Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

VR
2
Boeanntmachung.
Die nach dem Planfeststellungstermin vom
17. August 1912 ergänzten Lagepläne der Ge⸗
ellschaft für Scraßenbahnen im Saartal über
ie Erweiterung der hiesigen Straßenbahn⸗
inien, liegen vom 24. Juni bis 7. Zuli d. I8.
inschl. bei der Königl. Polizeidirektion in
saarbrücken, Schloßplatz Nr. 2, Zimmer 1,
u jedermanns Einsicht offen, was ich auf
hrund des 8 17 des Gesetzes über Kleinbahnen
und Privatanschlußbahnen vom 28. Zuli 1892
zur öffentlichen Kenntnis bringe.
Einwendungen können bei der diesseitigen
Ztelle während dieser Zeit schriftlich vder zu
ßrotokoll erhoben werden. rÑαι
Saarbrücken, den 19. Juni 19183.
Der Rönigliche Polizei-Direktor.
J. A.: Schlesinger.

—1 gp ß97
——— ———
Der Saatenstand Aufang Juni 1913.
Zusammenstellung
er von den landwirtschaftlichen Vertranensmännern des
kreises Saarbrücken-⸗Land über den Saatenstand
m Anjang des Monats Juni 1018 abgegebenen Bequt⸗
ichtungsziffern Moten); 1 — sehr guͤt, 2 — zut,
z3 mittel (durchschnittlichj, a — gering, 5 — u
zering. Runderlaß der Herren Minister für Landwirtchaft
 ac, sowie des Innern vom 16. November 1901
— Be s478 M. f. 2
Ab 368 5

urdan ine. Urzattd
nolen dar den von den ehee
Reg. abgegebenen Koten
Staai 5
et u zaebl5
Winterweizen. . 2,6823 —22 412, ———
Zommerweizen. —A———
Pinterspelz
(Tinlel) ) 124 —
Zinterroggen . 2 — —5 112--2—
zommerroggen . ——
Pintergerste .4 ———— 7 Aæ
dommergerste..— —383 — 3— —
)afer ... i———
7bsen. —8
der Sau)bohnen ——
Vicken..... 37 —
dartoffeln . —
zuckerrüben. . —EI
zutterruben ⸗—
VKinterraphß
und ⸗Rübsen 2—
e CLein) .. — —— —
—— — 2-2-—
uzerne .5 11————
Viesen mit Be⸗
Ent⸗) wässer⸗2
ungsanmagen ). 24 3 53 142 8
indetre Wiesen. l802 --832-auch
 mit Beimischung von Weizen und Roggen.
desgl. von Gräsern. — ) siieselwiesen.
nöniglich Preußisches Statistisches Latzdesamt:
Rwvert, Präsident.

*4M——
ortsstatut
betreffend
sie gewerbliche Fortbildungsschule sür vie
Dristeile Altenkessel, Nendors und Rockers⸗
zausen der Gemeinde Püttlingen in Alten⸗
kessel.
Aus Grund der 88 120, 142 und 180 der
Bewerbeordnung für das Deutsche Reich in
er Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli
1900 (: R. G. Bl. S. 871ff ) wird nach An—
zörung beteiligter Gewerbetreibender und Ar—⸗
zeiter und unter Zustimmung der Gemeinde—
ertretung für die Ortsteile Altenkessel, Neu—
vorf und Rodershausen des Gemeindebezirks
Büttlingen nachstehendes festgeseizt

