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ben die Vorschriften in 886 und 7, sowie im
8 10, Absatz 1 und im 8 11, Absatz 2.
Der Mindestbetrag wird auch erhoben, wenn
im Vierteljahr kein Wasser verbraucht worden
ist. Jedes weitere Kubikmeter, das über die
Mindestmenge hinaus entnommen wird, ist zum
vollen Preis mit 36 Pfennig für das Kubik—
meter zu bezahlen.
Wenn ein Gebäude ein volles Kalenderjahr
leer gestanden hat, wird Wasserzins nicht er—
hoben.
8 13.
Der Wasserzins — einschließlich der Wasser—
messermiete — wird vierteljährlich erhoben,
nachdem vorher durch einen Beauftragten der
Gemeinde die Feststellung des entnommenen
Wassers stattgefunden hat und über die zu
zahlenden Beträge jedem Grundstücks- bezw.
Gebäudebesitzer von der Gemeindekasse ein An—
forderungszettel zugestellt worden ist.
Innerhalb 14 Tagen nach Zustellung des
Anforderungszettels, spätestens aber gleichzei—
tig mit der Bezahlung der Gemeindesteuern
ist der Wasserzins an die Gemeindekasse zu
entrichten. Rückständige Gebühren und son—
stige auf Grund dieses Status vom Gebäude—
bezw. Grundstücksbesitzer zu tragende Kosten
werden im Weigerungsfall im Verwaltungs—
zwangsverfahren beigetrieben. Außerdem ist
die Gemeinde befugt, säumigen oder unpfänd—
baren Zahlern die Wasserentnahme zu ent—
ziehen.
Geht ein Gebäude bezw. Grundstück in das
Eigentum eines Anderen über, so hat der bis—
herige Eigentümer rechtzeitig vorher dem Bür—
germeister oder Gemeindevorsteher davon
schriftlich Anzeige zu machen, er bleibt aber
der Gemeinde für den im Vierteliahr fälligen
Wasserzins und für allen ihr aus der Nicht—
befolgung der Vorschriften dieses Statuts etwa
erwachsenden Schaden haftbar.
8 14.
In allen Fällen, in welchen zwischen der
Gemeinde und den Gebäude- bezw. Grund—
stücksbesitzern über die Auslegung oder Bestim—
mungen dieses Statuts Meinungsverschieden—
heiten entstehen, entscheidet der Kreisausschuß
mit Ausschluß des Rechtsweges endgültig.
8 15.
Das Ortsstatut tritt nach erfolgter Geneh—
migung durch den Kreisausschuß mit dem Tag
feiner Verkündigung in Kraft.
Heusweiler, den 6. Februar 1913.
Der Bürgermeister:
Maher.
K. A. Nr. 1426.
Genehmigt.
Saarbrücken, den 9. April 1913.
Namens des Kreisausschusses:
Der Vorsitzende
J. V.: von Raczeck.
Polizeiverordnung
zur Durchführung des für die Gemeinde Num—
born erlassenen Ortsstatuts, betreffend die Ge—
meindewaierleitungx]—
Auf Grund der 88 3 und 6 des Gesetzes
über die Polizeiverwaltung vom 11. März
1850 und des 8 144 des Gesetzes über die
allgemeine Landes-Verwaltung vom 30. Juli
1883 wird für den Umfang der Gemeinde
Numborn vorbehaltlich der Genehmigung des
Herrn Regierungspräsidenten hinsichtlich des
Strafmaßes im 8 10 nachstehende Polizeiver—
ordnung erlassen
81.
Jedes Grundstück, auf welchem ein zum
dauernden Aufenthalt von Menschen bestimm—
tes Gebäude errichtet ist oder errichtet wird
muß, sohald die Straße. an der es liegt, mit
einem Wasserleitungsrohr versehen ist, an die
Gemeindewasserleitung angeschlossen werden.
82.
Jedes derartige Grundstück muß für sich
eine Anschlußleitung besitzen, mehrere Grund—
stücke dürfen an eine Zuleitung nicht ange—
schlossen werden.
83.
Die Verpflichtung, den Anschluß an die
Gemeindewasserleitung zu bewirken, liegt den
Figentümern der Grundstücke ob—
8 4.
Zu der Wasserleitungseinrichtung im In—
nern der Gebäude dürfen nur Röhren aus
verzinktem Schmiedeeisen in einer Weite von
20 mm und als Zapf- und Absperrhähne nur
Niederschraubventilhähne verwendet werden.
Die Leitungen sind in stetigem Gefälle nach
dem Hauptabsperrhahn unter Vermeidung von
Luft- und Wassersäcken anzulegen, sodaß die
Leitungen bei Frostwetter vollständig entleert
werden können.
An den dem Frost ausgesetzten Stellen
müssen die Leitungen ausreichend umhüllt
werden.
8 5.
Den von der Gemeinde mit der Revision
der inneren Leitungen beauftragten Personen
muß jederzeit der Zutritt zu den mit Wasser—
eitung versehenen Grundstücken und Räumen
gestattet werden.
86.
