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Saarbrücher
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Amtliched Auzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken verbunden mit Denentlichem Anzeiger, heransgegeben vom Königlichen Laudratsamt Saarbrücken.
ar. 27. Fernlprecher der Geschüftzstele ahnhefftrahe 20 Ar. 2080 (Amt Saarsracken.) Montag, den 7. Juli 1913. BZerasprecher der Druckerei; Rr. 1184 Amt Saarbru cenn 39. Jahrrang.
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Io Pfa. bei wiederholuer Aufnuahmnn
o 8 Rachlaß. GSalaß der Inlereten⸗
mnahme für bie jeben Vontag ed
eiaende Auzgabe; Breitaga
Zohtntmochungen
los shn hshon oglerüngs- drisslonton
Lande polizeiliche Anorduung.
Im Hinblick auf den jetzigen Stand der
Maul⸗-⸗ und Klauenseuche hebe ich mit Geneh—
nigung des Herrn Ministers für Vandwirt—
chaft, Domänen und Forsten meine viehseuchen⸗
polizeiliche Anordnung vom 13. März d. Is.
Amtsblatt Seite 65 ff. für 1913), betreffend
zie amtstierärztliche Untersuchung und die po—
izeiliche Beobachtung der aus Bayern mit
Ausnahme der Pfalz, aus Württemberg und
uus Elsaß-Lothringen in den Regierungsbezirk
Trier eingeführten Klauentiere hiermit auf.
Unberühret bleiben die Vorschriften meiner
diehseuchenpolizeilichen Anordnungen vom 18.
zuli 1912 (Amtsblatt Seite 224) und vom
21. Mai d. Is. (Amtsblatt Seite 171), be—
treffend die Einsuhr von Tieren aus dem
Broßherzogtum Luxemburg.
Treier, den 11. Juni 1913. I. B. 4244.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Schulin.
Wlit Bezug auf meine Bekanntmachung vom 17.
Januar ds. Is. ¶ A. 223), betr. einmalige Haus⸗
ollete Zum, Besten des een Vereins für
atholische Arbeiterkolonien in Düsseldorf wird hier⸗
urch zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß mit
»er Einsammlung der Kollekte nachträglich noch nach
ienannte Personen beauftragt worden sind:
—
2. Wilhelm Blissenbasch aus Coln;
3J. Peter, Eides aus Scheuerheck;
Joseph Fitel aus Crefeld.
Trier, den 17. dung 3 I. A. 4353
er Regierungs⸗Präsident.
INR.: Prus n.
Bekanntmachung.
Das Ulanen⸗Regiment Großherzog Friedrich
von Baden (Rheinisches) Nr. 7 hält am Diens⸗
tag, den 8. Juli er., sein Gruppenschießen bei
Bischmisheim von 7 Uhr vorm. bis 12 Uhr
mittags und von 225 Uhr nachm. ab.
Das gefährdete Gelände ist wie folgt be—
grenzt:
Sudgrenze: Straße Schafbrücke Bischmis—⸗
heim Breitenbergerhof;
Oostgrenze: Grenzlinie zwischen Preußen
und der Pfalz;
Nordgrenze: Weg Rentrisch—Sengscheid;
Westgrenze: Schafbrücke — Scheidterberg-Sengscheid.
Orte ausschließlich.
Das gefährdete Gelände wird durch Posten
ibgesperrt.
Vor dem Betreten des gefährdeten Gelän—
des wird gewarnt.
Saarbrücken, den 3. JZuli 1913.
Der Königliche Landrat:
von Miquel.
3 8.
Die zur Straßenreinigung Verpflichteten
ind in gleicher Weise gehalten, eine durch
Frost oder durch Schneefall herbeigeführte Un
zangbarkeit und Glätte des Bürgersteiges und
»er Straße durch Bestreuen mit Asche, Sand,
Zägemehl und dergleichen oder durch Abschau—
eln des Schnees zu beseitigen.
Bei abgehendem Frostwetter müssen die
Bürgersteige und die Straßenrinne vom Eis
zefreit sein.
ora u cushen
les Rönsgttchon Langrützumtog
Die in Wuürzburg, erscheinende Wochenschrift
Praktischer Wegweiser“ vermittelt kostenlos Adres
un von Wanderlehrern usw. welhe landwiet
haftliche Fachvorträge halten an landwirtschaft⸗
che Obstbau⸗ und andere Berufsvereine, sowiean
onstige Interessenten. Anfragen sind an die Re—
gktion des „Vraktischen Wegweisers“, Wärzburg,
Archiv) zu Berlin SW. 68, Zimmerstraße 836/4
u richten.
