es eingestellten Sarges und der Erdoberfläche
nindestens 0,90 mubetragen.
Zwischen je zwei Einzelgräbern ist eine
krdschicht, je nach der Bodenbeschaffenheit, von
,80- 0,50 m Dicke, zwischen den Grabhügeln
in Zwischenraum von etwa 0,30 meBreite zu
assen. Der Abstand der Grabreihen hat
nindestens 0, 40 m zu betragen. Ueber dem
hrab ist ein Hügel aus der dem Sargraum ent⸗
prechenden Erde aufzuwerfen.
Keine Grabstelle darf zunächst vor Ablauf
von 25 Zahren von Neuem benutzt werden.
9
Denkmäler, Grabsteine, Kreuze ꝛe. köunen
uuf den Gräbern unter Berücksichtigung des
Allignements angebracht werden. Die Ein⸗
assungen müssen bei großen Gräbern 2,20 m
ang und 1m breit, bei Kindergräbern 1,40 w
ang und 0,70 w breit angelegt werden.
Pflanzungen auf den einzelnen Grabstellen
ind ebenfalls gestattet, jedoch ist das Putzen
ver Gräber an Sonn- und gesetzlichen Feier⸗
agen verboten. Unkraut, Steine und anderer
Abraum von Gräbern darf nur an den dazu
estimmten Stellen niedergelegt werden.
89.
ODie Angehörigen, der Verstorbenen welche
denkmäler, Grabsteine oder Kreuze auf den
Bräbern errichten lassen, haben auch für ord—
rungsmäßige Erhaltung derselben Sorge zu
ragen. Gegenstände, welche durch ihren Ver—
all die Ordnung und Würde des Friedhofs
erletzen, können von der Kirchengemeinde be—
eitigt werden.
Ebenso müssen übermäßig groß gewordene
Sträucher und Bäume derart beschnitten wer—
»en, daß sie die Anlagen auf den benachbarten
ßräbern nicht schädigen können.
8310.
Der Totengräber soll den Friedhof immer
erschlossen halten, der Besuch desselben muß
edoch den Verwandten der daselbst ruhenden
Toten stets gestattet werden. Kinder haben
rmur unter Aufsicht von Erwachsenen Zutritt.
8 11.
Den religiösen Feierlichkeiden bet den Be⸗
rdigungen hat der Totengräber in einem ent⸗
prechenden Anzuge beizuwohnen. In Ver—⸗
jinderungsfällen darf er sich niemals durch
stinder oder weibliche Personen vertreten
assen.
8 13.
Sobald ein Leichenzug auf dem Friedhof
ingekommen ist, darf ein zweiter den letzteren
richt betreten, vielmehr muß solcher sich außer⸗
alb desselben solange still aufhalten, bis die
uerst begonnene Feierlichkeit beendigt ist. Das
zeim Eintreffen eines Leichenzuges auf dem
Friedhofe etwa anwesende Publikum hat sich
vaährend der Begräbnisfeierlichkeit in ange⸗
nessener Entfernung zu halten.
8 18.
Es ist verboten:
1. Der Eintritt in den Friedhof auf eine
andere Art, als durch die vorhandenen
Türen,
das Mitbringen von Hunden,
das Abpflücken von Blumen oder Zweigen,
owie jede sonstige Beschädigung der
ßflanzungen, Anlagen und Gräber,
eder die Ruhe des Ortes störende Lärm
ind jedes mit seiner Wuͤrde nicht ver⸗
rägliche VBerhalten und
das Besteigen und Betreten der Fried⸗
vfsumwaͤhrung.
8 14.
Die Friedhofs⸗ und BegräbnisOrdnung
wm 20. ZJebruar 1899 wird hiermit aufge⸗
oben.
Heusweiler, den 20. August 1913.
Die Polizeiverwaltung.
Der Buürgermeister:
Mayer.
XXXXXXC
Auf Grund der 88 8 und 6 des Gesetzes
ber die Polizeiverwaltung vom 11. März
8560 wird für den Umfang der Gemeinde
heusweiler folgende Polizeiverordnung er⸗
assen:
Einziger Paragraph
Zuwiderhandlungen gegen die Be⸗
timmungen in den 88 12 und 183 der Fried⸗
jofs⸗ und Begräbnis-Ordnung für den katholi—
chen Friedhof zu Heusweiler vom heutigen
Tage werden mit Geldstrafe bis zu 9 Mk.,
m Unvermögenssfalle mit verhältnismäßiger
haft geahndet.
