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Amiliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken verbunden wit Oeffentlichem Anzeiger, hgerausgegeben vom Königlichen Landratsamt Saarbrügen.
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cFernsprecher der Druckerei; Nr. 1184 (Aut Saarbrlden) 39. Jehrgang.
Ar. 41.
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umogungon ver doptroshetorgen.
Auf den Vericht vom 14. August 1913 will
Ich der Gemeinde Fechingen im Landkreise
Zaarbrücken auf Grund des Gesetzes vom 11.
Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) hierdurch das
stecht verleihen, das zur Ausführung der ge⸗—
blanten Kläranlage für die Gemeinde Fechingen
»rforderliche Grundeigentum im Wege der Ent⸗
iguung zu erwerben. 2 Pläne und 1 Ver—
nessungs-Register folgen hierbei zurück.
Rad Homburg v. d. H. den 23. August 1913.
gez. Wilhelm R.
und aufbewahrt und schließlich an den Eigen⸗ ist vor allen Dingen ein Herabstürzen des
ümer zurückgeschickt werden. Apparates zu vermeiden.
Zu diesem Zweckee seien folgende Vorschrif⸗ Der Apparat ist nunmehr unter Vermeidung
en gegeben, von deren strenger Befolgung aller unnötigen Erschütterungen in einem
richt nur der Wert der Aufzeichnungen, son⸗ trockenen, nicht zu warmen Raum aufzube—
nern auch die Höhe der an den Finder zu wahren, bis er entweder abgeholt wird, oder
ahlenden Belohnung abhängt. bis eine für seinen Rücktransport mit der
Die Ballons sind mit entzündlichem Vost bestimmte Kiste eintrifft in welcher sih
hafe, Wasferftoff oder Leuchtgas gefüllt und gähere Anweisungen sowie Fragebogen be—
nüssen deshalb fern vom Feuer gehalten wer— finden, der tunlichst genau auszufüllen ist.
en. Besteht die Hülle derselben aus Papier, An dem Ballon oder am Apparate findet
o zerreiße man sie, um das Gas entweichen man einen Briefumschlag, der die Adresse ent—
u kassen. Bei Stoff- oder Gummihüllen binde dält, an welche sobald als irgend möglich
nan den Ballon auf, richte die Oeffnung nach unter genauer Angabe der Nummer des
ben und entleere das Gas durch Drücken. Apparates, des Namen und Wohnortes des
hne den Stoff viel zu zerren oder zu reiben; Finders, sowie des nächsten Postamtes eine
anach wickle man ihn glatt zusammen. elegraphische Depesche abzuschicken ist.
Wird ein Ballon bemerkt, der noch in der Der Finder resp. der Ablieferer des Appa—
zuft fliegt, so gehe man ihm nach und suche “ates erhält eine Belohnung von 5 Mk., in
unächst den an ihm hängenden Apparat auf— zesonderen Fällen, wenn die Bergung beson—
ufinden, der in einem Kaͤstchen oder Körbchen ders schwierig oder zeitraubend war, aber
eckt, und ihn vor Beschädigung zu sichern. nehr. Außerdem werden alle notwendigen
zesonders vermeide man, den Apparat hart Auslagen zurückerstattet. Im Falle einer mut—
nzufassen vder mit den Fingern in ihn villigen Beschädigung eines Apparates oder
ineinzugreifen. Ehe man ihn abschneidet, uines Versuches, den Schutzkasten an irgend
ichere man den Ballon gegen das Davon- üner Stelle zu öffnen, wird nicht nur keine
fiegen, indem man ihn irgendwo festbindet, Velohnung gezahlt, sondern auch noch ein
zis sein Gas entleert ist. Versahren wegen Sachbeschädigung eingeleitet
Gummiballons, welche meist einen Durch— werden.
nesser von 1 bis 8 Meter haben, pflegen in Die Ballons, Apparate und alles Zubehör
»er Höhe zu platzen und lassen dann den sind „fiskalisches Eigentum“.