Für die Ortsteile Altenkessel, Neudorf und
stocershausen der Gemeinde Püttlingen wird
ine gewerbliche Foribildungsschule errichtet.
Alle im gedachten Bezirke nicht bloß vorüber—
jehend in Handwerksbetrieben beschäftigten ge⸗—
verblichen jugendlichen Arbeiter (Gesellen,
Behilfen, Lehrlinge) gleichgültig, ob sie im
lterlichen oder in einem fremden Betriebe
uind ungeachtet in welcher Eigenschaft fie dort
eschäftigt sind, sind verpflichtet die in Alten—
essel errichtete öffentliche gewerbliche Fort⸗
ldungsschule an den vom Bürgermeister im
Bereine mit dem Schulvorstand festgesetzten
kagen und Stunden zu besuchen und an dem
Anterrichte teilzunehmen.
Ausgenommen hiervon sind die im Berg⸗
verlsbetrieb. in Hüttenwertken und in Fabri
en beschäftigten ersonen sowie Maurerhand—
anger und Erdarbeiter. Die Entlassung aus
er gLewerblichen Fortbildungeschule erfolgt
nach dreijährigem Schuldesuch frühestens jedoch
d Ablauf des Schulhalbjchres, in dem der
Schüler 17 Jahre, spätestens bein Ablauf des⸗
ee en welches dem Schul⸗
ja orausgeht, in w
er aueehe elchem der Schuͤler
32.
„Befreit von dieser Verpflichtung stad
ewerbliche Arbeiter, die den — ene
aß sie diejenigen Kenntnisse und Fertigkei⸗
en besitzen, deren Aneignung das Lehrziel der
Anstalt bildet, oder die eine Innungs⸗ oder
ine andere Fortbildungs- oder Fachschule be—
uchen, deren Unterricht von dem Regierungs—
zräsidenten als ausreichender Ersatz des Un—⸗
errichts in der öffentlichen gewerblichen Fort⸗
ildungsschule anerkannt ist. Auf Antrag
hnnen Bäcker, Barbiere, Schlöchter, Müller,
Brauer pp. durch den Schulvorstand von dem
Weichenunterricht disvensiert werden

—

8 0.
Gewerbliche Arbeiter, die nicht nach diesem
ztatut zum Schulbesuch verpflichtet sind,
önnen auf ihren Wunsch durch den Schul⸗
orstand zur Teilnahme am Unterrichte zu—
elassen werden. Ueber die Zulassung solcher
xhuler entscheidet der Schulvorstand. Für
ille Schüler ist ein Schulgeld nicht zu ent—
ichten.
Wer freiwillig am Schulbesuche teilnehmen
vill, muß sich verpflichten, mindestens ein
jalbes Jahr die Schule zu besuchen. Der
zchüler hat sich alsdann sämtlichen Bestimmun—
jen dieses Statuts und der im 8 6 Ziffer 6
rwähnten Schulordnung zu unterwerfen.

4.4
Der zur Leitung der Schule gebildete Schul⸗
vorstand besteht aus dem Bürgermeister als
Sorsitzenden, zwei von der Gemeindevertretung
ju wählenden Gemeinbeverordneten, dem
atholischen Rektor zu Altenkessel, dem evan—
zelischen Hauptlehrer zu Neudorf und dem
atholischen Hauptlehrer in Rockershumsen und
wei Handwerksmeistern, deren Bestellung nach
inhörung des Vorstandes der Handwerks—
ammer von der Gemeindevertretung zu er⸗
olgen hat.

