Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken verbunden wit Oeffeutlichem Auzeiger, herausgegeben vom Koniglichen Landratsamt Saarbrücken.

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Nr. 30. ternspr Mer der Geichãfibstele Bahnhofftraße bo) Xr. 2030 (Amt Saarbrae
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imnt i Regierungsamtsblättern veranlassen.
zohunnuehungon sos bherpeüsstonten präsidenten, welche die Bekanntmachung in den
V Rhonrodinz Die Regierungspräsidenten haben ferner
»en Besitzern der angekörten Hengste ein nach
ꝑ Polizeiverordnung, Vorschrift des Oberpräsidenten einzurichtendes
betr. Körordnung für die Beschäler ver deckbuch zu überweisen, das die unter d) bis n)
Rheinprovinz. erzeichneten Angaben enthalten muß.
Auf Grund der 88 1837 und 189 des Ge⸗
seßzes über die allgemeine Landesverwaltung
bom 30. Juli 1883 (GeS. S. 195) und der
j8 8, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizei—
erwaltung vom 11. März 1850 (GeS. S. 265)
vird für den Umfang der Rheinprovinz mit
Zustimmung des Provinzialrates folgende
bolizeiverordnung erlassen.

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Moutag, den 23. Juli 1913.

erniprecher der Druckerei: Nr. 1184 (Amt Saarbrücken

S
39. Jahrgang.
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katholischen Bewohnern der Rheinprovinz ab—
halten zu lassen.
Mit der Einsammlung der Kollekte sind
folgende Personen beauftragt worden?
1. Schneider Josef in Züsch,
2. Schneider Robert in Züsch,
Back b Johann in Preist,
Strauch Jakob in Germeter-Vossenack.
Eitel Josef in Krefeld,
Blisenbach Wilhelm in Cöln.
Eicks Johann Peter in Scheuerheck,
Nellessen Wilhelm in Ruhrberg,
Blindert Jakob in-Pesch,
Robens Josef in Weißweiler,
Schmitz Heinrich in Lammersdorf,
Stollenwerk Peter in Strauch,
Nießen Emil in Simmerath,
Dhlert Anton in Rupperath,
Schäfer Johann Peter in Rupperath
Schäfer Michagel in Rupperath,
Greuel Josef in Steckenborn,
dazheim Arnold in Steckenborn.
Jung Josef in Steckenborn,
Winter Hermann in Steckenborn,
Nellessen Johann in Steckenborn,
sopp Johann in Steckenborn,
Frings Johann in Beuel,
Pitzen Johann in Rupperath,
Nießen Witlhelm in Strauch,
Müuülegans Aloys in Rollesbrolch,
7. Dautzenberg Arnold in MeGladbach
28. Klein Wilhelm in Berg-Gladbach,
29. Braun Josef in Hechelscheid,
30. Milz Wilhelm in Kreckel,
31. Binz Christof in Preist,
32. Cremer Hermann in Euskirchen.
Trier, den 12. Juli 1913. I. A. 53490
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Schulin.

un 23. Mai 1912 erlafssen bezeichnet), be—
reffend die Erteilung von Leichenpässen für
»ie Beförderung von Leichen im Inlande ver—
torbener Personen außerhalb Preußens
zringe ich den nachstehenden ergänzenden Er—
aß des genannten Herrn Ministers vom 4.
Juli d. Is. — II d. Nr. 1715 — zur allge—
neinen Kenntnis.
Trier, den 15. Juli 1913. I. O. 4134
Der Regierungs-Präsident.
Baltz,
Wirkl. Geh. Ober-Regierungsrat.

