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— —
Vorstehendem Ortsstatut wird die polizeiliche
Zustimmung gemäßeg 5 des Gesetzes vom L Juli
912 erteilt.
Puttlingen, den 27. Februar 1913.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Dr. Mattonet.
T. A. Nr. 8128. Genehmigt.
Beschluß vom 11. Februar 1918.
Saacrbrücken, den 3. Juni 19013.
Der Kreisausschuß!
v. Miquel
Polizeiverordnung
über
dio Reinigung öffentlicher Wege in der Ge⸗
meinde Püttlingen.
Auf Grund des von der Gemeindevertretung
aim 27. Februar 1913 erlassenen OHrtsstatuts
zemäß Gesetz über die Reinigung öffentlicher
wWege vom 1. Juli 1912 und der dazu er—⸗
assenen ministeriellen Aussührungsanweisung
»om 20. Juli 1912 wird laut der 88 5,6 und
5 des Gesetzes und des 8 1483 des Landes⸗
derwaltungsgesetzes für den Umfang dieser Ge⸗
meinde die nachstehende Polizeiverordnung
rlassen
Die Verpflichtung zur polizeimäßigen Rei—
niigung aller ihr unterliegenden, innerhalb
der geschlossenen Ortslage belegenen öffent⸗
ichen Wege wird den Eigentümern der an—
renzenden Grundstücke, gleichviel ob diese be—
zaut oder bebaubar sind oder nicht, mit der
Naßgabe auserlegt, daß bei Leistungsunfähig—
eit der Eigentümer an ihrer Stelle die Ge—
neinde zur polizeimäßigen Reinigung ver—
oflichtet ist
8 2.
Den Eigentümern (8 9) werden auch die
Lohnungsberechtigten (8 1003 B. G. B.) sowie
olche zur Nutzung oder zum Gebrauche ding⸗
ich Berechtigte gleichgestellt, denen nicht bloß
ine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkte
herfönliche Dienstbarkeit zusteht.
83.
Die nach 8 2 Verpflichteten sind in erster
Reihe, die nach 81 Verpflichteten erst in
weiter NReihe, zur polizeimäßigen Reinigung
gerpflichtet.
8 4.
Diese Personen sind verpflichtet, denjenigen
Straßzenteil der das Grundstück und die dazu
zehörigen Nebengebäude, Gärten, Höse und
Anlagen begrenzt insbesondere den Bürger⸗
teig, die Rinnsteine bis auf die Sohle, die
Finflußöffnungen der Straßenkanäle, sowie den
Fahrdamm bis zu dessen Mitte an jedem Mitt⸗
voch und Semstag — mit Ausnahme der ge⸗—
etzlichen Feiertage — sowie an jedem einem
gesetzlichen Feiertage vorhergehenden Werktage
einigen zu lassen. Die Reinigungspflicht um⸗
saßt auch die Beseitigung des Kehrichts und
onstigen Unrats, das Zusammenkehren und
Anhäufen, sowie die Beseitigung des Schnees
zuf den Bürgersteigen, das Aufeisen der
Straßenrinnen sowie bei Glatteis das Be—
treuen der Straße und der Bürgersteige mit
Abstumpfenden Stoffen. —
z B.
Die durch Auf⸗ und Abladen von Stroh,
zeu, Holz, Dünger usw. entstehende Verun⸗
einigung haben die für diese Arbeit verant⸗
vortlichen Personen sofort nach beendigter
Arbeit zu beseitigen bezw. beseitigen zu lassen
ind zwar auf der ganzen Straßenbreite ein⸗
ichließlich der Rinne. Körbe, Bänke, Tische
ufw., welche zum Feilhalten von Waren, Obst
oder sonstigen Produkten auf öffentlichen
ztraßen obder Plätzen benutzt werden, sind
vfort beim Verlassen der Standstelle weg⸗
uschaffen,
60.
Bei trockenem, frostfreiem Wetter muß vor
»em Kehren die ganze zu reinigende Fläche
rusreichend besprengt werden.