8 5.
Zur Sicherung des regelmäßigen Besuches
der Fortbildungsschule durch die dazu Ver—
flichteten, sowie zur Sicherung der Ordnung
in der Fortbildungsschule und eines gebühr—
ichen Verhaltens der Schüler werden fol—
—
1. Die zum Besuche der Fortbiidungsschule
erpflichteten gewerblichen Ärbeiter und die
reiwilligen Schüler müssen sich zu den für
ie bestimmten Unterrichtsstunden rechtzeitig
insinden und dürfen sie ohne eine nach dem
ẽrmessen des Schulvorstandes ausreichende
entschuldigung nicht ganz oder zum Teil
ersäumen.
2. Sie müssen die ihnen als nötig bezeich—
ieten Lernmittel beschaffen und in den Unrter—⸗
richt mitbringen.
3. Sie haben die Bestimmungen der für die
Fortbisldungsschule erlassenen Schulordnung zu
zefolgen.
4. Sie müssen in die Schule mit gewasche⸗—
ien Händen und in reinlicher Kleidung kommen.
5. Sie dürfen den Unterricht nicht durch
uingebührliches Betragen stören und die Schul—
gerätschaflten und Lehrmittel nicht verderben
oder beschädigen, widrigenfalls sie für den
berursachten Schaden haften.
6. Sie haben sich auf dem Wege zur Schule
und von der Schule jedes Unfugs und Lärmens
zu enthalten. Rauchen ist im Schulhaus und
nn der Nähe desselben verboten.
Zuwlderhandlungen werden nach g 150 No. 4
er Gewerbeordnung in der Fassung der Be—
anntmachung vom 26. Juli 1800 (: R. G. Bl.
3. 871) mit Geldstrafe bis zu 20 Mk. oder
m Unvermögensfalle mit Haft bis zu drei
Tagen bestraft, sofern nicht nach gesetzlichen
Bhestimmungen eine hebhere Strafe verwirkt
st. Zuwiderhandlungen leichterer Art können
urch Disziplinarstrafen der Schule (Verweise
urch Lehrer, den Leiter, das Lehrerkollegium
»der den Schulvorstand; schriftliche oder münd⸗
iche Mitteilung an die Eltern, Erzieher oder
Lehrherrn; Karzerstrafen bis zu 6 Stunden
vährend der schulfreien 8 geahndet werden.
3
Eltern und Vormünder dürfen ihre zum
besuche der Fortbildungsschule verpflichteten
Zöhne oder Mündel nicht davon abhalten. Sie
saben ihnen vielimehr die dazu erforderliche
zeit zu gewähren und die notwendigen Lern—⸗
nittel zu beschaffen.

3—
Die Gewerbeunternehmer haben jeden' von
hnen beschäftigten, im fortbilbvungsschulpflich—
igen Alter stehenden gewerblichen jugendlichen
Arbeiter spätestens am 6. Tage, nach dem sie
hn, wenn auch nur zur Probe, angenommen
zaben, zum Eintritt in die Fortbildungsschule
zei dem leitenden Rektor bezw. Hauptlehrer
inzumelden und spätestens am 83. Tage, nach—
zem sie ihn aus der Arbeit entlassen haben,
zei dem Klassenlehrer wieder abzumelden. Sie
saben die zum Besuche der Fortbildungsschule
derpflichteten eine Stunde und je nach der
rẽntfernung vom Schulhaus noch früher vor
zeginn des Unterrichts von der Arbeit zu ent—
assen, daß sie rechtzeitig und, soweit erfor—
serlich, gereinigt und umgekleidet im Unter—
richt erscheinen können. Nach Vorschrift des
127 der Gewerbeordnung haben die Gewerbe—
internehmer die Lehrlinge zum Schulbesuch an—
uhalten und denselben zu überwachen.

88.
Wenn Gewerbetreibende wünschen, daß ein
sewerblicher Arbeiter aus dringenden Grün—
en vom Besuche des Unterrichts für einzelne
ztunden oder für längere Zeit entbunden
verde, so haben sie dies bei dem Leiter der
zchule so zeitig zu beontragen, daß dieser
zötigenfalls die Entscheidung des Schulvor⸗
tandes einholen kann.
Dringende Arbeit im Geschäfte kann im
Allgemeinen nicht als Grund zur Beurlaubung
gelten. Hat ein gewerblicher Arbeiter, ohne
ordnungsmäßig beurlaubt gewesen zu sein,
vegen Krankheit oder aus einem anderen
brunde den Unterricht versäumt, so hat der
Urbeitgeber dem Klassenlehrer innerhalb 8
tagen von dem Grunde der Versäumnis
chriftliche Mitteilung zu machen.
89.
Eltern und Vormünder, die dem 8 6 ent—
jegenhandeln, und Arbeitgeber, welche
a) die im 8 7 vorgeschriebenen An⸗ und
Abmeldungen nicht rechtzeitig machen,
b) die von ihnen beschäftigten Schulpflich—
igen gewerblichen Arbeiter ( 1) ohne Er—
Aubnis aus irgend einem von der Schul—