Es dürfen nur Hengste angekört werden,
die der anerkannten Zuchtrichtung entsprechen
uind zur Erreichung des Zuchtziels geeignet
ind. Ausnahmen hiervon sind nur in be—⸗
ründeten Fällen zulässig. Die Entscheidung
sierüber steht der Ksbrkommission zu. Für alle
hengste, die zum ersten Male vorgeführt wer—⸗
en, ist eine nach vorgeschriebenem Muster ab⸗
ufassenden Bescheinigung eines Tierarztes
iber Augen und Atem der Hengste vorzulegen.
88.
Die Korung gilt bis zum nächsten ordent⸗
ichen Körtermin.

zn Erweiterung der Rundverfügungen vom
39. September 1911 — II d. 2209 — und vom
2. Mai 1912 — II d. 885 —, betreffend die
krteilung von Leichenpässen zum Zwecke des
kransports von Leichen nach dem Auslande,
genehmige ich unter Vorbehalt des jederzeitigen
Viderrufs, daß ebenso wie die Gerichts- der
treisärzte auch die ersten Aerzte der Knapp—
chaftskrankenhäuser in Neunkirchen, Kreis Ott—
veiler, sowie in Völklingen, Sulzbach und im
rzischbachtale, Landkreis Saarbrücken, zur Aus—
tellung der vorgeschriebenen Bescheinigung
iber die Todesursache pp. hinsichtlich der in
er diesen Anstalten verstorbenen Personen zu—
tändig sein sollen.
Berlin, den 4. Juli 1913. IId. 1715.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage: gez. Freund.

Zum Decken von Stuiten sind, soweit nicht
ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, nur
solche Hengste zuzulassen, welche von einer nach
Maßgabe dieser Verordnung gebildeten Kör—
ommission angekört worden sind.
Einer Ankörung bedürfen nicht:
2) die Land- und Hauptbeschäler,
») Halb- und Vollbluthengste, die nur gegen
ein Deckgeld von 50 Mk. und darüber
benutzt werden,
im alleinigen Eigentum eines Einzelnen
stehende Hengste, soweit sie nur zum
Decken der dem Besitzer gehörenden
Stuten verwendet werden sollen,
im Besitze von Pierdezuchtvereinen
stehende Hengste, die mit Staatsunter⸗
tützung angekauft sind, solange das hier—
ür bewilligte Darlehen noch nicht zu—
rückgezahlt ist, die Hengste also noch der
dauernden Aufsicht des Gestütdirektors
uinterstehen

88.
Nachkörungen, die bei ber Landwirtschafts⸗
ammer zu beantragen sind, können nur für
olche Hengste stattfinden, die erst nach dem
körtermin des betreffenden Jahres angekauft
vorden sind oder gemäß Bescheinigung eines
kierarztes wegen Erkrankung nicht an einem
dörtermine vorgeführt werden konnten. Die
dosten der Nachkörung fallen den Hengstbe—
besitzern zur Last. Abgekörte Hengste dürfen
erst im folgenden Jahre zur Körung wieder
orgeführt werden.

810.
Soll ein für einen Regierungsbezirk ange⸗
örter Hengst während der Geltungsdauer der
dörung in einem anderen Regierungsbezirk
um Decken aufgestellt werden, so kann ihn
er für den neuen Aufstellungsort zuständige
stegierungspräsident ausnahmsweise ohne neue
dörung zulassen, wenn der Gestütdirektor und
»er für den neuen Aufstellungsort zuständige
Bauvorsteher sich damit einverstanden erklärt
saben.

der Dr. Rafael Vietor Castro, welcher
in Stelle des Dr. Reyes Guerra zum
veneralkonsul der Republik El Salvador für
as Deutsche Reich mit dem Amtssitz in Ham—⸗
urg ernannt worden ist, ist zufolge Erlasses
des Herrn Ministers der auswärtigen Ange—
972
egenheiten vom 26. v. Mts. — in dieser
Amtseigenschaft anerkannt und zugelassen
vorden.
Trier, den 7. Juli 1913. I. A. 5368
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Schulin.

2 7.

