Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Saarbrücker
—
Amtliched Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken verbunden mit Oeffentlichem Anzeiger, herausgegeben vom Königlichen Laudratsamt Saarbrücken.
Zerasprechet der Drucerel; Rr. 1184 Gdit Soarbru gen) 39. Jahrgaug.
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Nachdem ich im September 1913 eine Zucht⸗
stute für den Betrag von
Mark angesteigert habe, gebe ich hiermit die
Erklärung ab, daß ich mich den vorstehenden
Bedingungen, von welchen ich ein Exemplar
ausgehändigt erhalten habe, und deren Inhalt
ich genau zu kennen bestätige, in jeder Be—
ziehung unterwerfe, insbesondere was die in
den 88 6 und 7? stipulierten Vertragsstrafen
anbelangt; im Falle eines Rechtsstreites unter⸗
verfe ich mich der Zuständigkeit der Bonner
Berichte. Ich bestätige, daß vorstehende von
mir übernommenen Verpflichtungen seitens der
Landwirtschaftskammer für die Rheinprovinz
angenommen sind.
Köln⸗Merheim, den ... September 1913
Der Ansteigerer:
Der Saatenstand Anfang August 1913.
Zusammenstellung
der von den landwirtschaftlichen Vertrauensmännern des
kreises Saarbrücken⸗Land über den Saatenstand
m Anfang des Monats August 18183 abgegebenen Begut⸗
achtungsgiffern (Moten); TJ — sehr gut. 2 — gut,
3 — mittel (durchschniitlich, 4 — gering. 5 — .
gering. Runderlatzz der Herren Minister für Landwirt⸗
chaft ac. sowie des Innern vom 16. November 1001
LBe 94760 M. f. L.
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— 4 8* Suserttontebußren: die aht
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— 7 ꝛu Pia. bei wiedecholter Aufnaben
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Abwarlt bei den Postanslalien d Rt.

NR r. 33. FJeraiatecher der Geschattssielle Bahnhofftraße d0) Ar. 2030 (Amt Saarorken)
—
Ihanntasungos ger Zenteglhehörde.
Ankauf volljähriger Truppendienstpferde
im Herbst 1918.
1. Zum Ankauf von warmblütigen voll⸗
ährigen Reit- und Zugpferden sollen im
Regierungsbezirk Trier die nachbezeichneten
zffentlichen Märkte abgehalten werden:
am 1. Ottober, 8Se V. Saarlouis.
am 3. Oktober, 8 V. Trier.
2. Die Pferde sind in mäßigem Umfange
ür Kavallerie, in der Hauptsache für Feld—
artillerie und Train bestimmt.
3. Beim Ankauf werden die Anforderungen
ugrunde gelegt, die für den Remonteankauf
naßgebend sind; mit Rücksicht auf die große
zahl der für den sofortigen Truppengebrauch
rforderlichen Pferde wird allgemein ein
charfer Maßstab angelegt werden.
Es werden nur Pferde angekauft im Alter
von fünf bis zu zehn Jahren und in einer
röße von 1,52 m bis 1,66 m Stockmaß (ohne
x*isen gemessen).
Von diesen Alters- und Größengrenzen
vird nicht abgewichen werden. Pferde, die
erst Aw/ jährig sind, oder bei denen das Zahn—
ilter Zweifel zuläßt, müssen daher zurückge—
viesen werden. Tragende Stuten sind vom
Ankauf ausgeschlossen.
4. Die angekauften Pferde werden sofort
ibgenommen und den Truppenteilen unmittel⸗
zar überwiesen. Die Bezahlung erfolgt gegen
Auittung bar oder mittels Schecks.
5. Pferde mit Mängeln, die gesetzlich den
dauf rückgängig machen, sind vom Verkäufer
jegen Erstattung des Kaufpreises, der Trans—⸗
zort⸗ und sonstigen Kosten zurückzunehmen,
desgleichen solche Pferde, die sich binnen 45
Tagen nach dem Ankaufstage als Klophengste
rweisen und Stuten, deren Trächtigkeit nach⸗
rräglich festgestellt wird. Da dies häufig erst
im vorgeschrittenen Stadium möglich sein wird,
muß vor dem Verkauf gedeckter Stuten gewarnt
verden.
Die gesetzliche Gewährsfrist wird für
periodische Augenentzündung auf 28 Tage, für
kehlkopfpfeifen auf 21 Tage verlängert. Mit
Kücksicht auf die durch die Zurücknahme für
d»en Verkäufer entstehenden Unkosten wird
mpfohlen, die Pferde vor dem Verkauf be—⸗
onders auf Roaren eingehend zu untersuchen.
Zur Anzeige von dem Mangel eines
Pferdes ist nicht nur die Kommission, die es
jekauft hat, sondern auch jede andere Stelle
der Heeresverwaltung berechtigt, also auch der
Truppenteil, dem das Pferd überwiesen ist.
6. Verkäufer, die Pferde vorführen, die
ihnen nicht eigentümlich gehören, müssen sich
jehörig ausweisen können.
7. Der Verkäufer ist verpflichtet, jedem ver⸗
tauften Pferde eine neue, starke rindledernde
Trense mit glattem, starkem, einfach ge—
brochenem Gebiß und eine neue Kopfhalfter
pon Leder oder Hanf mit zwei mindestens 2
Meter langen Stricken unentgeltlich mit—
zugeben.
8. Die Verkäufer werden ersucht, die
S„chweife der Pferde nicht übermäßig zu be—⸗
chneiden und die Schwanzrübe nicht zu ver⸗
ürzen.
9. Vorstehende Ankaufsbedingungen gelten
inngemäß auch für nicht öffentliche Märkte.
Berlin, den 14. Juli 1913. I. B 53454.
Kriegsministerium. Remonte-Inspektion.
gez. Haack.

