Dienstag, den 9. April.
Sämtliche Militärpflichtige der Gemeinden
Rentrisch-Scheidt und Kleinblittersdorf.
Mittwoch, den 10. April.
Sämtliche Militärpflichtige der Gemeinden
larenthal, Gersweiler-Ottenhausen und Krughütte.
Donnerstag, den 11. April.
Sämtliche Militärpflichtige der Gemeinden
uersmacher, Rilchingen-Hanweiler, sämtliche
Bergschüler und die während des Ersatzgeschäftes
zugezogenen Militärpflichtigen aus den Bürger—
meistereien des Landkreises. Von 10 Uhr ab
Verhandlung der Reklamationen aus den drei
Bürgermeistereien.
Freitag, den 12. April.
Losung der Militärpflichtigen des Jahrgangs
1892 aus dem Bezirke der Ersatzkommission Saar—
rücken-Land.
Ersatzkommission des Aushebungsbezirks
Saarbrüden-Stadt.
Pusterungslokgl: „Tonhalle“ in Saarbrücken.
Beginn der Musterung: 81/3 Uhr vormittags.
Die Miilitärpflichtigen kommen nach Jahrgängen
und den Anfangsbuchstaben ihres Familiennamens
vie folgt zur Vorstellung: J
Montag, den 4. März—
Fahrgang 1891, Buchstabe A bis GE einschließlich.
Dienstag. den 5. März.
Jahrgang 1891, Buchstabe F bis K einscchließlich.
Mittwoch. den 6. März
Jahrgang 1891, Buchstabe Lubis Reaeinschließlich.
Donnerstag. den 7. März,
Jahrgang 1891, Buchstabe S bis Z einschließlich.
Freitag, den 8. März,
rkahrgang 1890, Buchstabe A bis G.einschl. und J.
Samstag, den 9. März,
Fahrgang 1880, Buchstabe H und, K bis M. einschl.
Montag, den 11. März.
zahrgang 1890, Buchst. Nbis, Vu. X bis Zeinschl.
Dienstag, den 12. März,
zahrgang 1890, Buchstabe W.
zahrgang 1832, Buchstabe Abbis C einschließlich.
Mittwoch, den 13. März,
FJahrgang 1892, Buchstabe E bis SH einschließlich.
Donnerstag, den 14. März,
FJahrgang 1892, Buchstabe D und J bis L einschl.
Freitag, den 18. März,.
zFahrgang 18982, Buchstabe M, und, O bis Reeinschl.
Samstag, den 16. März,
Jahrgang 1882, Buchst. Nund Sbis St. einschl.
Montag, den 18. März,
Rest des Jahrganges 1892, Restanten, Gefangene
und Bergschüler.
Dienstag, den 19. März,
neklamnationstermin. Von 9 Uhr vormittags ab
Verhandlung der sämtlichen Reklamationen.
Mittwoch. den 20. März,
findet von 9 Uhr vormittags, ab die Losung für
die Militärpflichtigen des Jahrgangs 1802 statt.
Sämttiche im Landkreise Saarbrücken und in der
Stadt Saarbrücken sich aufhaltende Gestellungspflich—
ige werden hierdurch aufgefordert, zu der für ihren
Aufenthaltsort bestimmten Zeit pünttlich, sauber ge—
vaschen und mit reiner Kleidung versehen vor der
öniglichen Ersatzkommission zur Musterung zu er—
cheinen. Die Militärpflichtigen der älteren Jahrgänge
saben die Losungsscheine mitzubringen und hbeim Auf—
uf abzuliefern.
Diejenigen, welche nicht pünktlich erscheinen, werden
nach 8 26 Ziffer 7 der Wehrordnung vom 22. No—
»ember 1888 mit Geldstrafe bis zu 30 Mk. oder
daft bis zu 3 Tagen bestraft werden. Ist die Ver—
äumnis in böswilliger Abslicht oder wiederholt er—
oigt, so ist die sofortige Einstellung als un—
ichere Heerespflichtige zuläͤssig. Wer durch Krank—
»eit am Erscheinen am Musterungstermine ver—
lindert ist, hat ein ärztliches Aig einzureichen,
welches, insofern der gussteilende Arzt nicht amt⸗
ich angesteslt ist, durch die Volizeihehörde zu be⸗
ztlaubigen ist.
Jeder Militärpflichtige darf sich im Musterungs—
ermine freiwillig zur Aushebung melden, ohne daß
hm hierdurch ein besonderes Recht auf die Auswahl
ꝛer Waffengattung oder, des Truppenteils erwächst.
In denjenigen Fällen, in welchen in Berücksichtigung
ürgerlicher Verhältnisse Zurückstellung oder Befreiun—
zen vom, Mitlitärdienst zulässig, sind, müssen die betref⸗
enden Anträge spätestens im Musterungeterneine
ingehracht werden. J
Werden sie nicht rechtzeitig gestellt, so ist jede
Berüdsichtigung derselben seitens der Obererfakdommission
ausgeschlossen.
