Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

zufassen oder mit den Fingern in ihn hineinzu—
jgreifen. Ehe man ihn abschneidet, sichere man
den Ballon gegen das Davonfliegen, indem man
yr irgendwo festbindet, bis sein Gas entleert
i.
Gummiballons, welche meist einen Durch—
nesser von 1 bis 2 m haben, pflegen in der
zöhe zu platzen und lassen dann den Apparat
nittels eines Fallschirmes zur Erde niedersinken;
zewöhnlich bedeckt dieser den Apparat, oder er
hängt in eitem Baum fest, während der Apparat
unter ihm hängt, oder am Erdboden liegt. Bei
dem Herunterholen ist vor allen Dingen ein
derabstürzen des Apparates zu vermeiden.
Der Apparat ist nunmehr unter Vermeidung
aler unnötigen Erschütterungen in einem trocknen,
richt zu warmen Raum aufzubewahren, bis er
entweder abgeholt wird, oder bis eine für seinen
Rücktransport mit der Post bestimmte Kiste ein—
rifft, in welcher sich nähere Anweisungen sowie
Fragebogen befinden, der tunlichst genau aus—
ufüllen ist.
An dem Ballon oder am Apparate findet
nan einen Briefumschlag, der die Adresse ent—
zält, an welche sobald als irgend möglich unter
jenauer Angabe der Nummer des Apparates,
des Namen und Wohnortes des Finders, sowie
des nächsten Postamtes eine telegraphische Depesche
abzuschicken ist.
Der Finder resp. der Ablieferer des Apparates
eꝛrhält eine Belohnung von 5 Mk., in besonderen
Fällen, wenn die Bergung besonders schwierig
»der zeitraubend war, aber mehr. Außerdem
verden alle notwendigen Auslagen zurückerstattet.
Im Falle einer mutwilligen Beschädigung eines
Apparates oder eines Versuches, den Schutzkasten
an irgend einer Stelle zu öffnen, wird nicht nur
eine Belohnung gezahlt, sondern auch noch ein
Verfahren wegen Sachbeschädigung eingeleitet
verden.
Die Ballons, Apparate und alles Zubehör
ind „fiskalisches Eigentum“.
2. Die zu demselben Zwecke benutzten
Drachen haben meist die Gestalt eines vier—
eckig offenen, aus Holz- oder Metallstäben be—
tehenden Kasten, der teilweise mit Stoff bekleidet
st.
Da die Drachen mittels eines dünnen Stahl⸗
drahtes emporgelassen werden, kommt es ge—
egentlich vor, daß ein kürzeres oder längeres
Stück solchen Drahtes an dem Drachen hängt.
Befinden sich in der Nähe elektrische Straßen—
zahnen mit oberirdischer Stromzuleitung und liegt
die Möglichkeit vor, daß der Drachendraht mit
dem elektrischen Starkstrom-Draht in Berührung
ommt, so ist jedes Ergreifen der ersteren mit
zloßen Händen oder Berühren mit unbedeckten
Körperteilen sorgfältig zu vermeiden; man wickle
deshalb ein dickes trokenes Tuch um die Hände.
⸗he man den Draht angreift.
Ist der Drachen bei starkem Winde noch in
chneller Bewegung, so versuche man mit aller
Vorsicht, den nachschleifenden Draht schnell um
inen festen Pfahl oder einen Baum umzuschlingen.
Dasselbe gilt auch für einen Ballon, welcher eine
deine oder ein Kabelstück nachschleift.
In dem Falle, daß sich Streitigkeiten über
den Anspruch auf die Belohnung oder aus anderen
Hründen ergeben, wird das Königliche Landrats—
amt hierüber entscheiden.
Die Polizei- und Gemeindebehörden werden
ersucht der sachgemähen Ausführung obiger Vor—
chriften die tunlichst Förderung und Unter—
tützung zu teil werden zu lassen und ganz be—
sonders durch Belehrung und gelegentliches gutes
Beispiel dabei mitzuwirken, daß diese wichtigen
und von allen Kulturnationen betriebenen Ex—
oerimente von Erfolg begleitet werden.
Trier. den 4. Dezember 1911.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Alsen.