83.
Zuwiderhandlungen gegen diese Be—
timmungen werden mit einer Geldstrafe bis
um Betrage von sechzig Mark oder ent—
prechender Haft bestraft.
84.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem
Tage ihrer Bekanntmachung durch das Amts—
Alatt der Regierung in Kraft.
8 5.
Die in Nr. 31 Seite 257 des Amtsblattes
eröffentlichte gleiche Polizeiverordnung vom
'5. Juli ds. Is. — J. C. 4415 — wird auf—⸗
oben.
Trier, den 7. August 1913. I. C. 4695.
Der Regierungs-Präsident.
Baltz.
bohuunuhungen
dor snghhon Polszosreßfihn.
Bekanntmachung.
Die Schuldeputation hat beschlossen, sämt—
iche Schulplätze der Volksschulen der Stadt
iuch den beim Trillerwegschulhaus gelegenen
ingezäunten Platz wie folgt zur allgemeinen
benutzung außerhalb der Schulzeiten als
Zpielplätze freizugeben:
a) im Sommer:
1. Mittwochs und Samstags von 228 Uhr
nachmittags,
an den übrigen Werktagen von 4528 Uhr
nachmittags,
b) im Winter:
. Mittwochs und Samstags von 2286 Uhr
nachmittags,
an den übrigen Werktagen von 456 Uhr
nachmittags,
c) an Sonntagen:
tur an Vormittagen.
Zanrbrücken, den 9. August 1913.
Der Königliche Polizeidirektor.

Die Stuten gehen an die Züchter so über,
vie sie erworben sind, und wird für keine an⸗
»ere Gewähr gehaftet, als sie bei dem Ankauf
zurch die Landwirtschaftskammer von deren
derkäufern dieser zugestanden worden ist. Den
Züchtern werden jedoch die sich hieraus er—⸗
gebenden Rechte gegen die Verkäufer der Stu—
ten übertragen.

—— —
Durchschnitts⸗ nzahl der
Jdbvlen sur den von ve enged.
 abgegebenen Roten
Staat — Bezirl
α—
Winterweizen. 2 22 2 312 1-9—-Sommerweizgen
 . 21 24 -----Winterspelz

(Sinkel y 24 --———4
Winterroggen. 21 -54-43113-2——
Sommerroggen. 30 24 - ——-Bintergerste..
 a 24 -I ———
ommergerste .. 2 I-2-121——
—V— 3232 482—
rbsen... 4 J----Vi---lcker⸗
 Sau⸗bohnen --—4
PBicken ... 4-A7———
dartoffeln. ——22121 -2S
Zuckerrüben. .. — -I——
Futterrüben . -——
Winterraps
in Rübsen J8 —9—
A —— —
— J——
uzerne. 22l2—---Piesen
 mit Be⸗
Ent⸗) wässer⸗
ungsanlagen ). 2. 2o g— —
Andere Wiesen .l 212 I-A1313-24
Nauch mit Beimischung von Weizen und Roggen
22) desgl. von Gräsern. — ) Rieselwiesen.
—XCVD
Evert, Präsident.
Bekanntmachung
.Den Ankauf von Roggen und, Stroh haben
vir aufgenommen und kaufen fortgesetzt gutes Heu.
Zaarbrücken, den 7. August 1913.
————
Weigel. Reichenbach.
⸗ VBekanntmachung.
Die nachstehend benannten Polizeiverord⸗
ungen werden hiermit aufgehoben:
l. Polizeiverordrung für die Bürger—⸗
meisterei Bischmisheim vom 16. Juni 1899
betr. Anmeldung der Spieluhren. (Diese
Angelegenheit ist geregelt durch Kreis—
polizeiverordnung vom 3. 2. 1905.)
Polizeiverordnung für die Bürger⸗
meisterei Bischmisheim vom 11. November
1901 betr. die Erhaltung der Reinlich—
keit in den Straßen, sowie der Ordnung
und Sicherheit des Verkehrs in den Ort⸗
schaften. (Diese Angelegenheit ist geregelt
durch die Polizeiverordnungen vom 23. 3.
1903, 1. 7. 1907 und 1. 3. 1913, sowie
durch Reichsgesetz vom 17. 6. 1911.)
Polizeiverordnung für die Gemeinde
Bischmisheim vom 8. April 1904 betr.
das Befahren der Ortsstraße „auf der
Witz“.
Polizeiverorduung für die Bürger—
meisterei Bischmisheim vom 20. August
1909 betr. das Waschen in den Trögen
öffentlicher Brunnen.
Brebach, den 13. August 1913.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
J. V. Der Beigeordnete;
Naumann.
Polize ivero rd nung —
betrefjend die Entwässerung bebauter Grund«
sitücke im Gemeindebezirke Brebach.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetze
ber die Polizeiverwaltung vom 11. Mär
850 wird folgende Polizeiverordnung für de
Imfang der Gemeinde Brebach erlassen:

