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Freisblatt.
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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken verbunden mit Oeffentlichem Anzeiger.
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zgeteben vom Kbnigl. Landratsamt Saarbrucken. Redaktion des nichtamtlichen Teiles. Drud unb Nr. 17. 38. Jahrgang. Inferttonsgebahren: die sgespaltene Zeile oder deren Raum 20 Pfa, bei wiederholter Kufnatze
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das Kreistlatt betrügt, jährlich « Mkauswö ei den Postanstalten 5 bo J — * xbexen Anzeigen Donnersta nzei age sind an den Verlag de isblatt ichten
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bokunntnuchungen ger Zentfulbehörslen.
Bekanntmachung der Zentralbehörden.
Die Zinsscheine Reihe III Nr. 1 bis 20 zu
den Schuldverschreibungen der preußischen konso—
idierten Z50igen Staatsanleihe von 1892 bis
1894 über die Zinsen für die zehn Jahre vom
..April 1912 bis 31. März 1922 nebst den Er—
ieuerungsscheinen für die folgende Reihe werden
vom 1. März d. Is. ab
ausgereicht, und zwar
durch die Kontrolle der Staatspapiere in
Berlin SW. 68, Oranienstr. 92/94,
durch die Königliche Seehandlung (Preußische
Staatsbank) in Berlin W. 56. Martgrafenstraße
—16 4,
durch die Preußische Zentral⸗-Genossenschafts—
sasse in Berlin C. 2, am Zeughause 2,
durch sämtliche preußische Regierungshaupt—
tassen, Kreiskassen, Oberzollkassen, Zollkassen und
jauptamtlich verwaltete Forstkassen,
durch sämtliche Reichsbankhaupt- und Reichshankstellen
und sämtliche mit Kasseneinrichtung
nersehene Reichsbanknebenstellen, sowie
durch diejenigen Ober-Postkassen, an deren
Zitz sich keine Reichsbankanstalt befindet.
Formulare zu den Verzeichnissen, mit welchen
die zur Abhebung der neuen Zinsscheinreihe be—
rechtigenden Erneuerungsscheine (Anweisungen,
Talons) den Ausreichungsstellen einzuliefern sind,
verden von diesen unentgeltlich abgegeben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen be—
darf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine
iur dann, wenn die Erneuerungsscheine abhan—
den gekommen sind.
Berlin, den 10. Februar 1912.
dauptverwaltung der Staatsschulden.
v. Bischoffshausen.
bohs ubs
deo sinigllthon —IIIL
Mit Bezugnahme auf meine Bekanntmachung
vom 29. 1. 1912 (I. A. 474), betreffend Ha us
rollekte zum Besten des Neubaues einer ka—
cholischen Kirche für die Gemeinde Eudenbach
m Siegkreise, bringe ich hiermit zur öffent—
lichen Kenntnis, daß noch nachstehende Personen
nit der Einsammlung der Kollekte heqnuftraagf
worden sind:
Jakob Schreiner, Cöln, Bertram Dah ,
Löln, Gustav Harmuth, Cöln-Ehrenfeld,
Friedr. Feikert, Cöln-Ehrenfeld, Jakob
Fey, Cöln-Lindenthal. Anton Schmitz,
Eupen, Joham Weber, Grengelsbitze-Ober⸗
oleis, Jakob Par don, Poeth, Leopold Klei—
amp, Schonnebeck, Mich. Bambach. Saor—
brücken 3.
Trier. den 28. März 1912. I. A. 1986.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Alsen
Der Herr Oberpräsident der Rheinprovinz
jat durch Erlaß vom 20. 1. 1912 (III. Mr. 130)
dem Vorstande des Evangelischen Fürsorge- und
Zäuglingsheims in Elberfeld die Erlaubnis er.
eilt, zum Besten der Anstalt im Jahre 1912
iine einmalige HaAuskplslefte- bei den —
zelischen Bewohnern der Rheinprovinz abhalten
u lassen. Sie schließt die gleichfalls erforder—
iche Erlaubnis zu der weiter beabsichtigten
Zammlung bei Freunden der Sache unter der
ß8edingung in sich, daß diese nur einmal um
inen Beitrag angegangen werden dürfen.
Mit der Einsammlung der Kollekte sind nach—
tehende Personen beauftragt: August Halfnann
aus Hagen, Karl Roth aus Gelsenkir—
hen⸗Schalke und Gustav Möllinghoff aus
Weyer.
Trier, den 25. März 1912. I. A. 1892.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Alsen.
Der Herr Minister des Innern hat durch
ẽrlaß vom 19. März 1912 (IIe. 695) dem
rrankfurter Verein für Luftschiffahrt zu Frank—
urt a. M. die Erlaubnis erteilt, zu Gunsten
»er in diesem Jahre geplanten Wiederholung
»es Deutschen Zuverlässigkeitsfluges am Ober—
hein eine öffentliche Verlosung von Gold—
ind Silbergegenständen zu veranstalten und die
ꝛose in der ganzen Monarchie zu vertreiben.
