Bekanntmachung.
Die Stadt Cöln veranstaltet unter Mit—
wirkung der Landwirtschaftskammer für die
Rheinprovinz am 3., 4. und 5. April 1914 auf
dem städtischen Viehhofe zu Cöln eine Schlacht—
und Mastviehausstellung verbunden mit einer
Ausstellung von Maschinen, Geräten und Pro—
dukten für Viehzucht und für das Metzgereige—
werbe, sowie eine Ausstellung von geschlachtetem
Mastgeflügel.
Wie bei den bisher stattgefundenen Aus—
stellungen stehen auch für diese Ausstellung wie—
der reichliche Mittel für Preise und eine große
Anzahl von Medaillen zur Verfügung.
Saarbrücken, den 10. Juni 10913.
Der Königliche Landrat.
von Miquel.
behunpe. *vgoi
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Bekanntmachung.
Die unterm 5. Mai 1913 angeordnete Sperrung
der Fröschengasse in Saarbrücken 3 für den durch—
zehenden Fuhrverkehr wird hiermit aufgehoben.
Saarbrüchen, den 13. Juni 1913.
Der Königliche Polizei⸗Direltor.
J. A.: Schlesinger.
Bekanntmachung.
Die unterm 9. Mai 1918 angeordnete Sperrung
der Straße „Im Wittum“ für den durchgehenden
Fuhrverkehr wird hiermit aufgehoben.
Saarbrücken, den 13. Juni 1913.
Der Könialiche Polizei⸗Direltor.
J. A.: Schlesinger.
Bekanntmachung.
Wegen Ausführung von Kanalisationsarbeiten
wird die Göbenstraße, zwischen Deutschherrne und
Heudukstraße bis auf Weiteres für den durch—
gehenden Fuhrverkehr polizeilich gesperrt. Die
Straßensperrung wird durch entsprechende Schilder
kenntlich gemacht. Zuwiderhandlungen werden auf
Grund der 88 58 und 60 der Straßenpolizei-Ver—
ordnung vom 20. September 1902 bestraft.
Saarbrücken, den 13. Juni 1913.
Der Königliche Polizei⸗Direktor.
J. A: Schlesinger.
Bekanntmachung.
Die Reitende Abteilung des Feldartillerie—
Regiments v. Holtzendorf (1. Rhein.) No. 8
hält am 20. d. Mts. ein Schießen mit scharfer
Munition ab. Schußrichtung: Galgen—
berg nach dem Pfaffen- und Stiftswald. Es
darf von 8,30 bis 12 Uhr Mittags der Exer—
zierplatz, der Südabhang des Winterberges von
der Spichererbergstraße bis Westausgang von
St. Arnual (unterhalb des Forsthauses von der
Chaussee St. Arnual-Saargemünd abzweigend)
nach Spichern bis zur Einmündung dieses Weges
in die Spichererbergstraße auf dem Roten Berge
das Gelände bis zu der neuen, von der Folscer—
höhe aus auf den Roten-Berg hinaufführenden
Chaussee nicht von Zivilpersonen betreten wer—
den. Die neue von Spichern nach der Folster—
höhe führende Chaussee und die Metzerstraße
sind für den Verkehr freigegeben. Das gefähr—
dete Gelände wird durch berittene und unbe—
rittene Posten der Abteilung abgesperrt, deren
Anordnungen von der Zivilbepölkerung Folge
zu leisten ist.
Nach dem Schießen tritt sofort eine Flur—
abschätzungskommission, bestehend aus: Ober—
leutnant Kochs, Unterzahlmeister Schneider der
Abteilung zusammen.
Die Festsetzung und Zahlung der Entschä—
digung erfolgt sofort an Ort und Stelle. In—
teressenten wollen sich am 20. 6. 13 gegen
12,30 Uhr nachm. an ihren evtl. beschädigten
Grundbesitzen einfinden.
Saarbrücken, 13. Juni 1013.
Der Königl. Polizei-Direktor.
J. A.: Schlesinger.
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boeuunntmouchungen gucderer Behörden.