.

leitung nicht als ausreichend anerkannten
Brunde veranlassen, den Un
— Ier zu versäumen, err it gans vher
N lie zum Besuche des Unterrichts nicht
inhalten oder denfelben
wachen oder nicht genugend über⸗
d) die im 8 8 vorgeschriebene Mitt
nicht rechtzeitig machen, werden nach i
No. 4 der Gewerbeordnung in der Fafsung
der Bekanntmachung vom 26. Zuli 1900
(: R. G. Bl. S. 8717) mit Geldstrafe bis zu
20 Mk. oder im Unvermögensfalle mit Haft
bis zu 83 Tagen bestraft.
8 10.
Dieses Ortsstatut tritt am 1. Zuli 1913 in
drast mit der Maßgabe, daß im ersten Schul⸗
ahr (1913) diejenigen im 8 1 bezeichneten ge
verblichen jugendlichen Arbeiter der Schul⸗
oflicht unterliegen, welche Ostern 1918 aus der
Volks⸗ pp. Schule zur Entlassung kommen
Alljährlich tritt ein weiterer Jahrgang hinzu,
odaß nach 3 Jahren die Schule voll ausge—
aut ist.
Püttlingen, den 27. Februar 1918.
Der Bürgermeister.
Dr. Mattonet.

der Bezirksausschuß
P. III. 8. Trier, den 25. Mai 10183
B. A. 562.
Bescheid.
Auf Grund des 8 142 der Reichsgewerbe—
»rdnung und des 8 122 des Zuständigkeitsge—
etzes wird das vom Gemeismerat in Pütt—
ingen am 27. Februar 19183 beschlossene Orts
tatut, betrefsend die gewerbliche Fortbildungs.
chule für die Ortsteile Altenkessel, Neudorf
uind Rockershausen der Gemeinde Vüttlinger
n Altenkessel, hiermit genehmigt.
Namens des Begzirksausschusses.
Der Vorsitzende.
J. V.: Engelhard.
Ortsstatut
ver Gemeinde Friedrichsthal
über
die Reinigung öffentliezer Wege.
Auf Grund des Beschlusses der Gemeinde—
Vertretung vom 10. Februar 1913 wird gemäß
I6 des Gesetzes über die Reinigung öffent—
icher Wege vom 1. Juli 1912 für die Gemeinde
zriedrichssthal solgendes Ortsstatut erlassen:
31.
Die Verpflichtung zur polizeimäßigen Rei—
aigung der Bürgersteige, der Rinnsteine und
der Einflußöffnungen der Straßenkanäle aller
hr unterliegenden, innerhalb der geschlosse—
ien Ortslage belegenen öffentlichen Wege wird
en Eigentümern der angrenzenden Grund—⸗
tücke, gleichviel ob diese bebaut oder bebaubar
ind oder nicht, mit der Maßgabe auferlegt,
aß bei Leistungsunfähigkeit der Eigentümer
in ihrer Stelle die Gemeinde zur polizeimößi—
gen Reinigung verpflichtet

82.
Den Eigentümern (8 1) werden auch die
Bohnungsberechtigten (8 1093 B. G. B.) sowie
olche zur Nutzung oder zum Gebrauche ding⸗
ich Berechtigte gleichgestellt, denen nicht blos
eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkte
persönliche Dienstbarkeit zusteht.
83.
Die nach z 2 Verpflichteten sind in erster
ßeihe, die nach 8 1 Verpflichteten erst in
zweiter Reihe zur polizeimäßigen Reinigung
bervflichtet.

