38 F — D — 3
—— eT E —31147
— — J35 ——5 1* 2 * J —5—
—2* “ 23 J 9 r⁊ 9 9 3 — —2 — 1 0
—* 5
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken verbunden mit Oeffentlichem Anzeiger, herausgegeben vom Königlichen Landratsamt Saarbrücken.
LZebdaktlon des aichtamtlichen Zelen
brux and Berlas von C beur
n Saardrücken (Druckort Vottliugenn
der Abonnenentbpreit für dat
kreihblatt berraͤgt jährlich WMark.
Awlrib vel den Rostanstalten b Mt.
2
espaltene Zeile oder dertu
„0 Rfa., bei wiederholler Anfnahn
io 96 Rachlab. Sqhluß der Zaltretcs⸗
mnahme far hie jeden Venng
che inenbe Tazaabe ielinna
—— —— CC
Aur. 37. Fernsprecher der Geschäftsflelle Bahndofftrabe do) Nr. 2030 (Amt Saartrucken. Montag, den 15. September 1913. Veralveher der Dynderel: Ne Ilgt dn Doarbelcem 39. Jahrgang.
— —* — — —
3h espnzszn 3
enntagerugen ger Zonrusbehöruel.
Ankauf votcziheiger Truppendienstpferde
3 793.
1. Zum Ankauf von warmblütigen voll—
ährigen Reit- und Zugpferden sollen im
Rtegierungsbezirk Trier die nachbezeichneten
zffentlichen Märkte abgehalten werden:
am 1. Ottober, 8 V. Saarlouis.
am 3. Oktober, 8Se V. Trier.
2. Die Pferde sind in mäßigem Umfange
ür Kavaäallerie, in der Hauptsache für Feld—
artillerie und Train bestimmt.
3. Beim Ankauf werden die Ansorderungen
zugrunde gelegt, die für den Remonteankauf
maßgebend sind; mit Rücksicht auf die große
Zahl der für den sofortigen Truppengebrauch
erforderlichen Pferde wird allgemein ein
icharfer Maßstab angelegt werden.
Es werden nur Pferde angekauft im Alter
von fünf bis zu zehn Jahren und in einer
Größe von 1,52 mubis 1,66 m Stockmaß (ohne
Eisen gemessen).
Von diesen Alters- und Größengrenzen
wird nicht abgewichen werden. Pferde, die
erst M/zzjährig sind, oder bei denen das Zahn—
alter Zweifel zuläßt, müssen daher zurückge—
wiesen werden. Tragende Stuten sind vom
Ankauf ausgeschlossen.
Nur ausnahmsweise und für die Kavallerie
zürfen auch gut entwickelte vierjährige Pferde
jsenommen werden. Tragende Stuten sind vom
Ankauf ausgeschlossen.
4. Die angekauften Pferde werden sofort
abgenommen und den Truppenteilen unmittel⸗
bar überwiesen. Die Bezahlung erfolgt gegen
Quittung bar oder mittels Schecks.
5. Pferde mit Mängeln, die gesetzlich den
Kauf rückgängig machen, sind vom Verkäufer
gegen Erstattung des Kaufpreises, der Trans—
»ort⸗ und sonstigen Kosten zurückzunehmen,
oesgleichen solche Pferde, die sich binnen 45
Tagen nach dem Ankaufstage als Klophengste
erweisen und Stuten, deren Trächtigkeit nach—
träglich festgestellt wird. Da dies häufig erst
im vorgeschrittenen Stadium möglich sein wird,
nuß vor dem Verkauf gedeckter Stuten gewarnt
werden
Ddie gesetzliche Gewährsfrist wird für
»eriodische Augenentzündung auf 28 Tage, für
dehltkopfpfeifen auf 21 Tage verlängert. Mit
Ktücksicht auf die durch die Zurücknahme für
den Verkäufer entstehenden Unkosten wird
mpfohlen, die Pferde vor dem Verkauf be—
sonders auf Roaren eingehend zu untersuchen.
