Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Saarbrücker

Rreisblatt.

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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken verbunden mit Oeffentlichem Anzeiger.
Nr. 19. — 38. Jahrgang. Infexrtionsgebuhren: die odesbaltene Zeile oder deren Raum 20 Pfa, bei wiederholter Aufnahm⸗
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Zerauzgegeben vom Königl. Landratzamt Saarbrücken, Redaktlon dez nichtamtlichen Teiles, Druck und
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fijr Abe Abütßesn.

ofern der Bezirksausschußß für die
Erteil. des Dispenses zuständig ist 20 Mk.,
onst... 53410
Für die Prüfung eines Vorprojektes die Hälfte
der im 8 1bestimmten, Sätze. Erfolgt die
Ausführung im wesentlichen nach Maßgabe
des Vorprojekts, so kommt, die Hälfte der
Vorprojeltsgebuhr auf die Gebühr des 81
in Anrechnung.

für die Rückzahlung der Darlehen von 5 auf 6
Jahre verlängert werden wird.
Berlin, den 25. März 1912.
Ministerium für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten.
Freiherr v. Schorlemer.
An den Herrn Oberpräsidenten der Rhein—
zrovinz in Coblenz.
III. J.Nr. 1533.
Abschrift teile ich unter Bezugnahme auf meine
berfügung vom 15. April 1908 — Nr. 8885 —
»rgebenst mit.
Coblenz, den 30. März 1912.
Der Oberpräsident der Rheinprovinz.
In Vertretung:
von Hagen.
An die Herren Regierungspräsidenten der
Provinz.
I. B. 2472.
Abschrift übersende ich unter Bezugnahme auf
neine Verfügung vom 21. Mai 1908 — Mr.
J. B. 3183 — zur gefälligen Kenntnisnahme
ind entsprechenden Beachtung.
Trier, den 12. April 1912.
Der Regierungspräsident.
Im Auftrage:
Schrakamp.
An die Herren Landräte und die Herren Oher
zürgermeister des Bezirks.

VI.

8 1.
Für die Genehmigung und Beaufsichtigung pon
sdeubauten, Umbauten und anderen haulichen Her—
tellungen, sind die nachstehenden Gebühren zur
Staatskasse zu entrichten;
beim Neubau von, Gebäuden mit Ausnahme
der, unter II, gufgeführten, von Hofkellern und
sonstigen selbständigen Kelleranlagen
ür 100 cbm Rauminhalt..... 2Mt.,
jedoch mindestens . .·304
beim Neubau von Gebäuden untergeordneter
Bedeutung, z. B. von Stallgebäuden —, mit
Ausnahme der gewerbsmäßig betriebenen Reit-,
Fuhr-,Pensions- und, Verkaufsstallungen T,
don, Waschhäusern, Scheunen, Schuppen, Ge—
vächshäusern, Kegelbahnen, Verbindungshallen
t. dergl., sowie von hallenartigen Gebäuden ein—
achster Konstruktion
ür 100 com Rauminhalt.... 1Mk.,
edoch mindestesss 38* 108,
uind, bei Schuppen und Buden von
zicht mehr als 30 cbm Rauminhalt
mindestens.... 22224
I. bei erheblicheren Um- und Erweiterungsbauten
dieselben Einheits- und, Mindestsätze wie zu J
und II, mit der Maßgabe, daß bei der Berech—
nung nur diejenigen Räume berühdsichtigt wer—
den, um deren Reuanlage oder Umgestaltung
es sich handelt;
vJ. — von Kranen, Turmdächern und
dergl.
ür 1 To. Eisengewicht. . . 3 Mb.,
jedoch mindesten24202
bei allen sonstigen Herstellungen und Umbauten
geringeren Umfanges... 65M.
GHebührenfrei ist die Genehmigung der
Anlegung und Umänderung von Heiz- und Koch—
zfen, von Asch— und Müllbehältern, Abort- und
Zammelgruhen, von, Zäunen und von Baubuden.
niebst zugehörigen Aborten.
8 2.
Außer den Sätzen des 8 1werden als Zuschlags—
ebühr erhoben:
für die Prüfung und Beagufsichtigung
1,pon, Verbundkonstruktionen Leisenbewehrte
Massivdeden nebst ebensolchen Stützen) sowie
von verbundenen und fachwerkartigen Eisen—
und Holzkonstruktionen (Dachstühle) für je
100 4m Grundfläche in jedem
Heschoüßßß.... 3Mk.,
jedoch mindestenngs 20,
Moöon künstlichen Gründungen für je
100 qm Kellergrundfläche ... 3
edoch, mindestenng 30,
Diese Zuschlaggebühr wird nur hei den im
1. Ziffer J und III, genannten Bauten er—
hoben, sofern die Grundfläche zu à und b
größer als 50 qm ist;
IJ. a) für Nachtragsprojekte, welche von den ge—
nehmigten Proiekten wesentlich abweichen, die
Mindestsätze des8 1 unter J bis I1V;
für neue statische Berechnungen der unter
Ziffer 13 und b fallenden Bauausführungen
die Hälfte der Gebühren unter Ziffer J,
ijedoch mindestenss.. .. 10 Mk.;
II. a) für jede gesonderte Rohbauabnahme ein—
zelner, Bauarbeiten und Bauteile sowie für
jede Wiederholung eines fruchtlos verlaufen—
den Rohbauabnahmetermins die Mindest—
sätze des 8 1, Ziffer Jbis V;
Rfür jede gesonderte Gebrauchsabnahme ein—
zelner Bauarbeiten und Bauteile, sowie für
die Wiederholung eines fruchtlos verlaufen—
den Gebrauchsabnahmetermins die, Hälfte
„der Mindestsätze des 81, Siffer J bis V;
7 für Verlängerung der Baugenehmigung jedes—
mal ein Fünftel der für die erste Geneh—
migung gezahlten Gebühren einschließlich der
Hebühr, des 8 2, Ziffer 1;
für die Prüfung der zu einem erteilten
Dispens gehörigen Unterlagen und Beauf—
ichtiauna der Ausführung.