Es sollen 100 000 Lose zu je 3 Mk. ausge—
seben werden und 4492 Gewinne im Gesamt—
verte von 100 000 Mk. zur Ausspielung ge—
angen. Die Ziehung wird voraussichtlich am
)6. und 27. Juni 1912 in Frankfurt a. M.
tattfinden.
Trier, den 29. März 1912. I. A. 1957.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Alsen.
boßunenr-*ungon
—IEIAIEILLIE
Polizeiliche Anordnung.
Nachdem unter dem Viehbestande des Esch—
ergerhofes, Bürgermeisterei Brebach die Maul—
ind Klauenseuche amtlich festgestellt worden ist,
verden mit Rücksicht auf die z. Zt. be—
tehende größere Gefahr der Verbreitung die—
er Seuche auf Grund der 88 19 bis 29 und
4a des Reichsgesetzes betreffend die Abwehr
ind Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. 6.
888 und 1. 5. 1894 in Verbindung mit den
38 57 bis 64 der Bundesratsinstruktion vom
77. 6. 1895 sowie des Erlasses des Herrn
Ministers für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten vom 14. 11. 1911 -I. A. III. e 12365 —
ie nachstehenden Maßregeln angeordnet:
Es wird ein Sperrbezirk und ein Beobach⸗
ungsgebiet gebildet:
A. Sperrbezirk:
Der Sperrbezirk erstreckt sich auf den Guts—
zezirk „Eschbergerhof“.
B. Beobachtungsgebiet:
Das Beobachtungsgebiet umfaßt die Ort—
chaften Scheidt, Goffontaine, Schafbrücke und
steuscheidt.
Für den Sperrbezirkwerden folgende
Maßregeln angeordnet:
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unter⸗
liegen der Stallsperre
2. Die Plätze vor den Stalltüren und Ge—
höftseingängen der verseuchten Gehöfte, so—
wie die gepflasterten Wege an den Ställen
und auf dem Hofe sind mehrmals täglich
durch Uebergießen mit Kalkwasser zu des—
infizieren.
Das Geflügel ist in den verseuchten Ge—
höften und in ihren Nachbargehöften so ab—
usperren, daß es den Hof nicht verlassen
ann.
Die Hunde sind festzulegen.
Das Betreten der verseuchten Ställe ist nur
den Besitzern, den mit der Wartung und
Pflege der Tiere beauftragten Personen
und Tierärzten gestattet.
dändlern, Schlächtern, Viehkastrierern und
anderen, in Ställen gewerbsmäßig ver—
kehrenden Personen ist das Betreten der
»erseuchten Gehöfte untersagt.
Milch darf aus dem Seuchengehöfte nur nach
Erhitzung durch unmittelbar oder mittelbar
einwirkenden strömenden Wasserdampf auf
350 Celsius oder Erhitzung im Wasserbade
uuf 850 Celsius für die Dauer einer Minute
1Wgegeben werden. Diese Anordnung er—
treckt sich auch auf Molkereirüchstände, jedoch
nicht auf Butter und Käse.
Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperr—
zezirk ist ohne polizeiliche Erlaubnis ver—⸗
oten.
Das Durchtreiben von Klauenvieh durch den
Sperrbezirk ist verboten.
Innerhalb des Beobachtungsgebietes gelten
folgende Anordnungen:
1. Der Auftrieb von Klauenvieh aus dem Be—
obachtungsgebiet auf Märkte ist verboten.
Der Durchtrieb von Klauenvieh aus Ort—
schaften, die nicht im Beobachtungsgebiet
liegen, durch das Beobachtungsgebiet ist nur
mit Genehmigung des Landrats gestattet.
Die Ausfuhr von Klauenvieh ohne die Ge—
nehmigung des Landrats ist verboten.
Für den ganzen Landkreis Saar—
drüchken gilt weiter folgende Anord—
nung:
Die Sammelmolkereien dürfen Magermilch,
Buttermilch und Molken nur nach Abkochen ab⸗
zeben. Der Abkochung ist eine Erhitzung durch
inmittelbar oder mittelbar einwirkenden strömen—
»en Wasserdampf auf 850 Celsius oder eine Er—
itzung im Wasserbade auf 850 Celsius für die
Dauer einer Minute gleich zu achten. Das
Berfüttern von Milch und Molkereirückständen
in das Vieh der Sammelmolkereiinhaber ist mur
inter der gleichen Bedingung gestattet.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen
verden, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Be—
timmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, ge⸗
näß 88 66 und 67 des Reichs-Viehseuchenge—⸗
etzes mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder Haft
jestraft.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Die
Bestimmungen werden aufgehoben, sobald die
ingangs bezeichnete Gefahr beseitigt ist.
Saarbrücken. den 15. April 1912.
Der Königliche Landrat.
Im Auftrage:
von Raczeck,
Regierunags-Assessor