Zur Anzeige von dem Mangel eines
Pferdes ist nicht nur die Kommission, die es
jgekauft hat, sondern auch jede andere Stelle
der Heeresverwaliung berechtigt, also auch dear
Truppenteil, dem das Pferd überwiesen
6. Verkäufer, die Pferde vorführen, die
hnen nicht eigentümlich gehören, müssen sich
gehörig ausweisen können.
7. Der Verkäufer ist verpflichtet, jedem ver—
auften Pferde eine neue, starke rindlederne
Trense mit glaättem, starkem, einfach ge—
»rochenem Gebiß und eine neue Kopfhalfter
»on Leder- oder Hanf mit zwei mindestens 2
Meter langen Stricken unentgeltlich mit—
zugeben.
8. Die Verkäufer werden ersucht, die
Schweife der Pferde nicht übermäßig zu be—
ichneiden und die Schwanzrübe nicht zu ver—
ürzen.
9. Vorstehende Ankaufsbedingungen gelten
inngemäß auch für nicht öffentliche Märkte.
Berlin, den 14. Juli 1913. I. B 5454.
Kriegsministerium. Remonte-Inspektion.
gez. Haack.
8
nn aprr, khunmtngtungen
1966 9i —
es nutthen eghrunz-Prusstonton.
Bekanntmachung,
betreffend
Benachrichtigung und Anleitung über die Be—
zandlung von Luftballons oder Drachen und
zugehörigen Apparaten, welche aufgefunden
werden.
Zum Zwecke wissenschaftlicher Erforschung
»er höheren Luftschichten läßt man kleinere
oder größere mit Gas gefüllte Luftballons
steigen, oder auch Drachen vom Winde empor—
heben, welche Instrumente tragen, die selbst—
tätige Aufzeichnungen über die Temperatur,
die Feuchtigkeit, die Windstärke usw. ausführen.
Da diese Ballons usw. zu klein sind, um
Menschen tragen zu können, so wird voraus—
zesetzt, daß sie — von verständigen Leuten
gefunden — in zweckmäßiger Weise behandelt
und ausbewahrt und schließlich an den Eigen—
tümer zurückgeschickt werden.
Zu diesem Zwecke seien folgende Vorschrif—
ten gegeben, von deren strenger Befolgung
nicht nur der Wert der Aufzeichnungen, son—
dern auch die Höhe der an den Finder zu
zahlenden Belohnung abhängt.
1. Die Ballons sind mit entzündlichem
Sase, Wasserstoff oder Leuchtgas gefüllt und
nüssen deshalb sern vom Feuer gebalten wer—
»en. Besteht die Hülle derselben aus Papier,
o zerreiße man sie, um das Gas entweichen
zu lassen. Bei Stoff⸗-oder Gummihüllen bind
—
man den Ballon auf, richte die Oeffnung nach
»ben und entleere oas Gas durch Drücen,
»hne den Stoff viel zu zerren oder zu reiben;
zanoch wickle man ihn glatt zusammen.
Wird ein Ballon bemerkt, der noch in der
zuft fliegt, so gehe man ihm nach und suche
unächst den an ihm hängenden Apparat auf—
ufinden, der in einem Kästchen oder Körbchen
teckt, und ihn vor Beschädigung zu sichern.
zesonders vermeide man, den Apparat hart
inzufassen oder mit den Fingern in ihn
ineinzugreifen. Ehe man ihn abschneidet,
ichere man den Ballon gegen das Davon—
liegen, indem man ihn irgendwo festbindet,
zis sein Gas entleert ist.
Gummiballons, welche meist einen Durch⸗
nesser von 1 bis 2 Meter haben, pflegen in
»er Höhe zu platzen und lassen dann den
Apparat mittels eines Fallschirmes zur Erde
rniedersinken; gewöhnlich bedeckt dieser den
Apparat, oder er hängt in einem Baum fest,
ährend der Apparat unter ihm hängt, oder
im Erdboden liegt. Bei dem Herunterholen
st vor allen Dingen ein Herabstürzen des
Ipparates zu vermeiden.
