Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Saarbrücker

Ztreisblatt.

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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken verbunden mit Oeffentlichem Anzeiger.
8 3
i ktion des nichtamtlichen Teiles, Druc unb Nr. 16. — 38. Jahrgang. Infertionsgebaühren: die egespaltene Zeile oder deren Kaum 20 Pfg, bei wiederholter Aufnahn
er 53 pe ere ene e ee er cen Abonnementspreis 3 Rachlaß. hag der e für die jeden Rontag eee Ausgabe: Freitags bei
ar be idtt belragt jahrüch et auswarts bei den Vostanftalten 5.00 Wi. Die Abonnenten der Montag 15. April 1912. * — Angeigen Zonnerstage Linze ige naufträͤge sind an den Veriag des Sgarbracer artiebiattes arichten
zaarbrader Reueste Kachrichten und der Völllinger Zeitung erhallen das Kreisblatt kostenlos alsSonderbeilage eschãftsftelle in Voltlingen, Wilhelmiftre.20, (Fernspr. 12) und in Saarbrücken. Karcherstr. 7, Gerusor. 1274)

ßoßutsuuchungen ver Zenteulbehbrden.
Auf Grund der mir durch den vorstehenden
Allerhöchsten Erlaß erteilten Ermächtigung be—
timme ich, daß vom 1. April d. J. ab staatliche
fFichämter an den aus nachstehendem Verzeich—
tis hervorgehenden Orten ihren Sitz haben. Die
Bezirke der Eichämter sind in den Regierungs—
imtsblättern öffentlich bekannt zu machen.
Als Ordnungszahlen der Aufsichtsbehörden
ind der Eichämter (Bekanntmachung, betr. die bei
»er Eichung anzuwendenden Stempel und Jahres—
eichen, vom 14. November 1911 RFReichsgesetz⸗
zlatt S. 951)) gelten die Ziffern des Ver—
eichnisses.
Die Eichämter der Gemeinden werden mit
Ablauf dieses Monats aufgehoben. Die Sitze
und Bezirke der Gemeinde-Faßeichämter in den
Weinbaugegenden der Provinz Hessen-Nassau und
der Rheinprovinz, deren Beibehaltung von mir
n widerruflicher Weise gestattet wird, sind in
den Regierungs⸗Amtsblättern bekannt zu machen.
Berlin, den 26. März 1012.
[Ia. 1235. Im Auftrage: v. Meyeren.
Verzeichnis.
11. Aussichtsbezirb.
Eichungsinspektion der Rheinprovinz und der
Hohenzollernschen Lande zu Cöln.
1. Cöln. 11. Lüttringhausen.
2. Andernach. 12. Mettmann.
3. Coblenz. Wald.
1. Kreuznach. Wesel.
»Barmen⸗Elberfeld Bonn.
in Barmen. Siegburg.
3. Lrefeld. Saarbrücken.
7. Düsseldorf. Trier.
3. Duisburg. Aachen.
9. Essen. Düren.
0. Gladbach Siamaringen.
Muünchen-⸗

Uebersicht
der Sitze und Bezirke der staatlichen Eichämter
in der Rheinpropinz

à
*
2—
2
2*
2—
5 —
*

Bezirt
Sitz (Angabe der Stadt- und
Landkreise)
des Eichamte

—
171

Saarbrücken

Merzig
Ittweiler
zaarbrücken Stadt)
Zaarbrücken (Land)
zaarlouis
5t. Wendel
Bernkastel
Bitburg
Daun
Prüm
Zaarburg
Trier (Stadt)
Trier (Land)
BViftlich

2

Trier

bosutochungen
les söniglithen Regierungs-Prüsslüenton.
Im Interesse eines beschleunigten Geschäfts—
erkehrs ersuche ich die mir unterstellten Behörden
owie das Publikum ergebenst wiederholt, die
ür den Regierungspräsidenten bestimmten Dienst—
endungen nicht an meine persönliche Adresse,
ondern ohne Nennung meines Namens lediglich
u adressieren: „An den Herrn Regierungs—
zräsidenten in Trier“.
Trier, den 2. April 1912. P. 886.
Der Regierungs-Präsident.

Landespolizeiliche Anordnung.
Bei der jetzigen größeren Gefahr einer Ver—
hleppung der Maul- und Klauenseuche aus dem
zroßherzogtum Oldenburg in den Regierungs—
ezirk Trier ordne ich auf Weisung des Herrn
Ministers für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten auf Grund der 88 18 u. ff. insbeson—
»ere auch des 8 9 des Reichsgesetzes über die
Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom
23. Juni 1880
Mi (R⸗G.Bl. 1894 S. 409), des
8 1 des Preußischen Ausführungsgesetzes vom
12. März 1881 J
— (G.-S. 1881 S. 128 und 1894
S. 115) und des 8 1 der Bundesratsinstruktion
vom 27. Juni 1895 (R-G.Bl. S. 357) für
»en Umfang des Regierungsbezirks Trier und
ür die Dauer der größeren Seuchengefahr
olgendes an:

—A
Die Bestimmungen meiner landespolizeilichen
Anordnung vom 22. März d. Is. (Amtsbl.
5. 90) zur Bekämpfung der Maul- und Klauen—
euche, insbesondere auch die Vorschriften der
z8 4 bis 6 dieser Anordnung, betr. die polizei—
iche Beobachtung des in den Regierungsbezirk
Trier eingeführten Rindviehs, sind auf alles aus
»em Großherzogtume Oldenburg, mit Ausnahme
es Fürstentums Birkenfeld, in den Regierungs—
ezirk Trier eingeführte Klauenvieh — Rinder,
Z„chafe. Ziegen und Schweine — anzuwenden

82.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Ihre
Aufhebung wird erfolgen, sobald die aus dem
Hroßherzogtum Oldenburg drohende größere
Zeuchengefahr beseitigt ist.
Trier. den 4. April 1912. I. B. 2393.
Der Regierungs-Präsident.
J. V: Alsen

Infolge der bevorstehenden Rückkehr der land—
virtschaftlichen Saisonarbeiter aus den auch jetzt
ioch von der Maul- und Klauenseuche heimge—
uchten außerdeutschen Ländern droht unserer
seimischen Landwirtschaft die Gefahr einer wei—
eren Einschleppung dieser leicht übertragabaren
rierkrankheit.
Ich mache daher wie im vorigen Frühjahr
zie landwirtschaftlichen Arbeitgeber darauf auf—
nerksam, daß es sich in ihrem eigensten
Interesse dringend empfiehlt, die Kleider,
zas Schuhzeug, die mitgebrachten Gerätschaften
ijw. dieser Versonen sofort nach ihrem Ein—

reffen vor Betreten der Arbeitsstätte einer
zründlichen Reinigung und Desinfektion etwa
n folgender Weise zu unterziehen:
Hände und Füße der Arbeiter sind
mit warmem Seifenwasser zu reinigen.
Das Schuhzeug ist nach gehöriger Säube—
rung mit 300iger wässeriger Lösung von
Liquor Cresoli saponatus, einem guten
und billigen Desinfektionsmittel, abzu—
waschen. Leinene Kleidungsstücke sind in
heißem Seifenwasser zu waschen, sonstige
Kleider, insbesondere Arbeitskleider, sind
gut auszuklopfen und mit der genannten
Desinfektionsflüssigkeit abzubürsten. Etwa
mitgebrachte Gerätschaften sind mit die—
ser Flüssigkeit abzuwaschen. Der Platz,
auf dem die Reinigung usw. stattgefunden
hat und der zur Abholung der Auslän—
der etwa benutzte Wagen sind mit dem
Desinfektionsmittel stark zu besprengen.
Trier, den 13. März 1912. I. B. 1872
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Schulin.

Sondervorschriften
ür die Ausführung von Hausentwässerungsanlagen
— O ——
J. Entwässerungsentwürfe.
Dem, Antrag auf Genehmigung von Entwässeungsanlagen
 sind folgende Pläne in dreifacher Aus—
ertigung beizufügen:
Lageplan des Grundstücks oder Abzeichnung eines
olchen, im Maßstab von mindestens 1:5005, ent
haltend sämtliche, auf, dem Grundstück befindichen
 bhezw. geplanten Gebäude, Ueberdachungen,
döfe, Gärten, sowie genaue Angaben ihres Be—
timmungszwecks,
Grundrisse im, Maßstabe 1:100 des Kellerge—
chosses und mindestens des Erdgeschosses, sofern
die Obergeschosse keine wesentlichen Abweichungen
yon diesen aufweisen,
Längsschnitte im Maßstab 1: 100 durch diese Ge—
bäude und die unbebauten Teile des Grundstüds,
wobei die Hauptentwässerungsleitung vom
Straßenkanal aus und die Nebenleitungen von
ihren Abzweigungen aus darzustellen sind.
Aus den Zeichnungen unter 2 und Z3 muß ersicht
ich sein:
a) der Bestimmungszwed der einzelnen Räume,
sowie die Lage aller Entwässerungs- und Ent—
lüftungsrohre, deren Gefällverhältnifse, Lichtweiten
 und Baustoffe;
die Lage und Anordnung aller wichtigen
Einzelteile der Anlage Wie Ausgüsse, Spul—⸗
aborte, Sand- und Fettfänge, Geruch⸗ und
Rüchstauverschlüsse, Putzöffnungen In
e) die Höhenlage des Fußbodens des Keller—
npd grdaescholes und der Höfe bhezoqgen auf
Schriftliche Angaben über die Lage des nächsten
döhenfestpunktes, sowie über die Lage und Höhen
age, der Anschlußpunkte an die städtischen Kanale
erfolgen auf schriftlichen Antrag vom Stadtbauamt
ind sind dem Gesuch beizufügen.
II. Ausführung der Entwässerungsanlagen.
Für Regenz und Brauchwasser 8
nnerhalb des Grundstücks, aber möglichst außerzalb
 der Gebäude, getrennte Leitungen
yerzustellen, welche, bis zur Durchführung der
Jeu⸗Kanalisation, außerhalb des Grundfiucks zu
iner Leitung verbunden, dem Straßenkangl zu—
uführen sind. und zwar ist das Rohr für Reotn.
            
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