Ortsstatut
betreffend die Gemeindewasserleitung
zu Numborn.
Auf Grund des 8 11 der Gemeindeordnung
für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 und
der 88 4, 7, 8 und 90 des Kommunalabgaben—
gesetzes vom 14. Juli 1893 wird mit Zustim—
mung des Gemeinderats für die Wasserleitung
zu Numborn folgendes Ortsstatut erlassen:
81.
Jedes Grundstück, auf welchem ein zum
dauernden Aufenthalt von Menschen bestimm—
tes Gebäude errichtet ist oder errichtet wird,
muß, sobald die Straße, an der es liegt, mit
einem Wasserleitungsrohr versehen ist, an die
Bemeindewasserleitung angeschlossen werden.
82.
Jedes derartige Grundstück muß für sich
eine Anschlußleitung besitzen, mehrere Grund—
stücke dürfen an eine Zuleitung nicht ange—
schlossen werden. Ausnahmen können vom
Bemeinderat im Einverständnis mit dem Bür—
germeister zugelassen werden.
83.
Für die zur Zeit der erstmaligen Inbetrieb—
setzung der Wasserleitung vorhandenen Ge—
zäude wird der Anschluß an das Hauptrohr—
netz von dem Hauptrohr auf dem nächsten
Weg nach dem inneren Hauptabschlußhahn oder
Wassermesser einschließlich auf Kosten der Ge—
meinde hergestellt. Diese Bestimmung gilt mit
der Einschränkung, daß der Hauptabschlußhahn
oder Wassermesser nicht weiter als 1 Meter
hinter der dem Hauptrohr zunächst liegenden
Außenmauer des Gebäudes angebracht wird
Die Kosten der Anschlußleitung zum Haupt—
abschlußhahn oder Wassermesser, soweit diese
nehr als 1 Meter hinter der dem Hauptrohr
zunächst liegenden Außenmauer des Gebäudes
angebracht werden, trägt der Grundstückseigen—
tümer.
Nach erfolgter Inbetriebsetzung der Wasser—
eitung sind die Kosten der Anschlüsse für neu—
hergestellte Gebäude bezw. neuanzuschließende
Brundstücke von der Straßengrenze bezw. vom
dauptrohr ab vom Grundstücksbesitzer zu tra—
gen. Die Anschlüsse dürfen aber nur durch
die Gemeinde ausgeführt werden.
Die sämtlichen von der Gemeinde hergestell—
en Anschlußleitungen bleiben Eigentum der
shemeinde
8 4.
Zu der Wasserleitungseinrichtung im In
nern der Gebäude dürfen nur Röhren aus
»erzinktem Schmiedeeisen in einer Weite von
20 mm und als Zapf- und Absperrhähne nur
Niederschraubventilhähne verwendet werden.
Die Leitungen sind in stetigem Gefälle nach
dem Hauptabsperrhahn unter Vermeidung von
Luft- und Wassersäcken anzulegen, sodaß die
Leitungen bei Frostwetter vollständiag entleert
werden können.
An den dem Frost ausgesetzten Stellen
müssen die Leitungen ausreichend umhüllt
werden
8 5.
Die Herstellung, Unterhaltung und Aus—
besserung der Leitungen im Innern der Ge
zäude liegt, nachdem die Gemeinde den An—
ichluß an das Hauptrohr bis zu dem inneren
Hauptabschlußhahn bezw. zum Wassermesser be—
wirkt hat, dem Eigentümer des Grundstücks ob—
Die Gemeinde ist berechtigt, aber nicht ver—
pflichtet, die inneren Leitungen daraufhin zu
prüfen und zu überwachen, ob sie den ge—
gebenen Bestimmungen entsprechen. Den von
der Gemeinde beauftragten Personen muß des—
halb jederzeit der Zutritt zu den mit Wasser—
teitung versehenen Grundstücken und Räumen
gestattet werden. Vorschriftswidrige Anlagen
müssen auf Aufforderung des Bürgermeisters
in kürzester Frist entfernt, Mängel ebenfalls
ungesäumt abgestellt werden.
