Saarbrüch
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igeblatt für den Kreis Saarbrücken
Amtliches Anzei
Freisblatt.
zcdaktien ded nichtamilichen Zeslek
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entuchem Anzeiger, herausgegeben vom Königlichen Landratsamt Saarbrücken.
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Kur. 28. Fernsore cher der Geschitastele (Wahnhofstrahe bo) Ar. 2080 CAnit Saarbrbcen.) Montag, den 14. Juli 1913. dernsprecher der Drucerel: Nr. 1184 lat Saarbru gew. 39. Jahrgaug
— — — — *
3 58 F 565
hunnngeungen gor burulbehöruen.
Dem Schlesischen Verein für Pjferdezucht
und Pferderennen in Breslau habe ich heute
die Erlaubnis erteilt, im Jahre 1914 eine
zffentliche Berlosung von Pferden, Wagen
und Silbergegenständen zu veranstalten und
die Lose in der ganzen Monarchie zu ver—
reiben.
Es sollen 150 900 Lose zu je 1 Mk. aus—
gegeben werden und 3842 Gewinne im Ge—
amtwerte von 60000 Mk. zur Ausspielung
gelangen.
Die Ziehung wird voraussichtlich im Fe—
zruar 1914 in Breslau stattfinden.
Berlin den 19. Juni 1913.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage: v. Herrmann.
34.
Kommt zu gleicher Zeit ein Schiff zu Tal
und ein anderes zu Berg, so hat letzteres
kurz vor der mit einer weiß-roten Tafel be—
zeichneten Stelle 300 m unterhalb der Bau—
stelle so lange zu warten, bis das zu Tal
fahrende Schiff die Brückenbaustelle passiert
hat. Das zu Berg fahrende Schiff wird, wenn
erforderlich, durch eine am Ufser mit roter
Warnungsflagge wandelnde Wahrschau und
urch Zurufen von dem Herannahen eines zu
dal kommendes Schiffes in Kenntnis gesetzt.
5.
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiver—
»rdnung werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mk.,
m Unvermögensfalle mit entsprechender Hafi
estraft.
Trier, den 25. Juni 1913. I. D. 3367
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Schulin.
Polizeiverordnung.
Auf Grund der 88 138, 139 und 140 des
Besetzes über die allgemeine Landesverwal—⸗
ung von 30. Juli 1883 (G.⸗S. S. 195) wird
zur Sicherung des Schiffahrtsbetriebes während
der Erbauung der Brücke über die Saar bei
Völklingen, Stromkilometer 20,3 mit Zu—
stimmung des Bezirksausschusses die nach—⸗
tehende Polizeiverordnung erlassen:
87
Vorstehende Bestimmungen (88 226) fin—
en auf Pferde, die im kleinen Grenzverkehr
ie Landesgrenze regelmäßig hin und zurück
iberschreiten, keine Anwendung.
dierüber gelten folgende Vorschriften:
Die amtstierärztliche Untersuchung solcher
uxemburgischer Pferde, die im kleinen
zrenzverkehe zwischen dem Preußischen und
em Luxemburgischen Stgatsgebiete die Lan—
esgrenze regelmäßig hin Und zurück überschrei—
en, erfolgt nur einmal jährlich und zwar
tnentgeltlich an den im 8 4 unter b bis e ge—
iannten Orten und zu den ebenda angegebe—
sen Tageszeiten. Der beamtete Tierarzt hat
seeignetenfalls die Szuchenfreiheit auf dem Ur—
prungszeugnis zu bescheinigen. Das Ur—
prungszeugnis ist von der zuständigen Luxem—
urgischen Ortspolizeibehörde auszustellen und
at eine Gültigkeitsdauer von 3 Monaten. Es
nuß enthalten:
1. die Bezeichnung des Eigentümers des Pfer—
des (Namen, Stand und Wohnort),
2. die Beschreibung des Pferdes Geschlecht,
Farbe und Abzeichen, Alter und Größe),
3. die Bescheinigung der Ortspolizeibehörde
des Heimatsortes, daß weder dort noch in
den Orten, wo das Pferd innerhalb der
etzten drei Monate eingestellt gewesen ist,
ioch in einem Umkreis von 20 km von
diesen Orten entfernt, übertragbare
Pferdekrankheiten während der letzten 8
Monate aufgetreten sind.
Einer Untersuchung solcher preußischer
Ferde, die im kleinen Grenzverkehr die Lan—
esgrenze regelmäßig hin und zurück überschrei—
en, durch diesseitige beamtete Tierärzte be—
arf es nicht: die Führer solcher Pferde müssen
ber im Besitze von Ursprungszeugnissen sein
delche die Bescheinigurgen zu 1 und 2 ent—
alten
89.