Hensweiler, den 20. August 1913.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister?
Maher.
Friedhoss⸗ und Begraäbnis⸗Orduung
nur den katholischen Friedhoß zu Holzs
Es ist ein Grundplan von dem Friedhofe
anzufertigen, in welchem die auf dem Begräb—
nispsatze anzubringenden Gräber mit fort⸗
aufenden Nummern eingezeichnet werden.
dedes Grab ist ebenfalls mit einer Nummer
in dauerhafter Bezeichnung zu versehen, welche
rjenigen des Grundplanes zu entsprechen
jat. Außerdem ist ein Register einzurichten,
wus welchem sich der Name, das Lebensalter
er Tag des Todes und der Beerdigung des
begrabenen, sowie im Falle der Tod an einer
ansteckenden Krankheit oder auf unnatürliche
Weise eingetreten ist, die Art der letzteren er—
weben.
4.
der Friedhof erhält drei Abteilungen, von
velchen die eine zur Beerdigung der Leichen
von Erwachsenen, die zweite für die Leichen
er Kinder und die dritte als Familienbegräb—
Asstãätte bestimmt in
9 B.
Die Beerdigungen finden nach der Reihen—
olge statt, wie sie beim Totengräber ange⸗
neldet werden.
84.
Als Grenze zwischen Erwachsenen und
dindern wird bestimmt, daß die Leichen von
zersonen, welche das vierzehnte Lebensjahr
vllendet haben, zu den Erwachsenen, die
deichen von Personen unter 14 Jahren zu den
Zindern zu rechnen sind
4
Y
Fuür den Friedhof ist ein Totengräber an⸗
zestellt, welchem vor Beerdigung der Leichen
ie Angehörigen derselben den vom Standes⸗
eamten ausgestellten Totenschein zu übergeben
jaben. Der Totengräber hat das Anfertigen
uind sorgfältige Zufüllen der Gräber zu be—
orgen. Das Zufüllen derselben darf erst nach
heendigung der religiösen Feierlichkeiten, so—
ern nicht, wie zum Beispiel bei Epidemien,
zom Bürgermeister Ausnahmen gestattet wer—
ven, erfolgen.
86.
Jedes Grab darf nur eine Leiche enthalten,
ait Ausnahme der Fälle, in welchen eine
Nutter und ihr neugeborenes Kind mitsammen
eerdigt werden
87
Bei fsämtlichen Gräbern (Erwachsenen wie
dindern) muß die Grabtiese mindestens 1,88
n, die Entfernung zwischen dem höchsten Punkt
des eingestellten Sarges und der Erdoberfläche
nindestens O0,90 m betrogen.
Zwischen je zwei Einzelgräbern ist eine
Erdschicht, je nach der Bodenbeschaffenheit, von
, 390,50 w Dicke, zwischen den Grabhügeln
in Zwischenraum von etwa 0,30 wm Breite zu
lassen. Der Abftand der Grabreihen hat
nindestens O0, 4ab m zu betragen. Ueber dem
ßrab ist ein Hügel aus der dem Sargraum ent⸗
prechenden Erde aufzuwerfen.
Keine Grabstelle darf zunächst vor Ablauf
on 25 Jahren von Neuem benutzt werden.
AI
Denkmäler, Grabsteine, Kreuze ꝛe. können
wnuf den Gräbern unter Berücksichtigung des
Illignements angebracht werden. Die Ein—
assungen müssen bei großen Gräbern 2,20 m
ang und 1 w breit, bei Kindergräbern 1,40 m
ang und 0,70 m breit angelegt werden.
Pflanzungen auf den einzelnen Grabstellen
ind ebenfalls gestattet, jedoch ist das Putzen
er Gräber an Sonn⸗ und gesetzlichen Feier—⸗
agen verboten. Unkraut, Steine und anderer
Abraum von Gräbern darf nur an den dazu
eftimmten Stellen niedergelegt werden.
u*
Die Angehörigen der Verstorbenen, welche
)enkmäler, Grabsteine oder Kreuze auf den
räbern ertichten lassen, haben auch für ord⸗
ungsmäßige Erhaltung derselben Sorge zu
ragen. Gegenstände, welche durch ihren Ver⸗
all die Drdnung und Wurde des Friedhofs
erletzen, kLoönnen von der stirchengemeinde be⸗
eAtigt werden.