8 3.
OHer, Rauminhalt der Gebäude wird, durch
Multiplikation der für die Bebauung in Aussicht
zenommenen Grundfläche mit der Höhe — von
er Kellersohle oder, wo ein Keller nicht vorhanden
st, von dem Fußboden des Erdgeschosses bis zur
Ilamde des Hauptgesimses gemessen — festge—
ellt.
Die oberhalb des Hauptgesimses liegenden Ge—
äudeteile sowie Balkone und Erker werden — ab—
esehen von den in 8 1, Ziffer IV, bezeichneten —
icht berechnet.
Bei Hofkellern und sonstigen selbständigen Keller—
inlagen ist die Höhe von der Kellersohle bis zur
krdoberfläche maßgebend.
Die über ein volles Hundert, überschießenden
bim oder qm werden für ein volles Hundert ge—
echnet, desgleichen die Ueberschüsse voller Tonnen
ei 8 1, Ziffer IV. 84
Gebührenfrei sind:
.Die Bauten für Rechnung der Mitglieder des
Königlichen Hauses und des Hohenzollern'schen
Fürstenhauses;
die Bauten des Preußischen Staates und des
Deutschen Reichs, erstere einschließlich der—
enigen Bauten, bei denen der Staat mit Pa—
tronatsbeiträgen, Gnadengeschenken oder sonsti—
ren hbaren Beihbilfen beteiliat ist

39.
Die Gebühren sind in den Fällen,des 81und
2, Ziffer l bei Aushändigung der Baugenehmig—
ing, in den Fällen des 82, bei Aushändigung, der
dachtragsgenehmigung (Ziffer 11) des Rohbau—
ezw. des Gebrauchsabnahmescheins (Ziffer III), bei
Viederaushändigung der mit, dem Verlängerungs—
»ermerke versehenen Baugenehmigung (Ziffer IV),
ei Empfang des Dispensbescheides (HZiffer V), oder
es Bescheides auf das Vorprojekt (Jiffer VI), späestens
 aber binnen 2, Wochen nach erfolgter Re—
tachrichtiaung zu entrichten.

Nachdem seitens der Medizinalverwaltung die
Ddauer der Hebammenlehrkurse generell von 6
ruf 9 Monate verlängert worden ist, soll diese
Maßnahme jetzt auch sür die Marburger Kurse
zurchgeführt werden. Demgemäß bestimme ich
m Einverständnis mit dem Herrn Minister des
Innern, daß die Dauer der Hebammenlehrkurse
an der Frauenklinik der Universität daselbst vom
l. Januar 1912 ab 9 Monate beträgt. Damit
zie Klinik die etatsmäßigen 49 Schülerinnen
»auernd für den Pflegedienst zur Verfügung hat,
ind die Kurse hintereinander ohne Anterbrechung
ibzuhalten.
Die von den Hebammenschülerinnen für den
»erlängerten Kursus zu zahlenden Vergütungen
etze ich im Einverständnisse mit dem Herrn Fi—
ianzminister wie folgt fest. Es sind für ieden
Zursus zu erheben:
l. von den auf Staatskosten lernen—
den Schülerinnen (ogen. Freistel—
len) Pflegegeld je 216.
von den auf volle Gemeindelosten
lernenden Schülerinnen
a) Pflegeld je 432 A
b) Lehrgeld (an den Hebammenleh—
rer) je 45 Ah
bon den auf eigene Kosten lernen—
den Schülerinnen:
a) Pflegegeld je 432
b) Lehrgeld (an den Hebammenleh—
rer) je 45 A
c) Wohnungsgeld je 30 .
Berlin, den 12. Ottober 1911.
vor Minister der geistlichen Unterrichts- und
Medizinalangelegenheiten.
Im Auftraage Maumann

8 6.
Diese Gebührenordnung tritt am J., Mai 1912
nit der Maßgabe in Kraft, daß die Bestimmungen
»es 8 Läauf diejenigen, Bauten keine Anwendung
inden, für welche die Genehmigung spätestens am
age der Veröffentlichung der Gebührenordnung
eantragt wird. Entscheidend ist dabei, der Tag
es Einganges des Baugenehmiqungsgesuchs bei der
zaupolizeibehörde.
Dagegen unterliegen vom 1. Mai 1012 ab auch
zie bereits vor diesem Tage genehmigten Bauten
»en Bestimmungen des 8 2.
Mit dem Inkrafttreten dieser Gebührenordnung
vird die Gebührenordnung für die Stadt Saar—
rücken ꝛc. vom 25. September 1902 aufgehoben.
Berlin, den 10. April 19812.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten.
J. VB;: v. Coels.
r Minister des Innern.
J. A.: Freund.
Der Finanzminister.
J. V. Michaelis.
J.Nr. J. A a. 706 II. Ang.
Eure Exzellenz ersuche ich ergebenst, die Regie—
ungspräsidenten der Rheinprovinz zu benach—
ichtigen, daß den Pferdezuchtvereinen und Pferde—
uchtgenossenschaften bei Beschaffung von Hengsten
u einem Ankaufspreise — einschließlich Neben—
osten — von nicht mehr als viertausend Mark
ie ganze Ankaufssumme nach Maßgabe der
onstigen in der Anlage A zu dem Erlasse vom
30. März 1908 — J. Aa a 1701 — bekannt
wedebhbenen Bestimmungen dgewährt und die Frisf
            
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