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhun—
dert Mark oder mit Haft oder mit Gefängnis
is zu sechs Monaten wird bestraft, wer vor—⸗
ätzlich entgegen den Bestimmungen dieses Ge—
etzes eine Telegraphenanlage errichtet oder
etreibt
— —
36
ng Crüee egg ßa nantan
— —
iehsencenvolizeitiche Anenung.
RAuf Grund des 8 7 des Viehseuchengesetzes
»om 26. Zuni 1909 (GReichsgesetzbl. S. 519)
vied hierdurch für den Umfang des Regie—
rungsbezirks Tritr mit Genehmigung des Mi—
nisters für Landwirtschaft, Domänen und For—
sten fosdendos bestimmt
2
Oie unbefugt errichteten oder betriebenen
Anlagen sind außer Betrieb zu setzen oder
zu beseitigen. Den Antrag auf Einleitung
»es hierzu nach der Maßgabe der Landesge—
etzgebung erforderlichen Zwangsverfahrens
tellt der Reichskanzler oder die vom Reichs—
'anzler dazu ermächtigten Behörden.
Der Rechtsweg bleibt vorbehalten.
Gesetz,
etreffend die Abänderung des Gesetzes über
das Telegraphenwesen des Deutschen Reichs
vom 6. April 1892.
Vom 7. März 1908.
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deut—
cher Kaiser, König von Preußen ꝛe. verordnen
m Namen des Reichs, nach erfolgter Zu—
timmung des Bundesrats und des Reichstags,
vas folgt:
Einziger Artikel.
Das Gesetz über das Telegraphenwesen des
deutschen Reichs vom 6. April 1892 (Reichs⸗
sesetzbl. S. 467) wird dahin geändert:
1. Der 8 3 erhält folgenden Abs. 2:
Elektrische Telegraphenanlagen, welche
ohne metallische Verbindungsleitungen
Nachrichten vermitteln dürfen nur mit
Genehmigung des Reichs errichtet und
betrieben werden.
2. Hinter 8 3 worden folgende Vorschriften
ingeschaltet:
8 1.
Dic in meiner viehseuchenvolizeilichen An—
rniung voin 18. Sali 1912 (Amtsblatt S.
224) vorgescheiebene amtstierärztliche Unter—
uchung aller üher die luxemburgische Grenze
zur Einfuhr gelangenden Klauentiere (Rind—
ieh, Schafe, Ziegen und Schweine) wird, nach—
)etn die voltizeitiche Beobachtung derselben be—
eits durch die viehseuchenpolizeiliche Anord—
utaig bom 21. Rai 1913 (Amtsbl. S. 171)
infgeßcsen ist. viermit gleichfalls aufgehoben,
Es ist bis zur Fertigstellung der Brücke
derboten, daß Schiffe und Flöße durch die
Brückenbaustelle während der Nachtzeit, d. h.
»on Sonnenuntergang bis Sonnenausgang,
oder bei starkem Nebel hindurchfahren.
Dampfschiffe haben auf der Talfahrt von
er Wehrdener Schleuse ab, auf der Bergfahrt
yon der Völklinger Eisenbahnbrücke ab lang—
am zu fahren und nötigenfalls die Maschine
zu stoppen, bis die Brückenbaustelle voll—⸗
ommen passiert ist.
Alle Uüher die luremburgische Grenze zur
Asuhr geigngenden Einhufer (Pferde, Esel,
Nartiere und Maulesel) dürfen nicht eher
eitergeführt werden, als bis ihre Untersuch—
tug durch beamtete Tierärzte stattgefanden
und sich dabei ihre Freiheit von seucheber—
dächtigen Erscheinungen ergeben hat
838
Zuwiderhandlunçen gegen die Vorschriften
»ieser Anordnung werden nach 8 74 bis 877
»es Reichsviehseuchengesetzs vom 26. Juni
909 bestraft.
4.
Für die Durchfahrt wird in dem Brücken—⸗
gerüst eine 9 m breite Schiffahrtsöffnung mit
daneben liegendem 3 w breiten Leinpfad frei—⸗
gehalten.
Es ist verboten, daß zwei Schiffe in die
Durchfahrtsöffnung gleichzeitig einfahren.
9.
Ausschließliche Einführstellen für die im
32 genannten Tiere sind bei der Einfuhr mit
der Eisenbahn die Viehrampe des Bahnhofs
tarchaus und bei der Einfuhr auf dem Land—
vege die Moselbrücke bei Remich-Nennig, die
Sauerbrücken bei Wasserbillig und Echternach
und die Ourbrücke bei Roth.
89.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
ßleichzeitig treten meine viehseuchenpolizei—
ichen Anordnungen vom 18. Juli 1912 (Amts.
latt S. 2249) und vom 21. Mai 1913 (Amts—
»latt S. 171) in vollem Umfange außer Wirk—
amkeit.
Trier, den 1. Juli 1913.
Der Regierungs-Präsident.