Aarbrücken, den 1. Juli 1918.
⁊*er Nolalabteilungsdir eltor:
von Miquel.
39
Auf Straßen mit chaussierter Fahrbahn
ind die gepflasterten Bürgersteige, Ban—⸗—
lette und Rinnen nach Anleitung der 88
1 bis 5 sauber zu reinigen und zu kehren,
die chaussierte Fahrbahn und die ungepflaster⸗
en Bankette sind dagegen bei anhaltend
rockenem Wetter mit weichem Besen, im
ibrigen mittels Schippe, Schaufel, Rechen oder
erätzer von allem Unrate zu befreien. Ein
charfes Kehren chaussierter Straßen mit har⸗
ten oder stumpfen Besen, sodaß sich hierdurch
das Bindematerial zwischen dem Kleinschlag
loslöst, darf nicht stattfinden.
8 10.
Uebertretungen vorstehender Vorschriften
werden, insoweit nicht nach 8 366 Nr. 10 des
Ztrafgesetzbuches eine höhere Strafe eintritt,
nit Geldstrafen bis zu 9 Mark, an deren
Stelle im Unvermögensfalle Haftstrafe bis zu
3 Tagen tritt, bestraft.
Gegenwärtige Polizeiverordnung tritt am
15. Juli 1913 in Kraft.
Die Polizeiverordnung vom 10. November
1906, Kreisblatt S. 248, wird mit dem glei⸗
hen Zeitpunkte aufgehoben.
Kleinblittersdorf, den 26. Februar
1913.
Im Kreise Saarbrücken-Land empfingen im Monat Juni 1913 Jagdscheine:
Beginn
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Nr. SGültig—
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Zurz Wilhelm
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Rlider Albert
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—cken, den 1. Juli 1913.
Schlosser meister
Internehmer
hemeindebaumeister
vrubenschlosser
Schreiner
Müuͤller
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Walzwerks⸗Chef, Dipl.⸗
Ingenieur
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agdaufs. u. ps. Bergm.
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Zulzbach
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Saarbrücken
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Zaarbrücken
Saarbrücken
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Saargemünd
Saarbrücken
Ottweiler
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Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Weber.
Bekanntmachung.
Die über das Gehöft des Mühlenbesitzers
Friedrich Schampel in Neumühle⸗-Dilsburg
wegen Schweineseuche vechängte Sperre wird
hiermit aufgehoben, da die Seuche erloschen ist
Heusweiler, den 3. Juli 1913.
Die Polizei⸗-Verwaltung.
Der Bürgermeister:
Mayer.
Bekanntmachung.
Ein Schwein des pens. Glasmachers Jako,b
Berwanger uee Hohenzollernstraße 8, ist
m voieethe erkrankt; es ist deshalb über die
Stallung die Sperre verhängt.
Friedrichsthal, den 27. Juni 1913.
Dae Polizei⸗ Verwaltung.
bölklingen
deidelberg i. Baden
Dudweiler
Großblittersdorf
Dudweiler
Ueberroth
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— 7*—
der Königliche Landrat:
von Miquel.
neng Agit
bdungen gauferer ßehdrüen.
Bekanutmachung.
Der Ankauf von Heu aus der neuen Ernte
st aufgenommen worden. Die Einlieferung
jann an den Wochentagen von 7 Uhr früh bis
J Uhr nachmittags erfolgen.
Das Heu muß von guter Beschaffenheit,
jut gewonnen und vollständig trocken sein.
Saarbrücken, den 4. Juni 1913.
Königliches Proviantamt.
nangelhafter Erfüllung der ihnen nach diesem
Irtsstatut obliegenden Verpflichtungen zur
olizeimäßigen Reinigung trifft.
8 5.
Durch das Ortsstatut wird nicht berührt,
die gemäß 8 1 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes
hestehende Verpflichtung des zur Unterhaltung
er Brücken, Durchlässe und ähnlichen Bau—
verke ösfentlich rechtlich Verpflichteten zu
hrer polizeimäßigen Reinigung unterhalb der
Wberfläche des Weges.
86.
Das Ortsstatut tritt am 15. Juli 1913 in
draft.
Mit dem gleichen Zeitpunkte wird das Orts⸗
tatut der Gemeinde Kleinblittersdorf vom 1.