Nur sofern die Veranlassung der Reklamation
rst nach Beendigung des Musterungsgefchäftes ent—
tanden und sonach eine Vorlegung des Antrages
im Musterungstermine nicht möglich gewesen ist,
verden die später eingegangenen Reklamationsan—
räge von der Ober⸗-Ersatz-Kommission einer Prü⸗
ung unterzogen.
zur Beurteilung der Reklamation ist erforderlich.
daß dämtliche nicht mehr schulpflichtigen, zur
Erhaltung der Famlie gesetzüch verpfüchteten Fa⸗
nilien⸗Mitgalieder, soweit eine Beschräntung
hrer Erwerbs⸗, Arbeits⸗ bezw. Aufsichtsfähigten
ehauptet wird. in dem für die Rellgmationen fest⸗
usetzenden Termine persönlich und pünktlich er⸗
heinen, damit deren Erwerbs⸗, Axrbens⸗ bezw.
lufsichtsfähigkeit festgestelit werden lann.
Sind solche Versonen etwa durch Krankheit am
krscheinen gehindert, so ist dies durch Ättest, eines
eamteten Arztes nachzuweisen, da andernfalls die
Kellamationen als nicht zu beurteilen unnachsichtüch
urückgewiesen werden muͤssen.
Die Vorstellung der Reklamierten erfolgt in
der regelmäßigen Reihenfolge der Grundlisten. Die
kellamierten brauchen daher in den Retlamationserminen
nicht zu erscheinen. An den Reklamations⸗
agen haben die Reklamanten und ihre Angehörigen
ich zu den zur Verhandlung der Reilamationen fesi⸗
jesetzten Terminen puͤnktlich einzufinden.
Es wird noch befonders darauf aufmerksam ge—
nacht, daß dadurch, daß ein älterer Bruder be—
eits dient, die Zurüdstellung des jüngeren nicht
hne weiteres begrundet, vielmehr auch in solchen
Fällen die Vorlegung eines vorschriftsmäßigen
teklamations-⸗Antrages notwendig ist. F
Bei Gesuchen um Zurücstellung von Militär—
»flichtigen, welche in, der Erlernung einer, Kunst
»der eines Gewerbes begriffen sind, sind vorschrifts⸗
näßig abgefaßte Lehrkontrakte oder amtliche Zeug—
aisse vorzulegen. J
Dieselben sind gleich den Reklamationsanträgen
pätestens im Mufterungstermine anzubringen und
inden. wenn sie der Fesne orem oh zur Beur⸗
eilung nicht vorgelegt worden sind, beim Aus⸗
jebungs⸗Geschäft keine Berusichtigung.
Körperliche Gebrechen, wie Schwerhörigkeit usw.,
ind durch die vorgeschriebenen Ätteste und proto—
ollarischen Nachweise festzustellen; bezüglich der an
kpilepsie Leidenden wird auf 8e68, Zisffer und 6
ind hinsichtlich der Gemütskranken, Blödsinnigen,
drüppel usw. auf 8 72, Ziffer 2, der Wehrordnung
erwiesen.
Die Militärpflichtigen. welche ihres Standes
Schneider, Schuster oder Maschinenschsosser sind,
volten bei ihrer Gestellung zum Piusterungs-Ge⸗
chäft ausführliche Zeugnisse über ihre Teinungen
ind ihre Führung vorlegen. J
Indem ich den Herren Bürgermeistern dringend
mpfehle, auf die hier in, Erinnerung gebrachten
Vorschriften zu achten, ersuche ich dieselben, zu⸗
leich och besonders bekanunt zu machen, daß bei
Ver absãumung der rechtzeitigen Steilung der Retla⸗
nations⸗ Antrãge die Unkenninis der betreffenden
esetzlichen Vorschriften niemals als Entischuldigunaszrund
gelten kann.
Nach Beendigung der Musterung wird an jedem
Keklamationstage die Klassifikgtion der Reserve—
ind Landwehr-Mannschaften sowie der Ersaß—
eservisten aus den betreffenden Bürgermeistereien
dattfinden.
Die beteitigten Reserve- und Landwehrleute sowie
ẽrsatzreservisten haben nicht allein den Antrag auf
zurückstellung hinter den letzten Jahrgang der Re—
rxve bezw. der Landwehr vor dem Mufsterungsge—
chäfte und zwar spätestens acht Tage vorher bet den
»erren Bürgermeisftern zu stellen, sondern auch per—
önlich in den oben angegebenen Terminen zu er—⸗—
heinen. Hierbei wird ausdrücklich darauf aufmerk⸗
am gemacht, daß, Reklamationsanträge, welche erft im
Falle der Einberufung gestellt werden, unter allen Um—
tänden unberüscksichtigt bleiben müssen
Jede Störung der Ruhe und Ordnung während des
Nusterungsgeschaͤftes wird mit Geldbuße bis zu 15
Nark oder entsprechender Haft bestrast.
