Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

zehunshuchuüngen unsleror behördon.
Belanntmachung.
Die Mannschaften des Beurlaubtenstandes wer—
den bezuglich der, Ausgabe der neuen, Kriegsbe—
rderungen und, Paßnotizen für das Jahr 1912,18
uf folgende Punkte hingewiesen:
J. Die Zustellung der Kriegsbeorderungen und
daßnotizen erfolgt in der Zeit vom. 205531.
Hatz 1812 im Stadt- und Landbezirk Saar—
hrüchen durch die Post.
Uüm die richtige Zustellung der Kriegsbeor—
derungen und Paßnotizen zu gewährleisten ist
SELrforderlich, daß die bis Jetzt, noch nicht
zür vdienstlicen Kenntnis gebrächten Woh—
iungsveränderungen (abgeänderte Straben⸗
amen und Hausnummern) spätestens bis zum
25. Februar 1812 dem Besirksfeldwebel ge—
meldet werden.
Wohnundsveränderungen, die in der Zeit
bom 253.27 bis 1. 4. 1912 eintreten, sind dem
Bezirksfeldwebel sofort zu melden. —
Die vom 1. April 1912 ab nicht mehr gültigen
ten (gelben) Kriegsbeorderungen bezw. Paß⸗
———
die Mannschaften selbst zu vernichten und die
teuen (roten) Kriegsbeorderungen bezw. Paß—
aotizen sofort in den Paß, einzukleben.
Mannschaften, die bis zum 1, 4. 1912 eine
Kriegsbeorderung bezw. Paßnotiz nicht erhalten
haben, melden dieses sofort unter Vorlage des
Vevasses dem Bezirksfeldwebel in Saar—
hrücken.
Die Mannschaften werden ausdrücklich darauf
aufmerksam gemacht, daß die Nichtbefolgung
der vorstehenden Anordnungen strafbar ist.
zaarbrücken, den 15. Februar 1912.
Königliches Bezirkslommando:
VBischer,
Maior z3. D. u. Bezirkskommandeur.
Mit Ermächtigung des Herrn, Ministers der
zeistlichen und Unterrichtsangelegenheiten hat, das
Königliche Provinzialschulkollegium der Verlags—
»uchhandlung Crüwell in Dortmund die Erlaubnis
ur Drucklegung der Lesebücher für die Mittel- und
Oberstufe der katholischen Volksschulen mit drei
und mehr Lehrkräften im Regierungsbezirk Trier
erteilt. Nach Anordnung des Herxn Ministers wer—
den diese Bücher von Ostern 1912 ab für die ein—
zelnen Unterrichtsstufen in zweckmäßiger Weise ein—
uführen sein.
Saarbrücken J, den 14. Februar 1012.
Der Königl. Kreisschulinspektor.
Marx.

Von den Herren Bürgermeistern des Kreises wird
eine Neuermittelung der, überfüllten Schulen „nach
»em Stande vom 1. Mai ds. Is, in derselben Weise
wie im Vorjahre vorgenommen werden.
Wir ersuchen die Herren Ortsschulinspektoren,
Rektoren ꝛc., die erforderlichen Angaben den Herren
Bürgermeistern zu machen.
Saarbrücken, den. 14. Februar 1912
Königl. Kreisschulinspektion J u. II u. Völklingen:
Marx. Mylius, Tümmeler.
Kreisschulinspektor. Schulrat.
Bekanntmachung.
An Stelle der nach Ablauf ihrer Amtsperiode
»der aus andern Gründen bei den Kammern J
Saarbrücken), und, IIIz (Sulzbach) des Berggewerbe—
jerichts zu Saarbrücken ausgeschiedenen Beisitzer
dieses Berggewerbegerichts sind die nachgenannten
Personen als Beisitzer neu- oder wiedergewählt und
auf die einzelnen Kammern. wie folqgt. verteilt
worden;
1. Kammer J (Saarbrücken).
a),aus den Arbeitgebern:
12. Berginspektor v. Koenen zu Von der Heydt,
2. Bergrat Neff zu Dudweiler,
3. Berginspektor Preißner zu Fischbach,
1. Berginspektor Emil Jacobs zu Saarbrücken.
braus den Arbeitern:
1. Hauer Johann Vogelsang zu Dudweiler,
2. Hauer Matthias Schmidt, J zu Eidenborn,
3. Hafenarbeiter Michgel Philipp zu Kleinblit—
tersdorf.
3. Kammer III Gulzbach).
a) aus den Arbeitgebern:
1. Bergrat Dr. Brunzel zu Sulzbach,
2. Bergrat Giani zu Friedrichsthal,
3. Fanenor von Hinüber zu Sulzbach-Alten—
wald,
4. Berginspektor Eperding zu Friedrichsthal,
5. Berginspektor Weißleder zu Goöttelborn.
bpraus den Arbeitern;:
1. Bergmann Johann Altherr zu Ramstein,
2. Bergmann Friedrich Schwan zu Bildstoc,
3. Bergmann Nikolaus Zenner zu Quierschied.
Bonn. den 7. Februdr, 1812.
Königliches Oberbergamt:
Qrümmer