8 4.
Die nach 88 1 und 2 Verpflichteten sind
berechtigt, sich durch Eintragung in eine bei
ber Gemeindeverwaltung offenliegende Liste
gemeinschaftlich gegen die Haftpflicht zu ver—⸗
sichern, die sie wegen Nichterfüllung, oder
nangelhafter Erfüllung der ihnen nach diesem
Ortsstatut obliegenden Verpflichtungen zur
volizeimäßigen Reinigung trisfit.
8 5.
Durch das Ortéestatut wird nicht berührt,
die gemäß 8 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes
hestehende Verpflichtung des zur Unterhaltung
her Brücken, Durchlässe und ähnlichen Bau⸗
verken öffentlich rechtlich Verpflichteten zu
hrer polizeimäßigen Reinigung unterhalb der
Rerfläche des Weges.
86.
Das Orisstatut tritt am 1. April 19183 in
zraft.
Mit dem gleichen Zeitpunkte wird das Orts
tatut vom 13. Juni 1906 aufgehoben.
Friedrichsthal, den 11. Februar 1918
Der Bürgermeister.
Forster.
Vorstehendem Ortsstatut wird die polizei—
näßige Zustimmung gemäß 8 5 des Gesetzes
»om 1. Zuli 1912 erteilt.
Fdriebrichsthal, den 26. Februar 1913.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Forster.

A
Benehmigt. Beschluß vom 11. Februar 1918
Saarbrücken, den 3. Zuni 1913.
Der Kreisausschuß.
v. Miquel.
Polizeiverordnung
betreffend —
die Reinigung der Straßen und Plätze in der
Geueinde Friedrichsthal.
Auf Grund der heute durch die Gemeinde—
ertretung beschlossenen Ortssatzungen, betref—
end die Wege⸗ und Straßenreinigungspflicht
er Grundeigentümer in der Gemeinde Fried⸗
ichsthal und auf Grund der 88 5.6 und 15

—

des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom
11. März 1850 und des 8 148 des Landes⸗
verwaltungsgesetzes vom 80. Juli 1888 wird
hziermit für den Umfang der Gemeinde Fried⸗
richsthal folgende Polize:erordnung erlassen:

Zeder Eigentlümer eines Grundstückes hat
den Burgersteig, den Rinnstein und die Ein—
lußöffnungen der Straßentanäle desjenigen
Straßenteils, der sein bebautes oder unde
autes Grundstück innerhalb der geschlossenen
IAtslage begrenzt, an jedem Dienstag und
Freitag — mit Ausnahme der gesetzlichen Feier—⸗
age — sowie an jedem einem gefeßlichen Feier.
tage vorhergehenden Werktage zu reinigen
Den Eigentümern werden solche zur Nutzung
 und zum Gebrauch dinglich berechtigte
zleichgestellt, denen nicht blos eine Grunddienst⸗
zarkeit oder eine beschränkte persönliche Dienft⸗
harkeit zusteht, desgleichen Wohnungsberechtigte
88 1012, 1080, 1003 des Bürgerlichen Gesetz⸗
buchs). Diesen Berechtigten liegt neben den
Figentümern die Reinigungspflicht in zweiter
Reihe ob.

8 2.
Die Reinigung hat in der Zeit vom 1. April
bis 1. September frühestens um 6 Uhr und
in der Zeit vom 1. September bis 1. April
um 3 Uhr nachmittags zu beginnen und muß
oor Eintritt der Dunkelheit beendet sein.
32.
Die Reinigungspflicht umfaßt auch das
kinfüllen des Kehrichts und sonstigen Unrats
in die Müllkasten, das Zusammenkehren und
Anhäufen des Schnees auf den Bürgersteigen.
Bei trockenem frostfreiem Wetter muß vor
dem Kehren die ganze zu reinigende Fläche
rusreichend besprengt werden.
84
Außergewöhnliche Straßenverunreinigungen
ind auf Verlangen der Polizeibehörde sofort
zu beseitigen.

