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Amtliches Auzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken verbunden wit Oefsentlichem Anzeiger, herausgegeben dom Königlichen Landratsamt Saarbrücken.
tedaktion bes nichtamtlichen Tees.
drux und Verlag von 6 5 68
Saarbroen (Drudort Volllingenß
der Abonnementspreis für das
dreiattalt beträat jäbrlich c Mark,
udwaris dei den Peoitanstalten d Mb
Fn'iertronsgeondren: die t
esputene Zeile cder deren Rauu
z0 Pig. bei wiederbolter Auinahnn
io Kachlas. Schluß der Inferates⸗
magahne für die jeden Montag eca
beinende Ausgabt: Freitaßn
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Rr. 31. Fernldrecher der Geschäftkstelle (Vahnhofftrade oo) r. 2980 Amt Saarbencken.
— 7 4 )0
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Bekanntmachung.
Das Königs Majestät haben durch Allerhöchsten
Friaß vom 36. Juni ds. Is, dem Verbande Deut—⸗
scher Beamtenvereine die Erlaubnis zu erteilen z
uht, eine vierte, Celdlotterie mit einem Spiella⸗
itai von 450000 Mt. und einem Reinertrag von
50000 Mtk. zur Förderung der Wohlfahrtsbe⸗
ungen des Verbandes im Jahre 18913 „u ver⸗
ufialten unrd die Lose in der ganzen Monarchie
u vertreiben. J
Es onene 150 000, Lose zum Preise von je 8
t ousegeben und, 5618 Bargewinne im Gesamt⸗
beirane on 150000 Mt. ausgespielt werden,
Tie Jiechung der Lotterie findet mit unserer
Hehei Sung am, 6, und 7. November ds. Is.
ait. vit, dem Vertriebe der Lose wird in näch—
ter Zeit begonnen werden.
Berfin, den 11. Juli 1913.
Der A er des Innern. Der Finanzminister.
IAm Auitrage: Im Auftrage:
v. Herrmann. Hoille.
—— 2 822umü—— — —
— — — Ruα äαααοO — I
Montag, den 4. August 1913. Bernlprecher der Truckerri; Nr. 1134 CAmt Saarbrucem. 39. Jahrgang.
— — — e e—e——
den durchgehenden Fuhrverkehr wird hiermit
aufgehoben.
Saarbrücken, den 24. Juli 1913.
Der Königliche Polizei-Direktor
J. A.: Schlesinger
Bekanntmachung.
Die unterm 12. April 1913 angeordnete Sper⸗
ung der Spichererbergstraße zwischen Talstraße und
im Trillerwes für den durchgehenden Fuhrverkehr
vird hiermit aufgehoben.
Saarbrücken, den 28. Juli 1913.
Der Koömgliche Polizeie Direltor.
J. A.: Schlesinger.
Bekanntmachung.
Wegen Ausführung, von Kanalisationsarbeiten
dird die Waterloostraße bis auf Weileres für
en durchgehenden Fuͤhrverkehr polizeigp ge⸗
ertt. Die Straßensperrung wird durch ent⸗
»rechende Schilder kenntlich gemacht. Zuwider haud⸗
nzigen werden auf Grund der 88 58 und 60, der
uwolizeiverordnung vom 20. September 1802
estraft.
Saarbrücken, den 24. Julli 1913.
der Kömgliche Rolizei⸗Direktor.
J. A.: Schlesinger.
—
J.
Jedes Grundstück, auf welchem ein zum
dauernden Aufenthalt von Menschen be—
timmtes Gebäude errichtet ist oder errichtet
vird, muß, sobald die Straße, an der es liegt,
nit einem Wasserleitungsrohr versehen ist, an
die Gemeindewasserleitung angeschlossen wer⸗
den.
811.
Das Wasser wird nur nach Wassermessern
abgegeben. Diese werden von der Gemeinde
geliefert und durch ihre Beauftragten im Kel⸗
lergeschoß, wo ein solches nicht vorhanden ist,
in einem frostfreien Raum des Erdgeschosses
aufgestellt. Veränderungen und Ausbesserun⸗
gen an den Wassermessern dürfen ebenfalls
nur durch Beauftragte und auf Kosten der
Gemeinde ausgeführt werden. Die Kosten der
durch Frost, Feuer und durch eigenes Ver—⸗
schulden des Gebäudebesitzers oder seiner
dausgenossen notwendig werdenden Ausbesse—
rungsarbeiten sind von ihm zu tragen.