Die Herren Buͤrgermeister der Landgemeinden wollen
ür mehrmalige ortsübliche Veröffentlichung gegenwär—
iger Bekanntmachung und namentlich dafür Sorge
ragen, daß niemand für irgend eine Unterlaffung
m Termine Unwissenheit vorschützen kann.
Wegen der Teilnahme der Herren Bürgermeister des
andkreises an der Musterung wird noch besondere
Herfügung ergehen.
Zaarbrascken, den 22. Februar 1912
Der Zivilpvorsitzende Der, Zivilvorsitzende
er Ersatz- Kommission der Ersatz-Kommission
Zaarbrücken-Land Saarbrũcken⸗Stadt
des Aushehungsbezirks Saarbrücken.
ron Miauel. J.A.:
Schlesinger.
Polizeiliche Anordnung.
Nachdem in dem Gehöfte des Pensionärs
Daniel Bachelier zu Ludweiler die Maul- und
lauenseuche amtlich festgestellt worden ist,
verden mit Rüchicht auf die z. Zt. be—
tehende größere Gefahr der Verbreitung die—
er Seuche auf Grund der 88 19 bis 29 und
4a des Reichsgesetzes betreffend die Abwehr
ind Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. 6.
388 und 1. 5. 18894 in Verbindung mit den
857 his 64 der Bund⸗esinstruftion vom
24. 6. 1895 sowie des Erlasses des Herrn
Ministers für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten vom 14. 11. 1911 -. A. III. e 12365 —
die nachstehenden Maßregeln angeordnet:
Es wird ein Sperrbezirk und ein Beobach
ungsgebiet gebildet:
A. Sperrbezirk:
Der Sperrbezirk erstreckt sich auf die soge
nannte kleine Seite des Ortes Ludweiler.
B. Beobachtungsgebiet:
Das Beobachtungsgebiet umfaßt den übrigen
Teil des Ortes Ludweiler sowie den angrenzen—
den Teil des Ortes Geislautern bis zur Ab—
weigung des Weges (der Straßenbaähnlinie)
iach Großrosseln.
Für den Sperrbezirk werden folgende
Maßregeln angeordnet:
l. Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unter—
liegen der Stallsperre.
Die Plätze vor den Stalltüren und Ge—
höftseingängen der verseuchten Gehöfte, so⸗
wie die gepflasterten Wege an den Ställen
und auf dem Hofe sind mehrmals täglich
durch Uebergießen mit Kalkwasser zu des
infizieren.
Das Geflügel ist in den verseuchten Ge—
höften und in ihren Nachbargehöften so ab—
zusperren, daß es den Hof nicht verlassen
tann.
Die Hunde sind festzulegen.
Das Betreten der verseuchten Ställe ist nur
den Besitzern, den mit der Wartung und
Pflege der Tiere beauftragten Personen
und Tierärzten gestattet.
dändlern, Schlächtern, Viehkastrierern und
inderen, in Ställen gewerbsmäßig ver—
ehrenden Personen ist das Betreten der
»erseuchten Gehöfte untersagt.
die Abgabe roher Milch aus den verseuchten
Sehöften ist verboten. Das Verbot erstreckt
ich auch auf Molkereirüchstände, nicht je—
»och auf Butter und Käse.
Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperr—
bezirk ist ohne polizeiliche Erlaubnis ver
boten.
Das Durchtreiben von Klauenvieh durch den
Sperrbezirk ist verboten.
znnerhalb des Beobachtungsgebietes gelten
folgende Anordnungen:
. Der Auftrieb von Klauenvieh aus dem Be—
obachtungsgebiet auf Märkte ist verboten.
Der Durchtrieb von Klauenvieh aus Ort—
schaften, die nicht im Beobachtungsgebiet
liegen, durch das Beobachtungsgebiet ist nur
mit Genehmigung des Landrats gestattet.
Die Ausfuhr von Klauenvieh ohne die Ge—
nehmigung des Landrats ist verboten.
Für den ganzen Landkreis Saar—
hrücken gilt weiter folgende Anord—
nung:
Die Sammelmolkereien dürfen Magermilch,
Buttermilch und Molken nur nach Abkochen ab—
zeben. Der Abkochung ist eine Erhitzung durch
inmittelbar oder mittelbar einwirkenden strömen⸗
den Wasserdampf auf 850 Celsius oder eine Er—
zjitzung im Wasserbade auf 850 Celsius für die
Dauer einer Minute gleich zu achten. Das
Verfüttern von Milch und Molkereirückständen
in das Vieh der Sammelmolkereiinhaber ist nur
inter der gleichen Bedingung gestattet.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen
verden, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Be—
timmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, ge—
näß 88 66 und 67 des Reichs-Viehseuchenge—
etzes mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder Haft
zestraft.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Die
Bestimmungen werden aufgehoben, sobald di⸗
ingangs bezeichnete Gefahr beseitigt ist.
Saarbrücken. den 20. Februar 1912.
Dder Königliche Landrat.
In Vertretung:
MWMontt. Kreissekretär