Belanntmachung.
Bei einem Pferde des Gastwirtes Karl De—
gpott zu Bübingen ist amtstierärztlich der
Verdacht der Influenza (Pferdestaupe) festge—
tellt worden.
Ueber das Gehöft wird hiermit die Sperre
verhängt.
Brebach, den 30. Mai 1012.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister:
J. V.:
Der Beigeordnete
Naumann.
Belanntmachung.
Bei einem verendeten Schweine des Berg—
nannes Josef Zender zu Altenwald,
Obere rote Weiherstraße 14 ist amtlich
S—chweineseuche festgestellt worden.
Es ist Gehöftssperre angeordnet worden.
Sulzbach-Saar, den 3. Juni 1912.
Die Polizei-Verwaltung.
Personal⸗Chronik.
Der Baurat Molz in Trier ist zum Regie—
ungs- und Baurat ernannt worden. P. 1336.
Saarbrücken, den 10. Juni 10912.
Der Königl. Landrat.
v. Miquel.
Reglement
die Leitung und Verwaltung der Abteilung für
entmündigte Trinker bei der Provinzial⸗Arbeits⸗
anstalt Brauweiler.
81.
Die Abteilung für entmündigte Trinker bei
der Arbeitsanstalt Brauweiler ist bestimmt zur
Aufnahme von solchen wegen Trunksucht ent—
nündigten, männlichen, erwachsenen, arbeitsfähi—
gen Personen aus dem Gebiet der Rheinprovinz,
ür welche mit Rücksicht auf ihre Eigenart und
hr Verhalten die Unterbringung in einer ge—
chlossenen Anstalt mit strenger Hauszucht und
Arbeitszwang erwünscht ist.
82.
Die Abteilung ist in bezug auf Leitung und
Verwaltung der Arbeitsanstalt angegliedert. Die
Bestimmungen des Reglements über die Lei—
uung und Verwaltung der Arbeitsanstalt vom
e finden auf die Trinkerab—
eilung entsprechende Anwendung.
83.
Anträge auf Unterbringung in der Abteilung
ür entmündigte Trinker sind an den Direktor
der Provinzial-Arbeitsanstalt zu richten. Dem
Antrage sind beizufügen:
eine beglaubigte Abschrift des Entmündi—
gungsbeschlusses und der Bestellungsur—
unde des Vormundes.
Wenn der Antrag nicht vom Vormunde
elbst gestellt wird, eine Erklärung des
Vormundes, wonach er mit der Unter—
hringung in der Trinkerabteilung und der
Behandlung seines Mündels nach Maß—
zabe der Hausordnung der Trinkerabtei—
uung einverstanden ist.
Angaben über die Personalien, den Ge—
undheitszustand und das Vorleben des
Entmündigten nach einem vom Landes—
)auptmann vorzuschreibenden Formular.
Fine Verpflichtungserklärung über Tra—
zung der Pflegetosten. Wird diese Er—
lärung nicht von einer öffentlichen Be—
zörde abgegeben, so ist die Vorausbezah—
uung oder Sicherstellung der Pflegekosten
Dd twendia.
8 4.
Die Pflegekosten betragen bis auf weiteres
Mark pro Kopf und Tag. Für solche Pfleg⸗
inge, welche dauernder ärztlicher Behandlung
zedürfen, für die Dauer der ärztlichen Behand—
ung 1,20 Mark.
Außerdem sind besonders zu erstatten die
dosten außergewöhnlicher Aufwendungen, z. B.
zie Kosten größerer Operationen, der Beschaf—
ung künstlicher Glieder, die notwendig gewor—
»enen Aufnahmen in Krankenhäusern. Solche
Aufwendungen sollen aber, soweit sie nicht dring—
ich sind. nur mit Zustimmung des Zahlunas—
„flichtigen gemacht werden.
85.
Die Zuführung zur Anstalt muß innerhalb
4 Tagen nach Erteilung der Aufnahmezusage
rfolgen. Andernfalls bedarf es eines neuen
JIufnahmeantrages.
Die Ueberführung in die Anstalt darf nicht
in Sonn- und Feiertagen und nicht nach 6 Uhr
ibends bewirkt werden.
Die der Anstalt Zuzuführenden müssen ge—
zörig gereinigt und frei von ansteckenden Krank—
seiten sein, widrigenfalls die Aufnahme abge—
ehnt oder die Reinigung und Heilung auf Kosten
des Unterhaltspflichtigen ersolgen kann.
86.
Die in die Anstalt Aufzunehmenden müssen
zei der Einlieferung mindestens einen guten, der
Jahreszeit entsprechenden Anzug besitzen. Der
Anzug muß bestehen aus mindestens einem
zemde, einem Halstuche, einem Paar Strümpfe,
iner Kopfbedeckung, einem Taschentuch, aus
inem Rock oder einer Jacke, einer Weste, einer
zose, einem Paar Schuhe oder Stiefel. Die
richt in einem völlig brauchbaren Zustande be—
undenen, sowie die noch fehlenden Kleidungs—
tücke werden von der Anstalt auf Kosten des
zahlungspflichtigen beschafft.