Nai 1906, Auersmacher vom 28. April 1906,
tilchingen⸗Hanweiler vom 27. April 1906 auf—⸗
ehoben.
Kleinblittersdorf, den 26. Februar
913.
Der Bürgermeister.
Weber.
Vorstehendem Ortsstatut wird die polizeiliche
zustimmung gemäß 8 5 des Gesetzes vom 1. Juli
912 erteilt.
Kleinblittersdorf, den 26. Februar
9413.
7
Jeder Eigentümer eines Grundstücks inner⸗
sjalb der geschlossenen Ortslage hat diese und
ie dazu gehörigen Nebengebäude, Gärten,
Zdöfe und Anlagen begrenzenden Teile der
ztraßen, insbesondere den Bürgersteig, die
Ktinnsteine bis auf die Sohle, die Einflußöff—
rungen der Straßenkanäle sowie den Fahr
damm bis auf dessen Mitte an jedem Mitt
voch und Samstag mit Ausnahme der gesetz
sichen Feiertage, sowie an jedem, einem gesetz⸗
ichen Feiertage vorhandenen Werktage reini—
gden zu lassen
Bekanntmachung.
Die Röchling'schen Eisen- und Stahlwerke
B. m. b. H. zu Völklingen a. Saar beabsich—⸗
igen auf ihrem daselbst gelegenen Fabrik—
grundstück Flur 8 an der Schlachthofstraße
ꝛine Erweiterung des Hochofengasgebläse-Ma—⸗
chinenhauses vorzunehmen.
Dieses Unternehmen wird hiermit gemäß
z17 ff. der Reichs-WBewerbe-Ordnung mit dem
Bemerken zur öffentlichen Kenntnis gebracht,
daß etwaige Einwendungen, welche nicht auf
zrivatrechtlichen Titeln beruhen, bei mir bin⸗
ien 14 Tagen schriftlich in zwei Exemplaren
»der mündlich zu Protokoll anzubringen sind.
Zeichnungen und Beschreibungen liegen bis da⸗
zin während der Vormittagsdienststunden auf
zimmer Nr. 21 des Rathauses zu jedermanns
finsicht offen. Die Einspruchsfrist nimmt
hren Anfang an dem Tage, an dem die diese
ßekanntmachung enthaltende Nummer des
dreisblattes erscheint. Später eingehende Ein⸗
vendungen haben keinen Erfolg mehr. Termin
zur mündlichen Erörterung der rechtzeitig er—
hobenen Einwendungen wird auf
Donnerstag, den 24. Juli 1913,
vormittags 10 Uhr,
auf meinem Amtszimmer anberaumt mit dem
Eröffnen, daß auch im Falle des Ausbleibens
des Unternehmers oder des Widersprechenden
gleichwohl mit der Erörterung der Einwen⸗
dungen vorgegangen werden wird.
Völklingen, den 2. Juli 1913.
Die Polizei⸗Verwaltung.
Der Bürgermeister.
J. V.: Der Beigeordnete Klonz
Das neue Schuljahr an den Provinzial—⸗
Wein⸗ und Obstbauschulen in Trier, Kreuznach
und Ahrweiler beginnt anfangs Oktober.
Die Schulen verfolgen den Zweck, jungen
deuten, die eine hinreichende Volksschulbildung
genossen und im Weinbau bezw. in der Land⸗
virtschaft bereits praktisch gearbeitet haben,
eine theoretische und praktische Ausbildung im
Weinbau, Obst⸗, Acker⸗, Gemüse- und Pflanzen⸗
bau, sowie in der Kellerwirtschaft, nebst den
azu gehbrigen Hilfswissenschaften zu gewähren.
der Lehrkursus ist auf eine einjährige Dauer
nit 10 Lehrmonaten festgesetzt, jedoch mit der
Naßgabe, daß diejenigen Schüler, die sich als
Weinbergsverwalter ausbilden wollen, die An—
stalt mindestens 2 Jahre besuchen müssen. Al—
Ortsstatut
der
Beininden der Bürgermeisterei ers⸗
vorf über die Reinigung öffentlicher Wege.
— ⸗—⸗
Auf Grund des Beschlusses der Gemeinde
ßzertretungen von
Kleinblittersdorf vom 24. Februar 1913,
Auersmacher vom 25. Februar 1918,
Rilchingen-Hanweiler vom 26. Februar 1913
vird gemäß 8 5 des Gesetzes über die Reini—
rung öffentlicher Wege vom 1. JZuli 1912 für
den Umfang der Bürgermeisterei Kleinblitters
dorf folgendes Ortsstatut erlassen:
J 2.