Vor dem Wassermesser — in der Richtung
auf das Hauptrohr — und bis zu einer Ent—
fjernung von 1 Meter hinter dem Wassermesser
dürfen an der Leitung keine Veränderungen
vorgenommen, insbesondere keine Zapfhähn—
und Abzweigleitungen angebracht werden.,
34.
Jedes derartige Grundstück muß für sich
ine Anschlußleitung besitzen. Mehrere Grund—
tücke dürfen an eine Zuleitung nicht ange—
chlossen werden. Ausnahmen können vom Ge—
neinderat im Einverständnis mit dem Bür—
germeister zugelassen werden.
Für die zur Zeit der erstmaligen Inbetrieb⸗
etzung der Wasserleitung vorhandenen Ge—
»äude wird der Anschluß an das Rohrnetz
yon dem Hauptrohr auf dem nächsten Wege
rach dem inneren Hauptabschlußhahn oder
Vassermesser auf Kosten der Gemeinde her—
gjestellt. Diese Bestimmung gilt mit der Ein—
chränkung, daß der Hauptabschlußhahn oder
Vassermesser nicht weiter als 1 Meter hinter
der dem Hauptrohr zunächst liegenden Außen⸗
nauer des Gebäudes angebracht wird.
Die Kosten der Anschlußleitung zum Haupt—
ibschlußhahn oder Wassermesser, soweit diese
nehr als 1 Meter hinter der dem Hauptrohr
unächst liegenden Außenmauer des Gebäudes
ingebracht werden, trägt der Grundstückseigen⸗
Ansvp.
Nach erfolgter Inbetriebsetzung der Wasser—
eitung sind die Kosten der Anschlüsse einschl.
Vassermesser für neuhergestellte Gebäude bezw.
ieuanzuschließende Grundstücke vom Hauptrohr
1b vom Grundstücksbesitzer zu tragen. Die
Anschlüsse dürfen aber nur durch die Gemeinde
ausgeführt werden.
Die sämtlichen von der Gemeinde herge—
tellten Anschlußleitungen bleiben Eigentum
der Germeiintde
4.
u an
ig e Dau g
et — ———
LDertanntnachuug.
ꝛie Anung der Safschmiede betreffend.
Don der Rrüfungsstelle für Hufschmiede Amtsattueterutinacung
vom 11. April 18385 S. 120
iud vann u. Mai 1805 S. 132/133) ist eine Prül,
ung —
Iuf ataz, den 29. Seplember 1913
Derau ee Worden.
iede, die den, selbständigen Betrieb
obes Blal emerees zu beginnen und das hierzu
tace dau e vom 18. Juni 1884 (GæeS. S.
ercrtet iche Pruüfungszeugnis zu erwerden be—
Isita, arden, hiermit aufgesordert,
nienns 4 Wotchen vor dem, Tage der Pru⸗
nn bez dem Vogithenden der Prüfungsbehörde,
dame Aszial. „Negierungss und Geh. Veteri—
un nat De. Steinbach hier, unter in—
rin des Geburtsscheines, etwager Zeugnisie
bber erlangte gewerbliche Ausbildung sowie
unt insendunge der Prüfungsgebühr von zehn
ar? vHhd zur Prüfemo zu melden.
Tie Cittanfanag der Hratlinge, die das er—
o r unai r eugn dennt mizubrinnen doen.
riolt entet Angane der Ztunde und des Orts
Lr ütung durch den Boräützenden der Prüfungs—
e He—
. Dor zroretische Teit ver Prufung erstreckt
eh auft
. die Jactamie des Futes und des Hufes,
. die Lirtalation des Blutes und das Wachs⸗
une des Buses und den Zusmechanismus,
noriagte und anormale Hufe,
ie derdiedenca Sietlungen und Gangarten der
die tdoe.
id Anditebung und, Bestitigung der ver—⸗
ieeen Suttrankheiten, wie Steingallen,
enialtenn, Zugnakufe. lose und getrennte
de, Bernge iung, Bagetritt, Kronentritt,
hund Miattouf, Boilhuf, Su erschlag,
ruft. Stoch- und Steßzhuf. Straklfäule
. WV.,. F
Vortle des rationeilen Hufhbeschlages,
ie Sufplege Erweichen, Sinsch'agen, Be—
iden, Berunden und Eintetten der vHufe,
na Zlagenen und nicht beschlagenen Sufes
ittch der Fobhlenhufe,
n Rehlag regelmätiger Hufe,
. Den Besglag für baendere Gehrauchszwede
it. ennu Gewichtseisen u. s. w.),
. Den Veschtag gnormaler Sufe Biadhe,“ Voll-,
Swancge ,und Reohuf, u, s. wi),
l. duAelag mit Palentessen (Strec- und
lartteneiseu).