Dafür liegt der Anstalt die Verpflichtung
»b, wenn der Insasse wieder entlassen oder in
ine andere Anstalt versetzt wird, ihn mit einem
der Jahreszeit entsprechenden ordentlichen An—
uge au versehen.
87.
Die Entlassung erfolgt:
l. wenn der Vormund oder der Zahlungs—
pflichtige die Entlassung verlangt. Wird
auf der Entlassung trotz Abratens der An—
staltsleitung bestanden, so kann eine Wie—
deraufnahme in der Regel nicht mehr er—
folgen.
Wenn die Entmündigung aufgehoben wird.
Wenn der Aufgenommene sich zur serne—
en Belassung in der Anstalt, sei es wegen
Arbeitsunfähigkeit, sei es wegen eingetre—
tener Besserung oder aus sonstigen Grün—
den nicht mehr eignet. In diesem Falle
hat die Anstaltsleitung dem Vormunde
die beabsichtigte Entlassung nebst Begrün—
zung mitzuteilen. Stimmt der Vormund
zu oder antwortet er innerhalb einer
Woche, nachdem die Mitteilung an ihn
abgesandt ist, nicht, so ist der Entmün—
digte sofort zu entlassen. Widerspricht der
Vormund, so entscheidet endgültig der
Landeshauptmann.
88.
In geeigneten Fällen kann seitens der An—
taltsleitung mit Zustimmung des Vormundes
ine Beurlaubung erfolgen mit der Maßgabe,
zaß während der Dauer der Beurlaubung die
Wiedereinlieferung seitens des Vormundes jeder—
eit ohne weitere Formalitäten erfolgen kann.
89.
Sämtliche Insassen der Trinkerabteilung wer—
den ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechend
wanasweise zur Arbeit angehalten.
810.
Eine Hausordnung für die Trinkerabteilung
vird von dem Provinzialausschuß erlassen.
Für die Existenz des Landwirtes hat kein
Werk größere Bedeutung, als die Fürsorge
»is über den Tod hinaus. Nicht das,
vas dem Landwirt augenbliclich
utzen einbringt, nein nur das, was
hmieim Alter einen friedlichen sor—
genfreien Lebensabend einträgt und sei—
ien Erben Mittel zu freudigem Weiterschaffen
jibt, kann die Hebung des Grundbesitzes
ördern. Kein Mittel aber dürfte hierzu ge—
igneter sein als die Lebens versicherung,
ie ist die Zwangssparkasse des Landwirtes und
zildet gleichzeitig das Tilgungskapital der beim
twaigen Uebertrag der Besitzung auf den Sohn
rufzunehmenden Schuld. Durch den Abschluß der
Lebensversicherung ist der Landwirt in der Lage,
n seinem Wirtschaftsplan die nötigen Prämien—
ruslagen von vornherein zu berücksichtigen und
nfolge des Sparzwanges unterbleibt manche un⸗—
virtschaftliche Ausgabe, nur muß sich die Ver—
icherung in normalen Grenzen bewegen. Die
sohe wirtschaftliche Bedeutung der Lebensver—⸗
icherung ist auch noch besonders vom Staate
dadurch anerkannt, daß er die Prämien bei Be—
nessung des steuerpflichtigen Einkommens als ab—
ugsberechtigt zuläßt. Versichern kann man be—
anntlich schon von 500 Mark an und dafür sind
ie Prämien vierteljährlich ganz gering. Bei
Ibschluß der Versicherung muß vor allem der
randwirt aber auf die Rentabilität und Finan—
ierung der Bank Rücksicht nehmen. Auf Grund
»er langjährigen geschäftlichen Beziehungen des
Westfälischen Bauernvereins und der den Mit—
liedern dieses Vereins gewährten besonderen
Horteile und besonders auf Grund des Zahlen—
naterials und der vielen behördlichen Empfeh—
ungen bis zur höchsten Stelle hinauf, kann u.
a. der Abschluß der Versicherung mit der Stutt—
farter Lebensversicherungsbank (Alte Stuttgar—
er) warm empfohlen werden.
—IIII
des ß0sehrücteer artlählufl.
Zeichnunsg.
100 Pfandhriefe und Communal-Obliĩgationon
ler vom Staat gegrundeten und geleiteten
hexzischen bandeshypothekenbank
in harmstadt
unverlosbar und unkundbar bis 1920
nit staatlicher Zinsgarantie und reichsmundel
icher werden demnäachst zum Vorzugskurs
on 99.75 GBorsenkurs 100. 20) zur Zeichnung
aufgelegt.
Ebenso gelangen im Juli
s ⸗ 4
IMU. 30.001.10.- IDleihegbheihe
—AVEL
37. Ausgabe — reichsmundelsicher —
zum Vorzugskurs von 100. -00 (Kurs der
ilteren Serien 100. 20) zur Emission.
Zeichnungen hierauf nehmen sowohl wir
als auch unsere samtlichen Zweiganstalten
3chon jetzt gern entgegen.
— X
Gebr. Röchlingq,
Banle,
Saarbrũcken 41.