Bal'tz, Wirkl. Geh. Ober-Regierungsrat.
3 34.
Auf deutschen Fahrzeugen für Seefahrt
oder Binnenschiffahrt dürfen Tele—
zraphenanlagen, welche nicht ausschließ—
lich zum Verkehr innerhalb des Fahr—
zeugs bestimmt sind, nur mit Ge—
nehmigung des Reichs errichtet und be—
trieben werden
—
Kommt zu gleicher Zeit ein Schiff zu Tal
und ein anderes zu Berg, so hat letzteres kurz
oberhalb der Eisenbahnbrücke so lange zu
warten, bis das zu Tal fahrende Schiff die
Brückenbaustelle passiert hat. Das zu Berg
fahrende Schiff wird durch eine am Ufer mit
roter Warnungsflagge wandelnde Wahrschau
uind durch Zurufen von dem Herannahen eines
zu Tal kommenden Schiffes in Kenntnis gesetzt.
Die Einfuhr ist gestattet:
für den Bahnhof Karthaus jeden Montag,
Mittwoch und Freitag mit Ausnahme der
resetzlichen Feiertage von 6 bis 9 Uhr
rachmittags,
an der Moselbrücke bei Remich-Nennig an
den den Viehmarkttagen der Stadt Luxem—
burg folgenden Tagen von 10 bis Iu/, Uhr,
an der Sauerbrücke bei Wasserbillig an
allen den Viehmarkttagen der Stadt Trier
borhergehenden Tagen von 2 bis 5 Uhr
nachmittags,
an der Sauerbrücke bei Echternach an den
für Echternach festgesetzten Viehmarkts—
cagen von 11 Uhr vormittags bis 2 Uhr
nachmittags,
Nan der Ourbrücke bei Roth an den für
Diekirch festgefetzten Viehmarkttagen von
2 bis 5 Uhr.
Außerdem ist nach einer mindestens 48
Ztunden vorher zu erlassenden Benachrichti—
zung des zuständigen beamteten Tierarztes
8 5) die Einfuhr an den genannten Stellen
auch zu jeder andern Zeit, mit Ausnahme der
Sonn⸗ und gesetzlichen Feiertage, gestattet.
8 5.
Mit der tierärztlichen Untersuchung der
Tiere ist beauftragt: an der Einfuhrstelle in
Nennig der Kreistierarzt zu Saarburg, auf
»em Bahnhof Karthaus und bei der Wasser⸗
illiger Brücke der Kreistierarztassistent zu
kTrier, in Echternacherbrück der Kreistierarzt
zu Bitburg und in Roth der Kreistierarzt zu
Neuerburg.
Es ist neuerdings wiederholt festgestellt
vorden, daß elektrische Anlagen für drahtlose
delegraphie ohne die nach dem Gesetz über das
Telegraphenwesen des Deutschen Reiches vom
3. April 1892 (R-G.Bl. S. 467) und der
ovelle vom 7. März 1908 (R-GeBl. S. 79)
rforderliche Genehmigung des Reiches errich—
et und in Betrieb genommen worden sind.
durch die eigenmächtige Errichtung solcher
zrivatanlagen können wichtige Interessen der
andesverteidigung gefährdet und außerdem
ann die Ausnutzung der drahtlosen Telegra—
hie für den allgemeinen öffentlichen Verkehr
ehindert werden.
Auf Anordnung der Herren Minister des
zinnern und der öffentlichen Arbeiten bringe
ch daher den nachstehenden Auszug aus dem
vesetze über das Telegraphenwesen des Deut—
chen Reichs vom 6. 4. 1892 und das Gesetz
etreffend die Abänderung dieses Gesetzes vom
3. 1908 erneut zur öffentlichen Kenntnis.
Trier, den 1. Juli 1913. I. D. 5419.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Schulin.
Gesetz,
üben as Telegraphenwesen des Dentschen
Roeichs.
Vom 6. April 1892.
81.
Cas Recht, Telegraphenanlagen für die
zermittelung von Nachrichten zu errichten und
u betreiben, steht ausschlißlich dem Neich zu.
nter Telegraphenanlagen sind die Fern—
prechanlagen mit begriffen.
33
Ohne Genehmigung des Reichs können er—
ichtet und betrieben werden:
Telegraphenanlagen, welche ausschließlich
dem inneren Dienste von Landes- oder
dommunalbehörden, Deichkorporationen,
Siel und Entwässerungsverbänden ge—
vidmet sind;
Telegraphenanlagen, welche von Trans—
yortanstalten auf ihren Linien ausschließ⸗
lich zu Zwecken ihres Betriebes oder für
die Vermittelung von Nachrichten inner—
salb der bisherigen Grenzen benutzt wer⸗
78
336b.