Der Apparat ist nunmehr unter Vermeidung
iller unnötigen Erschütterungen in einem
rockenen, nicht zu warmen Raum aufzube⸗
vahren, bis er entweder abgeholt wird, oder
zis eine für seinen Rücktransport mit der
Post bestimmte Kiste eintrifft, in welcher sich
iähere Anweisungen sowie Fragebogen be—
inden, der tunlichst genau auszufüllen ist.
An dem Ballon oder am Apparate findet
nan einen Briefumschlag, der die Adresse ent⸗
ält, an welche sobald als irgend möglich
inter genauer Angabe der Nummer des
lpparates, des Namen und Wohnortes des
zinders, sowie des nächsten Postamtes eine
elegraphische Depesche abzuschicken ist.
Der Finder resp. der Ablieferer des Appa⸗
rates erhält eine Belohnung von 5 Mk., in
zesonderen Fällen, wenn die Bergung beson—⸗
ders schwierig oder zeitraubend war, aber
nehr. Außerdem werden alle notwendigen
Auslagen zurückerstattet. Im Falle einer mut—⸗
villigen Beschädigung eines Apparates oder
ines Versuches, den Schutzkasten an irgend
iner Stelle zu öffnen, wird nicht nur keine
zelohnung gezahlt, sondern auch noch ein
Lberfahren wegen Sachbeschädigung eingeleitet
verden.
Die Ballons, Apparate und alles Zubehör
sind „fiskalisches Eigentum“.
2. Die zu demselben Zwecke benutzten
drachen haben meist die Gestalt eines vier—
ꝛdig offenen, aus Holz- oder Metallstäben be—
tehenden Kasten, der teilweise mit Stoff be—
leidet ist.
Da die Drachen mittels eines dünnen
ztahldrahtes emporgelassen werden, kommt es
zelegentlich vor, daß ein kürzeres oder län—
zjeres Stück solchen Drahtes an dem Drachen
zängt. Befinden sich in der Nähe elektrische
Zztraßenbahnen mit oberirdischer Stromzu⸗
eitung und liegt die Möglichkeit vor, daß der
drachendraht mit dem elektrischen Starkstrom—⸗
draht in Berührung kommt, so ist jedes Er⸗
zreifen des ersteren mit bloßen Händen oder
ßerühren mit unbedeckten Körperteilen sorg—
ältig zu vermeiden; man wickle deshalb ein
zickes trockenes Tuch um die Hände, ehe man
den Draht angreift.
Ist der Drachen bei starkem Winde noch
n schneller Bewegung, so versuche man mit
iller Vorsicht, den nachschleifenden Draht
chnell um einen festen Pfahl oder einen
ßaum umzuschlingen. Dasselbe gilt auch für
inen Ballon, welcher eine Leine oder ein
dabelstück nachschleift.
In dem Falle, daß sich Streitigkeiten über
den Anspruch auf die Belohnung oder aus
anderen Gründen ergeben, wird das König—
iche Landratsamt hierüber entscheiden.
Die Polizei- und Gemeindebehörden wer—
en ersucht, der sachgemäßen Ausführung obiger
PBorschriften die tunlichste Forderung und Un—
erstützung zu teil werden zu lassen und ganz
esonders durch Belehrung und gelegentliches
jutes Beispiel dabei mitzuwirken, daß diese
vichtigen und von allen Kulturnationen be—
rriebenen Experimente von Erfolg begleitet
verden.
Trier, den 3. Juni 1913. I. A. 4447.
Der Regierungs-Präsident.
J. A.: Schrakamp.
sso-Ionnfengs 30*
Braͤsmsunstzunsen
dor sßönelhen Pohzesrbton.
Beschluß.
Nachdem gegen die Bekanntmachung der
döniglichen Polizeidirektion Saarbrücken vom
J. Juli 1913 betreffend Einziehung des zwi⸗
chen den Parzellen 257/092, 256/092, 368/092,
67/092, 207,082, 206/082 der Flur 6 der
zemarkung Saarbrücken liegenden Weges
nnerhalb der gesetzlichen Frist Einsprüche nicht
rhoben worden sind, wird hiermit gemäß
57, Abs. 1 die Einziehung des vorbenannten
VLeges ausgesprochen.
