Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

nicht zu warmen Raum aufzubewahren, bis er
entweder abgeholt wird, oder bis eine für seinen
Rüctransport mit der Post bestimmte Kiste ein—
trifft, in welcher sich nähere Anweisungen sowie
Fragebogen befinden, der tunlichst genau aus—
ufüllen ist.
An dem Ballon oder am Apparate findet
nan einen Briefumschlag, der die Adresse ent—
jält, an welche sobald als irgend möglich unter
genauer Angabe der Nummer des Apparates,
des Namen und Wohnortes des Finders, sowie
des nächsten Postamtes eine telegraphische Depesche
wWzuschicken ist.
Der Finder resp. der Ablieferer des Apparates
erhält eine Belohnung von 5 Mk. in besonderen
Fällen, wenn die Bergung besonders schwierig
»der zeitraubend war, aber mehr. Außerdem
werden alle notwendigen Auslagen zurückerstattet.
Im Falle einer mutwilligen Beschädigung eines
Apparates oder eines Versuches, den Schutzkasten
an irgend einer Stelle zu öffnen, wird nicht nur
eine Belohnung gezahlt, sondern auch noch ein

Verfahren wegen Sachbeschädigung eingeleitet
verden.
Die Ballons, Apparate und alles Zubehör
ind „fiskalisches Eigentum“.
2. Die zu demselben Zwecke benutzten
Drachen haben meist die Gestalt eines vier—
eckig offenen, aus Holz- oder Metallstäben be—
sehendon Kasten, der teilweise mit Stoff bekleidet
st.
Da die Drachen mittels eines dünnen Stahl—
»rahtes emporgelassen werden, kommt es ge—
egentlich vor, daß ein kürzeres oder längeres
Stück solchen Drahtes an dem Drachen hängt.
Befinden sich in der Nähe elektrische Straßen—
ahnen mit oberirdischer Stromzuleitung und liegt
ie Möglichkeit vor, daß der Drachendraht mit
em elektrischen Starkstrom-Draht in Berührung
ommt, so ist jedes Ergreifen der ersteren mit
loßen Händen oder Berühren mit unbedeckten
dörperteilen sorgfältig zu vermeiden; man wickle
deshalb ein dickes trockenes Tuch um die Hände,
he man den Draht angreift.

Ist der Drachen bei starkem Winde noch in
chneller Bewegung, so versuche man mit aller
VHorsicht, den nachschleifenden Draht schnell um
inen festen Pfahl oder einen Baum umzuschlingen.
Dasselbe gilt auch für einen Ballon, welcher eine
Leine oder ein Kabelstück nachschleift.
In dem Falle, daß sich Streitigkeiten über
en Anspruch auf die Belohnung oder aus anderen
ßründen ergeben, wird das Königliche Landrats
imt hierüber entscheiden.
Die Polizei- und Gemeindebehörden werden
rsucht der sachgemäßen Ausführung obiger Vor
chriften die tunlichste Förderung und Unter—
tützung zu teil werden zu lassen und ganz be—
onders durch Belehrung und gelegentliches gutes
Beispiel dabei mitzuwirken, daß diese wichtigen
ind von allen Kulturnationen betriebenen Er
perimente von Erfolg begleitet werden.
Trier, den 4. Dezember 10911.
Der Regierungs-Präsident
J. V.: Alsen.

besunntushungen seg söniglichen Lanstrützumsbs
Im Kreise Saarbrücken-Land empsingen im Monat Februar 912 Jagdjscheine:

Beginn

afde.
RNr.

der

Gültig⸗
keit

Name

Cag Monat

299 18. Februar

Junker Peter

Zaarbrücken, den l. März 1912

behunnmouhungen
F ——— 1
dor soömgchen Postzeidreßtson.
Wegen ihres verkehrsgefährdenden Zustandes
wischen Hubert-⸗Müller- und Seebohmstraße wird
zie private Langfuhrstraße auf dieser Strecke bis
auf Weiteres für den Fuhrverkeh: polizeilich ge—
sperrt. Tie Strasßensperrung wird durch ent—
prechende Schilder kenntlich gemacht. Zuwider—
handlungen werden auf Grund der 88 58 und
30 der Strasßenpolizeiverordnung vom 20. Sep—
ember 1902 bestraft.
Saarbrücken, den 5. März 1912.
Der Königliche Polizei-Direktor.
J. V.:
Sommer,
Regierungs-Assessor.