8 5.
Die zur Straßenreinigung Verpflichteten
ind in gleicher Weise gehalten, eine durch
zrost vder durch Schneefall herbeigeführte Un—⸗
angbarkeit und Glätte des Bürgersteiges durch
Bestreuen mit Asche, Sand, Sägemehl und
ergl. oder durch Abschaufeln des Schnees zu
peseitigen.
Bei abgehendem Frostwetter müssen die
Bürgersteige und die Straßenrinnen von Eis
und Schneewosser befreit werden.
86.
Auf Straßen mit chaussierter Fahrbahn sind
ie gepflasterten Bürgersteige, Bankette und
Rinnen nach Anleitung der 88 1 bis 5 sauber
zu reinigen und zu kehren, die ungepflasterten
Bankette sind dagegen bei anhaltend trockenem
Wetter mit weichem Besen, im übrigen mittelst
Zchippe, Schaufel, Rechen oder Krätzer von
illem Unrats zu befreien.
Ein scharses Kehren chaussierter Straßen
mit harten ober stumpfen Besen, sodaß sich
erdurch das Bindematerial zwischen dem
kleinschlag Jos!öst, darf nicht stattsinden.
87.
Uebertretungen vorstehender Vorschriften
verden, insoweit nicht nach ß 366 Nr. 10 des
Strafgesetzbuches eine höhere Strafe eintritt,
nit Geldstrafsen bis 9 Mk. im Undermögens—
alle mit entsprechender Haft bestraft. Straffrei
zleiben die im 8 1 Genannten, welche die
Ausführung der Reinigung durch Privatver⸗
trag einer tauglichen Person übertragen ha—
ben, oder für die ein anderer der Ortspolizei⸗
behörde gegenüber mit deren Zustimmung
durch schriftliche oder protokollarische Erklä⸗
rung die Ausführung der Reinigung über⸗
tommen hat.

88.
Gegenwärtige Verordnung tritt anstelle der
Berordnung vom 13. Juni 1906 am dritten
Tage nach Erscheinen des die Verkündung ent—⸗
jaltenden Kreisblattes in Kraft.
Friedrichsthal, den 11. Februar 1918
Die Polizeiverwaltung.
Der Vürgermeister.
Forster.
Oortsstatut
oder
Gemeinde Duterschied
über
die Reinigung öffentlicher Wege.
bluf Grund des Beschlusses der Gemeinde—
ßertretung vom 13. Februar 1913 wird gemäß
8 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher
Vege vom 1. Zuli 1912 für die Gemeinde
Auierschied foigendes Ortsstatut erlassen.
84.
Die Verpflichtung zur polizeimäßigen Rei—
nigung aller ihr unterliegenden, innerhalb der
geschlossenen Ortslage belegenen öffentlichen
Wege wird den Eigentümern der angrenzen—
den bebauten Grundstücke, mit der Maßgabe
ruferlegt, daß bei Leistungsunfähigkeit der,
zigentůmer an ihrer Stelle die Gemeinde zur
volizeimäßigen Reinigung verpflichtet ist.

3 6*4
Den Eigentümern (8 1) werden auch die
Wohnungsberechtigten (8 1093 B. G. B.) sowis
olche zur Nutzung oder zum Gebrauche ding⸗—
ich Berechtigte gleichgestellt, denen nicht blot
ine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkts
ersönliche Dienstbarkeit zusteht.
83.
Die nach z 2 Verpflichteten sind in erster
Neihe, die nach 8 1WVerpflichteten erst in
weiter Reihe zur polizeimäßigen Reinigung
derpflichtet.

8 4.
Zeder zur polizeilichen Reinigung Ber—⸗
oflichtete hat denjenigen Straßenteil, der do⸗
zebaute Grundftück mit zugehsrigen Neben
zebäuden, Gfärten, Höfen und LAnlagen **
            
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