Die Körung gilt entweder für die ganze
aͤrovinz oder für den Regierungsbezirk in dem
»er Hengst zum Decken aufgestellt werden soll.
der Körkommission bleibt es jedoch vorbe—
zJalten, die Geltung der Körung im einzelnen
zfalle auch auf einen bestimmten räumlich ab—
segrenzten Teil eines Regierungsbezirks zu
heschränken

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Vekanntmachung.
vach der Polizeiverordnung des Herrn Regie⸗
rungs-Präsidenten vom 17. Mai 1893 — abge⸗
druckt im Regierungsamtsblatt 1893, Seite 268
— ist das Auflassen ausländischer Brieftauben ver—
hoten. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot
verden, sofern nach den allgemeinen Strafbestim⸗
mungen nicht „eine höhere Strafe verwirkt ist,
mit einer Geldstrafe bis zu 60 Mark, im Unver—
mögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
Saarbrücken, den 22. Juli 1913.
Der Königliche Landrat:
von Miquel.

811.
Die Besitzer angekörter Hengste haben, so⸗
ern sie fremde Stuten decken lassen, das ihnen
iberwiesene Deckbuch nach Vorschrift zu führen.
Am Schlusse der Deckzeit ist das Deckbuch
dem Landrat bis spätestens zum 81. Oktober
.Is. einzureichen.

83.
Die Körkommission besteht aus:
dem Vorsitzenden des Ausschusses der
Landwirtschaftskammer für Pferdezucht,
dem Direktor des Königlichen Landgesitüts
zu Wickerath,
dem zuständigen Gauvorsteher für Pferde—
schauen,
und 5. zwei vom Vorstande der Landwirt—
schaftskammer ernannten Mitgliedern.
Der Körkommission tritt ein von dem Ober—⸗
räsidenten zu bestimmender beamteter Tier—
irzt als Gutachter hinzu.
Für sämtliche Mitglieder der Körkommission
ind Stellvertreter zu bestellen. Den Stell—⸗
ertreter für den Gestütdirektor ernennt der
dandwirtschaftsminister.
Die Körkommission wählt aus ihrer Mitte
einen Vorsitzenden und überträgt einem ihrer
Mitglieder die Geschäfte eines Schriftführers
ind eines Rechnungsführer, falls ihr nicht für
iese Zwecke ein Beamter der Landwirtschafts⸗
ammer zur Verfügung gestellt wird.
84.
Der Vorstand der Landwirtschaftskammer
nestimmt im Einvernehmen mit dem Ober—
zräsidenten und dem Gestütdirektor Ort und
zeitpunkt der Körung.
Die Körtermine (Ort, Tag und Stunde der
dörung) sind durch die Regierungsamtsblätter
ind die amtlichen Kreisblätter frühzeitig be—
annt zu machen.

Oer Herr Ober-Präsident der Rheinprovinz
hat durch Erlaß vom 2. März d. Is. (B. Nr.
160) dem Kirchenvorstande der katholischen
Pfarrgemeinde Dattenfeld im Kreise Waldbröl
»ie Erlaubnis erteilt, zum Besten eines
dranken⸗ und Pflegehauses daselbst im Jahre
1914 eine einmalige Hauskollekte bei den