Bekanntmachung.
Der Schiffbauer-Meister Karl Braun zu
83rebach beabsichtigt am rechten Ufer der Sgar
iuf Flur 1, Parzellen Nr. 23 und 383,24 Ge—
neindebann Brebach
eine Schiffsbauwerft
u errichten.
Dieses Unternehmen wird hiermit zur öffent—
ichen Kenntnis gebracht mit der Aufforderung,
twaige Einwendungen nicht privatrechtlicher Natur
innen 14 Tagen bei mir schriftlich oder zu Pro—
okoll anzubringen. Die Einspruchsfrist nimmt
hren Anfang mit dem Tage, an dem die diese
zekanntmachung enthaltene Nummer des Kreis—
dattes erscheint. Nach Ablauf der Einspruchsfrist
önnen Einwendungen nicht mehr angebracht werden.
Zeichnungen und Beschreibungen liegen bis zum
blauf der Beschwerdefrist in den Vormittaags—
zienststunden auf dem Polizeibureau — Zimmer 6
— zur Einsicht offen.
Zur mündlichen Erörterung der etwa recht—
eitig erhobenen Einwendungen wird hiermit Ter—
nin auf
Dienstag, den 5. März 19012,
vormittags 10 Uhr,
iuf den Polizeibureau, Zimmer 6, anberaumt, mit
»em Eröffnen, daß im Falle des Ausbleibens des
Internehmers oder der Widersprechenden gleich—
vohl mit der Erörterung der Einwendungen vor—
regangen wird.
Brebach, den 14. Februar 1912.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Becker.

Statut
ür den Bezug von Wasser aus der Wasser—
eitung der Ortschaften Altenkessel-Neudorf und
Rockershausen der Gemeinde VPüttlingen.
Auf Grund des 8 11 der Gemeindeordnung für
»ie Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 und der
84, 7, 8 und 90 des Komunalabgabengesetzes
om 14. Juli 1893 wird mit Zustimmung des Ge—
neinderates für die Orte Altenkessel-Neudorf und
Kockershausen der Gemeinde Püttlingen folgendes
Irtsstatut betreffend die Entnahme von Wasser
tus der Gemeindewasserleitung ersassen

84.
Jedes Grundstück, gauf welchem ein zum dauern—
en Aufenthalt von Menschen bestimmtes Gebäude
rrichtet ist, oder errichtet wird, muß, sobald die
ztraße an der es liegt, mit einem Wasserleitungs—
ohr versehen ist, an die Gemeindewasserseitung an—
seschlossen werden

82.
Jedes derartige Grundstück muß eine eigene
Unschlußleitung besitzen, mehrere Grundstücke dür—
en an eine Zuleitung nicht angeschlossen werden.
Ausnahmen können nur vom Gemeinderat im
Finverständnis mit dem Bürgermeister zugelassen
verden.
Die Verpflichtung, den Anschluß an die Orts—
vasserleitung zu bewirken, liegt den Grundeigen—
ümern 06

83.
Die Kosten des Anschlusses eines Grundstückes
in das Hauptrohrnetz von dem Hauptrohr nach dem
nneren Hauptabschlußhahn oder Wassermesser ein—
chlieblich Hauptabschlußhahn und Wassermesser.
rägt die Gemeinde.
Diese Bestimmung, gilt mit der Einschränkung,
»aß der Hauptabschlußhahn oder Wassermesser
nicht weiter als 1ò m hinter der dem Hauptrohr
unächst liegenden Außenmauer des Gebaͤudes an—
ebracht wird.
Die außerhalb des Ortswegenetzes belegenen
ßrundstücke bezw. Gebäude werden nur dann an
as Rohrnetz angeschlossen, wenn die Eigentümer
erselben sich verpflichten, den Teil der Leitung,
velcher über die Höchstlängen der einzelnen im
Irte verlegten Anschlußleitungen hinaus verlegt
nden muß, auf eigene Kosten herstellen zu
assen.
Auf Antrag des Eigentümers kann jedoch der
zdauptabschlußhahn oder Wassermesser an jeder
»eliebigen Stelle innerhalb des Hauses angebracht
verden, die Kosten der Leitungsherstellung, soweit
»iese mehr als 2ꝛ2à mähinter der dem Hauptrohr
unächst liegenden Außenmauer des Gebaͤudes an—
zebracht werden, trägt der Grundstücks— hezw
zauseigentümer.
Die für den laufenden m der Zuleitung an
»ie Gemeinde zu zahlenden Kosten werden von
»er Verwaltung des Wasserwerks festgesetzt. Der
ßetrag derselben richtet, sich nach den von der
Semeinde für die Herstellung von Hausanschlüssen
eweilig zu entrichtenden Einheitspreisen.
Die sämtlichen von der Gemeinde hergestellten
IJuschlukleitungen Pleiben Gigenfum der Gemeinde