Bei Frostzeit dürfen weder reines noch un⸗
eines Wasser oder andere Slüssigketten auf
dle —— laufen gelassen oder ausgeschüttet
verden
81.
Auf Straßen mit chaussierter Fahrbahn sind
die gepflasterten Bürgersteige, Bankette und
gtinnen sauber zu reinigen und zu kehren.
Die chaussierte Fahrbahn und die ungepflaster⸗
en Bankette sind dagegen bei anhaltend
rockenem Wetter mit weichem Besen, im
üWrigen mittels Schippe, Schaufel, Rechen oder
rätzer von allem Unrate zu befreien. Ein
charfes Kehren chaussierter Straßen mit har—
en oder stumpfen Vesen, sodaß sich hierdurch
as Bindematerial zwischen dem Kleinschlag
oslost, dars nicht stattfinden
88.
Die Reinigung hat in der Zeit vom 1.
is 1. September — 6 33*
n der Zeit vom 1. September bis 1. April
im 3 Uhr nachmittags zu beginnen und muß
»or Eintritt der Dunkelheit beendet sein.
4.
Hat für den zur polizeimäßigen Reinigung
Zerpflichteten ein anderer der Ortspolizeibe⸗
zörde gegenüber mit deren Zustimmung durch
chriftliche oder protokollarische Erklärung die
Aussührung der Reinigung übernommen, so
st dieser zur polizeimäßigen Reinigung öffent⸗
ich-⸗ rechtlich verpflichtet. Die Zustimmung der
drtspolizeibehörde ist jederzeit widerruflich.
Solange die Verpflichtung des anderen be⸗
teht, kann keine Bestrafung des Eigentümers
der Besttzers des Grundstückes erfolgen und
die Ortspolizeibehörde darf lich nur an den
sierzu Verpflichteten wegen der pplizeimäßigen
zeinqung halten
Die Reinigung der einen Bestandteil öffent⸗
ticher Wege bildenden Brücken, Durchlässe und
ihnlicher Bauwerke unterhalb der Oberfläche
»es Weges fällt dem zu ihrer Unterhaltung
jfentlich-rechtlich Verpflichteten zur Last.
8 10.
Uebertretungen vorstehender Vorschriften
verden, insoweit nicht nach ß 866 No. 10 des
ztrafgesetzbuches eine höhere Strafe eintritt,
nit Geldstrafe bis zu 9O Mk. im Unvermögens⸗
alle mit entsprechender Haft bestraft.
8 11.
Gegenwärtige Polizeiverordnung tritt 3
kage nach erfolgter Bekanntmachung in Kraft.
Die unter'm 10. Mai 1906 erlassene Po—
izeiverordnung, denselben Gegenstand be—
reffend, wird hiermit außer Kraft gesetzt.
Püttlingen, den 28. April 1913.
Die Polizeiderwaltung.
Der Bürgermeister.
Dr. Mattonet.
Ordnung
zetreffenud die Erhebung von Lustbarkelts⸗
teuern im Bezirke der Gemeinde Fürrsten⸗
hausen.
Auf Grund des Beschlusses der Gemeinde⸗
ertreiung vom 31. März 19183 wird hiermit
n Gemäßheit der 88 18, 15, 18, 63 und 88
ses Kommunalabgabengesetzes vom 14 Juli
893 an Stelle der früheren die nachstehende
Irdnung betreffend die Erhebung von Lust⸗
arkeitssteuern erlassen:
31.
Für die im Bezirke der genannten Ge—
neinde stattsindenden öffentlichen Lustbarkei⸗
en sind an die Gemeindekasse Bölklingen nach⸗
tehende Steuern zu entrichten:
1. Für die Veranstaltung einer Tanzlust⸗
arkeit
a) wenn dieselbe bis 12 Uhr nachts dauert,
5 Mark;
b) wenn dieselbe über 12 Uhr nachts hinaus
dauert, 10 Mark;
) wenn dieselbe von Masken besucht wird,
ohne Rücksicht auf die Dauer, 15 Mark.
