Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

er zum Vorteil des Vermieters obliegenden Na—
tural- und sonstigen Nebenleistungen, sowie der
dem Vermieter vorbehaltenen Nebennutzungen.
Außer Betracht bleiben Vergütungen für Hei—
zung und Beleuchtung und sonstige Nebenleistun—
jen, sowie der dem Vermieter vorbehaltenen
Nebennutzungen.
Außer Betracht bleiben Vergütungen für Hei—
zung und Beleuchtung und sonstige Nebenleistun—
gen, die nicht für die Ueberlassung des Gebrauchs
oder der Nußung des Grundstücks bedungen sind.
Bei Dienstwohnungen gilt als Mietwert der
Besoldungsanteil, der einem Beamten für Ueber—
assung einer Dienstwohnung von seinet Behörde
inbehalten wird.

8

Wenn Räumlichkeiten von dem Eigentümer
selbst benutzt oder Räumlichkeiten zur Nutzung
oder zum Gebrauch an andere unentgeltlich über—
assen werden, gilt als Mietwert der bett. Räum—
ichkeiten der ihrer Bestimmung, Beschaffenheit
ind Lage entsprechende ortsübliche Mietwert.

85.

Die Veranlagung der Hausabfälieabfuhr-Ge—
ȟhr geschieht durch den Gemeindevorstand (869
C. A. G.). Die Benachrichtigung der Gebühren—
oflichtigen erfolgt für die im Gemeindebezirk
wohnenden physischen Personen mittelst Aus—
egung der Hebeliste, für die übrigen Steuer—
oflichtigen durch besondere Mitteilung. (8 65
Abs. 2 K. A. G. vom 14. 7. 1893). Die WVer—
anlagung erfolgt für das laufende Steuerjahr.
Treten während des Steuerjahres Veränderun—
gen des für die Gebührenberechnung maßgeben—
den Mietwertes durch Umzug oder anderweite
Vereinbarung des Mietzinses ein, so werden die—
elben nicht berücksichtigt.

86.

Die Abgabepflicht beginnt mit dem 1. des—
enigen Monats, der auf den Monat folgt, in
velchem die Benutzung von Räumlichkeiten be—
jonnen hat. Die Abgabepflicht erlischt, voraus—
gesetzt, daß der Pflichtige anstelle der bisher
nnegehabten Räumlichkeiten keine anderen in Be—
nutzung nimmt, mit dem Ende des Monats,
in dem die Benutzung der Räumlichkeiten auf—
hört. Ist aber bis zu diesem Tage das Auf—
hören der Benutzung nicht in der vorgeschriebe—
ien Weise angezeigt, so tritt das Erlöschen erst
nit dem Ablauf des folgenden Monats ein.

857

Dem Abgabepflichtigen steht gegen die Heran—
iehung zur Hausabfälleabfuhr-Gebühr der Ein—
pruch zu, welcher binnen einer Frist von 4 Wo—
hen beim Bürgermeister einzulegen ist. Der Lauf
der Frist beginnt mit dem ersten Tage nach Ab—
lauf der Auslegungsfrist für die Hebelisten bezw.
mit dem ersten Tage nach erfolgter Mitteilung
(8 5). Gegen den auf den Einspruch ergehenden
Bescheid des Bürgermeisters steht dem Pflich—
ligen binnen einer mit dem ersten Tage nach er—⸗
solgter Zustellung beginnenden Frist von 2 Wo—
hen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren
heim Kreisausschuß offen.
Durch Einspruch und Klage wird die Ver—
oflichtung zur Zahlung nicht aufagehalten.

88.
Die Abfuhrgebühr ist in vierteljährlichen
Teilzahlungen zu entrichten und wird in ver
ersten Hälfte des zweiten Monats eines jeden
Vierteljahres fällig. Vorauszahlungen mehrerer
Teilzahlungen ist statthaft. Gebührenpflichtige,
welche es unterlassen, ihren Vierteljahrsbeitrag
»is zum Fälligkeitstermine oder bei dem Erhe⸗
»ungsversuch, sofern letzterer später erfolgt, zu
trichten, haben Zwangsbeitreibung nach den
Vorschriften der Verordnung vom 18. 11. 1869
etreffend das Verwaltungszwangsverfahren zu
rewärtide—

88.
Diese Gebührenordnung tritt mit dem Orts—
tatut, betreffend die Hausabfälle in Kraft.
Dudweiler, den 30. August 1811.
Der Bürgermeister.
Jost.

Polizeiverordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über
die Polizeiderwaltung vom 11. März 1850 wird
iach Beratung mit dem Gemeindevorstande für
»en Umfang der Gemeinde Dudweiler, aus—
h̊lielich des Ortsteiles Camphausen, foigende
Bolizeiverordnung erlassen.

81.

Die Abfuhr der Hausabfälle, welche nach den
Sestimmungen des Ortsstatuts vom heutigen
Tage geschieht, erfolgt täglich mit Ausnahme der
Sonn- und gesetzlichen Feiertage und zwar in
»er Zeit vom 1. April bis 30. September von
— Uhr morgens bis 12 Uhr mittags und in
»er Zeit vom J1. Oktober bis 31. März von
3 Uhr morgens bis 1 Uhr mittags in der Reihen—
olge der Straßenzüge, wie solche ortsüblich be—
annt gegeben werden.

82.

Jeder Hauseigentümer, Mieter, Nutznießer,
Benutzer u. s. w. einer Wohnung oder sonstige
käumlichkeiten im Bezirk der Gemeinde Dud—
veiler, ausschließlich des Ortsteiles Camphausen,
st verpflichtet, die in seiner Haushaltung an—
gesammelten Abfälle, wie Kehricht, Asche, Scher—
zen, Haus- und Küchenabfälle u. s. w. vor der
mies8 1näher bestimmten Zeit in haltbaren und
dichten, aus Metall oder Holz, mit Deceeln, so—
vie mit Henkeln oder Handgriffen versehenen,
iicht über 35 Liter großen Gefähßen, vor seinet
Pohnung an der Straßenkante zur Abfuhr auf—
xustellen und zwar derart, daß der Fußgänger—
und Wagenverkehr nicht behindert wird und sie
yon den Fuhrleuten leicht gesehen werden kön—
ien. Abfälle aus gewerblichen Anlagen, Bau—
hutt, Gartenabgänge, Abgänge von Aborten,
Stallmist, Tierleichen und dergleichen dürfen nicht
n die Gefäße gefüllt werden.
Wer gemäß 8 4 des Ortsstatuts zur Ver—
vendung der Hausabfälle in der Landwirtschaft
die Abfälle in wasserdichten, geruchsicher abge—
deckten Behältern aufbewahrt und regelmäßig
zeseitigt, kann auf Antrag durch den Bürger—
neister von der Verpflichtung zur Abfuhr der
Hausabfälle befreit werden.

83.

Sofort nach Entleerung der Gefäße durch die
Fuhrleute ist jeder Eigentümer verpflichtet, diese
»on der Straße zu entfernen. Längstens eine
Ztunde nach erfolgter Abfuhr müssen in den
einzelnen Straßenzügen alle Gefäße, gleichviel
»b leer oder gefüllt,. beseitigt sein.

84.

Die Abfuhr darf nur in einem mit dicht—
chließenden Deckeln versehenen Wagen, der jedes
Staubaufwirbeln und Herabfallen des Inhaltes
erhindert. erfolgen.

8 5.

Es ist strengstens verboten, Kehricht, Asche,
Scherben, Haus- und Küchenabfälle u. s. w.
den Rinnsteinabzügen zuzuführen.

86.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Be—
timmungen werden mit Geldstrafe bis zu 9 Mk.
und im Unvermögensfalle mit entsprechender
Haft bestraft.

87.

Diese Polizeiverordnung tritt am 3. Tage
ach Aplquf degienigen Tades in Kraff, an wes—

chem das die Verkündigung enthaltende Kreis—
blatt für den Kreis Saarbrücken ausgegeben
wird.
Dudweiler, den 30. August 1911.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Jost.

Der Erlaß vorstehender Polizeiverordnung ist
durch Verfügung des Herrn Regierungspräsiden—
ten in Trier vom 29. Dezember 1911 — 1. 0
7342 — genehmigt worden.
Dudweiler, den 26. Januar 1012.
Die Poupcermoltung
Der Bürgermeister.
Jost.

