben, nac em vorher durch einen Beguf—
ragten der meinde die Feststellung des
untnommenen Wassers stattgefunden hat und
iber die zu zahlenden Beträge dem Grund—
tücks⸗ bezw. Gebäudebefiher von der Gemeinde—
asse ein Anforderunaszettel zugestellt worde
1
1.
Innerhalb 14 Tagen nach Zustellung des
Anforderungszettels spätestens aber glaichgeitig
nit der Bezahlsung der Gemeindesteuern sind
ie Wassergebühren an die Gemeindekasse zu
ntrichten. Rückständige Gehühren und sanstige
nsuf Grund dieses Statuts vom Gebäude- bezw.
ßrundstücksbesitzer zutragende Kosten werden
m Weigerungsfall im Verwaltungszwangsver—
ahren beigetrieben. NAußerdem ist die Ge—
neinde befugt, säumigen oder unpfändbaren
zahlern die Wasserentnahme zu entziehen.
Geht ein Gebäude bezw. Grundẽitück in das
Eigentum eines Anderen über, so hat der bis—
herige Eigentümer rechtzeitig vorher dem
ßbürgermeister oder Gemeindevorsteher davon
chriftlich Auzeige zu machen, er bleibt aber
ner Gemeinde für die im Vierteljahr fälligen
VLassergebühren und für allen ihr aus der
tichtbefolgung der Vorschriften dieses Statuts
twa erwachsenden Schrden haftbar
414
In allen Fällen, in welchen zwischen der
zemeinde und den Gebäude- bezw. Grund—
tücksbesitzern über die Auslegung öder Be—
immungen dieses Statuts Meinungsver—
hiedenheiten entstehen, entscheidet der Kreis—
usschuß mit Ausschluß des Rechtsweges end—
ülti
8 13.
Das Drisstatut tritt nach ersolgter Ge—
ehmigung durch den Kreisausschuß mit de—
Tag seiner Verkündigung in Kraft.
Heusweiler, den 19. Zuli 1913.
Der Bürgermeister:
Meyer.
RK. A. Nr. 4344.
Genehmigt. Beschluß vom 8. September
8. Is.
Saarbrücken, den 22. September 1918.
Der Kreisausschuß.
Siegel.) J. V.: Eichert.
Polizeiverorduung
zur Durchzührung des für die Gemeinde
siweiler erlassenen Ortsstatuts betreffend
die Gemeindewasserleitung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über
ie Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und
»es 8 144 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 80. Juli 1883 wird
ür den Umfang der Gemeiude Eiweiler vor—
ehaltlich der Genehmigung des Herrn Regie
ungspräsidenten hinsichtlich des Strafmaßes
me8 10 nachstehende Polizeiverordnung er—
asfen;*
Jedes Grundstück, auf weschem ein zum
auernden Aufenthalt von Menschen bostimm—
es Gebäude errichtet ist oder errichtet wird,
nuß, sobald die Straße, an der es liegt, mit
inem Wasserleitungsrohr versehen ist, an die
vemeindewmasierleitung augeschlossen werden.
82.
Jedes derartige Grundstück muß für sich
ine Auschsußleitung besitzen, mehrere Grund—
tücke dürsen an eine Zuleitung nicht ange—
chlofsen werden.
8 33.
Die Verpflichtung, den Anschluß an die
ßemeindewasserleitung zu bewirken, liegt den
ẽigentümern der Grundstücke ob. Zum An—
chluß an die Gemeindewasserleitung ist die
ssenehmigung der Ortspolizeivehörde schriftlich
inzuholen und die Ausführung der Gemeinde
regen Erstattung der Koiten zu übertragen
Veral. 895
9 27*
Zu der Wasserleitungseinrichtung im In—
nern der Gebäude dürfen nur Rähren aus ver—
jinktem Schmiedeeisen in einer Weite von 20
am und als Zapf- und Absperrhähne nur Nie—
erschraubventilhähne verwendet werden.
Die Leitungen sind in stetigem Gefälle nach
vem Hauptabsperrhahn unter Vermeidung von
Luft- und Wassersäcken anzulegen, sodaß die
deitungen bei Frostwetter vollständig entleert
verden können.
