—
7. Als Mitglieder des Zuwachssteueramtes
Kreisausschusses) zur Vollziehung etwaiger
Vergleiche in Zuwachssteuersachen, gemäß
Zziffer 28 der Ausführungsbest. des Bundes—
rats vom 27. März 1911 wurden gewählt:
a) Kreisdeputierter Kommerzienrat L.
Vopelius, Sulzbach,
Ortsvorsteher und Landwirt Schmeer zu
Bischmisheim.
3. Die auf dem Kreistage am 2. November
1911 gemäß 8 78 der Kreisordnung aus—
nelosten Kreisausschußmitglieder
Gutsbesitzer Bauer — Hof Großwald,
Rentier Albrecht Korn von hier —
Auersmacher
wurden einstimmig wiedergewählt.
Auslosung der Hälfte der Kreistagsabge—
ordneten eines jeden Wahlverbandes (a)
der Großgrundbesitzer, b) der Landbürger—
neistereien) gemäß 8 51 der Kreisordnung.
Das durch die Hand des Vorsitzenden ge—
zogene Loos fiel auf folgende Abgeordnete
„im Wahlverbande der Großgrundbesitzer:
. Oberstleutnant a. D., Gutsbesitzer Schmidt
oon Schwind,
2. Dr. Max von Vopelius,
3. Superintendent Zillessen,
1. Rentier Albrecht Korn,
5. Bergrat Jordan.
)im Wahlverbande der Landbürgermeistereien:
1. Rentier Weisdörfer,
2. Obersteiger Weingardt,
3. Kommerzienrat L. Vopelius,
1. Obersteiger Groß,
d. Ortsvorsteher Schreiber,
5. Hutsbesitzer Bauer,
Direktor Frech,
hüttenbesitzer Karl Vopelius,
8. Speicher-Altmeyer,
seheimer Kommerzienrat Röchling,
Kommerzienrat L. Röchling,
Beigeordneter Hoffmann,
Ludwig Schneider,
Ernst Otto Wentzel,
Ludwig Kohler.
Als Provinzial-Landtags-Abgeordneter für
den Geheimen Kommerzienrat Rudolf
Böcking zu Brebach, welcher sein Mandat
aus Gesundheitsrücksichten niedergelegt hat,
wurde einstimmig gewählt:
Der Kommerzienrat Louis Röchling zu
Völklingen.
Saarbrücken, den 8. Februar 10912.
Namens des Kreistages.
Der Vorsitzende:
Miquel,
Landrat.
F
10.
12.
13.
14.
15.
0.
Urkunde
über die Errichtung der neuen Pfarrei Herrensohr,
Kreis und Dekanat Saarbrüden.
Nach Anhörung des Pfarrers, der kirchlichen
Vertretungen und der sonstigen Interessenten be—
timmen wir mit Zustimmung des Domkapitels,
vie folgt:
4. Die Kapellengemeinde Herrensohr-Jägers—
freude scheidet aus dem Pfarrverbande Dud—
weiler aus und wird zur selbständigen Pfarrei
nit dem Mittelpunkte in Herrensohr erhoben.
2. Die Grenzen der neuen Pfarrei decken sich
nit den Grenzen der bisherigen Kapellengemeinde.
3. Die Trennung geschieht, ohne daß von der
einen oder anderen Seite Entschädigungsansprüche
erhoben werden.
4. In das Eigentum der neuen Pfarrei geht
ämtliches Kapital-⸗, Mobilar- und Immobilat—
dermögen, welches die Kapellengemeinde am Tage
der Errichtung zur selbständigen Pfarrei besitzt,
nit allen darauf ruhenden Rechten und Pflichten
iber.
5. Die neue Pfarrei wird von allen Leistungen
die Mutterpfaorrei hefre—
6. Dem Pfarrer steht ein Anspruch auf Ge—
halt und Alterszulagen nach Maßgabe der ge—
etzlichen Bestimmungen, betreffend Dienstein—
ommen der katholischen Pfarrer zu. Soweit die
Pfarrgemeinde über den Betrag von 2200 Mk.
das weitere Diensteinkommen selbst aufzubringen
rußer Stande sind, wird die Hälfte des Fehl⸗
hetrages von der Bischöflichen Behörde aus kirch—
ichen Mitteln gewährleistet unter der Voraus—
etzung, daß die andere Hälfte seitens des Staates
zewährleistet wird.
7. Die Katholiken der Pfarrei Herrensohr sind
»ur Bestreitung sämtlicher Kosten des Kultus nach
Maßgabe der bestehenden kirchlichen und staat—
ichen Bestimmungen verpflichtet.
8. Diese Urkunde tritt am 2. Februar 1912
in Kraft.
Trier, den 9. Januar 1012.
Der Bischof von Trier.
M. Felix Korum.
Die nach der vorstehenden Urkunde vom 9.
Fanuar 1912 von dem Bischofe von Trier kirch—
icherseits ausgesprochene Errichtung und Um—
chreibung der katholischen Pfarrgemeinde Herren—
ohr wird auf Grund der von dem Wiinister
er geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten
nittels Erlasses vom 14. Dezember 1911 (6. II.
91511) uns erteilten Ermächtigung hierdurch von
Staatswegen bestätigt und in Vollzug gesetzt.
Trier, den 23. Januar 1012.
Königliche Regierung,
Abteilung für Kirchen- und Schulwesen.
Schulin.
Ortsstatut,
betreffend die Absuhr der Hausabfälle in der
Gemeinde Dudweiler.