Ebenso müssen übermäßig groß gewordene
träucher und Bäume derart beschnitten wer⸗
en, daß sie die Anlagen auf den benachbarten
dräbern nicht schädigen kEönnen
810.
Der Totengräber soll den Friedhof immer
erschlossen halten, der Besuch desselben muß
edoch den Verwandten der daselbst ruhenden
doten stets gestattet werden. Kinder haben
mur unter Aufsicht von Erwachsenen Jdutritt.
9 u
Den religibsen Feierlichkeliten bei den Be⸗
rdigungen hat der Totengräber in einem ent⸗
prechenden Anzuge beizuwohnen. In Ver—
sinderungsfällen darf er sich niemals durch
kinder oder weibliche Personen vertreten
assen.
g 12.
Sobald ein Leichenzug auf dem Friedhof
ngekommen ist, darf ein zweiter den letzteren
licht betreten, vielmehr muß solcher sich außer⸗
alb desselben solange still aufhalten, bis die
uerst begonnene Feierlichkeit beendigt ist. Das
eim Eintreffen eines Leichenzuges auf dem
zriedhofe etwa anwesende Publikum hat sich
oährend der Begräbnisfeierlichkeit in ange—⸗
nessener Entfernung zu halten.
z 13
Es ist verboten:
Der Eintritt in den Friedhof auf eine
andere Art, als durch die vorhandenen
Türen,
das Mitbringen von Hunden,
das Abpflücken von Blumen oder Zweigen,
owie jede sonstige Beschädigung der
bpflanzungen, Anlagen und Gräber,
eder die Ruhe des Ortes störende Lärm
und jedes mit seiner Würde nicht ver—
rägliche Verhalten und
das Besteigen und Betreten der Fried—
wrsumwährung.
8 14.
Die Friedhofs- und Begräbnis-Ordnung
om 18. Oktober 1902 wird hiermit aufge—
oben.
Heusweiler, den 20. August 1913.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister
Maher.
Polizeiverordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes
ber die Polizeiverwaltung vom 11. März
850 wird für den Umfang der Gemeinde
zdolz folgende Volizeipverordnung erlafsen
51.
Buwiderhandlungen gegen die Be—
timmungen in den 88 12 und 13 der Fried—
ofs⸗ und Begräbnis-Ordnung für den katholi
chen Friedhof zu Holz vom heutigen
kage werden mit Geldstrafe bis zu 9 Mtr,
m Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger
haft geahndet.
8 2.
Die den gleichen Gegenstand betreffende
Zolizeiverordnung vom 18. Oktober 1902 wird
jiermit aufgehoben.
Heusweiler, den 20. August 1913.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister:
Mayer.
RPolizeiverordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes
iber die Polizeiverwaltung vom 11. März
850 und des 8 144 des Gesetzes über die all⸗
emeine Landesberwaltung vom 30. Juli 1889
odird mit Genehmigung des Herrn Regierungs
Lräsidenten hinsichtlich der Höhe des Straf—
naßes im 8 3 für den Umfang der Gemeinde
deusweiler folgende Polizei-Verordnung
rlafsen
Eine Straße oder ein Straßenteil ist im
Szinne des 8 1 des Ortsstatuts vom 26. Februar
908 als für den öffentlichen Verkehr und
»en Anban fertiggestellt zu erachten, wenn
1. die Straße mindestens an einem Endpunkt
au eine für den öffentlichen Verkehr und
den Anbau bereits fertiggestellte Straße
angeschlossen ist;
die zur Straße gehörigen oder nach
Naßgabe der Straßenfluchtlinien in die
Ztraße fallenden Grundstücksflächen frei⸗
zelegt und der Gemeinde übereignet sind“
die Straße der vorgeschriebenen Höhen
inlage und den Fluchtlinien gemäß aus—
gjebaut und der Fahrdamm mittels
Pflasterung besestigt oder mit einer
nindestens 2w0 Sentimeter hohen Pack
age aus brauchbarem, festem Steinmate
ial und einer mindestens 10 Zentimeter
sohen festgewalzten Decklage aus Hart—
teinkleinschlag von 4525 Zentimeter Korn⸗
zröße versehen, sowie mit einer minde—
tens 2 Zentimeter starken Sandichicht ab⸗
zedeckt ist;
die Entwässerungsanlagen mit gepflaster⸗
en oder steinernen Abflußrinnen oder
interirdischer Entwässerung versehen, die
rforderlichen Wasserdersorgungsanlagen
ind die ortsübliche Beleuchtung herge—
tellt sind;
an beiden Seiten der Straße erhöhte
Bbürgersteige angebracht sind, die mit
dartsteinpflaster, Zementbeton oder an⸗
derem von der Gemeindevertrerung und
zer Baupolizeibehörde für jede Straße
hesonders zu bestimmendem Material zu
Xfestigen lind.