Apparat mittels eines Fallschirmes zur Erde 2. Die zu demselben Zwecke benutzten
riedersinken; gewöhnlich bedeckt dieser den Drachen haben meist die Gestalt eines vier—
Ipparat, oder er hängt in einem Baum fest, »ckig offenen, aus Holz- oder Metallstäben be—
bährend der Apparat unter ihm hängt, oder tehenden Kasten, der teilweise mit Stoff be—
aim Erdboden liegt. Bei dem Herunterholen klleidet ist.
Da die Drachen mittels eines dünnen
Stahldrahtes emporgelassen werden, kommt es
gelegentlich vor, daß ein kürzeres oder län—
geres Stück solchen Drahtes an dem Drachen
hängt. Besinden sich in der Nähe elektrische
Straßenbahnen mit oberirdischer Stromzu—
seltung und liegt die Möglichkeit vor, daß der
Drachendraht mit dem elektrischen Starkstrom—
Draht in Berührung kommt, so ist jedes Er—
zreifen des ersteren mit bloßen Händen oder
Perühren mit unbedeckten Körperteilen sorg—
fältig zu vermeiden; man wickle deshalb ein
dickes trockenes Tuch um die Hände, ehe man
den Draht angreift.
Ist der Drachen bei starkem Winde noch
in schneller Bewegung, so versnche man mit
aller Vorsicht. den nachschleifenden Draht
schnell um einen festen Pfahl oder einen
Baum umzuschlingen. Dasselbe gilt auch für
zinen Ballon, welcher eine Leine oder ein
sabelstück nachschleift.
In dem Falle, daß sich Streitigkeiten über
den Anspruch auf die Belohnung oder aus
inderen Gründen ergeben, wird das König—
liche Landratsamt hierüber entscheiden.
Die Polizei- und Gemeindebehörden wer—
den ersucht, der sachgemäßen NAusführung obiger
VBorschriften die tunlichste Foörderung und Un—
terstützung zu teil werden zu lassen und ganz
zesonders durch Belehrung und gelegentliches
zutes Beispiel dabei mitzuwirken, daß diese
vichtigen und von allen Kulturnationen be—
riebenen Experimente von Erfolg begleitet
verden.
Trier, den 8. Juni 10913. I. A. 4447
Der Regierungs-Präsident.
J. A.: Schrakamp.
Für die Minister der öffentlichen Arbeiten
ind des Junern.
agez. v. Falkenhahn.
Au die Minister der öffentlichen Arbeiten und
des Innern.
Dem Vorstande der Rosen- und Gartenbau—
Ausstellung in Forst (Lausitz) ist die Erlaubnis
rteilt worden, in Verbindung mit der Aus—
tellung eine öffentliche VPerlosung von
Vertgegenständen zu veranstalten und die
ose — 290 600 Stück zu je 1Mk. — in der
zauzen Myönarchie zu vertreiben. Zur Aus—
pielung gelangen 3469 Gewinne im Gesamt—
orrte von 60900 Mk.
verlin. den 17. September 1913.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage: v. Herrmann.
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u e amsen
Der Herr Oberpräsident der Rheinprovinz
jat durch Erlaß vom 27. Juni ds. Is. G.
Nr. 254) der Niederlassung der armen Dienst—
nügde Jesu Christi in Neunkirchen, Kreis Ott—
veiler, die Erlaubnis erteilt, zum besten der
Niederslassung im Jahre 1914 eine einmalige
dauskollekte bei den katholischen Be—
vohnern der Regierungsbezirke Coblenz und
Trier abhalten zu lassen.
Mit der KCinsammluug der Kollekte sind
olgende Personen beauftragt worden:
i. Heinrich Siebertz in Cöln, Höhle 16,
2. Michsel Tives in Cöln, Riehlerstr. 17,
z. Wilhelm Blissenbach in Cöln, kleine
Witschgasse 3,
NRichard Huber in LCöln, Brüsselerstr. 24,
. Fwald Weber in Berg-Gladbach,
J. Jafkob Cremer in Euskirchen, Unitas—
traße 94,
»Joh. Zak. Drenk in Kirschdaum b. Neuen⸗
ohr,
Anton Schmitz in Ensen b. Eukkirchen,
). Joh. Dillenburg in Sohren (Hunsrück),
O9. Adam Serff in Kreuznach, Kinscherstr. 23,
1. Michel Bambach in Saarbrücken,
Mügelsberg 5,
2. Johann Gietzen in Hirschfeld b. Sohren,
3. Joseph Limbach in St. Wendel, Luisen—
straße.