3. Für Veranstaltung eines Festes unter
reiem Himmel seitens eines Vereins, einer
zesellschaft oder eines Unternehmers für den
tdag 5 Mark.
3. Für die Veranstaltung einer Kunstreiter⸗
wrstellung
⸗»Wwenn bei derselben ein Eintrittsgeld vsn
zöchstens 50 Pfg. erhoben wird, oder
iber die Zahlung des Eintrittsgeldes in
zas Belieben der Zuschauer gestellt bezw
zurch Tellersammlung aufgebracht wird,
5 Mark;
b) wenn bei derselben ein Eintrittsgeld von
mehr als 50 Pfg. erhoben wird, 10 Mark;
) wenn bei derselben ein Eintrittsgeld vou
einer Mark und mehr erhoben wirdj
20 Marlk.
4. Für die Veranstaltung eines Konzertes,
estehend in Musik und Gesangsvorträgen vder
iner Theatervorstellung. fuͤr den Tag 8 Mark.
5. Für gewerbsmäßige Musik-, deklama⸗
orische und Gesangsvorträge humoristischer und
ihnlicher Art, bei denen ein höheres Interesse
zer Kunst nicht obwaltet (sog. Tingel⸗Tangel)
ür den Tag 10 Mark.
6. Für gewerbsmäßige Vorträge auf einem
kdlavier oder anderen Musikinstrumenten in
vastwirtschaften, Schankstuben, öffentlichen
zergnügungsräumen, Buden oder Zelten mit
lusnahme der gegen Geldeinwurf spielenden
lutomaten
) bis Mitternacht sür den Tag 8 Mark;
b) über Mitternacht hinaus für den Tag
6 Mark.
7. Für gewerbsmäßige Vorträge auf mechca⸗
iischen oder automatischen Musikwerken (wie
zrammophon, Spieluhr, elektrischem Klaviern,
Irchestrion) in Gastwirtschaften. Schankstuben
ind öffentlichen Bergnügungsräumen für den
stonat 10 Mark.
8. Für Vorstellungen von Gymnastikern,
xquilibristen, Ballet⸗ und Seiltänzern, Ta⸗
henspielern, Zauberkünstlern, Bauchrednern
—
9. Für das Aufstellen und den Betrieb eines
darussells
a) eines nur durch Menschenhand gedrehten
für den Tag 5 Mark;
) eines durch Pferdetraft betriebenen für
den Tag 10 Mark;:
seines durch maschinelle Kraft in Be—
wegung gesetzten, sür den Tag 15 Mark.
10. Für den Betrieb einer gewöhnlichen
vzchiffsschaukel
J mit höchstens 6 Schiffen für den Tag
8 Mark, jedes weitere Schiffe1 Mark mehr;
einer russischen Schaukel 12 Mark.
11. Für das Aufstellen und den Betrieb
iner Glücks- oder Spielbude mit Glücksrad oder
Hhnlichen die Täuschung der Spieler aus—
chließenden Einrichtungen
a) bei einer Frontlänge von höchstens 10
Meter für den Tag 10 Mark;
) desgleichen von über 10 Meter 1 Mark.
12. Für das Aufstellen und den Betrieb
iner Schiesbude für den Tag 8 Mark.
13. Für das Aufstellen und den Betrieb
V eines Wanderkinematographen für den
Tag 15 Mark;
9) eines stehenden Kinematographen für den
Monat 30 Mark.
14. Für das Aufstellen und den Betrieb
iner Schlagmaschine, eines Ring⸗ oder Plat⸗
enwersens sowie Bolzenschießens für den Tag
9 Mark.
15. Für Musik-, Gesang⸗, oder ähnliche Vor⸗
Uhrungen im Umherziehen in Wirtschaften
ür den Tag und Kopf 3 Mark
16. Von allen maskterten Personen über
Jahren, welsche auf Straßen öffentlichen
Plötzen und in
Tag, der von eelen 8X —
— r bis anderen
norgens 6 Uhr rechnet 080 Mack. Nuct
nierte Personen find steuersrei ur kostü⸗
17. Für ein Preisschießen mit Buchsen ode
Flinten jeder Art und zwar bei B
von Prämien, Preisen und Gewinnen von
a) 10-25 Mark.. 5 Mark;
bp) 25-580. 10 ,„
c) 5075. 15 ,
d) 7521520 .. 20,
e) 150 Mark und darüber 80 Mark
ür die Gesamtdauer der Veranstaltung.