832.
VBorstehende Vorschriften sind auch für den
usbau bereits vorhandener, öffentlicher Feld⸗
ind anderer Wege und Umwandlung derselben
n Ortsftraßen maßgebend.
g 2.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmun⸗
en dieser Polizeiberordnung werden unbe⸗
chadet der Befugnis der Polizeiverwaltung,
wn ben Zwangsmitteln des 8 132 des Landes⸗
erwaltungsgesetzes vom 30. Zuli 1883 Ge⸗
wrauch zu machen, mit Geldstrafen bis zu 30
Nark. im Unvermbögensfall mit verhältnis⸗
näßiger Haft bestraft. Diese Strafe trifft
owohl den Bauherrn als auch die von ihm
nit der Vanausführung Beauftragten
8 4.
Die Polizeiverordnung tritt am dritten
Tag nach Ablauf desjenigen Tages in Kraft,
in welchem das die Verkündigung enthaltende
kreisblatt ausgegeben worden ist.
8 5.
Die den gleichen Gegenstand betreffende
Bolizeiverordnung vom 26. Februar 1908 wird
ufgehoben.
Heusweiler, den 3. Oltober 1913.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister:
Mahber
Polizeiverordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes
iber die Polizeiverwaltung vom 11. März
850 und des 8 144 des Gesetzes über die all⸗
zemeine Landesverwaltung vom 30. Zuli 1888
vird mit Genehmigung des Herrn Regierungs—
ßräsidenten hinsichtlich der Höhe des Straf—
naßes im 8 8 für den Umfang der Gemeinde
53013 folgende Polizei-Verordnung erlassen.
J
Eine Straße oder ein Straßenteil ist im
zinne des 8 1 des Ortsstatuts vom J. März
909 als für den öffentlichen Verkehr und
»en Anbau fertiggestellt zu erachten, wenn
1. die Straße mindestens an einem Endpunkt
an eine für den öffentlichen Verkehr und
den Anbau bereits fertiggestellte Straße
angeschlossen ist;
die zur Straße gehörigen oder nach
Maßgabe der Straßenfluchtlinien in die
Straße fallenden Grundstücksflächen frei—
jelegt und der Gemeinde übereignet sind;
ie Straße der vorgeschriebenen Höhen⸗
imnlage und den Fluchtlinien gemäß aus—
Jebaut und der Fahrdamm mittels
Pflasterung befestigt oder mit einer
nindestens 20 Zentimeter hohen Pack—
age aus brauchbarem, festem Steinmate—
ial und einer mindestens 10 Zentimeter
when festgewalzten Decklage aus Hart—⸗
— —
neinkleinschlag von 4428 Zentimeter Korn⸗
größe int sowie mit einer minde⸗
slens 3 Zentimeter starken Sandschicht ab⸗
gedeckt ist;
die Entwässerungsanlagen mit gepflaster⸗
ten oder steinernen Abflußrinnen oder
unterirdischer Entwäfsserung versehen,
rihen Wasserversorgungsanlagen
n e ortsubli rge⸗
stellt sind; liche Beleuchtung herg
an beiden Seiten der Straße erhöhte
Bürgersteige angebracht find die nut
dartsteinpflaster, Zementbeton oder an⸗
erem von der Gemeindevertretung und
der Baupolizeibehörde für jede Straße
besonders zu bestimmendem Material zu
hefestigen find.