Statut
für den Bezug von Wasser aus der Wasser—
leitung der Ortschaften Puttlingen und Ritter—
straße der Gemeinde VPüttlingen.
.Auf Grund des 8 11 der Gemeindeordnung für
die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 und“ der
38 4, 7, 8, und 90 des Kommunglabgabengeseßes
om 14. Zuli 1803 wird mit Zustimmung des Ge—
meinderates fürd ie Orte Puttingen und Ritter⸗
traße der Gemeinde Püttlingen folgendes Orts—
statut betreffend die Entnahme von Wasser aus
der Gemeindewasserleitung erlaässen.

8
Jedes Grundstück, auf welchem ein zum dauern—
den Aufenthalt von Menschen bestimmtes Gebäude
zrrichtet ist oder errichtet wird, muß, sobald die
Straße, an der es liegt, mit einem Wasserleitungs—
cohr versehen ist, an die Gemeindewasserleitung an—
geschlossen werden.

82.
„Jedes derartige Grundstück muß eine eigene An—
schlußleitung besitzen; mehrere Grundstücke. dürfen
an gine Zuleitung nicht angeschlossen werden.
Ausnahmen köonnen nur, vom Gemeinderat im
—— 3— mit dem Bürgermeister zugelassen
werden.
Die Verpflichtung, den Anschluß an die Orts—
wasserleitung zu bewirken, liegt den Grundstüdseigentümern
 ob.

83
Die Kosten des Anschlusses eines Grundstückes
an das Hauptrohrnetz, von dem Sauptrohr nach
dem inneren Hauptabschlußhahn oder Wassermesser,
einschliezlich Hauptabschuußhahn und Wassermesser,
—
der Einschränkung, daß der Hauptabschlußhaͤhn oder
Wassermesser nicht weiter als m hinter der dem
Hauptrohr zunächst liegenden Außenmauer des Ge—
bäudes angebracht wird.
Die außerhalb des Ortswegenetzes belegenen
Grundstücke bezw. Gebäude werden nur dann an
das Rohrnetz angeschlossen, wenn die Eigentümer
derselben sich verpflichten, den Teil der Leitung,
welcher über die Höchstlängen der einzelnen im
Orte verlegten Anschlußleitungen hinaus verlegt
werden muß, auf eigene Kosten herstellen zu lassen.
Auf, Antrag des Eigentümers kann jedoch der
Hauptabschlußhahn oder Wassermesser an jeder be—
liebigen Stelle innerhalb des Haäuses angebracht
werden. Die Kosten der Leitungsherstellung, so—
weit diese mehr als 2m hinter der dem Saupt—
rohr zunächst liegenden Außenmauer des Gebäudes
angebracht werden, trägt der Grundstüds⸗— bezw.
HSauseigentümer.
Die für den laufenden m der Zuleitung an die
GHemeinde zu zahlenden Kosten werden von der
Verwaltung des Wasserwerks festgesetzt. Der Betrag
derselben richtet sich nach den von, der Gemeinde
für die Herstellung von Hausanschlüssen jeweilig
zu entrichtenden Einheitspreisen.
Die sämtlichen von, der Gemeinde hergestell—
ten Anschlußleitungen bleiben Eigentum der Ge—
meinde

84.

Das ZIdem Bergfiskus vertragsmäßig einge—
räumte Recht, die innerhalb des Gemeindebezirks
gelegenen bergfiskalischen Betriebsanlagen, Begmten—
und Arbeiterwohnungen, forstfiska lischen Dienst—
und Arbeiterwohnungen, Anstalten und sonstigen Ge—
häuden des Saarbrücker Knappschaftsvereins sowie
die bergmämischen Siechen- und Erholungshäufer
pp. durch eigene Leitungen mit Wasser zu versorgen,
nin, durch die Bestimmungen des 8 3 nicht be—
rühr

83

Dem Woasserabnehmer steht kein Anspruch auf
Schadenersatz zu wegen Unterbrechung der Wasser—
forung odor weil er das Masser nicht in genüden
            
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