812.
Für jeden der Körkommission vorgeführten
dengst ist eine Körgebühr zu zahlen, welche
»er Vorstand der Landwirtschaftskammer von
3 zu 3 Jahren festsetzt und öffentlich bekannt
nacht.
Die Gebühren dienen zur Deckung der
dosten des Körgeschäfts. Für die auf der
fsisenbahn dem Körplatze zugeführten Hengste
verden die Frachtkosten sowie die Kosten der
Zegleitung erstattet.
8183.
Wer einen Hengst ankören lassen will, hat
ies bis spätestens 14 Tage vor dem festge—
setzten Körtermin der Landwirtschaftskammer
uuf einem von dieser zu beziehenden Anmelde—
ogen anzuzeigen und gleichzeitig die Körge—
ühr an die Kasse der Landwirtschaftskammer
inzusenden.
Ueber die erfolgte Anmeldung und die Zah—
ung der Körgebühr wird eine Bescheinigung
rteilt, welche der Körkommission im Körtermin
orzulegen ist.
Für den Fall, daß ein Hengst nicht vorge—
ührt wird, ist die Körgebühr zurückzuerstatten.
Ausnahmsweise kann die Körkommission
iuch vorher nicht angemeldete Hengste zulassen,
venn vor Beginn der Körung die auf dem
Inmeldebogen geforderten Angaben gemacht
verden und die Körgebühr bezaählt wird.
814.
Wer einen nicht angekörten Hengst zum
decken fremder Stuten, sei es unentgeltlich
»der gegen Zahlung zuläßt, verfällt für jeden
Fall der Zuwiderhandlung in eine Strafe von
0 Mk., und der Eigentümer der Stute in
ine solche von 15 Mk.
Der Besitzer eines angekörten Hengstes, der
das vorgeschriebene Deckbuch gar nicht oder
niicht ordnungsmäßig geführt hat, kann mit
ꝛiner Geldstrafe bis zu 10 Mt. bestraft werden.
8 15.
Diese Polizeiverordnung tritt am 1.
Atober 1913 in Kraft.
Zu dem gleichen Zeitpunkte tritt die
bolizeiverordnung, betreffend Körordnung für
ie Beschäler der Rheinprovinz vom 11. No—
ember 1904 außer Kraft.
Coblenz, den 20. Juni 1913. I. B. 4847.
Der Oberpräsident der Rheinprovinz.
Freiherr von Rheinbaben.

Terminkalender für den Monat Auanust 1913.

Beamte, Die Erlediguns
* welche anordnende
5 zu berichten haben Verfügung

Gegenstand

Sämtliche Herren 16. Febr. 1801, Nr. 989. Zahl der Geburten und Sterbefälle des verflossenen
Bürgermeister. Monats.
Sämtliche Herren 15. Dez. 1894, Nr. 14547. Revisionen der Gasleitungen,
Bürgermeister.
Desgl. 20. März 1807, K. A. 1200. Kassenübersichten für Juli.
Der Herrt Bürgermeister 20. Jul 1911, Nr. 7091. Vorlage des abgeschlossenen Lagerhuches über alle
zu Kleinblittersdorf. 8. Oktober 10912, Einnahmen im verflossenen Rechnungsfahre aus
Nr. 10701. dem Steinbruchbetriebe im Gemeindewalde
Kleinblittersdorf nach Berechnung der im
Staatsschuldbuch festzulegenden Belräge.
11 Die Herren Buͤrger⸗ 12. Februar 1912, Lehrpläne sür die landlichen Fortbildungsschulen.
meister zu Heusweiler Nr. 1366.
und Riegelsberg.
Die HS. Bürgermeister zus!2. Nov. 1904, Nr. 11701. Veränderungen im Verzeichnisse der ernannten Lokal—
Brebach u.Kleinblittersdorf. beobachter in Reblausangelegenheiten und der ge—
wählten Mitglieder der Lokalkommission.
7 11 Sämtliche Herren 29. Ott. 1904, K. A. 11275. Nachweifung über“ die Befruchiung der von Kgl. Land—
Bürgermeister. beschälern und angekörten Privathengsten gededten
Stuten. (Fehlanzeige nicht erforderlich.)
81. Desgl. 27. Juni 1008, Uebersicht über Anlegung und Reparatur von gepflasterten
F KX. A. 2221. Straßenrinnen im abgelaufenen Etatsjahr.
9 1 Samtliche Herren —8 Jan. 1900. K. A. 392. Nennhaftmachung von Teinehmern und Ersatleuten zur
Bürgermeister. 12. Juli 1909, L. A. 3056. Ausbildung als Obstbaumwärter in der Provinzial—
Wein- und Obstbauschule zu Trier. (Fehlanzeige
ist nicht erforderlich.)
29. Juli 1806. LK. A.3276. Nachweisung über Sammelfonds.
18. Dez. 1909, K. A. 3779. Nachweisung über stattgehabte Nahrungsmittel-Unter⸗
suchungen.
73 Oktober 18091, Anzeige bezüglich der ausgehobenen Ersatzpflichtigen,
J.Nr. 3684 M. welche die ihnen zuerkannten Strafen noch nicht ver—
18. August 1897, büßt haben.
. M en ——
.März 1908, Nr. Veränderungen der uerwehren u. ätschafte
17. Mal 1999. Rr. 233 s Feuerwehren u. Löschgerätschaften,