82
Vorstehende Vorschriften sind auch für den
Ausbau bereits vorhandener, öffentlicher Feld—
und anderer Wege und Umwandlung derselben
in Ortsstraßen maßgebend
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmun—
zen dieser Polizeiverordnung werden unbe—⸗
chadet der Befugnis der Polizeiverwaltung,
»on den Zwangsmitteln des 8 132 des Landes—⸗
zerwaltungsgesetzes vom 90. Juli 1883 Ge—
»rauch zu machen, mit Geldstrafen bis zu 30
Mark, im Unvermögensfalle mit verhältnis—
näßiger Haft bestraft. Diese Strafe trifft
owohl den Bauherrn als auch die von ihm
nit der Bauausführung Beauftragten.
8 2.
Die Polizeiverordnung tritt am dritten
Tag nach Ablauf desjenigen Tages in Kraft,
in welchem das die Verkündigung enthaltende
streisblatt ausgegeben worden ist.
8 3.
Die den gleichen Gegenstand betreffende
Polizeiverorduung vom 21. Mai 1909 wird
rufgehoben.
Heusweiler, den 3. Oktober 1913.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister
Mayer.
Sekanntrnachnug.
deber das Gehöft der Kal. Berginspektion «
u Grube Dudweiler ist, nachdem bei einem ver—
mdeten Shwein Ausbruch der Roslafseusbe tier—
irztlicherleits festgestellt wurde, die Sperre ver—
vängt und sind die erforderlichen Schußzmakregelr
ingeordnet worden.
Dudweiler, den 8. Oltober 1913.
Die Poliꝛei⸗ Vwa ltutg.
Der Bürgermeister:
Jost.
Bekauutmachung.
Der Schmiedemeister Johann Schuck zu
Bildstock, Illingerstraße 16, beabsichtigt
hinter seinem Wohnhause in der neuerbauten
Werkstätte in Flur 3 Parzelle 960,9 der Go—
meinde Friedrichsthal zwei Riemenhämmer
and einen Federhammer aufzuftellen.
Dieses Vorhaben wird hiermit zur öffent⸗
lichen Kenntnis gebracht:
L mit der Aufforderung etwaige Einwendun⸗
zen gegen die Ausführung der beabsich⸗
igten Anlage binnen 14 Tagen, vom
Tage der Ausgabe des diese Bekannt⸗
nachung enthaltenden Amtsblattes an ge⸗
rechnet, bei dem Unterzeichneten schrift⸗
ich in 2 Exemplaren pder zu Protokoll
anzubringen;
mit der Verwarung, daß nach Ablauf
dieser Frist Einwendungen in dem Ver—
sahren nicht mehr angebracht werden
Bnnen und
mit dem Bemerken, daß Zeichnungen und
Beschreibungen auf dem Büro des hiesi⸗
gen Bürgermeisteramtes zu Jedermanns
Einsicht offen liegen.
Zur mündlichen Erörterung der rechtzeitig
erhobenen Einwendungen wird Termin auf
dienstag, den 1J4. November 1913,
Bormittags 10 Uhr,
ruf dem hiesigen Bürgermeisteramte anbe⸗
raumt, mit der Eröffnung, daß im Falle des
Ausbleibens des Unternehmers oder der Wider⸗
prechenden gleichwohl mit der Erörterung
twaiger Einwendungen wird vorgegangen
verden.
Friedrichsthal, den 13. Tktober 1918
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Bekanntmnachutg.
Die Herren Mitglieder des Gemeinderats
verden zur Erledigung der nachstehend ver—
zeichneten Angelegenheit auf Dienstag, den
21. ds. Mts. nachmittags 4 Uhr in die Aula
der Realschule hiermit eingeladen:
Autrag der Betriebsgesellschaft der Vo—
pelius schen und Wentzel'schen Glashütten
auf Vereinbarung wegen der Zahlung
der besonderen Gemeinde-Gewerbesteuer.
Uebernahme der unteren Tunnelstraße
und von Wegestreifen in der Gartenstraße
zu Bildstock in das Eigentum der
Gemeinde.
Gesuch der Königl. Berginspektion VII
zu Heinitz um Erlaubnis zur Einsührung
eines Hauskanals in den Straßenkanal
u Bildstod.
Besuch der Ortskrankenkasse Friedrichsthal
um gemeinschaftliche Beschaffung eines
krankentransportwagens
Vasfserversorgung der Wohnungen der
Rfähler-⸗Stiftung.
Besuch der Baufachausstellung in Leipzig
durch den Gemeindebaumeister.
Mietung eines Stalles für Schuldiener
Lindemann zu Bildstock.
vesuch von Witwe August Jenal zu
zisdstock um Erlaß von Stenen