Auf Grund des 8 11 der Rhein. Landge—
neinde-Ordnung vom 23. Juli 1845 und der
38 4und 9 des Kommunalabgaben-Gesetzes vom
14. Juli 1893 wird gem. Beschluß der Bau—,
ßas- und Wasser-Kommission vom 25. Augusi
1911 und des Gemeinderats vom 30. August
1911 für den Umfang des Gemeindebezirks Dud—
veiler, ausschließlich des Ortsteiles Camphausen,
lgendes Ortsstatut erlassen:
814.
Die Gemeinde übernimmt vom 1. Oktober
1911 ab die regelmäßige Abfuhr der Haus—
abfälle. Unter Hausabfällen im Sinne dieses
Ortsstatuts wird der Unrat vom Reinigen der
Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten und
her dazu gehörigen Oefen, Herde, Schornsteine,
owie die Asche und die nicht flüssigen Küchen—
ibfälle aus den Wohnungen verstanden.
Die Abfuhr von gewerblichen Abfällen, Bau—
chutt, Gartenabgängen, Abgängen der Aborte,
Stallmist, Tierleichen und deraleichen ist ausge—
chlossen.
82.
Jeder Hauseigentümer, Mieter, Nutznießer,
Benutzer u. s. w. von Wohnungen und sonstigen
kKäumlichkeiten im Bezirk der Gemeinde Dud—
veiler ist verpflichtet, der Abfuhr der Haus—
abfälle beizutreten und rechtzeitig vor der durch
ie Polizeiverordnung näher zu bestimmenden
zeit die in seiner Haushaltung angesammelten
zdausabfälle in haltbaren und dichten, aus Me—
all oder Holz, mit Deckeln sowie mit Henkeln
»der Handgriffen versehenen, nicht über 35 Ltr.
zroßen Gefäßen vor seiner Wohnung an der
Straßenkante zur Abfuhr bereit zu halten, und
war derart, daß sie den Fußgänger- und Wa—
genverkehr nicht behindern und von den Fuhr—
euten leicht gesehen werden können
83.
Sofort nach Entleerung der Gefäße durch die
Fuhrleute ist jeder Eigentümer verpflichtet, diese
von der Straße zu entfernen. Für jeden Unfall,
mescher den Fußgaüngern und Fuhrwerken durch
die Gefäße zugefügt wird, ist der Hauseigen—
fümer, Mieter, Nutznießer, Benutzer u. s. w. haft—
bar. Längstens eine Stunde nach erfolgter Ab—
uhr müssen in den einzelnen Straßenzügen alle
hefäße, gleichviel ob leer oder gefüllt, beseitig—
ein.
84.
Sollen die Hausabfälle in der Landwirtschaf
Verwendung finden, so kann auf Antrag durd
den Bürgermeister Befreiung vom Beitritt zu—
Abfuhr der Hausabfälle gewährt werden. Ir
diesem Falle sind die Abfälle in wasserdichten
geruchsicher abgedeckten Behältern aufzubewah
ren und regelmäßig zu beseitigen.
890.
Die Abfuhr darf nur in einem mit dicht
schließenden Deckeln versehenen Wagen, der jede—
Staubaufwirbeln und Herabfallen des Inhalf—
verhindert, erfolgen.
86.
Die Abfuhr geschieht mit Ausnahme der
Sonntage und gesetzlichen Feiertage täglich, und
zwar in der Zeit vom 1. April bis 30. Sep
tember von 7 Uhr morgens bis 12 Uhr mit
tags und in der Zeit vom 1. Oktober bis 31
März von 8 Uhr morgens bis 1 Uhr mittags
in der Reihenfolge der Straßenzüge, wie solch—
ortsüblich bekannt gegeben werden.
Die Abfuhr darf nur durch den von der G⸗
meinde angenommenen Anternehmer erfolgen.
87.
Die von der Gemeinde Dudweiler abgefah
renen Hausabfälle werden mit dem Zeit
punkt der Abnahme Eigentum der Gemeind
Dudweiler
88.
Zur Dedung der der Gemeinde Dudweiler
durch die Abfuhr entstehenden Kosten wird eine
Gebührenordnung erlassen, welche diesem Orts
statut angeheftet ist und einen wesentlichen Tei'
desselben bildet.
89.
Die Ausführung dieses Ortsstatuts wird durd
Polizeiverordnung geregelt.
810.
Gegenwärtiges Ortsstatut tritt am 1. O*
tober 1911 in Kraft.
Dudweiler, den 30. August 1911.
Der Bürgermeister.
Jost.
Geböühren-⸗Ordnung.
Auf Grund des 8 4 des Kommunalabgaben—
gesetzes vom 14. Juli 1893 wird zwecks Deckung
der der Gemeinde Dudweiler durch die Abfuhr der
Hausabfälle entstehenden Kosten für den gesam—
ten Gemeindebezirk Dudweiler, ausschließlich des
Ortsteiles Camphausen, nachstehende Gebühren—
ordnung erlassen:
81.
Zur Deckung der der Gemeinde durch die
Einrichtung der Müllabfuhr entstehenden Kosten
wird von jedem Inhaber Eigentümer, Mieter,
Nutznießer, Benutzer u. s. w.) einer Wohnung
oder sonstiger Räumlichkeiten, aus welchen die
Hausabfälle seitens der Gemeinde Dudweiler ab—
geholt werden, eine Gebühr erhoben. Mehrere
beteiligten Inhaber haften als Gesamtschuldner
82.
Die jährliche Gebühr beträgt für Wohnun
gen und Räumlichkeiten mit einem Mietwert
von LA( bis einschl. 250 3 M
„. 251, 500, 64
501 27 2 800 9 Alb
2 801 2 2 15 1200 25 12 Ab
1201, und darüber 18.
83.
Als Mietwert gilt, wenn die Räumlichkeiten
vermietet sind, der vereinbarte Mietzins unter
Hinzurechnung des Geldwertes aller dem Mie