4. Pet. Jos. Jen nich es in Krekel, Post Urft,
5. Peter Maher in Krekel, Post Urft,
6. Joh. Pitzen in Ruvperathb. Münstereifel,
7. J. A. Breuer in Strauch, Kr. Montijoie,
18. Pet. Denkel in Andernach, Scharstr. 7,
19. Johann Jung in Sohren,
20. Pet. Meinhard in Bärenbach b. Sohren,
21. Peter Disl Imann in Sohren,
22. Franz Reis in Endenich b. Bonn,
23. Wilhelm Kunz in Sohren,
24. Georg Großjean in Geislautern bei
Völklingen.
25. Jakob Groß in M.Gladbach.
Trier, den 24. September 1913. J. A. 7457
Der Regierungs-Präsident.
J. A: Schrakamb.
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Im Kreise Saarbrücken-Land empfingen im Monat September 1913 Jagdscheine:
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1. Oktober Sander Johann
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. den 6. Oktober 1913
1. Septbr.
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zgl. Hilfsjäger
Dherjäger, Kl. A, 4. K.
Jäger⸗Bat. 8
zpediteur
dechtsanwalt
daufmann—
ahnarzt
zal. Schichtmeister
Najor im Königs-J.R
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chreiner meister
Zürovorsteher
bostdirektor
zaiserl. Poliz⸗Kommiss.⸗
Anwärter
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Anwãrter
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Mülhausen i. Els.
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Der Königliche Landrat:
pon Miquel.
Gemäß 85 der Anweisung für die VLokalbeobachter in Reblausangelegenheiten in
der Rheinprovinz vom 14. Juli 1890 (Sammlung der Reblausgesetze S. 89 bringe ich nach—
tehend das Verzeichnis der Lokalbeobachter zur Kenntnis der weinbautreibenden Bevölkerung.
Die Herren Bürgermeister werden ersucht, das Verzeichnis in ortsüblicher Weise in
hren Gemeinden bekannt zu machen.
Saarbrücken, den 10. Oktober 1913
Die als Haustrunk hergestellten Getränke
dürfen nur in einem Haushalt des Herstellers
berwendet oder ohne besonderen Entgelt an
die in seinem Betriebe beschäftigten Personen
zum eigenen Verbrauch abgegeben werden.
Zuwiderhandlungen gegen die vorgenannten Be—⸗
timmungen werden auf Grund des 829 Ziffer 2
und8, 80, des zit. Gesetzes mit Geldstrafe bis zu
30, Mk. oder mit Haft bis zu 6 Wochen bezw. mit
heldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bestraft.
Saerbaücken, den 3. Oktober 1013.
Der Königliche Polizei⸗Direktor.
J. A.: Schlesinger.
Der Königliche Landrat
J. V.: von Schroeter.
——heohachter in Reblausangelegenheiten.
Verrdeifyro
Der zum Vize- und Deputy-Konsul der Ver—⸗
inigten Staaten von Amerika in Barmen er—
tiannte Julius Festner ist zufolge Erlasses
»es Herrn Ministers der auswärtigen Ange—
egenheiten vom 13. ds. Mts. in dieser Amts—
igenschaft anerkannt und zugelassen worden.
Trier, den 26. September 1913. J. A. 7573
der Regierungs-Präsident.
J. A.: Schrakamp.
Bekanntmachung,
betreffend
Beuachrichtigung und Anleitung über die Be—
jandlung von Luftballons oder Drachen und
zugehörigen Apparaten, welche aufgefunden
werden.