Das unter Vereinsmitgliedern veranstaltete
Preisschietßen ist fteuerfrei.
18. Für ein Preiskegeln und ein Preis—⸗
zillardspielen bei Verteilung von Prämien,
szreisen und Gewinnen im Gesamtwerte von
a) 10-25 Mark.. 5 Mark;
b) 25-250 . 10
e) 50 -75 . . 15,
d) 75 150, ..20,
e) 150 Mark und darüber 80 Mark
ind zwar für die Gesamtdauer der Veran—⸗
taltung. Das Preiskegeln und Vreisbillard⸗
pielen ist unter Vereinsmitgliedern steuerfrei.
10. Für das Halten und den Betrieb von
zlücksspiel⸗Geschicklichkeits⸗ und sonstiger der
ärgötzung und Unterhaltung dienender Auto—
naten jeder Art mit Ausnahme der unter
ziffer 7 bezeichneten Musikwerke und Auto—
naten für den Monat 5 Mark.
2. Für ösfentliche Belustigungen der vor⸗
er nicht erwähnten Art, insbesondere für das
zalten eines Marionetten⸗-Theaters, für Stei—
enlassen eines Luftballons, für das Vorzeigen
ines Panoramas, eines Wachsfigurenkabinetts,
Nuscums, einer Menagerie usw. je nach der
zröße und dem zu erwartenden Gewinn für
en Tag 3 Mark bis 30 Mark.
832.
Werden von den Lustbarkeiten mehrere zu
inem Feste vereinigt, so ist von jeder einzel⸗
zen Veranstaltung die festgesetzte Abgabe zu
ntrichten. In den zu 81 Ziffer 1 und 6 ge⸗
achten Fällen schließt die höhere Steuer die
riedere in sich ein, desgleichen wenn die in
1 Ziffer 1 und 4 benannten Lustbarkeiten
su einem Feste vereinigt werden. In den in
1 Zßifser 20 bezeichneten Fällen erfolgt die
Festfetzung der Steuer von Fall zu Fall durch
zen Bürgermeister
5* 0.
Veranstaltet ein Verein Festlichkeiten an
nehreren aufeinanderfolgenden Tagen, so ist
Ur den zweiten Tag die dreifache Steuer des
rsten Tages und für jeden weiteren Tag die
reisache Stener des vorhergehenden Tages zu
ntrichten.
Werden von einem Verein jährlich mehr
ils vier Festlichkeiten veranstaltet, so ist für
die sünfte Lustbarkeit das dreifache des dafür
n der Ordnung festgesetzten Betrages und für
ede über die fünfte Lustbarkeit hinausgehende
—D
estgesetzten Steuer zu entrichten.
84.
Au den Kirmestagen sowie den im 88
Absatz 2 der Polizeiverordnung für den Re—
zierungsbezirk Trier vom 28. Januar 1860 zur
ibhaltung öfsentlicher Tanzlustbarkeiten fest⸗
gesetzten Tagen wird die Steuer ermäßigt und
war
V an der Kirmes fuür die Veranstaltungen
seder Art um die Hälfte;
an den übrigen vorbenannten Tagen nur
für die im 81 unter Zßiffer 1, a, b und e
benannten Tanzlustbarkeiten und zwar
abensalls um die Hältftte
89
Die Steuer ist mindestens 24 Stunden vor
ein Beginn der Lustbarkeit zu entrichten. So—
veit es sich um eine Monatssteuer handelt
vergl. 81 Ziffer 7 und 19 beginnt die Zah⸗
ungspfticht mit dem 1. dessenigen Monats,
in welchem das Musikwerk oder der Automat
n Betrieb genommen wird und endigt mit dem
etzten Tage des Monats, in dent das Musik⸗
berk oder der Automat außzer Betrieb gesetzt
vird.