Der Herr Oberpräsident der Rheinprovinz
yat durch Erlaß vom 12. Juli 1911 (III. Nr.
3257) der Gemeinde Gerolstein im Kreise Daun
ie Erlaubnis erteilt, zum Besten des in Ge—
olstein zu erbauenden Krankenhauses in den
Jahren 1911 und 1912 bei den katholischen Be—
vohnern der Regierungsbezirke Aachen, Coblenz
ind Trier eine Hauskollekte abhalten zu
assen.
Dies wird hierdurch zur öffentlichen Kennt—
nis gebracht mit dem Hinzufügen, daß mit der
Finsammlung der Kollekte im Regierungsbezirke
kdrier nachstehende Personen beauftragt worden
ind:

Johann Schupp in Cöln,
Richard Kögler in Cöln,
karl Hilgers in Cöln,
Johann Welter in Cöln,
Hustav Schulmerch in Cöln,
Peter Bährens in Cöln,
Zeinrich Speck in Cöln,
Peter Dressen in Cöln,
Thrisantus Filz in Cöln,
Josef Eifeler in Cöln,
ß8runo Wernekink in Cöln,
Wilhelm Neul in Cöln,
Ernst Meng in Cöln,
Bernhard Heyden in Cöln,
Fosef Kolvenbach in Düsseldorf,
Philipp Römer in Düsseldorf,
Wilhelm Scha af in Huchem-Stammeln,
Wilhelm König in Birgel,
Zaspar Außem in Düren,
x. Karl Schloßmacher in Düren,
Peter Müller in Düren,
Fosef Frantzen in Aachen,
zeinrich Benedikt Düx in Sechtem,
Peter Weiß in Mechernich,
Wilhelm Kunz in Sohren,
3. Johann Dillenburg in Sohren,
7. Johann Gietzen in Hirschfeld b. Sohren,
.Wilhelm Haupt in Bliesheim,
)J. Wilhelm Clemens in Trier,
„O. Peter Josef Klinkhammer in Bensberg,
31. Josef Wintrich in Gerolstein.
Trier. den 9. Februar 1912.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Alsen

Nachdem der Herr Oberpräsident der Rhein—
»rovinz durch Erlaß vom 16. Januar 1912 (III.
str. 90) dem Presbyterium der evangelischen
ßemeinde Trier die Erlaubnis erteilt hat, zum
Zesten des evangelischen Krankenhauses in Trier
m Jahre 1912 eine einmalige Hauskollekte
zei den evangelischen Bewohnern der Rheinpro—
zinz abhalten zu lassen, werden nachstehend die
Namen der im Regierungsbezirke Trier mit der
fFinsammlung der Kollektengelder betrauten Per—
onen zur öffentlichen Kenntnis gebracht:
1. Pfarrer Haake aus Trier,
2. Pfarrer Fliegenschmidt aus Trier,
3. Kollektant Alexander Er nst aus Duisburg
und
Kollektant F. W. Saueer aus Eisern bei
Siegen.
Trier. den 18. Februar 1912.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Schu lin

Der zum italienischen Vizekonsul in Cöln er—
iannte bisherige Attaché Dr. Giacomo Per—
ile ist zufolge Erlasses des Herrn Ministers
der auswärtigen Angelegenheiten vom 15. Ja—
ruar 1912 16. 468 in dieser Amtseigenschaft
3177
merkannt und zugelassen worden.
Trier. den 13. Februar 1912.
Der Regierungs-Präsident
IJIMerAlIsen