Der Reichskanzler trifft die Anord⸗
tungen über den Betrieb von Tele—
zraphenanlagen auf fremden Fahrzeugen
ür Seefahrt oder Binnenschiffahrt,
welche sich in deutschen Hoheitsgewässern
aufhalten.
Der 8 7 erhält folgenden Abs. 2:
Die Vorschriften des Abs. 1 Satz 1
findet auf Anlagen der im 8 3 Abs. 2
bezeichneten Art erst vom 1. Juli 1913
ab Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigen—
sändigen Unterschrift und beigedrucktem
daiserlichen Insiegel.
Gegeben Wilhelmshaven, den 7. März 1908
L. 8.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.
Polizeiverordnung.
Auf Grund der 88 138, 139 und 140 des
vesetzes über die allgemeine Landesverwal—
ung vom 30. Juli 1883 (G-⸗S. S. 195) wird
ur Sicherung des Schiffahrtsbetriebes während
er Erbauung der Brücke über die Saar bei
zürstenhausen, Stromkilometer 17,9, mit Zu
timmung des Bezirksausschusses die nach—
tehende Volizeiperordnung erlassen:
z 5.
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiver—⸗
ordnung werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mk.,
m Unvermögensfalle mit entsprechender Haft
bestraft.
Trier, den 25. Juni 19183. I. D. 53368.
Der Regierungs-Präsident.
0 Schulin.
blhunn
dea Rongichen xunrtönmios.
Bekanntrachung.
In, der Zeit vpom 16. bis einschließlich 29. Juss
913 liegt die Liste der für die Apothekerkammer
ver Rheinprovinz und der Hohenzollern'schen Lande
im Regierungsbezirk Triet wahlberechtigten und
vählbaren Apotheker gemäß 88, Abs. 2 der Alser.
zöchsten Verordnung vom 2. Februar 1901 auf
dem hiesigen Landratsamt, offen.
SZaarbrücken, den 9. Juli 1013.
Der Königliche Landrat.
nan n Miquel.
bo In
jnin; gigi
lor ömeron Poltzoreßfion.
Bekanntmachung.
Wegen Ausführung von Kanalisationsarbeiten
verden die Gneisenaustraße zwischen Allee, und
nargemünderstraße sowie die Zaäbringerstraße bis
auf. Weiteres für den durchgehenden Fuhrverlehr
polizeilich gesperrt. Die Straßensperrung wird durch
eutsprechende Schilder kenntlich gemacht. Zuwider—
handlungen werden auf Grund der 8888 und 60
der Straßenpolizeiverordnung vom 30. September
1902 bestraft.
Zaarbrücden, den 5. Juli 1918.
Der Königliche Polizeidirektor.
J. A.: Schlesinger.
Bekanntmachung. J
Vie angeordnete Sperrung der Fageiee
wischen Kanal und Heudukstraße, sowie der Par
traße, für den durchgehenden Fuhrverkehr wird
siermit aufgehoben.
Saarbrücken, den 5. Juli 1913.
Der Königliche Polizei-Direktor.
J. A.: Schlesinger.
z6.
Für die amtstierärztliche Untersuchung der
kinhufer ist von dem Einführenden eine Ver⸗
zütung von drei Mark für das Stück an den
ür jede Einfuhrstelle ernannten Gebührener
jeber zu zahlen.
Vergütungen an die untersuchenden Beam⸗
en sind bei einer Einfuhr zu den im 84ge⸗
iannten festen Unterfuchungszeiten nicht zu
ahlen.
Erfolgt die Untersuchung. oem regel⸗
näßigen Einfuhrtage zu einer anderen Stunde,
o sind dem untersuchenden Tierarzte, falls
ine besondere Reise notwendig war, Reise—⸗
osten und, falls ein anderer Tierarzt als Stell⸗
ertreter die Untersuchung vornimmt, diesem
Reisekosten und 9 Mark Tagegelder zu zahlen.
Bei einer Vieheinfuhr zu anderen Zeiten
z4 letzter Absaßt sung außer vorstehenden
4
Es ist bis zur Fertigstellung der Brücke
»erboten, daß Schiffe und Flöße durch die
Brückenbaustelle während der Nachtzeit, d. h
»on Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang,
»der bei starkem Nebel hindurchfahren.
Dampfschiffe haben auf der Talfahrt von
00 m oberhalb der Baustelle ab, auf der Berg—
ahrt von 300 m unterhalb der Baustelle ab,
angsam zu fahren und nötigenfalls die
Maschine zu stoppen, bis die Brückenbaustell
»pIlkommen passiert ist.
83.
Für die Durchfahrt wird in dem Brücken—
gjerüst eine 9 mubreite Schiffahrtsöffnung mit
aneben liegendem 3 m breiten Leinpfad frei—
jehalten.
Es ist verboten, daß zwei Schiffe in die
hurchfahrtsöffnung qleichzeitig einfahren.