den Seichlag bzi eblerbasten Gangarten (das
hen und CEinbauen der Pierdeß,
. ben Zinteiag EStoliende chlagh,
4. tie Hufeinlsagen,
5 bDen S.duendeschlaa und die Kiauenpflege des
Dde
di. dlenenden Negeln über den Wert, die
, Au berahrunng, und Behandlung
er vrarbeitenden Rohmaterjalien sowie
er die Hennzeichen ihrer guten oder schlechten
Aadutsenrheit,
7. die Schmigde- und Feuerungsanlage, die Ge—
räte und Werkzeuge,
8. * Heihnen von Sufbeschlagvorlagen sowie
tubrung für das Schmiedehandwerk,
19. — Benaudlung wider pensiger Pserde (Rind⸗
—* welche sich nist beschlagen lassen wollen
2 7 Kaft —* 343:
20. die Saitng des Hufbdeschlagschmiedes in Be—
ug auf Kumttehler, ordnung dinie ehant
e erde Und durd Tiere habete
rutene Werletungen.
—A — F
3. Der vrattische ZTeil der Prüfung erstreckt
sich auf:
L. das Shmie den der Essen und die Ausfuhrung
des Beschlages für gesunde und krante Hufe
und zwar
1) der Hintereisen sür linken und rechten Fuß.
o) der Vordereisen, Pantoffeleisen) für linteg
und rechten Fuß, und
Eʒs fÿ 237f
c) der Eisen für dig unter A Ziffer 8 bis
15 aufgeführten Beschlagsformen,
J. die Abnabme der alten Enen
3. den Hehrauch des egglischen Hufmessers zum
Ausschneiden der Huͤfe,
J. g8 Richten, Aufpassen und Aufschlagen der
Eisen.
. die Erlernung des Einziehens der Hufspaltnieten
as Zurichten und Auswirken der Fohlenhufe
rier, den 20. Juli 1913 I. B. 5185.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Engelbrecht.
8 12.
Wird ein Wassermesser schadhaft und zeigt
er einen unverhältnismäßig geringen oder
hohen oder gar keinen Wasserverbrauch, so ist
letzterer nach dem Verbrauch des vorhergehen—
den Vierteljahres festzusetzen.
Ergeben sich auf diese Weise Bedenken über
die Richtigkeit der Angaben des Wassermes—
ers, so wird er geprüft und bei Feststellung
zrober Ungenauigkeiten durch einen anderen
ersetzt. Die Kosten der Abnahme-Prüfung und
Wiedereinschaltung des Wassermessers sind,
wvenn die Prüfung vom Gebäudebesitzer be—
antragt war, sich aber die Richtigkeit des
Wassermessers ergeben hat, vom Gebäudebe—
sitzer zu tragen,
BekanntPfanchung.
Wegen Kanalisationsarbeiten werden die
zt. Johannerstraße zwischen Otto- und Trierer—
traße, die Pestelstraße sowie „Am Homburg“
wischen Schützen und Florastraße bis auf
Veiteres für den durchgehenden Fuhrverkehr
olizetlich gesperrt. Die Straßensperrung wird
urch entsprechende Schilder kenntlich gemacht.
zuwiderhandlungen werden auf Grund der
z8 58 und 60 der Straßenpolizeiverordnung
vom 20. September 1902 bestraft.
Saarbrücken, den 31. Juli 1913.
der Königliche Polizeidirektor.
J. A. Schlesinger.
Für jeden Wasseranschluß ist eine viertel—
zährliche Anschlußgebühr von 4,50 Mark zu
entrichten, wofür in diesem Zeitraum 12,50
cbm Waiser geliefert werden. Für jedes ebw
mehr sind 0,36 Mark zu bezahlen.
Die Anschlußgebühr wird auch erhoben,
wenn kein Wasser verbraucht worden ist.
Nur woenn ein Wasseranschluß ein volles
Kalenderjahr nicht benutzt worden ist, wird
die Anschlußgebühr nicht erhoben, bezw. so—
weit erhoben, wieder zurückerstattet
—
ö
neα 2] Hee 71* — 247 x
J —
Bekanntunagachunzg
betr. die Watlerlisten jer die Wahlen zu den
Auns üssen der allgemeinen Ortsrantenkassen.
Auf Grund der Bekanntmachung des Herrn
deichskanzlers vom 11. Juli 1913 fordere ich
die zu den Ausschüsfsen der allgemeinen Orts—
rankenkassen Wahlberechtigten hiermit auf, sich
ur Eintragung in die Wählerlisten zu melden.
die Anmeldung hat in den Kassenlokalen der
OArtskrankoenkassen bezw. der Gemeindekranken—
ersicherung der betr. Bürgermeisterei zu er—
olgen. Die Anmeldungen müssen bis zum 12.