83.
Die Erwerber von Zuchtstuten verpflichten
ich insbesondere:
3) die Stuten nach erlangter Reife alljähr—
lich von einem königlichen Hengste oder
angekörten Privathengste decken zu lassen;
die Stuten zwecks Eintragung in ein von
der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft
anerkanntes Zuchtregister der Rheinpro⸗
»inz an dem hierfür festgesetzten Termin
owie auch auf der Provinzialpferdeaus—
tellung zu Köln mit den davon entfalle⸗
nen Fohlen vorzuführen; von letzterer Be—
timmung kann der zuständige Gauvorsteher
entbinden;
auf alle Anfragen des Gauvorstehers über
die Stuten und deren Nachkommen Aus—
tunft zu erteilen.
34.
die eingeführten Stuten sind von den An—
äufern mindestens vier Jahre lang zur Zucht
u benutzen. Ein Verkauf derselben innerhalb
der Provinz vor Ablauf dieser Zeit bedarf der
chriftlichen Genehmigung der Landwirtschafts⸗
ammer.
Ein Verkauf nach außerhalb der Provinz
ann nur in besonderen Ausnahmefällen durch
chriftliche Erklärung seitens der Landwirt⸗
chaftskammer gestattet werden; doch hat der
Ansteigerer hierauf unter keinen Umständen
inen Anspruch

Bekanntwnachung.
ANe aungeordnete Sperrung der Spichererberg⸗
traße zwischen Talstraße und Trillerweg, der Tal—
raße zwischen Spichererberg⸗ und Pestelstraße und
er St. Johannerstraße zwischen Ludwigs- und
Herzinerstraße für den durchgehenden Fuhrverkehr
bird hiermit aufgehoben.
Zaarbrücken, den 9. August 1913.
Der Königliche Polizeidirektor.
J. A.: Schlesinger.
Bekanntmachung.
Wegen Ausführung von Kanalisationsar⸗
eiten wird die Fröschweilerstraße zwischen
zerchesflurweg und Metzerstraße bis auf Weite⸗
ꝛes für den durchgehenden Fuhrverkehr poli—
eilich gesperrt. Die Straßensperrung wird
urch entsprechende Schilder kenntlich gemacht.
zuwiderhandlungen werden auf Grund der
8 58 und 60 der Straßenpolizeiverordnung
vom 20. September 1902 bestraft.
Saarbrücken, den 13. August 1913.
der Königl. Polizei-Direktor.
J. A.
Schlesinger.
Bekanntmachung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
dolizeiverwaltung vom 11. 3. 1850 (6. S. S. 265)
ind der 88 143 und 144 des Gesetzes über die
tllgemeine Landesverwaltung vom 30. 7. 83
G. S. S. 195) wird hiermit unter Zustimmung des
ßemeindevorstandes der Stadt Saarbrücken folgen—
es verordnet:
Der, 8 8 der Polizei⸗Verordnung vom 1. 4. 13
etr. die Kennzeichnung der Gebäude, Straßen
ind Plätze (Kreisblatt Jahrgang 1913 S. 61) er⸗
zält folgenden Nachsatz:
„Auf Antrag kann die Polizeidirektion ge—
statten, daß die Numerierung eines Gebäudes
in anderer als in der im 8 2 vorgeschrie⸗
benen Weise erfolgt.“
Saarbrücken, den 124. August 1913.
Der Königliche Polizei⸗Direltor.
IJM5Schlesinger.

