Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

—

Wassermesser ab ist ausschließlich Sache der Liegen—
chaftsbesitzer, dieselben sind jedoch hierbei an die
Bedingungen der von der Gemeinde erlassenen Be—
timmungen sowie die polizeilichen Vorschriften über
die Ausführung von Hauseinrichtungen ausdrücklich
ebunden.
Der Gemeinde steht das Recht zu, dieselbe hat
aber nicht die Pflicht, die inneren Einrichtungen
ederzeit durch ihre Beamten kontrollieren und
rüfen zu lassen, und muß diesen Beamten zur
Kontrollierung des Wasserbezuges und der Leitun—
gen stets der Zutritt zu dem Wassermesser sowie zu
den an die Wasserleitung angesch'ossenen Gebäuden
und „Grundstücken gestattet werden.
Wenn die Arbeiten schlecht gusgeführt sind,
ann die Verabfolgung von Wasser so lange ver—
sagt werden, bis die Mängel beseitigt sind.

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Bei Ausbruch eines Brandes sind in den Privat—
eitungen der angeschsossenen Grundstüchke alle
Wasserhähne, mit Ausnahme derijenigen, welche zur
Speisung von Dampftesseln dienen, geschlossen zu
yalten, sofern dieselben zur Bewältigung des Feuers
nicht selbst benußt werden. Jeder Abnehmer ist
außerdem verpflichtet, während eines Brandes seine
Wasserleitung der Feuerwehr unentge'tlich zur Ver⸗
ügung zu stellen. Der dadurch verursachte Mehr—
»erbrauch wird durch die Wasserwerkskasse ersetzt.
8 30.
Jede versuchte oder erfolgte unberechtigte Ent—
tahme von Wasser vor dem Messer wird gemäß
3242 des Sieasoesevduce gerichtlich geahndet.
In allen Fällen, in weichen zwischen der Ge—
meinde und den Gebäuden bezw. Grundstücksbe—
itzern über die Auslegung dieser Bestimmungen
Heinungsperschiedenheiten entstehen, entscheibet der
— unter Ausschluß des Rechtsweges ent—
Jültig.

8 32.
Dieses Ortsstatut tritt nach erfolgter Geneh—
migung, durch den Kreisgusschuß mit dem Tage
einer Verkündigung in Kraft.
Püttlhingen, den 8. September 1010.
Der Bürgeemeister:
Dr. Mattonet.

Nr. 2162.
Genehmigt. Beschluß vom 5. d. Mts.
Saarbrücken, den 19. Mai 1011.
Der Kreisausschuß:
J. A.: gez. Dr.Tosiberg.

Polizeiverordnung
uxr Durchführung der für die Orte Püttlingen und
Ritterstraße sowie. Ältentessel-Reudorf und Rocfers⸗
jausen der Gemeinde Puüttlingen erlassenen Orts—
tatute, betreffend den Bezug von Wasser aus der
Ortswasserleitung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über
»die Polizeiverwastung vom 115 März 1850 und
»es 8 144 des Gesetzes über die allgemeine Landes—
»erwaltung pom 30. Zusi 1883 wird für den Um⸗
ang TDer Gemeinde Püttlingen vorbehaltüch der
Henehmigung des Herrn Regierungspräsidenten hin⸗
ichtlich des Strafmaßes im 8 1I1 nachstehende Po—
izeiverordnung erlasfen.

81
Jedes Grundstück, auf welchem. ein zum dauern—
den Aufenthalt von Menschen bestimmtes Gebäude
Trichtet ist oder errichtet wird, muß, sobald die
Straße, an der es liegt, mit einem Wasserlei—
ungsrohr versehen ist, au die Ortswasserleitung
angeschlossen werden.

8 2.
Jedes derartige Grundstück muß eine eigene An—
chlußleitung besißen, mehrere Grundstücke dürfen
in eine Zuleitung ohne Genehmigung des Gemeinde—
rats nicht angeschlossen werden
83.
Die Verpflichtung, den Anschluß an die Orts—
wasserleitung zu bewirken. liegt dem Grundstüds—
⸗igentümer bvbh

84
„Als Material für die inneren Hausleitungen
ürsen nur verzinkte schmiedeeiserne Roöhren vdoön
nindestens 18 mim lichter Weite und zum Ab—
aphen und Absperren des Wassers nur Ventilhähne
erwendet werden Sämtliche Leitungssete müssen
Anen inneren Wasserdruck von 2ö auf den
Zugdrattentimeler gleich 20 Atmosphaͤren Wider
tan eisten