Den Eigentümern (8 1) werden auch die
Vohnungsberechtigten (5 1093 B. G. B.) sowie
olche zur Nutzung oder zum Gebrauche ding⸗
ich Berechtigte gleichgestellt, denen nicht bloß
eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkte
jersönliche Dienstbarkeit zusteht.
83.
Die nach 8 2 Verpflichteten sind in erster
teihe, die nach 8 1 Verpflichteten erst in
weiter Reihe, zur polizeimäßigen Reinigung
erpilichtet.
4.
Hat für den zur polizeimäßigen Reinigung
zerpflichteten ein anderer der Ortspolizeibe—
örde gegenüber mit deren Zustimmung durch
chriftliche oder protokollarische Erklärung die
lusführung der Reinigung übernommen, so
st er zur polizeimäßigen Reinigung öffent—
ich- rechtlich verpflichtet. Die Zustimmung der
Irtspolizeibehörde ist jederzeit widerruflich
Solange die Verpflichtung des anderen be—⸗
teht, wird sich die Ortspolizeibehörde wegen
»er polizeimäßigen Reinigung nur an ihn
Jalten
Die Verpflichtung zur polizeimäßigen Rei—
nigung aller ihr unterliegenden, innerhalb der
geschlossenen Ortslage belegenen öffentlichen
VWege wird den Eigentümern der angrenzenden
Grundstücke, gleichviel ob diese bebaut oder
vebaubar sind oder nicht, mit der Maßgabe
auferlegt, daß bei Leistungsunfähigkeit der
Eigentümer an ihrer Stelle die Gemeinde zur
zolizeimäßigen Reinigung verpflichtet ist
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Weber.
. A. Nr. 3125. Genehmigt.
Beschluß vom 11. Februar 1913.
zaarbrücken, den 3. Juni 1918.
Der Kreisausschuß:
v. Miquel.
8 2.
Den Eigentümern (8 9) werden auch die
Vohnungsberechtigten (5 1003 B. G. B.) sowie
olche zur Nutzung oder zum Gebrauche ding⸗
lich Berechtigte gleichgestellt, denen nicht bloß
eine Grunddienfibarkeit oder eine beschränkte
versönliche Dienstbarkeit zusteht.
83.
Die nach ß 2 Verpflichteten sind in erster
Reihe, die nach 81 Verpflichteten erst in
weiter Reihe, zur polizeimäßigen Reinigung
verpflichtet
Polizeiverordnung
betreffend
ie Reinigung der Straßen und Wege in den
hemeinden der Bürgermeisterei Kleinblitters⸗
dorf.
⸗
Auf Grund der heute erlassenen Ortssta⸗
ute, betreffend die Verpflichtung zur Reini—
ung der öffentlichen Straßen und Wege in
en Gemeinden Kleinblittersdorf, Auersmacher
ind Rilchingen-Hanweiler, und auf Grund der
z 5, 6 und 186 des Gefetzes über die Poli⸗
eiverwaltung vom 11. März 1850 und des
143 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30.
juli 1883 wird hiermit für den Umfang der
zürgermeisterei Kleinblittersdorf folgende Po⸗
izeiverordnung erlassen:
8 5.
Die Reinigung hat in der Zeit vom 1. April
his 1. September frühestens um 6 Uhr und
in der Zeit vom 1. September bis 1. April
im 3 Uhr nachmittags zu beginnen und muß
»or Eintritt der Dunkelheit beendet sein.
8 6.
Kehrricht, Schlamm und sonstiger Unrat
nuß beim Kehren zusammengehäuft und so—
iort nach Beendigung des Kehrens von der
ztraße entfernt werden. Bei trockenem Wet—⸗
er muß vor dem Kehren die ganze zu reini—⸗
gende Fläche ausreichend besprengt werden.
z7.
Außergewöhnliche Straßenverunreinigungen
ind auf Verlangen der Polizeibehörde sofort
zu beseitigen
84.
Die nach gz 1 und 2 Verpflichteten sind
zerechtigt, fich durch Eintragung in eine bei
er Gemeindeverwaltung offenliegende Liste
emeinschaftlich gegen die Haftpflicht zu ver—
ichern, die fie vegen Nichterfüllung oder