An den dem Frost ausgesetzten Stellen müs—
en die Leitungen ausreichend umhüllt werden
Den von der Gemeinde mit der Revision
der. inneren Leitungen beauftragten Personen
nuß jederzeit der Zutritt zu den mit Wasser—
eitung versehenen Grundstücken und Räumen
zestattet werden
86.
Der Grundstücksbefitzer hat alle von ihm
in der Anschlußleitung vom Hauptrohr bis
u dem inneren Hauptabschlußhahn bezw. zum
VLassermesser wahrgenommenen Fehler sosort
em Bürgermeister oder Gemeindevorsteher
nzuzeigen
37.
Dem Grundstücksbesitzer ist es untersagt,
Vasser aus der Leitung an Andere, worunter
edoch Mieter oder Nutznießer des Gebäudes
»der Grundstücks nicht zu verstehen sind, ab—
ugeben.
Fahrrlässige oder mutwillige Vergeudung
»es Walsers ist verboten
5.
Während eines Brandes ist jeder an die
Lafterleitung angeschlossene Erundstücksbesiter
erpflichtet, seine Leitung den öffentlichen
öscheinrichtungen unentgeltlich zur Verfügung
u itellen
An den für die Abgabe des Wassers an die
vbrundstüctseigettümer von der Gemeinde ge—
cierten und durch ihre Boeauftragten einge—
nuten Wassermefsern dürsen Veränderungen
uind Ausbesserungen ebenfa!!s nur durch Be—
uftragte der Gemeinde ausgeführt werden.
Vor dem Wassermesser — in der Richtung
ruf das Sauptrohr — und bis zu einer Ent—
ernung von 1Meter hinter dem Wassermeier
dürsen an der Leitung keine Veränderungen
aprgensmmen, insbesondere keine Zapfhähne
und Aßbrzweiclzitungen anczbracht werden.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
dieser Verordnuug werden, sosern nach den Ge—
etzen nicht eine höhere Strafe eintritt, mit
seldsteafe bis zu 30 Mk., im Unvermögens—
alle mit Haft bis zu drei Tagen bestraft.
Hensweiler, den 19. Juli 1913.
Tie Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister:
Maner.
— —
. C. 5846.
Benehmigt hinsichtlich des Strafmaßes in 8 10
Trier, den 9. Oktober 1913.
Der Regierungs-Präsident:
J. A.: von Gyldenfeldt.
Ortsstatut
betreffsend die Gemeindewasserleitung zu
Hirtel.
Auf Grund des 8 11 der Gemeiudeord—
ung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856
ind der 88 4, 7, 8 und 90 des Konmunal⸗
wWgabengesetzes vom 14. Juli 1898 * ru
Zustimmung des Gemeinderates end
Wasserleitung zu Hirtel folgendes ⸗
»rlassen;
VW24
Zedes Grundstück, auf weichem ein zum
uerndenz Aufenthalt von Nenschen be—
stimmtes Gebaude Lrrichtet ist oder errichtet
wird, muß, sobald die Straße, an der es liegt,
mit einem Wasserleitungsrohr verschen ist, an
die Gemeindewasserleitung angeschloffen wer—
Jen
82.
Jedes derartige Grundstück muß für sich
zine Anschlußleitung besitzen, mehrere Grund
tücke dürfen an eine Zuleitung nicht ange—
chlossen werden. Ausnahmen können vom Ge—
neinderat im Einverständnis mit dem Bürger
neister zugelassen werden
Für die zur Zeit der erstmaligen Inbe—
triebsetzung der Wasserleitung vorhandenen
Bebäude wird der Anschluß an das Rohrnetz
von dem Hauptrohr auf dem nächsten Wege
nach dem inneren Hauptabschlußhehn pder
Wassermesser auf Kosten der Gemeinde herge—
stellt. Diese Bestimmung gilt mit der Ein—
schränkung, daß der Hauptabschlußhahn vder
Wassermesser nicht weiter als 1 Meter hinter
der dem Hauptrohr zunächst liegenden Außen—
nauer des Gebäudes angebracht wird.
Die Kosten der Anschlußleitkung zum Haupt-—
Wschlußßahn oder Wassermesser, soweit diese
mehr als 1 Meter hinter der dem Hauptrohr
zunächst liegenden Außenmauer des Gebäudes
angebracht werden, träat der Grundstüdseigen—
tümer.