8
Alle Leitungen so anzulegen, daß sie dem Er⸗
riexen nicht ausgeseßt sind, auch in sonstiger Weise
B. Ddurch Stoßen dücht beschädigt werden können;
iußerdem müssen. dieselben so eingerichtet sein,
aß es möglich ist, durch das Hauptabsperrventii
die Leitungen vollitändig entleeren zu fönnen

Die Leitungen müssen deshalb gradlinig, ohne
Luft- und Wassersäcke und mit Gefälle zum Haupt—
ibsperrventil angelegt werden. Bei nicht zu ver—
neidenden Säcken sind besondere Entleerungsvorrich—
ungen anzubringen.
Bei denjenigen Anlagen, bei welchen die Lei—
ungen nicht durchgängig an frostfreier Stelse ver—
egt werden können, müssen die Leitungen an den
dem Frost ausgesetzten Stellen ausreschend um—
züllt werden.

86.
Den von der Gemeinde mit der Revision der
nneren Leitungen beauftragten Personen muß jeder—
eit der Zutritt zu den mit Wasserleitung ver—
ehenen Grundstücken und Räumen gestattet werden.

87
Der Grundstücksbesißzer hat alle von ihm an
der Anschlußleitung vom Hauptrohr bis zu dem
nneren Hauptabsperrhahn bezo. zum Wassermesser
vahrgenommenen Fehler sosort dem Bürgermeister—
amt bezw. dem Femeindebauamt oder dem Be—
zirksvorsteher anzuzeiden

88
Dem GErunditügsbesitzer sowie dem Verbraucher
ist es untersagt, Wasser aus der Leitung an dritte
Personen, worunter jedoch Mieter und auüdere Rußz—
niezer des betreffenden Gebäudes oder Grund—
tückes nicht zu verstehen sind, sei es auch un—
ntgeltlich, ohne besondere schriftliche Genehmigung
er, Gemeinde abzugeben. Fahrläffige vder mufß
villige Vergeudung des Wasfers ist verboten. Des
zleichen ist es untersagt, das Wasser absichtlich
angsam laufen zu lassen, um das Anzeigen des
Hessers zu verhindern.

8—
Bei Ausbruch eines Brandes sind in den Privat—
eitungen der angesch'ofsenen Grundftücke alie
Wasserhähne, mit Ausnahme derjenigen, welche zur
Syeisung von Dampfkesseln dienen, geschossen zu
alten, sofern diesesben zur Bewältigung des Feuers
licht selbst benutzt werden. Jeder Abnehmer ist
iußer dem. verpflichtet, während eines Brandes
zine Wasserleitung,der Feuerwehr unentgeltlich zut
Herfügung zu stellen. Der dadurch verunsachte
ehrverbrauch wird durch die Wasserwerkskasse
rsekt

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8 10.
An den für die Abgabe des Wassers an die
ßrundstücksbesitzer von der Gemeinde gelieferten
ind durch ihre Beauftragten eingebauten Wasser⸗
nessern dürfen Veränderungen und Ausbesserungen
benfalls nur durch Beauftragte der Gemeinde aus
gseführt werden.
Vor dem Wassermesser nach dem Hauptrohr zu
owie bis. zu einer Entfernung von 3 m hinter
em Wassermesser dürfen an der Zuleitung keine
beränderungen vorgenommen vporgenommen, insbe—
ondere keine Zapfhaͤhne und Abzweigleitungen an
ebracht werden.
Jede kigenmächtige Vornahme sonstiger Arbeiten
in der Wasserleitung sowie jede eigen mächtige Stel⸗
ung eines Schiebers oder Hydranken derselben, als
uch die Verletzung der, don der Gemeinde' an
gelegten Plombenverschlüsse an den Wassermessern
st unstatthaft

8 11.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser
Verordnung werden, sofern nach den Gesetßen nicht
ine höhere Strafe eintritt, mit einer Geldstrafe
his zu 30 Mk., im Unvermögungsfalle dut Haftf
his Zun8 Tagen, bestraft.
Daneben bleibt die Polizeibehörde befugt, die
derbeiführung des Anschlusses und die Herstellung
ines vorschriftsmäßigen Zustandes des mit den ihr
u Gebote stehenden polizeilichen Zwangsmittein zu
sJemirfen

8 12.
Die Polizeiverordnung tritt am dritten Tage
nach Ablauf, desjenigen Tages in Kraft, an welchem
d)as die Verkündigung enthaltende Kreisblatt
erausgegeben ist.
Püttlingen, den 5.