35
Die Mitglieder der Körkommission, sowie
m Falle der Verhinderung ihre Stellvertreter
und die sonstigen Teilnehmer an der Körung
8 3 Abs. 2) werden von der Landwirtschaftsammer
 eingeladen.
Die Körkommission beschließt mit einfacher
Mehrheit der Stimmen, welche geheim zu
halten sind, ist die Zahl der anwesenden Mit—
zlieder eine gerade, so hat sich das dem Lebens—
alter nach jüngste Mitglied der Abstimmung
zu enthalten. Der Vorsitzende bleibt jedoch
tets stimmberechtigt.
86.
Ueber die Beschlüsse der Körkommission ist
Ane schriftliche Verhandlung aufzunehmen,
velche enthalten muß:
a) Ort und Tag der Körung,
») Namen und Wohnort der Besitzer der vor—
geführten Hengste,
) Namen und Beschreibung (Farbe und Ab—
zeichen) der Hengste,
Jnetwaige Angaben der Besitzer über Ab—⸗
stammung und Eintragung in ein Zucht⸗
register,
Ergebnis der Körung (an⸗ oder abgekört),
Geltungsbereich der Körung,
) Aufstellungsort der angekörten Hengste,
) Höhe des geforderten Deckgeldes.
Die Verhandlung ist von den Vorsitzenden
ind dem Schriftfuhrer zu unterzeichnen.
Der Vorsitzende uberfendet Absdeist oder
Auszug der Verhandlung den Negiecrunns

1015.
1115.
1220.

9
behunnmohungen
jjn
dder nesthon boltzeissehttign.
Bekauntmachung.
— Die unterm 21. November 1912 angeordnete
Sperrung der Anterführung der Ofto- und Var—
zinerstraße im Bahnkörper der Bahnstrece Saar—
orucken H. B. Saarbrüden-Masstatt, fur den durch—
zehenden Fuhrverkehr wird hiermit aufgehoben.
Zaarbrücken, den 19. Juli 1913.
Der Königliche Polizei⸗Direktor.
J. A.: Schlesinger.
Bekanntmachung.
Wegen Ausführung von Kanalisationsarbeiten
derden der Trillerwes, längs der Mohr'schen An—
ige zwischen Lerchessteig und, Schutzbergstraße, so—
die die Reuterstraße und Heudukstrahße zwischen
doone und Gärtnerstraße, bis auf Weiteres für
en durchgehenden Fuhrverkehr polizeilich gesperrt.
vie Strakensperrung wird durch 5———

Schilder ea gemacht. Zuwiderhandlungen
werden auf Grund der 88 58 und 60 der Straßen⸗
eVerordnuns vom 20. September 1902 be—
raft.
Saarbrücken, » 19. Juli 1913.
ꝛruigliche Polizei⸗Direltor.
J Schlesinger.
3305313s21 —— ñ
al n ansßungon suusgrer pohörden
Vekanntmachung
betr. die Wahl des Ausschusses für die allge—⸗
meinen Ortskrankenkassen nach der Reichsver⸗
sich B8ordnung.
Die Wahl der Ausschüsse für die nach der
seichsversicherungsordnung neu errichteten all⸗
emeinen Ortskraukenkassen des Landkreises
aarbrücken findet statt am Mittwoch, den 10.
zeytember 1913, und zwar für die Arbeitgeber

.

ßannimöacht
beaunnmachungen
—DDDDD——
Im Anschlusse an die auf Seite 338 des
Imtsblattes für 1911 und Seite 182 für 1912
eröffentlichten Erlasse des Herrn Ministers
es Innern vom 29. September 1911 und vom
»2. Mai 1912 (in der Wiedergabe fälschlich als
            
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