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rates durch den unterzeichneten Bürgermeister für
den Umfang der Gemeinde Großrosseln folgende
Friedhofs⸗ und Begräbnisordnung unter Auf—
hebung aller früheren Bestimmungen erlassen:
X
Der Friedhof in Großrosseln, welcher Kigen—
um der“ Zipilgemeinde Großrosseln ist, dient zur
Aufnahme“ sämtlicher Leichen aus der „Gemeinde
Großrosseln, ohne Unlerschied der Religion der
Verstorbenen
82.
Der Friedhof zerfällt in zwei Abteilungen, von
welchen die eine zur Beerdigung der Leichen ver—
sloörbener katholischer, die andere zur Beerdigung
verstorbener ebangelischer Christen dient. J
Der größere katholische Teil des Friedhofes ist
wieder in 4 Teile geteilt, von denen 3 zur Be—
erdigung der Leichen Erwachsener, der 4. Teil zur
Beerdigung der Leichen von Kindern bestimmt ist.
Die Familien-Begräbnisstätten werden beider—
seits der Querwege je nach Bedarf angeordnet
83.
Nach dem vorliegenden Grundplane des Fried
hofes erhalten die Gräber fortlaufende Nummern,
welche mit jedem Kalenderjahr abschließen. Die
während, eines Kalenderjahres entstandenen Grä—
ber werden mit Tafeln mit aufgeschriebener Jahreszahl
bezeichnet, Auf jedem der konfessionellen Teile
ist für die Erwachsene- und Kinderabteilung je
eine hesondere Nummerfolge zu führen.
8 4.
Der Totengräber hät ein Register zu führen,
aus welchem sich Vor⸗ und Zuname, Stand,
Lebensalter, Tag des Todes und der Beerdigung
des Begrabenen, sowie die Krankheit, an der der
Beerdiale verstorben ist, ergeben muß.
85.
Die Beerdigung findet auf den einzelnen Ab—
teilungen, des Friedhofs nach der Reihenfolge statt,
wie sie beim Totengräber angemeldet werden, wo—
bei der Friedhofsplän genau einzuhalten ist.
86.
Als Grenze zwischen Erwachsenen und Kindern
wird bestimmt, daß die Leichen von Personen,
welche das 14. Lebensjahr vollendet, zu den Er—
wachsenen, die Leichen von Personen unter 14
Jahren zu den Kindern zu rechnen sind-8
7.
Für den Friedhof ist ein Totengräber ange—
tellt, welchem vor Beerdigung der Leichen die
Angehörigen derselben den vom Standesbeamten
ausgestelllen Totenschein zu übergeben haben. Der
Totengräber hat, das Anfexrtigen und sorgfältige
Füllen der Gräber zu besorgen. Das Zufüllen
derselhen darf erst nach Beendigung der religiösen
Feierlichkeiten, sofern, nicht, wie, z. B. hei Epide—
mien, vom Bürgermeister Ausnahmen gestattet wer—
den,. erfolgen. Der Totengräber erhält für das
Ausschachten und Zufüllen des Grabes die in
dem beigefügten Tarife festgesetzten Sätze. Für
die Instandhaltung, der Wege und Anlagen des
sdholes wird eine hesondere Gehühr nicht be—
o
88.
Jedes Grab darf nur eine Leiche enthalten mit
Ausnahme der Fälle, in welchem eine Mutter und
ihr neugeborenes Kind mitsammen beerdigt werden
Die Leichen auswärtiger Personen können nur
mit Genehmigung des Bürgermeisters auf dem
Friedhofe Platz finden, falls vorher eine Gebühr
von 10,00 Mark für die Leiche eines Erwachsenen
und, eine solche hon 10,00 Mark für die eines
Kindes an die Gemeinde gezahlt wird.
89.
Bei Gräbern von Erwachsenen, muß die
Grabtiefe mindestens 1,80 , bei Kindern
1,630 m Entfernung zwischen dem höchsten Punkt
des eingestellten Sarges und der Erdoberfläche
mindestens 0,90 mebetragen.
Zwischen je zwei Einzelgräbern ist eine Erd—
schicht je nach der Bodenbeschaffenheit von 0,80
bis 0,50 m Dicke, zwischen Grabhügeln ein Zwischen—
raum von etwa 0,30 mm Breite zu lassen.
Der Abstand der Frabreihen hat mindestens
2, 40 m zu betragen. Ueber dem, Grabe ist ein
Hügel aus der dem Sargraum entsprechenden Erde
aufzuwerfen.