Februar 1011.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister:
Dr. Matsonet.

Genehmigt hinsichtlich des Strafmaßes im 811.
Trier, den 28. Februar 1011.
Der Regierungs-Präsident.
J. A.: gez. Russell.
Bekanntmachung.
Bei dem in letzter Zeit wiederholt einge⸗
retenen Frostwetter ist es vielfach vorgekommen,
daß sowohl die Wasserleitung innerhalb der
däuser als auch der Wassermesser eingefroren sind
uind daß besonders die Wassermesser hierdurch

ehr gelitten haben. Ich mache daher hiermil
nochmals auf die Bestimmungen der 88 11 und
15 des Ortsstatuts für den Bezug von Wasser
aus der Gemeindeleitung sowie auf 8 5 der
hierzu erlassenen Polizeiverordnung aufmerksam,
wonach jeder Wasserabnehmer Vorkehrungen zu
treffen hat, um das Einfrieren der Wassermesser
und der Leitungen zu verhindern und daß den
Hauseigentümer bezw. ihren Stellvertretern die
durch Frostschäden entstehenden, oft nicht unbe—
trächtlichen Ausbesserungskosten an Wassermessern
und Leitungen ausschließlich zur Last fallen.
Zur Sicherung der Leitungen pp. vor dem
Einfrieren werden deshalb nochmals nachstehende
Vorsichtsmahregeln zur Anwendung empfohlen
und ersuche ich für die Folge danach verfahren
zu wollen.
1. Die Hähne und Röhren, welche freiliegen
und daher dem Frost ausgesetzt sind, werden
am besten mit schlechten Wärmeleitern um—
hüllt; Stroh, Holzwolle, Tücher und dergl.
Den Wossermesser selbst umgebe man mi
einem Holzkasten, welcher mit trockenem Füll—⸗
material ausgefüllt, und oben mit einem
Deckel versehen ist, der das Ablesen des
Messers ermöglicht.
Entleere man die ganze Hausleitung nach
Abschluß des Haupthahnes durch den neben
dem Wassermesser befindlichen kleinen Ent—
leerungshahn.
Vor dem Wiedereinlassen des Wassers ist
nachzusehen, ob der Entleerungshahn wieder
sargfältig geschlossen ist.
Der Haupihahn, welcher sich an jeder Haupt—⸗
zuleitung unmittelbar vor dem Wassermesser
befindet, ist keinesfalls während der Frostzeis
bei Nacht offen zu lassen.
Gleichzeitig wird jeder Hauseigentümer bezw.
dessen Stellvertreter ersucht, sich genau die Stelle
zu merken, wo der Hausanschlußschieber sich be—
findet, damit derselbe im Notfalle sofort auf⸗
gefunden werden kann, um die Hausleitung von
der Hauptleitung abzusperren.
Püttlingen, den 5. Februar 1912.
Der Bürgermeister.
Dr. Mattonet.

Bekanntmachung.
Wie durch amtstierärztliche Untersuchung fest—
gestellt, ist die Rotlaufseuche unter dem Schweine—
bestande des Kaufmanns Georg Wirtz zu Alten—
kessel ausgebrochen. Ich habe deshalb über das
Gehöft die Sperre verhängt und die erforder—
lichen Schutzmaßregeln angeordnet.
Püttlingen, den 5. Februar 1012.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister.
Dr. Mattonet.

Sicherung der Telegraphenanlagen.
Im Sinblick auf die häufig vorkommenden
»orsätzlichen und fahrlässigen Beschädigungen der
Telegraphenanlagen (Zertrümmerung der Isola—
boren durch Steinwürfe, Umbrechen von Stangen
durch dagegen fahrende Wagen, Zerreißen der
Leitungsdrähte beim Fällen von Bäumen) wer—
den die nachstehenden Bestimmungen des Reichs
Strafgesetzbuches erneut zur öffentlichen Kennt
nis gebracht.
8 317. Wer vorsätzlich und rechtswidrig den
Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden
Telegraphenanlage dadurch verhindert oder ge—
fährdet, daß er Teile oder Zubehörungen der—
elben beschädigt oder Veränderungen daran
vornimmt, wird mit Gefängnis von einem Monat
bis zu 3 Jahren bestraft.
8 318. Wer fahrlässigerweise durch eine der
vorbezeichneten Handlungen den Betrieb einer
zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen—
anlage verhindert oder gefährdet, wird mit Ge—
fängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe
bis zu 900 Mk. bestraft. Gleiche Strafe trifft
die zur Beaufsichtigung und Bedienung der Tele—
            
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