Die im 8 1 Ziffer 7 und 19 festgesetzte
Nonatesteuer kann auch auf einen längeren
Zeitraum bis zu einem Jahre im Voraus be—
ahlt werden.
Für die Zahlung haftet derjenige, der die
zuftbarkeit veranstaltet und falls ein geschlosse⸗
rer Raum für die Veranstaltung der Lustbar—
teit hergegeben wird, der Besitzer desselben
und zwar dieser mit dem Veranstalter für
das Gonze.
6
Den ölfentlichen Lustbarkeiten im Sinne
dieser Ordnung werden diejenigen gleichgestellt,
velche von geschlossenen Vereinen (esellschaf⸗
en) oder aber, welche von einzelnen oder mehre⸗
en Unternehmern in der Absicht der Gewinn⸗
rzielung veranstaltet werdeu. Als Lustbarkeiten
m Sinne dieser Ordnung gelten diejenigen nicht,
ei denen ein höheres wissenschaftliches oder
runstinteresse obwaltet, letzteres jedoch nur,
alls auf Seiten des Unternehmers die Absicht
»er Gewinnerzielung nicht besteht oder falls
in Kunstschein des von der Gemeinde bestell⸗
en und besoldeten Musiksachverstündigen vor⸗
iegt. Ebenfo gelten als öffentliche Lustbar⸗
keiten nicht die von den Arbeitgebern ihren
Arbeitern und Angestellten gegebenen Fest—⸗
ichkeiten sowie die regelmäßigen Uebungen
on Gesangvereinen, Musikgesellschaften, Feuer⸗
vehren oder ähnlichen Vereinigungen in nich
Ffentlichen Räanumen.
87.
Für die zur Feier des Kaisersgeburtstages
ind des Sedantages oder, falls diese auf
men Wochemag sallen, an den zunächst lie—
senden Sonntagen sowie an den diesen Sonn—
Iden vorheroebenden ESamstagen stattfinden
den Festlichkeiten wird die Abgabe nicht er—
hoben.
3 e Abgab
Der Bürgermeister ist befugt, die Abgabe
bei Veranstaltungen zu wohltätigen, vatrioti⸗
schen, kirchlichen oder gemeinnültzigen Zweden
und bei den von der Gemeinde unterstützten
rtm * stunden und die Aledn
emeinde i ⸗
cheidung ere —
88.
Zum Z8wecke der Besteueru
Unternehmer einer —
keit verpflichtet, auf die an ihn seitens des
vemeindevorstandes (Bürgermeisters) gerichtete
schoftliche Aufforderung über bestimmte für
zie Besteuerung erhebliche Tatsachen inner⸗
sjalb der zu bestimmenden angemessenen Frist
hrtmuich oder zu Protokoll Auskunft zu er⸗
eilen.
810.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmun⸗
sen dieser Ordnung unterliegen neben der
Lerpflichtung zur Nachzahlung der Steuer einer
ztrafe von 3 bis 80 Mark.
811.
Die nach dieser Steuerordnung zu zahlen⸗
den Steuern und Strafen unterliegen, sofern
ie nicht innerhalb der durch diese Ordnung
estgesezten Frist gezahlt werden, der Bei⸗
reibung im Verwaltungszwangsverfahren.
8 12.
Unberührt bleiben die im Bezirke der Po⸗
izei⸗ Verwaltung Völklingen erlassenen, die
Beranstaltung von Lustbarkeiten betreffenden
zolizeilichen Vorschriften.
8 13.
Vorstehende Ordnung tritt mit dem Tage
der Veröffentlichung in Kraft.
Völklingen, den 31. März 1913.
Der Bürgermeister.
J. V.: Der Beigeordnete Klonz.
Nr. 3312.
denehmigt. Veschluß vom 20. B3. 1913.