Nach erfolgter Inbetriebsetzung der Wasser—
leitung sind die Kosten der Anschlüsse einschl.
Wassermesser für neuhergestellte Gebüude bezw.
neuanzuschließende Grundstücke vom Hauptrohr
ab vom Grundstüdsbefitzer zu tragen. Die An—
schlüsse dürsen aber nur durch die Gemeind⸗
ausgeführt werden.
Die sämtlichen von der Gemeinde herge—
tellien Anschlußleitungen bleiben Eigentum
der Genteinde
—
Zu der Wasserleitungseinrichtung im Innern
der Gebäude dürsen nur Röhren aus ver—
zinktem Schmiedeeisen in ciner Weite von nicht
veniger als 20 mm uund als Hapf⸗- und LAb⸗
sperrhähne nur Niederschranhnentilhähne ver—
vendet werden.
Die Leitungen sind in stetigem Gefälle nach
dem Hauptabsperrhahn unter Vermeidung von
Luft- und Wassersäden anzulegen, sodaß die
Leitungen bei Frostwetter voliständig entleert
werden können.
An den dem Frost ausgesetzten Stellen
müssen die Leitungen ausreichend umhüllt
merdert
8
Die Herstellung, Unterhaltung und Aus—
hesserung der Leitungen im Innern der Ge—
häude, vom Wassermesser ab, liegt dem Eigen—
tümer des Grundstücks ob.
Die Gemeinde ist berechtigt, aber nicht ver—
pflichtet, die inneren Leitungen daraufhin zu
vrüfen und zu überwachen, ob sie den ge—
gebenen Bestimmungen entsprechen, den von
zer Gemeinde beguftragten Versonen muß des⸗—
halb jederzeit der Zutritt zu dem mit Wasser—
eitung versehenen Grundstücken und Räumen
jgestattet werden. Vorschriftswidrige Anlagen
müssen auf Aufforderung des Buͤrgermeisters
in kürzester Frist entsernt, Mängel ebenfalls
ungesäumt abgestellt woeden
80.
Der Grundstücksbesitzer hat alle von ihm
in der Anschlußleitung, vom Hauptrohr bis zu
dem inneren Hauptabsperrhahn bezw. zum
Wassermesser wahrgenommenen Fehler sofort
dem Bürgermeister oder dem Gemeindevor⸗
fteher auzuzeigen. Die Folgen der Unter⸗
lassung treffen den süumitgen —B
ßker
Die Kosten der durch Frast und Feuer rer⸗
ursachten Beschüdigungen sind vom Grur d⸗
tückszbesitzer zu tragen
8.
Dem Grundstücksbesißer ist es untersagk,
Wasser aus der Leitung an Andere, worunter
edoch Mieter und Nutzuießer des Gebäudes
der Erundstückss nicht zu verstehen sind, ab—
zugeben. Fahrtässige oder mutwillige Ver—
Zeudung des Wassers ist verhoten
Während eines Brandes ist jeder au die
Wasserleitung augeschlossene Grundstücebe—
sitzer verpflichtet, seine Leitung den öfsent—
lihen Löscheinrichtungen unentgeltlich zur Ver—
fügung zu stellen. Er hat keinen Auspruch
auf Schadenersatz, wenn eine Unterbrechung
der Wasserlieferung statracfunden vder wenn
or Wasser in nicht genügender Monge erhalten
—V
Das Wasser wird nur nach Wassermessern
bgegeben. Diese werden von der Gemeinde
zeletert und durch ihre Begquftragte im eller⸗
geschoß, wo ein solches nicht vorhanden ist in
uem frostfreien Raum des Erdgeschosses, auf⸗
estellt. Veränderungen und Ausbesserungen
n den Wassermessern dürfen ebenfalls nur
durch Beauftragte und auf Kosten der Ge—
neinde ausgeführt werden. Die Kosften der
zurch Frost, Feuer und durch eigenes Ver—
chulden des Gebäudebesitzers oder seiner Haus—
genossen notwendig werdenden Ausbesserungs«
arbeiten sind von ihm zu tragen.
Vor dem Wassermesser — in der Richtung
auf das Hauptrohr — und bis zu einer Ent—
ernung von 1 Moter hinter dem Wassermesser,
dürfen an der Leitung keine Veränderungen