August ds. Is. erfolgt sein.
Dieses gilt ebenfalls für die durch die
Reichsversicherungsordnung in die Krankenver—
icherung neu einbezogenen Mitglieder und
deren Arbeitgebern.
Soweit sich Wahlberechtigte nicht rechtzeitig
nelden, kann die Wahl nicht aus dem Grunde
angesochten werden, daß diese Personen nicht in
die Wählerliste aufgenommen sind.
Sollte bei der Anmeldung die Wahlbe—
rechtizung in Zweifel geßzogen werden, so
nnen sich die Anmeldenden zwecks Feststellung
der Wahlberechtigung an das Versicherungsamt
direkt wenden oder die Entscheidung über
die Wahlberechtigung durch Vermittelung der
detr. Krankenkafse beantragen.
Im übrigen verweise ich auf die Bekannt⸗
nachung vom 22. ds. Mts. in Nr. 30 des
zoarbhrücker Kreisblattes vom 28. Juli d. Is.
zaarbrücken, den 31. Zuli 1913.
Der Vorsitzende
des Königlichen Versicherungsamts.
J. B.: Eichert,
Negierungsassessor.
Relanniimachumg.
Nach einer Mitteilung des Landratsamtes sind
ie gemäß M. E. U. III. B. 63783 vom 10.3. 33.
eitens „der, Gemeinden beschafften Lettfäden' füt
»as Mädchenturnen eingegangen. und verteilt
porden. Unter Bezugnghrie guf Rr. Urdes Amt—
ichen Schulblattes (Mai, 1918) werden die Herren
Schulleiter hierdurch ersucht, die Aufstelsung der
euen Stoffpläne umgehend in die Wege zu leiten.
Der. Termin, bis wann uns die Erled:gung, an
uzeigen ist, wird goch, an dieser Stesse, bekannt
egeben werden. Wir bemerken ausdrädlich, daß
———
orderlich,zsind, die in reinen Maädchenabtellungen
rnen,, Wenn den übrigen, Schulen der Leitfaden
enfalls zugeteilt wurde, so geschah es in der
hsicht, die Anregungen auch für das Turnen der
emischten Abteilungen fruchtbar zu machen.
Ins Verordnungsbuch!
Saarbrücen, den 27. Juli 10913.
al. Kreisschulinsp. J: II: Völklingen:
Nanrx, Mylius, Sirs,
treisschusinspektor. Schultat. Kreisschulinspektor.
—α
Ortsstatut
betreffend die Gemeindewasserleituug
zu Niedersalbach.
Auf grund des 8 11 der Gemeindeordnung
ür die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 und
er 88 4, 7, 8 und 90 des Kommunaglababengesezes
vom 14. Juli 1893 wird nmut
zustimmung des Gemeinderats für die Wasser—
eitung zu Niedersalbach solgendes Orts—
tatut ersosston-8
Das dem Bergfiskus vertragsmäßig einge—
räumte Recht, die innerhalb des Gemeinde—
»ezirks gelegenen berg- und forstfiskalischen
Betriebsanlagen, Beamten- und Arbeiterwoh—
uungen durch eigene Leitungen mit Wasser
u dersorgen, wird durch die Bestimmungen
s3538 83 nicht berührt
314.
Die Wassergebühren werden vierteljährlich
erhoben, nachdem vorher durch einen Beauf—
tragten der Gemeinde die Feststellung des ent—
nommenen Wassers stattgefunden hat und über
die zu zahlenden Beträge jedem Grundstücks—
bezw. Gebsudebesitzer von der Gemeindekasse
ein Anforderungszettel zugestellt worden ist.
Innerhalb 14 Tagen nach Zustellung des
Anforderungszettels, spätestens aber gleichzei—
tig mit der Bezahlung der Gemeindesteuern
sind die Wassergebühren an die Gemeinde—
tasse zu entrichten. Rückständige Gebühren
uind sonstige auf Grund dieses Statuts vom
Bebäude- bezw. Grundstücksbesitzer zu tragende
Zosten werben im Weigerungsfall im Verwal—⸗
ungszwangsverfahren beigetrieben. Außerdem
st die Gemeinde besugt, säumtigen oder un—
»fändbaren Zahlern die Wasserentnahme zu
mtziehen. Geht ein Gebände bezw. Grund—
stück in das Eigentum eines Anderen über,
so hat der bisherige Eigentümer rechtzeitig
vorher dem Bürgermeister oder Gemeindevor—
steher davon schriftlich Anzeige zu machen, er
»leibt aber der Gemeinde für die im Viertel—
jahr fällige Wassergebühren und für allen ihr
aus der Nichtbefolgung der Vorschriften die
ses Statuts etwa erwachsenden Schaden hafrt—
dar
j —*
Zu der Wasserleitungseinrichtung im Innern
er Gebäude dürfen nur NRöhren aus ver—
zinktem Schmiedeeisen in einer Weite von
ticht weniger als 20 wm und als Zapf⸗- und
Absperrhähne nur Niederschraubventilhähne
yerwendet werden.