Saarbrücken, den 11. Junt 1918.
Der Kreisansschuß:
von Miquel.
Zugestimmt.
Trier, den 7. Juni 1918.
Der Regierungspräsident.
. D. 4786. J. A.: von Gyldenfeldt.
In der NRaiserlichen Biologischen Anstalt
verden von dem Vorsteher des bakteriologischen
—X
in diesem Jahre wiederum zur Ausbildung
vn Sachverständigen für Bienenkrankheiten 2
vöchige, gebührenfreie bakteriologische Lehr⸗
zänge über die Infektionskrankheiten der Bie—⸗
ien abgehalten, an denen Naturwissenschaftler
Mediziner, Tierärzte, Nahrungsmittelchemiker,
dehrer usw) teilnehmen können, die in der Bie⸗
renwirtschaft erfahren sind.
Der erste Lehrgang findet vom 18. bis 30.
August statt. Wenn nötig, wird noch ein zwei⸗
ter vom 8. bis 20. September abgehalten.
Jeder Teilnehmer hat sich sein Mikroskop
selbst zu stellen. Die Firmen E. Leitz und
F. Zeiß in Berlin haben sich bereit erklärt,
für die Kurse geeignete Mikroskope gegen eine
deihgebühr von 83 Mk. abzugeben. Alle ande—⸗
ren Apparate, Instrumente, Glasgefäße, Nähr⸗
höden und Chemikalien werden von der Bio—
logischen Austalt unentgeltlich geliefert.
Die Anmeldungen sind möglichst frühzeitig
an den Direktor der Kaiserlichen Biologischen
Anstalt in Berlin-Dahlem, Königin-Luisen⸗
ttraße 19, zu richten.
Berlin⸗Dahlem, im Mai 1918.
Der Direktor
der Kaiserlichen Biologischen Anstalt
für Land- und Forstwirtschaft.
Behrens.
fgl. Lehranftalt für Wein⸗, Obste und Garten⸗
baru zu Geisenheim a. Rh.
Wir bringen hiermit zur Kenntnis, daß
n der Königlichen Lehranstalt im Jahre 1913
1. ein Obsiverwertungskursus für Frauen
in der Zeit vom 28. Juli bis 2. August,
2ein Obstverwertungskursus fur Maänner
und Haushaltslehrerinnen in
der Zeit vom 4 bis 14. August
bgehalten werden.
Die Kurse beginnen an den zuerst genann⸗
en Tagen vormittags um 9 Uhr. Der Unter⸗
icht wird theoretisch und praktisch erteilt, so⸗
aß die Teilnehmer Gelegenheit haben, die
D iedenen Verwertungsmethoden einau⸗
iben.
Das Honvorar beträgt für den Kursus zu
.: für Preußen 6 Mö., für Nichtpreußen 9
Nark: für den Kurfus zu 2.: für Preußen
10 Mk., für RNichtprenßen 15 Mark.
Anmeldungen sind an die Direktion zu
richten.
Alies Nähere ist aus den Satzungen der
dehransialt, die unentgeltlich verabfolgt wer⸗
den, zu ersehen.
Br korn ntinachunug.
Ueber das Gehoft des Zarl Jung zu Herrenohr
Eisendahntrabe 33. ist, nachdem hei einem
cla teren Schwein Ausbruch der Rotlaufseuhe
e ieieinz sestgestellt wrbe, die Sperte ver—
Angr und ind die erforderlichen Echuvmahregelt
erordnet worden.
Pudweiler, den 18. Juni 1813.
Die VWolizei⸗Vermaltuug
Der Buͤrgermeister.
AB.: Der Beigeorhbnete:
Dr. Specht
Bekartutreraehnug.
Die uber die Stallung des Maschinenwärters
Wilsbesm Grebe, hierselbit, verhängte Sperre wird
vieder aukgehoben, da die Seuche erloschen ist.
Friedrichsthal, den 19. Juni 1018
Pie Polizer⸗Perwaltuu