86.
Der Grundstücksbesitzer hat alle von ihm
an der Anschlußleitung vom Hauptrohr bis
zu dem inneren Hauptabsperrhahn bezw. zum
Wassermesser wahrgenommenen Fehler sofort
dem Bürgermeister oder dem Gemeindevor—
steher anzuzeigen. Die Folgen der Unterlas—
sung treffen den säumigen Grundstücksbesitzer
87.
Die Kosten der durch Frost und Feuer ver—
ursachten Beschädigungen sind vom Grund—
stücksbesitzer zu tragen.
88.
Dem Grundstücksbesitzer ist es untersagt,
Wasser aus der Leitung an Andere, worunter
jedoch Mieter und Nutznießer des Gebäudes
oder Grundstücks nicht zu verstehen sind, ab—
zugeben. Fahrlässige oder mutwillige Ver—
geudung des Wassers ist verboten.
89.
Während eines Brandes ist jeder an die
Wasserleitung angeschlossene Grundstücksbe—
sitzer verpflichtet, seine Leitung den öffentlichen
Löscheinrichtungen unentgeltlich zur Verfügung
zu stellen. Er hat keinen Anspruch auf Scha—
denersatz, wenn eine Unterbrechung der Was—
serlieferung stattgefunden oder wenn er Was—
ser in nicht genügender Menge erhalten hat
810.
Das Wasser wird nur nach Wassermessern
abgegeben. Diese werden von der Gemeinde
geliefert und durch ihre Beauftragten im
Kellergeschoß, wo ein solches nicht vorhanden
ist, in einem frostfreien Raum des Erdge—
schosses aufgestellt. BVeränderungen und Aus—
hesserungen an den Wassermessern dürfen
ꝛbenfalls nur durch Beauftragte und auf
Kosten der Gemeinde ausgeführt werden. Die
Kosten der durch Frost, Feuer und durch eige—
nes Verschulden des Gebäudebesitzers oder sei—
ner Hausgenossen notwendig werdenden Aus—
besserungsarbeiten sind von ihm zu tragen.
Vor dem Wassermesser — in der Richtung
auf das Hauptrohr — und bis zu einer Ent—
fernung von 1 Meter hinter dem Wasser—
messer dürfen an der Leitung keine Verände—
rungen vorgenommen, insbesondere keine Zapf—
hähne und Abzweigleitungen angebracht wer
den.
811.
Wird ein Wassermesser schadhaft und zeigt
er einen unverhältnismäßig geringen oder
hohen oder gar keinen Wasserverbrauch, so ist
letzterer nach dem Verbrauch des vorhergehen—
den Vierteljahres festzusetzen.
Ergeben sich auf diese Weise Bedenken über
die Richtigkeit der Angaben des Wassermes—
sers, so wird er geprüft und bei Feststellung
grober Ungenauigkeiten durch einen anderen
ersetzt. Die Kosten der Abnahme, Prüfung
und Wiedereinschaltung des Wassermessers sind,
wenn die Prüfung vom Gebäudebesitzer bean—
tragt war, sich aber die Richtigkeit des Wasser—
messers ergeben hat, vom Gebäudebesitzer zu
tragen.
812.
Das abgegebene Wasser ist nach der vom
Wassermesser angezeigten Menge mit 36 Pfg
für ein Kubikmeter mit der Maßgabe zu be—
zahlen, daß als Mindestbetrag für jeden Haus
anschluß jährlich 18 Mark zu entrichten sind
vofür der im Eigentum der Gemeinde ver—
bleibende Wassermesser und 50 Kubikmeter
Wasser geliefert, sowie alle Ausbesserungsar—
beiten an der Leitung bis zu dem im Innern
des Gebäudes befindlichen Hauptabsperrhahn
oder Wassermesser und am Wassermesser selbst
von der Gemeinde kostenlos ausgeführt wer—
den Unhbherührt von dieser Bestimmunag blei—