—LXLDVVVV ddor sönigl. Aegierung
Belanntmachung,
zetreffend die Aufräumung der Rüchkstände vo—
dem Kassenabschlusse des Rechnungsjahres.
Vor dem bevorstehenden Kassenabschlusse des
kechnungsjahres werden sämtliche zu unserem
veschäftsbereiche gehörenden Kassen, insbesondere
ie Kreis- und Forstkassen erinnert, die etwaigen
fsinnahme-Rückstände aus früheren Jahren ohne
Verzug und die Gefälle des laufenden Rech—
rungsjahres zur Verfallzeit einzuziehen und die
rhobenen Beträge an die vorgesetzte Kasse ab
uführen, die als uneinziehbar sich herausstel
enden Beträge aber zu den vorgeschriebener
Fristen zur Niederschlagung anzumelden.
Zugleich erinnern wir diejenigen Personen,
velche an die Königlichen Kassen Zahlungen zu
eisten haben, solche zur Vermeidung von
3wangsmaßregeln rechtzeitig abzuführen und for—
dern auch sämtliche Beamten, Ruhegehältsemp—
änger und sonstige Empfangsberechtigte auf
zie für das laufende Rechnungsjahr ihnen zu—
tehenden festen Beträge zur Verfallzeit bei den
»etreffenden Königlichen Kassen zu erheben, so
vie alle diejenigen, welche bei den uns unter
zeordneten Kassen Gebühren für amtliche Ver
ichtungen zu beziehen oder Forderungen für
Ldieferungen u. dgl. zu machen haben, veranlaß!
verden, deren Auszahlung bis spätestens den
9. April d. Is. in vorschriftsmäßiger Weise
in Antrag zu bringen, widrigenfalls die An
veisung derselben bis nach Beendigung der Kas
enabschlußarbeiten des Rechnungsjahres (18
Mai) ausgesetzt werden muß.
Trier, den 20. Februar 10912.
—VV III
—
—A — —
Anläßlich der sich ständig wiederholenden Un
älle in dem Verkehr der hiesigen Straßenbahnen.
velche größtenteils auf die Nichtbeachtung der er—
jzangenen gesetzlichen Bestimmungen von Seiten de—s
ahrenden Publikums, sowie der Straßenpassanten
ind der Fuhrleute zurückzuführen sind, bringe ich
die Regierungs-Polizeiverordnung, betreffend Stra
sen- und Kleinbahnen vom 23. Dezember 10906
ur genauen Befolgung in Erinnerung. Insbeson—
ere verweise ich auf die 88 2, 3, 5 der genannter
Folizeiverordnung, wonach den Fuhrwerken da—
zefahren des Bahnkörpers in der Längsrichtung
oweit der Fahrdamm neben dem Gleise genügen
en Raum bietet, verboten ist. Beim Ertönen der
VParnungszeichen haben auf der Fahrbahn befindlich
zußgänger, Reiter, Radfahrer und die Führer vor
Pagen und Vieh sofort die Fahrbahn für der
ßzahnbetrieb freizugeben. Diese Vorschrift gil
jegebenen Falles nicht für geschlossen marschierend
Militärabteilungen, für Leichenzüge, sowie für im
Dienste befindliche Fahrzeuge der Feuerwehr. Fer
ier haben, sobald sich ein Straßenbahnzug nähert
zie Bahn kreuzende Fuhrwerke, Reiter, Fußgänger,
Treiber von Vieh oder Lasttieren in sndenesane
fẽỹntfernung von der Bahn und zwar, sofern War
jungstafeln vorhanden sind, an diesen zu halter
»der die Bahn schnell zu räumen. Zuwiderhand
ungen, welche in der Folge unnachsichtlich zur Anzeig
jelangen, werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mi.
ventl. mit verhältnismäßiger Haft bestraft, sofer'
ticht nach den bestehenden Gesetzen eine höhert
Zztrafe verwirkt ist. Um eine s.shnelle Abfer
igung der Wagen auf den Haltestellen zu ermög
ichen, wird noch besonders darauf hingewiesen. da
iach Abgabe des Abfahrzeichens nicht mehr gehal
en werden und auf Winke und Zurufe Herbeieilen
»er keine Rücksicht genommen werden darf.
⸗aarbrücken, den 26. Februar 1912.
Der Königl. Landrat.
J. V.:
— Wonmntt, Kreissekretär
In Einöd, Bezirksamt Homburg, ist di—
Maul- und Klauenseuche ausgebrochen; in Hei
igenwald, Kreis Ottweiler. ist die Seuch—
rlIoschen.
Zaarbrücken. den 28. Februar 1012.
Der Landrat:
Im Auftrage:
ovon Raczeck,
HVeqierunas-Assessor
            
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