5

Die von den eingeführten Stuten während
ines Zeitraums von vier Jahren gefallenen
ztut-Fohlen dürfen im allgemeinen nur an
Landwirte und Züchter innerhalb der Provinz
ibgegeben werden. Bietet sich die Gelegen—
jeit zu einem günstigen Verkauf nach außer⸗
jalb der Provinz, so hat der zuständige Gau—
orsteher das Vorkaufsrecht; der Verkauf ist
iur dann gestaättet, wenn der betreffende Gau—
porsteher durch eine schriftliche Erklärung auf
die Erwerbung des Fohlens verzichtet.

—I
les sidnigschon —V——
Polizeiverordnung,
betreffend die Meldepflicht der aus cholera⸗
verseuchten Gegenden vder Balkanstaaten
kom menden Personen.
Auf Grund der 88 137, 139, 140 und 141
des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli
1883, der 88 6, 12 und 15 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850,
sowie der 88 12 und 13 des Reichsseuchenge⸗
setzes vom 30. Juni 1900 und des 88 der
Anweisung des Bundesrats zur Bekämpfung
der Cholera vom 28. Januar 1904 ordne ich,
orbehaltlich nachträglicher Zustimmung des
Bezirksausschusses, für den Umfang des Regie—
ungsbezirks Trier folgendes an:

836.
Bei Nichtinnehaltung der vorstehend auf—
seführten Bestimmungen ist der Uebernehmer
ꝛiner Stute verpflichtet, eine Vertragsstrafe
an die Landwirtschaftskammer für die Rhein—
drovinz zu zahlen, welche für jeden Uebertre—
rungsfall bei Zuwiderhandlung gegen die in
33 festgesetzten Bedingungen 50 Mk., gegen
die in 8 4 festgesetzten Bedingungen 300 Mk.
ind gegen die in 8 5 festgesetzten Bedingungen
100 Mk. beträgt. Als Zuwiderhandlung gegen
die eingegangenen Vertragsverpflichtungen gilt
ruch sede Umgehung derselben.

34
Falls der Weiterverkauf innerhalb der Pro⸗
inz von der Landwirtschaftskammer gestattet
vird, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem
ßkäufer die in 88 3 bis 6 einschließlich enthal⸗
enen Verpflichtungen auch seinerseits aufzu—
ꝛrlegen und zediert hiermit die für ihn hier—
vurch begründeten Ansprüche, insbesondere auf
zahlung der festgesetzten Vertragsstrafe, auf
ie Landwirtschaftskammer für die Rheinpro—
inz, indem er gleichzeitig für den Eingang die—
er Vertragsstrafe seitens des zuwiderhant
den Ankäufers die Garantie übernimmt.

81
Zureisende Personen, welche aus den
Balkanländern, einschließlich Rumänien,
lommen, sind, sofern zwischen ihrer Abreise
on dort und ihrer Ankunft nicht mehr als
Tage verflossen sind, unverzüglich nach ihrer
Ankunft spätestens innerhalb einer Frist von
3. Stunden der Ortspolizeibehörde mündlich
oder schriftlich zu melden.
ʒ Ie Anmeldung muß enthalten: Vor⸗ und
Familiennamen, Stand oder Gewerbe, Wohn—
ext, Alter (Geburtsdatum) und Aufenthalt
mnerhalb der letzten 6 Fage vor der Ankunft.

59 b J 3063990
zoucpatehungen guerer dehhrten
Die Landwirtschaftskammer für die Rhein—
rovinz wird am Samstag, den 13. Septem⸗
er, nachmittags 21/, Uhr, auf dem Ausstel⸗
ungsplatze in Köln-⸗Merheim ca. 14 bis 15
elgische Originalzuchtstuten und 5 bis 6rhei—
risch gezogene Zuchtstuten öffentlich unter rhei—
ische Landwirte versteigern. Die Bedingun—
jen, die für die Haltung der zum Verkaufe
zelangenden Zuchtstuten aufgestellt sind und
u deren Innehaltung sich die Ansteigerer ver—⸗
flichten müssen, sind nachstehend abgedruckt.
die Bedingungen werden außerdem auf dem
zersteigerungsplatze zur Verteilung gelangen

—4

Kleineren Züchtern ist es gestattet, gegen
ztellung eines sicheren Bürgene!/, der Kauf—
umme innerhalb 14 Tagen, , nach einem
zahr und das letzte Drittel nach zwei Jahren
u zahlen

In denjenigen Straßen und Straßenteilen,
owie an denjenigen Plätzen, welche mit unter⸗
cdischen Entwässerungsanlagen versehen sind,
der versehen werden, ist jedes bebaute Grund⸗
tück durch eine Zweigleitung von nicht unter

82
gur Anm
—— eldung sind verpflichtet und zwar
            
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