Die Leitungen sind im stetigem Gefälle nach
dem Hauptabsperrhahn unter Vermeidung von
dufte und Wassersacken anzulegen, sodaß die
Leitungen bei Frostwetter vollständiqg entleert
verden können.
An den dem Frost ausgesetzten Stellen
müssen die Leitungen ausreichend umhüllt wer—
den
36.
Die Herstellung, Unterhaltung und Ausbes—
erung der Leitungen im Innern der Gebäude,
om Massermesser ab, lieagt dem Eigentümer
es Grundstücks ob.
Die Gemeinde ist berechtigt, aber nicht ver—
o»flichtet, die inneren Leitungen daraufhin zu
»rüsen und zu überwachen, ob sie den gege—
enen Bestimmungen entsprechen. Den von der
vemeinde beauftragten Personen muß deshalb
ederzeit der Zutritt zu den mit Wasserlei—
ung verseßenen Grundstücken und Räumen ge—
stattet werden. Vorschriftswidrige Anlagen
müssen auf Aufforderung des Bürgermeisters
in kürzester Frist entfernt, Mängel ebenfalls
tnaesumt abacktellt werden
15.
In allen Fällen, in welchen zwischen der
Remeinde und den Gebäude- bezw. Grund—⸗
tücksbesitzern über die Auslegung oder Be—
stimmungen dieses Statuts Meinungsverschte—
enheiten entstetzen, entscheidet der Kreisaus—
schuß mit Ausschlus des Nechtsweges endaültia
322
Der Grundstücksbesitzer hat alle von ihm
in der Anschlußleitung vom Hauptrohr bis
zu dem inneren Hauptabsperrhahn bezw. zum
Vassermesser wahrgenommenen Fehler sofort
»em Bürgermeister oder Gemeindevorsteher an—
uzeigen. Die Folgen der Unterlassung tref—
sen den säumigen Grundstücdcksbesitzer
16.
Das Ortésstatut tritt nach erfolgter Geneh—
nigung durch den Kreisausschuß mit dem Taq
einer Verkündigung in Kraft.
Heusweiler, den 14. Zuni 1913.
Der Bürgermeister:
Mayer.
88.
Die Kosten der durch Frost und Feuer ver
irsahten Beschädigungen sind vom Grund
tücksbesitzer zu tragen
K. A. Nr. 3624.
ßzenehmigt. Beschluß vom 22. d. Mts.
Saarbrücken, den 24. Juli 1913.
Der Kreisausschuß!
J. A.: Eichert.
J 5.
Dem Grundstücksbesitzer ist es untersagt,
Wasser aus der Leitung an Andere, worunter
edoch Mieter und Nutznießer des Gebäudes
»der Grundstücks nicht zu verstehen sind, ab⸗
zugeben. Fahrlässige oder mutwillige Ver—
weudung des Walssers ist verboten.
Polizeiverord nung
ur Durchführung des für die Gemeinde
diedersalbach erlassenen Ortsstatuts, betreffend
die Gemeinde-Wasserleitung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes
iber die Polizeiverwaltung vom 11. März
850 und des 8 144 des Gesetzes über die
illgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli
883 wird für den Umfang der Gemeinde
iedersalbach vorbehaltlich der Genehmigung
aKk Heren Mor— — 2
—
boaͤfn uune
cübαιιιι
97 ßm —DD—————
J — —5n —
—* Mngen a 6
10V.
Während eines Brandes ist jeder an die
Wassecleitung angeschlossene Grundstücksbesitzer
zerpflichtet, seine Leitung den öffentlichen
Löscheinrichtungen unentgeltlich zur Verfügung
un ftellen. Er hat keinen Anspruch auf Scha—
enersatz, wenn eine Unterbrechung der Was
erlieferung stattgefunden oder wenn er Was.
»n nich qenün onoe —6If⏑⏑ K.
Bekanntmachung.
Die angeordnete Sperrung der Göbenstraße
wischen Heudus un Deutschherrnstraße für