Der Grundstücksbesitzer hat alle von ihm
an der Anschlußleitung vom Hauptrohr bies
zu dem inneren Hauptabsperrhahn bezw. zum
Wassermesser wahrgenommenen Fehler sofort
dem Bürgermeister oder dem Gemeindevor—
steher anzuzeigen.
87.
Dem Grundstücksbesitzer ist es untersagt,
Wasser aus der Leitung an Andere, worunter
jedoch Mieter und Nutznießer des Gebäudes
»der Grundstücks nicht zu verstehen sind, ab—
zugeben. Faährlässige oder mutwillige Ver—
aeudung des Wassers ist verboten.
88.
Während eines Brandes ist jeder an die
Wasserleitung angeschlossene Grundstücksbe—
sitzer verpflichtet, seine Leitung den öffentlichen
Löscheinrichtungen unentgeltlich zur Verfügung
zu stellen
89.
An den für die Abgabe des Wassers an die
Grundstückseigentümer von der Gemeinde ge—
seferten und durch ihre Beauftragten einge—
bauten Wassermessern dürfen Veränderungen
und Ausbesserungen ebenfalls nur durch Be—
auftragte der Gemeinde ausgeführt werden.
Vor dem Wassermesser — in der Richtung
auf das Hauptrohr — und bis zu einer Ent—
fernung von 1 Meter hinter dem Wassermesser
dürfen an der Leitung keine Veränderungen
dorgenommen, insbesondere keine Zapfhähne
und Abaweigleitungen angebracht werden
810.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
dieser Verordnung werden, sofern nach den
Besetzen nicht eine höhere Strafe eintritt, mit
Beldstrafe bis zu 30 Mark, im Unvermögens—
kalle mit Haft bis zu drei Tagen bestraft.
Heusweiler, den 6. Februar 1913.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister:
Mayer.
. O. 2532.
Genehmigt hinsichtlich des Strafmaßes
in 8 10.
Trier,. den 3. Mai 1913.
Der Regierungspräsident.
J. V.: Alsen.
Ortsstatut
der Gemeinde Sulzbach über die Reinigung
öffentlicher Wege.
Auf Grund des Beschlusses der Gemeinde—
Vertretung vom 20. Februar 1913 wird gemäß
8 5 des Gesetzes über die Reinigung öffent—
licher Wege vom 1. Juli 1912 für die Ge—
meinde folgendes Ortsstatut erlassen:
81.
Die Verpflichtung zur polizeimäßigen Rei—
rigung aller ihr unterliegenden, innerhalb der
geschlossenen Ortslage belegenen öffentlichen Wege
vird den Eigentümern der angrenzenden Grund—
tücke, gleichviel ob dieses bebaut oder bebaubar
ind oder nicht, mit der Maßgabe auferlegt, daß
zei Leistungsunfähigkeit der Eigentümer an ihrer
Stelle die Gemeinde zur polizeimäßigen Rei—
aigung verpflichtet ist.
82.
Den Eigentümern (8 1) werden auch die
Wohnungsberechtigten (8 1093 B. G. B.) so—
wie solche zur Nutzung oder zum Gebrauche ding—
lich Berechttigte gleichgestellt, denen nicht blos
eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkte per—
jönliche Dienstbarkeit zusteht.
83.
Die nach 8 2 Verpflichteten sind in erster
Reihe, die nach 8 1 Verpflichteten erst in zweiter
Reihe, zur polizeimäßigen Reinigung verpflichtet
84.
Die nach 88 1 und 2 Verpflichteten sind
herechtigt, sich durch Eintragung in eine bei der
Hemeindeverwaltung offenliegende Liste gemein—
schaftlich gegen die Haftpflicht zu versichern, die
ie wegen Nichterfüllung oder mangelhafter Er—
rüllung der ihnen nach diesem Ortsstatut ob—
liegenden Verpflichtungen zur polizeimäßigen Rei—
nigung betrifft
8 5.
Durch das Ortsstatut wird nicht berührt, die
zemäß 8 1 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes be—
tehende Verpflichtung des zur Unterhaltung der
Brücken, Durchlässe und ähnlichen Bauwerke
öffentlich rechtlich Verpflichteten zu ihrer poli—
zeimäßigen Reinigung unterhalb der Oberfläche
des Weges.
86.
Das Ortsstatut tritt mit dem Tage seiner
Veröffentlichung im Kreisblatt in Kraft.
Mit dem gleichen Zeitpunkte wird das Orts—
tatut vom 2. Mai 1906 aufgehoben.
Sulzbach-Saar, den 20. Februar 1913
Der Bürgermeister.
Eymael.
Vorstehendem Ortsstatut wird die polizeiliche
Zustimmung gemäß 8 5 des Gesetzes vom 1
Juli 1912 erteilt.
Sulzbach-Saar, den 20. Februar 1913
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister:
Eymael
K. A. Nr. 23125.
Genehmigt.
Beschluß vom 11. Februar 1913.
Saarbrüden, den 3. Juni 1013.
Der Kreisausschuß:
gez. von Miaquel.
Vorstehendes bringe ich hiermit zur öffent
lichen Kenntnis.
Sulzbadkh-Saar, den 7. Juni 1013.
Der Bürgermeister:
Eymael.