Bum Zwecke wissenschaftlicher Erforschung
er höheren Luftschichten läßt man kleinere
»der größere mit Gas gefüllte Luftballons
telgen, oder auch Drachen vom Winde empor⸗
jeben, welche Instrumente tragen, die selbst⸗
ätige Aufzeichnungen über die Temperatur,
Aie Feuchtigkeit, die Windstärke usw. ausführen.
da diese Ballons usw. zu klein sind, um
MNenschen tragen zu können, so wird voraus—
zesetzt, daß sie — von verständigen Leuten
sefunden — in zweckmäkiger Weise hehandelt
8
*
*
2
Zu⸗ ur
Vor
Wohnort
Bezeichnung des Beobachtungsbezirks,
Namen der Gemeinden oder der Gemeinde
oder des Teiles einer Gemeinde
zekauntnnachung.
ODie Polizeiverordnung betr. die Inpn ehuug,
er Gebäude, Straßen und Plätze vom 1. 4. 13
dird demnächst zur strengen Durchsührung kommen.
Der 82 der vorgenannten Polizeiverordnung be—
agt das Folgende: Ueber die einem Hause zu
sebende Nummer entscheidet die Könialiche Volizei—
Direktion.
Jeder Hauseigentümer ist verpflichtet, sein Haus
mit einem,. Hausnummerschilde, welches einem in
zer Polizei-Direktion ausgelegten Modelle ent«
prechen muß, zu versehen, das Schild in ord«
ungsmäßigem Zustande zu, erhalten und im Bex
arfsfalle zu erneuern. Die Nummer ist hiernach
ei ein⸗ und, zweistelligen Zahlen auf, einem 10 em
—
telligen Zahlen auf einem 10 —m hohen un
14 em breiten Schilde gleicher Art mit blaue
Antergrund, in weißen, 6.5 em hohen, im Grund«
trich 1,5 em starken grabischen Ziffern en
ẽf5s wird deshalb im Interesse der Hausbesitze
iegen, wenn sie das Notwendige zur vorgeschrie—
zenen Numerierung ihrer Gebäude schon ietzt ver«
inlassen.
—Saarbrücken, den 3. Oktober 1918.
Der Königliche Polizei⸗Direktor.
J. An: Schlesfinger
1.Grün Joseph Gärtner
Kleinblitters⸗
dorf
Gemeinde Kleinblittersdorf,
Auersmacher,
Rilchingen⸗-Hanwoeiler,
Bischmisheim,
Bliesransbach,
Bübingen
Huppert 5
Saarbrücken 3,
Schillerstr. 8
gnnnack
bosnno uüngen
ij ihg gi at
dor ßönigten Dohzoisirgßtzl.
Bekanntmachung.
In Ausführung des Reichsweingesetzes vom 7.
Ipril 1908 wird hiermit eea 8 öffent⸗
ichen Kenntunis gebracht:
iGemäß 83 des Gesetzes ist die Absicht der
en vdenedee Most oder
Veinen, der zuständigen Behörde, das ist der
Hemeindevorstand, anzuzeigen. Die Zuckerung
arf, nur in der Zeit vom Beginn der Wein⸗
e bis zum 31. Dezember jeden Jahres vor⸗
enommen werden. In der Zeit vom 1. Of—
ober bis 31. Dezember darf sie bei I9
zuckerten Weinen früherer Jahr;
Jänzge nachgeholt werden. Die Zuckerung darf
iur innerhalb der am Weinbau beteiligten Ge—
ziete vorgenommen werden.
Die Anzeigen über die Zucdkerung neuer und
rüherer Jahrgänge haben mittelst der vor—⸗
jeschriebenen Formulare zu erfolgen.
Wer Wein gewerbsmäßig in-Verkehr bringt,
st verpflichtet, der zuständigen Behörde, das
it der Gemeinde-Vorstand, die Herstellung von
zaustrunk unter Angabe der herzustellenden
Nenge und der zur Verarbeitung bestimmten
toffe anzuzeigen; die Herstellung kann durg
lnordnung der Ortspolizeibehörde beschränk
der Unter besondere Aufsichkt destellt werder