Keine Grabstätte darf, zunächst vor Ablauf von
25 Jabren von neuem benutzt werden.
8 10.
Denkmäler, Grabsteine, Kreuze ꝛc. können, auf
den Gräbern unter Berücksichtigung des Aligne—
ments angehracht werden. Die Einfassungen müssen
———
und bei Kindergräbern 1.40 mlona und 0760 *8
hreit angelegt werden.
Pflanzungen auf den einzelnen Grabstellen sind
ebenfalls gestattet, jedoch, ist das Instandsetzen
der Gräber an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
verboten. Unkraut, Steine und anderer Abraum
von Gräbern dürfen nur an den daazu bestimmter
Stellen niedergeleoat werden
8 11.
Die Angehörigen der Verstorbenen, welche Denk—
mäler, Grabsteine oder Kreuze auf den Grähern
errichten lassen, haben auch für ordnungsmäßige
Erhaltung derselben Sorge zu tragen. Gegen—
tände, welche durch ihren Verfall die Ordnung
und die Würde des Friedhofes verletzen, können
von der Gemeinde beseitigt werden.
Ebenso müssen übermäßig groß gewordene
Sträucher und Bäume derart beschnitten werden,
daß sie die Anlagen auf den benachbarten Gräbern
nicht schädigen können.
8 12.
Der Totengräber soll den Friedhof immer ver—
schlossen halten. Der Besuch desselben muß jedoch
den Verwandten der daselbst ruhenden Toten stets
gestattet werden. Kinder haben nur unter Aufsicht
don Erwachsenen Zutritt.
8 13.
Den religiösen Feierlichkeiten bei den Be—
erdigungen hat der Totengräber in einem ent—
sprechenden Anzug beizuwohnen. In Behinderungs—
fällen darf er sich niemals durch Kinder oder
weibliche Versonen vertreten lassen.
8 14.
Sobald ein Leichenzug auf dem Friedhof au—
gekommen ist, darf ein zweiter den letzteren nicht
betreten, vielmehr muß solcher sich außerhalb des—
selben solange still aufhalten, bis die zuerst be—
gonnene Feierlichkeit beendigt ist. Das beim Ein—
treffen eines Leichenzuges auf dem Friedhofe an—
wesende Publikum hat sich während der Begräb—
sseerlüwlecden in angemessener Entfernung 3u
nbten
8 15.
Den Fuhrleuten ist es untersagt, durch Leichen—
züge zu fahren; sie müssen vielmehr anhalten, bis
dieselben an ihnen vorüber sind.
Es ist verboten:
1. Der Eintritt in den Friedhof auf eine andere
Art als durch die vorhandenen Türen.
2. Das Mithringen von Hunden.
3. Das Abpflücken von Blumen und Zweigen,
sowie jede sonstigen Beschädigungen der Pflan—
zungen, Anlagen und Gräber.
Jeder die Ruhe, des Ortes störende Lärm
und jedes mit seiner Würde nicht verträgliche
Verhalten und
5. Das Besteigen und Betreten der Friedhofs—
umwehrung.
5. Das Rauchen auf dem Friedhofe.
Grosßrosseln, den 10. Oktober 1912.
Der VBürgermeister:
M MPoller.
Polizei⸗Persrdnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1859 wird
für den Umfang der Gemeinde Großrosseln fol—
ronde Polizeiperordnung erlassen:
Einziger Paragraph.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der
88 10, 11, 14 und 15 der Friedhofs- und Begräb—
nisordnung für den Friedhof der Gemeinde Groß—
rosseln vom heutigen Tage werden mit Geldstrafen
bis zu 9 Mark. im Unvermögensfalle mit ver—
zältnismäßiger Haft zeahndet.
Grokrosseln, sen 10. Oktober 1012.
Die Polizei⸗Verwaltung.
Der Bürgermeister:
W. Poller.
Tarif
zur Friedhofs- und Begräbnisordnung der Ge
meinde Großrosseln vom 10. Oktober 10912.
A. Gebühren für den Totengräber.
Der Totengräber erhältz
1 Für ein Reihen- oder Familiengrab eines Er—
vachsenen 6,00 Mark. Für das zweite Fa—
miliengrab 8 Mark.
2. Für ein Reihengrab eines Kindes 3,00 Mark.
3. Für ein Grab eines nicht Ortsangesessenen:
a) Erwachsenen 6,00 Mark;
b) Kindes 8,00. Mark.
Diese Gebühren sind unmittelbar an den Toten—
gräber zu entrichten.