Wegen Ausführung von Kanalisationsarbeiten
verden die Krenzelsbergstraße im Stadtteil Mal—
tatt-Burbach und die Nußbergstraße in Alt-Saar—
zrücden zwischen Reppertsbergstraße und dem Kran—
enhaus bis auf Weiteres für den durchgehenden
Fuhrverkehr polizeilich gesperrt. Die Straßensper—
rung ist durch entsprechende Schilder kenntlich ge—
nacht. Zuwiderhandlungen werden auf Grund der
z8 58 und 60 der Straßenpolizeiverordnung vom
0. September 1902 bestraft.
Saarbrücken, den 7. März 10912.
Der Königliche Polizei⸗Direktor.
J MW.: Sommer

Stand

Wohnorf

Jaadaufseher

S„chloß Halberg

zehunmuchungen omderer dehörsen.
Am 1. Februar 1912 ist die neue Bauord⸗
tung für den Regierungsbezir! Trier erlassen
uind als Zeitpunkt ihres Inkrafttretens der
l. April 1912 festgesetzt.
Die bisherige Bauordnung vom 4. Mai
901 stellte die erste einheitliche Zusammenfas—
ung der bis dahin im Regierungsbezirke Trier
ereinzelt erlassene örtlichen baurechtlichen Vor—
chriften dar. Die schnelle und vielseitige wirt—
chaftliche Entwickelung des Regierungsbezirks,
velche sich auch im Bauwesen ausdrückte, machte
ine Neugestaltung des Baurechts erforderlich,
ils deren erstes Ergebnis die neue Bauordnung
ür die Stadt Trier und deren Vororte vom
3. April 1911 erschien. Weitere Bauordnungen
ür die Städte Saarbrücken und Saarlouis sind
n Vorbereitung. Die Bauordnung vom 1. Fe—
ruar 1912 gilt für den gesamten Umfang des
degierungsbezirks Trier mit Ausnahme der ge—
lannten Städte. Neun für die kleineren Städte
eltende Bauordnungen sind in Wegfall gekom—
nen. Die nahezu gleichzeitige Umarbeitung der
ämtlichen bisher im Regierungsbezirk Trier gel—
enden Baupolizeiordnungen wird, soweit nicht
ortliche Verhältnisse und Bedürfnisse eine Ver—
hiedenheit bedingen, die übereinstimmende Fas—
ung eines großen Teiles der baupolizeilichen
Zestimmungen für den ganzen Regierungsbezirk
rmöglichen. Damit wird für diesen Bezirk ein
m wesentlichen gleichartiges einheitliches Bau—
recht geschaffen werden, was sowohl für das
zauende Publikum und die Architekten, wie für
ie zur Handhabung des Rechtes berufenen Be—
zörden von erheblichem Vorteile sein wird. Der
negierungsbezirk Trier wird dann wohl der erste

Aus⸗
Jahe Ta⸗s! länder
vchei oc sdan Za⸗
res⸗ ges
»gadscheine!

Dop⸗
pelie Un—⸗
Aus.ent⸗
ferti⸗ gelt:
urg lich

Kreis

Saarbrücken

Der Königliche Landrat
don Miquel.

Bezirk der Monarchie sein, der sich eines der
artigen einheitlichen Baurechts zu erfreuen haben
wird.
Die neue Bauordnung vom 1. Februar 1912
regelt in 8 Abschnitten das baupolizeiliche Ver—
ahren, das Verhältnis der Bauten zur Straße,
die Vorschriften über Festigkeit und Feuersicher—
heit, die gesundheitlichen Vorschriften, Hofflä—⸗
hen, Gebäudehöhe, Geschoßzahl, die Sonderbe—
timmungen für Bauten in Gemeinden und Ortis—
eilen mit überwiegend städtischer oder industriel—
er Entwickelung, Kleinbauten, Ausnahmen.
Jebergangs- und Schlußbestimmungen.
Während sie einerseits zahlreiche Erleichterun—
jen für die ländliche Bauweise und die Her—
tellung von Kleinwohnungen bringt, wird sie ande—
erseits dem Bedürfnisse besonderer Anforderun—
jen für Gemeinden mit überwiegend städtischer
»der industrieller Entwickelung gerecht. Es sei
iur kurz auf den Wegfall der Forderung der
leberdachführung der Brandmauern, die erwei—
erte Zulassung von Verbindungsöffnungen in
olchen zwischen Wohn- und Wirtschaftsräumen,
die Zulässigkeit weicher Bedachung, die Ver—
ingerung der Mauerstärken und der Treppen⸗
zreiten bei Kleinwohnungen, sowie auf den An—
chlußzwang an öffentliche Masserleitungen hin—
ewiesen.
Die amtliche Ausgabe ist im Verlage der
Fr. Lintz'schen Buchhandlung Friedr. Val. Lintz
zu Trier zum Preise von 1,60 Mk. kartoniert
und von 2.10 Mk. in Leinen gebunden erschie—
ten.
Der Anhang der amtlichen Ausgabe enthält
»aupolizeiliche und bautechnische Vorschriften füͤt
»esondere Fälle, namentlich die für das Bauge—
nerhe wichtigen Bestimmungen über die Eigen—
            
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