Zaarbrücken, den 11. September 1913.
—
———
das Pferd kann täglich von 1141 Uhr mit—
ags und von 527 Uhr nachmittags in dem
Stall auf dem Grundstück Mainzerstraße Nr. 31
zesichtigt werden. Kaufangebote sind bis zum
20. ds Mts. an die Polizei-Direktion einzu—
reichen. Zuschlagserteilung bleibt vorbehalten
Zaarbrüchen, den 5. September 1913.
Der Polizei⸗Direktor.
Plan für die Pferdemusternug des Landkreises Saarbrüchen im Jahre 1913.
Pα à ααααααα
Fuür die Ortschaften
Es haben zu den Terminen zu erscheinen:
Alle bei der letzten Pferdemusterung im April
912 als kriegsbrauchbar bezeichneten Pferde.
Für fehlende müssen Atteste des Ortsvorstan⸗
des usw. vorgelegt werden. Die Pferde haben
iach 5. Pf.«A.⸗«VB. die Zettel mit der Nummer
)er Vorführungsliste und die buntfarbigen Be—
timmungstafeln zu tragen.
Alle neuangekauften Pferde und die seit der
letzten Nerun von 1912 herangewachsenen
Fohlen über 4 Sahre. Ausnähmen gibtes 4
Pf.⸗A.«B. an
Von der Vorsührung der Pferde enthoben
sind die im 8 4 der Pf.-A-V. Absatz 4 näher
dezeichneten Personen.
„Am Musterungsplatz wird — Fesinun eines
Lisches, Stuhles und einer Peitsche ersucht; bei
Regenwetter in Scheune oder Hausslur zu etablie—
zen. Das übrige regelt sich nach86 der PfAtzV
Unter Hinweis auf die 8 4 und s der Pf.
A.«V. vom 1. Mai 1902 (Sonderbeilage zum Re—
sierungsamtsblatt vom 17. September 1902) er—⸗
uiche ich die Herren Bürgermeister, sosort die Auf—
ellung der Pferdeverzeichnisse nach dem vorgeschrie—
enen Muster A vorzunehmen und die erforderlichen
guinmungstane chen zu Muster Buzu beschaffen
sie krieasbrauchharen Fahrgeuge (48 7 und 2—
der Pf.⸗A⸗B,) und deren Besitzer sind in die be—
zügliche Spalte der Pferdeliste einzutragen. Be—
ichtigung der Fahrheuge findet dieses Jahr nich
tatt. In den e etrengehsen sind gemä
Anlage A zu 8 5r, Pf-A.«B. in Spalte 83 be
der darde auch die Abzeichen der,Pferd
zu vermerken. Die Herren Bürgermeister haben
zemäb meiner Verfügseng vom 125 Juli 18901 Nr
2969 die Gestellung eit den einzelnen Pferdeb
itzern rechtzeitig mit“ ilen zu lassen und für di
3 und , vollssändige Vorführung der ge
—— Pferde Sorge zu tragen
Zur Aufrechter ueage Ordnung müssen di
Polizeidiener auf dem Musterungsplaße ihrer G
meinde anwesend sein.
Unter Bezugnahme auf meine Kreisblatt⸗Be—
kanntmachung vom 12. September 1901 (Kreisblat
Seite 204) ersuche ich die Herren Bürgermeister,
die Pferdebesitzer zu veranlassen, bei der Vorfü
rung der Pferde zur Musterung dem Kreistierarz
oder dessen amtlichen Vertreter anzugeben, wan
ind von welchem Schmiede ihre Pferde
etzt beschlagen wordyn sind. Auch ersuche ich,
zivilschmiede zu benc Hrichtigen, daß ihnen die Tei
ahme an dem Mu, yrungsgeschätte gestattet ist.
Jaarbrücken, den 18. August 19183.
der Kgl. Landrat
on Miquef