B. Gebühren für die Gemeinde.
1. Für ein Reihengrab eines nicht Ortsangesessenen
sind zu zahlen 10,00 Mark.
2. Für ein Familiengrab:
Größe J. für 2Leichen 120 Mark,
I,4 * 240
2* III, 32 6 2 360 2
Für jede weitere Leiche mehr 503
Die Grabstellen erhalten folgende Abmessungen:
Größe J — 1,60 — 3,00 m
II — 83,20 — 3,00 m
— 3830 — 360 3
Diese Gebühren sind sofort an die Gemeinde—
kasse in Ludweiler zu entrichten.
Grokrosseln, den 10. Oktober 1912.
Der Bürgermeister:
W. Voller.
In der heutigen Gemeinderatssitzung wurde
orstehende Ordnung genehmigt.
Grokrosseln, den 10. Oktober 1912.
Die Gemeindevertretung.
Unterschriften
Genehmigt! Verfügung des Kreisausschusses zu
SZaarbrücken vom, 23. Dezember 1912.
Für die richtige Abschrift!
Ludweiler. den 23. Januar 1013.
Der Bürgermeister:
W. Poller.
Zekanntungchung.
Infolge Ausbruchs der Schweineseuche habe ich
über das Gehöft des Bergmanns Christian Wagner
zu Clarenthal die Sperre verhängt.
GHersweiler (Saar), den 28. Januar 1013.
Die Polizei⸗Verwaltung.
Der Bürgermeister:
A. Müller.
niglie.
huͤbr uigee
Belanntnnahung.
Wegen Ausführung von Kanalisationsarbeiten
verden die Straße „An der Mühle“ zwischen Feld—
traße und „Zur Mühle“, die Kochstraße und die
Neugeländstraße zwischen Hohenzollern? und Guten—
dergstratze bis auf Weiteres für den durchgehenden
Fuhrverkehr, polizeilich gesperrt. Die Straßen—
perrung wird durch entsprechende Schilder kennt—
ich gemacht. Zuwiderhandlungen werden, auf
Hrund der 88 58 und 60 der Straßenpolizei-Ver
»rdnung vom 20. September 1902 bestraft.
Saarbrücken, den 28. Januar 10183.
Der Königliche Polizei-Direltor.
J. MN Schlesinger.
Saarbrücken, den 3. Februar 1913.
Der Königl. Landrat:
von Miquel.
J
J
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5 — 9 g 38 F 343 9*
Aufkflärung über Bonuillon-Würfel!
In letzter Zeit ist hin und wieder versucht
vorden, dem Publikum die Meinung beizubringen,
daß Bouillon-Würfel keinen Zusatz von Fleisch—
Extrakt zu enthalten brauchten. Bouillon aber ist
Fleischbrühe, deshalb ist es selbstverständlich, daß
n einem Bouillon-Würfel auch der wertvollste
Stoff der Fleischbrühe — die Extraktivstoffe des
Fleisches bezw. Fleisch-Extrakt — enthalten
ein muß. Dieser Begriff ist so klar, daß an seiner
Verdunkelung nur, Fabrikanten Interesse haben
önnen, deren „Bouillon-Würfel“ mit, wirklicher
Fleischbrühe genau so viel zu tun haben, wie
der bekannte „falsche Hase“ mit dem richtigen
Hasenbraten!“
Die von uns in den Handel gebrachten OXO
Bouillon-Würfel enthalten neben anderen, zu einer
zuten Fleischbrühe nötigen Zutaten in erster Linie
das erforderliche Quantum Fleisch-Extrakt
ind geben deshalb durch Auflösung, in kochendem
Wasser eine Bouillon, die nicht nur im Geschmack,
ondern auch in der Güte und in ihren Wir—
kungen auf den Körper einen Ersaß der hausge—
machten bildet.
Wir bitten alle Verbraucher von Bouillon-Wür—
jeln, im eigenen Interesse auf den Namen „OXO“
zu achten; sie sind dann stets sicher, für ihr
Geld ein vollwertiges, unter streng hygienischen
Bedingungen hergestelltes Produkt zu erhalten.
Liebia Gesellschaft m. b. H. Köln.
bözre
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685 Fac; g
4
a0
Betriftt: Vepeteigepungen.
Bei Geschâftsaufgabe, Verlegung, Wegzusg,
Sterbefall ete. empfehle ich mich zur Abhaltung
von freiwilligen Versteigerungen bei
cünst. Beding. und sofort. Abrechnung.
oseph Kann, ddtfionator, däarbrübßenl.
Nenumarbkt 10. Vorbhesprechungen kaostenlos