84.
Dem Wasserabnehmer steht kein Anspruch auf
Schadenersatz zu wegen Unterbrechung der Wasserieferung,
 oder weil er das Wasser nicht in ge—
ltügender Menge oder Beschaffenheit, oder unler
em, gewünschten Druck erhält. Ebenso hat der
Wasserabnehner keinen Schadenersatzanspruch, wenn
kohrbrüche vor oder hinter dem Wassermesser vor—
ommen.
Sollte der Wasservorrat der Wasserleitung sich
derart verringern, daß für den öffentlichen oder
ür den unmittelbgren häuslichen oder wirtschaft—
ichen Bedarf ein Wassermangel zu befürchten steht,
o kann die Benutzung des Wassers zunächst für
Luxus und sodann für gewerbliche Zwecke vom Ge—
neinderat beschränkt oder ganz untersagt werden,
hne daß dieserhalb Entschädigungsansprüche irgend
velcher Art insbesondere wegen Entwertung be—
tehender Anlagen gemacht werden können.

85.
Die Abgabe des Wassers aus den Straßen—
eitungen erfolgt unter Kontrolle der Wassermesser,
velche ausschließlich vom Wasserwerk der Gemeinde
eliefert werden.

86.
Jeder Haus- und Grundbesitzer, welcher Wasser
rius den Straßenleitungen bezieht und die bereits
»orhandene Leitung für andere bislang nicht an—
jemeldete Gebäude oder Zwecdce benutzen will, hat
ies schriftlich bei dem Bürgermeisteramt oder dem
Bezirksvorsteher anzumelden.
Soll das Wasser für Bau- und ähnliche vor—
ibergehende Zwecke benutzt werden, so bleibt unter
ßeibehaltung der sonstigen Bedingungen die Ver—
ütung hierfür besonderer Vereinbarung vorbehal—
en, jedoch ist in allen solchen Fällen neben dem
Wasserpreise eine monatliche Gebühr von minde—
tens 3 Mk. für Messermiete. Abnußung und Auf—
icht zu entrichten

87.
Wenn der Verbraucher sein Haus oder. Grund—
tück veräußert, oder wenn ein sonstiger Besitzwechsel
tattfindet, so hat er dies dem Bürgermeisteramt
»der dem Bezirksvorsteher schriftlich anzuzeigen.
Unterläßt er diese Anzeige, so bleibt er der Ver—
valtung fuͤr allen der Gemeinde aus der Nicht—
zefolgung dieser Bestimmung etwa erwachsenden
Z„chaden haftbar.
Vermietet der Eigentümer sein Grundstück oder
zaus, so bleibt derselbe ebenfalls der Gemeinde
gegenüber, für das Wassergeld als auch für die
Wassermessermiete haftbar, falls der Mieter die
zahlung der schuldigen Beträge nicht leistet.
Sind in einem Hause, welches an die Wasser—
eitung angeschlossen ist, mehrere Haushaltungen,
o kann der Eigentümer mit Genehmigung der
Hemeinde für jede derselben einen Wassermes—
er einbauen lassen. Jedoch ist für die Gemeinde
rur der Hauptmesser maßgebend, wenn der Ein—
dau weiterer Messer nicht durch, die Gemeinde er—
olgt ist. Die Aufnahme des Wasserverbrauchs er—
olgt daher auch nur an diesem Messer und ist
»er Eigentümer der Gemeinde gegenüber für die
zahlung des Wassergeldes für die von diesem
Messer als verbraucht angezeigte Menge sowie
der Messermiete allein haftbar.
88.
Die Lieferung und Aufstellung der Wasser—
nesser (8 2) erfolgt durch die Gemeinde auf deren
Zosten, wofür die Abnehmer eine Wassermessermiete
u bezablen haben.
89.
Als Material, für, die inneren Hausleitungen
»ürfen nur verzinkte schmiedeeiserne Röhren, von
nindestens 15 m/m lichter Weite verwendet wer—
zen. Sämtliche Leitungsteile müssen einen inne—
en Wasserdruck von 20 kg auf den Quadrat—
entimeter, gleich 20 Atmosphären Widorstand
ieisten

8 10
Alle Leitungen sind so anzulegen, daß sie dem
Hefrieren nicht ausgesetzt sind, auch in sonstiger
Weise z. B. durch Stoßen nicht beschädigt werden
znnen; außerdem müssen dieselben so eingerichtet
ein, daß es möglich ist, durch das Hauptabsperr—
bentil die Leitungen vollständig entleeren zu können.
Die Leitungen, müssen deshalb gradlinig, ohne
Luft- und Wassersäcke und mit Gefälle zum Haupt—
absperrventil angelegt werden. Bei nicht zu ver—
neidenden Säcken sind besondere Entleerungsvor—
richtungen anzubringen.
Bei denjenigen Anlagen, bei welchen die Lei—
ungen nicht durchgängig an frostfreier Stelle ver—
egt werden, müssen die Leitungen an den dem
Frost ausgesetzten Stellen ausreichend umhüllt
werden.
Abweichungen hiervon sind nicht gestattet und
jat die Wasserwerksverwaltung das Recht, in
eder ihr zweckmäßig erscheinenden Weise sich von
der guten Beschaffenheit der Röhren sowie auch
ver übrigen Maoféeriglien zu übhberzeugen
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.